Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 1183/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 5415/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 16. November 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höhere Altersrente.
Der am 1940 in K.-S.-N., Kreis A., in Rumänien geborene Kläger nahm seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet am 11. Januar 1980. Er verfügt über den Vertriebenenausweis "A".
In Rumänien war der Kläger ab Juli 1954 bei IPROFIL, Arad (jetzt IMAR SA Arad) beschäftigt. Er absolvierte vom 13. Juli 1954 bis 30. April 1956 einen Qualifikationskurs am Arbeitsplatz im Beruf eines Möbelschreiners und war danach weiter als Schreiner beschäftigt. Am 15. Januar 1963 wurde er zum Militärdienst einberufen, den er am 20. Januar 1963 antrat. Nach dem Ende des Militärdienstes am 23. Januar 1965 führte er die Beschäftigung als Schreiner bei IPROFIL, Arad ab 15. Februar 1965 fort und übte diesen Beruf bis 11. Dezember 1979 aus. Nach der Übersiedlung in das Bundesgebiet bezog er zunächst bis 09. Februar 1980 Arbeitslosengeld und war danach bis 30. April 2000 versicherungspflichtig beschäftigt. Bis 18. Juli 2000 war er ohne Leistungsbezug arbeitslos. Ab 19. Juli 2000 bezog er bis 28. Februar 2003 Arbeitslosengeld.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2002 legte der Kläger eine Adeverinta Nr. 7725 vom 12. Dezember 2001 mit Übersetzung sowie sein rumänisches Arbeitsbuch vor und bat um Anerkennung der Fremdrentenzeiten im Rentenverlauf zu 6/6, da nur wenige Fehltage vorlägen. Ergänzend legte er Auszüge aus der Adeverinta sowie Übersetzungen vor.
Am 19. November 2002 beantragte er die Zahlung einer Altersrente ab dem 01. März "2002" (gemeint 2003).
Mit Rentenbescheid vom 31. Januar 2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01. März 2003. Die Bruttorente belief sich auf EUR 1.003,73. Nach Abzug der Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung ergab sich ein monatlicher Zahlbetrag von EUR 925,44. Die Zeiten mit Pflichtbeiträgen vom 13. Juli 1954 bis 05. Januar 1963 sowie vom 15. Februar 1965 bis 11. Dezember 1979 berücksichtigte die Beklagte nur als glaubhaft gemachte Zeiten mit einer Kürzung auf 5/6, und zwar die Zeit vom 13. Juli 1954 bis 30. April 1956 als Zeit der Berufsausbildung, die Zeit vom 01. Mai 1956 bis 05. Januar 1963 als Beitragszeit nach der Qualifikationsgruppe 4 und die Zeit vom 15. Februar 1965 bis 11. Dezember 1979 als Beitragszeit nach der Qualifikationsgruppe 4. Eine ungekürzte Anrechnung zu 6/6 komme nicht in Betracht, da die vorgelegte Bescheinigung in sich nicht schlüssig sei. Beispielsweise seien im Februar 1956 26 Arbeitstage bescheinigt, tatsächlich hätten höchstens 25 Arbeitstage zurückgelegt werden können. Im Jahr 1955 seien 235 Arbeitstage und zwölf Tage Jahresurlaub bestätigt. Dies liege deutlich unter dem zu erwartenden Umfang bei einer Sechstagewoche.
Der Kläger legte am 14. Februar 2003 Widerspruch ein. Die Adeverinta vom 12. Dezember 2001 sei richtig und nicht fingiert. Dass für Februar 1956 26 Arbeitstage bescheinigt seien, liege daran, dass in Rumänien auch an vielen Sonntagen gearbeitet worden sei. Die Anzahl der aufgeführten Arbeitstage im Jahr 1955 ergebe sich aus den Stunden, die tatsächlich im Betrieb geleistet worden seien. Die restlichen fehlenden Stunden seien mit Unterricht verbracht worden. Dies gehe auch aus der Adeverinta vom 12. Dezember 2001 klar hervor. Die reduzierte Anzahl der aufgeführten Arbeitstage sei danach auf die Ausbildung als Lehrling zurückzuführen. Auch aus dem Gesellenbrief, der vorgelegt sei, könne eine Sechstagewoche entnommen werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Beitragszeiten vom 13. Juli 1954 bis 05. Januar 1963 und vom 15. Februar 1965 bis 11. Dezember 1979 seien nur glaubhaft gemacht, nicht aber nachgewiesen. Die Entgeltpunkte für diese Beitragszeiten seien deshalb um 1/6 zu kürzen. Eine Beitragszeit sei nur dann voll nachgewiesen, wenn der Nachweis für eine ununterbrochene Beitragsentrichtung vorliege. Ein Sachverhalt sei als nachgewiesen anzusehen, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in der behaupteten Art und Weise geschehen sei. Ernsthafte Zweifel dürften nicht bestehen. Erforderliche Beweismittel müssten daher nicht nur konkrete Angaben über Art und Dauer der Beschäftigung, sondern auch über eventuelle Unterbrechungen z.B. durch Krankheit enthalten. Auch dürften keine Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente sowie an deren Vollständigkeit bestehen. Die Bescheinigung der IMAR Aktiengesellschaft Nr. 7725 vom 12. Dezember 2001 sei in sich nicht schlüssig. Zum Teil seien mehr Arbeitstage bescheinigt als unter Beachtung einer sechstägigen Arbeitswoche möglich gewesen seien. Im Februar 1956 seien 26 Arbeitstage, im Februar 1958 26 Arbeitstage, im Juli 1968 28 Arbeitstage (24 Arbeitstage, vier Krankheitstage) und im März 1970 27 Arbeitstage bescheinigt. Möglich seien im Februar 1956 25 Arbeitstage, im Februar 1958 24 Arbeitstage, im Juli 1968 27 Arbeitstage und im März 1970 26 Arbeitstage. Der Argumentation, dass teilweise auch sonntags gearbeitet worden sei, könne nicht gefolgt werden, da dann an einem anderen Arbeitstag nicht hätte gearbeitet werden müssen. Das Höchstmaß an Arbeitstagen hätte deshalb nicht überschritten werden können.
Der Kläger hat am 13. Mai 2003 Klage beim Sozialgericht Heilbronn erhoben. Es sei wiederholt vorgekommen, dass auch an Sonntagen habe gearbeitet werden müssen, damit Lieferungen rechtzeitig hätten erfolgen können. Es sei auch Sonntagsarbeit angesetzt worden, um den Plan zu erfüllen. Eine Freistellung für die Sonntagsarbeit sei nie erfolgt. Nach Angaben der Zeugen K. und W. sei die Adeverinta in sich schlüssig. Die Erfassung der Überstunden im Adeverintavordruck sei nicht für erforderlich gehalten worden. Die Überstunden seien deshalb nicht von der normalen Arbeitszeit getrennt erfasst worden. Es habe die Verpflichtung bestanden, in den Lohnlisten Arbeitszeit, Arbeitsunterbrechungen sowie entschuldigte und unentschuldigte Fehlzeiten zu erfassen. Bei diesem System sei ein gesondertes Erfassen von Sonntagsarbeit und Überstunden nicht vorgesehen gewesen. Lohnabrechnungen von der Firma habe er nicht erhalten.
Die Beklagte ist bei ihrer Auffassung in den angefochtenen Bescheiden geblieben.
Das Sozialgericht hat in der nichtöffentlichen Sitzung vom 25. Februar 2004 die vom Kläger benannten Zeugen Franz K. und Franz W. vernommen sowie deren Versicherungsunterlagen beigezogen. Der Zeuge K. hat erklärt, er habe mit dem Kläger in der Fabrik IMAR gelernt. Sie hätten nicht in der gleichen Abteilung gearbeitet. In der Fabrik hätten sie sich gelegentlich, vielleicht ein- bis zweimal in der Woche, am Arbeitsplatz getroffen. Er habe Überstunden gearbeitet, auch an Sonntagen. Wenn Sonntagsarbeit angesetzt gewesen sei, sei diese an einem Werktag abgefeiert worden. Überstunden seien bezahlt worden und bei Sonntagsarbeit habe man in Absprache mit dem Gruppenleiter einen Tag frei nehmen können. Wie die Regelung mit freien Tagen nach Sonntagsarbeit gewesen sei, wisse er heute nicht mehr. Der Zeuge W. hat angegeben, er kenne den Kläger seit 1954, seit sie zusammen in der Firma IMAR zu arbeiten begonnen hätten. Sie hätten zusammen in der Schleiferei und im Maschinenhaus gearbeitet. Man habe sich bei der Arbeit immer gesehen. Der Kläger und er hätten Überstunden gearbeitet, auch an Sonntagen. Die Überstunden seien bezahlt worden, auch die Sonntagsarbeit. Einen Ausgleich in Freizeit habe es bei der Firma IMAR nicht gegeben. Er könne sich nicht erinnern, dass er nach einem Tag, an dem gearbeitet worden sei, auch frei bekommen habe. Er verstehe nicht, weshalb sich aus der Adeverinta nicht ergebe, dass Überstunden und Sonntagsarbeit tatsächlich geleistet worden seien.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 16. November 2005 abgewiesen. Es hat auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt, die in sich widersprüchlichen Angaben der Zeugen K. und W. hätten nicht zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts beigetragen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb in der vom Kläger vorgelegten Adeverinta mehr Arbeitstage als Werktage pro Woche angegeben seien. Die Adeverinta bleibe deshalb in sich unschlüssig und sei zum vollen Nachweis nicht geeignet.
Der Kläger hat gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 23. November 2005 zugestellten Gerichtsbescheid am 19. Dezember 2005 Berufung eingelegt. Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren. Der Zeuge K. sei nicht in der gleichen Abteilung wie er beschäftigt gewesen. Ein Ausgleich für Sonntagsarbeit an einem Werktag sei bis Februar 1973 nach dem Arbeitsgesetzbuch von 1950 in der Fassung von 1954 ausdrücklich untersagt worden (Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht vom 15. Dezember 1999, S. 132). Demnach seien seine Aussage und die des Zeugen W. zutreffend.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 16. November 2005 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. April 2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Berücksichtigung der in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten vom 13. Juli 1954 bis 05. Januar 1963 und vom 15. Februar 1965 bis 11. Dezember 1979 als nachgewiesene Versicherungszeiten zu 6/6 eine höhere Altersrente ab 01. März 2003 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte bezieht sich auf ihre Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren.
Die nach Inkrafttreten des deutsch-rumänischen Sozialversicherungsabkommens durch Beschluss vom 24. November 2006 Beigeladene stellt keinen Antrag.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des Sozialgerichts sowie die Akten des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG entscheidet, ist statthaft und zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. April 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit er die Beitragszeiten vom 13. Juli 1954 bis 05. Januar 1963 und vom 15. Februar 1965 bis 11. Dezember 1979 nur als glaubhaft gemachte Versicherungszeiten berücksichtigte und deshalb eine Anrechnung zu 5/6 erfolgte. Nur in diesem Umfang hat der Kläger den Bescheid vom 31. Januar 2003 angefochten. Aus diesem Grund steht dem Kläger eine höhere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 237 Abs. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI), deren grundsätzlicher Anspruch zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist, nicht zu. Die Beklagte hat die im Versicherungsverlauf enthaltenen Beitragszeiten in Rumänien vom 13. Juli 1954 bis 30. April 1956 als Zeiten der Berufsausbildung, vom 01. Mai 1956 bis 05. Januar 1963 als Beitragszeiten nach der Qualifikationsgruppe 4, ab 15. Februar 1965 bis 11. Dezember 1979 als Beitragszeiten nach der Qualifikationsgruppe 4 zutreffend als glaubhaft gemachte Zeiten mit einer Anrechnung zu 5/6 berücksichtigt. Diese Zeiten sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht nachgewiesen. Eine Berücksichtigung dieser Zeiten zu 6/6 kommt nicht in Betracht.
Nach § 22 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes (FRG), das nach § 1 Buchst. a) FRG auf den Kläger Anwendung findet, werden für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die (nach § 22 Abs. 1 FRG) ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.
Nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 FRG genügt es für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen, wenn diese Tatsachen glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Dies gilt auch für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich sind. Demgegenüber sind nachgewiesen nur solche Tatsachen, von deren Vorliegen das Gericht überzeugt ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Vorliegen der Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Ernsthafte Zweifel dürfen nicht bestehen. Die Regelung des § 22 Abs. 3 FRG berücksichtigt, dass bei fehlendem Nachweis von Beitragszeiten in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste. Die Regelung geht von der Erfahrung aus, dass Beschäftigungszeiten im Allgemeinen nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt sind. Nachgewiesen können Beschäftigungs- und Beitragszeiten dann sein, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht worden ist. Diese Feststellung lässt sich dann treffen, wenn konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen und letztere nicht 1/6 erreichen (BSG SozR 5050 § 19 Nr. 1; SozR 5050 § 15 Nr. 23).
Die vom Kläger vorgelegten Beweismittel sowie die vom Sozialgericht erhobene Zeugenaussage reichen nicht aus, um die Überzeugung des Senats davon, dass der Kläger während seiner Beschäftigung in Rumänien eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte als zu 5/6 erreicht hat, zu begründen. Es liegen Zweifel an der Schlüssigkeit der vorgelegten Adeverinta vor, die auch durch die Angaben der vom Sozialgericht gehörten Zeugen K. und W. nicht ausgeräumt werden können.
Zwar können rumänische Arbeitgeberbescheinigungen, die auf der Grundlage von Lohnlisten erstellt werden, als Nachweis von in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten dienen. Dies setzt aber voraus, dass die Angaben des Versicherten und die vorgelegten Unterlagen in sich schlüssig sind, dass kein Verdacht besteht, dass es sich um Gefälligkeitsbescheinigungen oder gar gefälschte Bescheinigungen handelt, und sich aus den Bescheinigungen die tatsächlichen Arbeitstage und die Fehlzeiten vollständig ergeben (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2000, L 9 RJ 2551/98; veröffentlicht in Juris).
Nach diesen Maßgaben reicht die vorgelegte Adeverinta des Klägers nicht aus. Die Gehaltsbögen, auf die in der vorgelegten Adeverinta Bezug genommen wird, sind in sich nicht schlüssig. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass diese mehrere Unstimmigkeiten aufweisen. Im Februar 1956 wurden 26 Arbeitstage bestätigt, obwohl nur 25 Arbeitstage möglich waren. Im Februar 1958 wurden ebenfalls 26 Arbeitstage bestätigt, obwohl nur 24 Arbeitstage erarbeitet werden konnten. Im Juli 1968 wurden 24 Arbeitstage und vier Krankheitstage festgehalten. Möglich waren hier insgesamt nur 27 Arbeitstage. Im März 1970 waren 26 Arbeitstage möglich, bestätigt wurden 27 Arbeitstage. Die Erklärung des Klägers, es habe sich um Monate gehandelt, in denen abweichend von der sonst üblichen Sechstagearbeitswoche auch Sonntagsarbeit geleistet wurde, reicht nicht aus, um diese Unstimmigkeiten in sich widerspruchsfrei zu erklären. Die Widersprüchlichkeit ergibt sich bereits daraus, dass in dem Arbeitsbuch eine extra Zeile, in die Überstunden eingetragen werden sollten, enthalten war. Einträge in dieser Zeile finden sich für die genannten Monate nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Gehaltsbogen hier speziell das Festhalten von Überstunden vorsieht, entsprechende Einträge, wie sie bei Richtigkeit des Vortrags des Klägers zu erwarten gewesen wären, aber nicht vorgenommen wurden. Auch die Erklärung des Klägers, eine extra Erfassung der Überstunden sei nicht vorgesehen gewesen, reicht hierzu nicht aus, um diesen Widerspruch aufzulösen. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Ableistung von Überstunden grundsätzlich vermieden werden sollte. Auch die Angaben der Zeugen K. und W. bei ihrer Vernehmung im Beweisaufnahmetermin vor dem Sozialgericht sind nicht geeignet, diese Widersprüchlichkeiten aufzulösen. Der Zeuge K. hat angegeben, er habe Überstunden gearbeitet und auch sonntags gearbeitet. Auf Vorhalt seiner Adeverinta gab er an, dass die Sonntagsarbeit an einem Werktag abgefeiert wurde. Diese Aussage hat er dahingehend abgeschwächt, dass er angab, bei Sonntagsarbeit habe man in Absprache mit dem Gruppenleiter einen Tag frei nehmen können. Demgegenüber hat der Zeuge W. erklärt, dass es einen Ausgleich in Freizeit nicht gegeben habe. Seine Angabe ist aber im Hinblick auf seine Adeverinta, die ihm das SG vorgehalten hat, nicht stimmig. Bei ihm wurden ebenfalls wie beim Kläger Überstunden nicht gesondert vermerkt. Damit stimmen die Angaben der Zeugen K. und W. zur Sonntagsarbeit nicht überein. Dass der Zeuge K. nicht in derselben Abteilung wie der Kläger und der Zeuge W. arbeitete, ändert daran nichts. Es liegt fern, dass eine Firma unterschiedliche Regelungen für verschiedene Abteilungen hinsichtlich Überstunden und Sonntagsarbeiten durchführte. Damit bleibt es dabei, dass die Eintragungen in den Gehaltsbögen des Klägers zu seinen Beschäftigungszeiten nicht widerspruchsfrei sind. Die Beitragszeiten sind zwar glaubhaft gemacht, nicht aber nachgewiesen.
Da andere Fehler der Beklagten bei der Rentenberechnung vom Kläger nicht geltend gemacht werden, war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höhere Altersrente.
Der am 1940 in K.-S.-N., Kreis A., in Rumänien geborene Kläger nahm seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet am 11. Januar 1980. Er verfügt über den Vertriebenenausweis "A".
In Rumänien war der Kläger ab Juli 1954 bei IPROFIL, Arad (jetzt IMAR SA Arad) beschäftigt. Er absolvierte vom 13. Juli 1954 bis 30. April 1956 einen Qualifikationskurs am Arbeitsplatz im Beruf eines Möbelschreiners und war danach weiter als Schreiner beschäftigt. Am 15. Januar 1963 wurde er zum Militärdienst einberufen, den er am 20. Januar 1963 antrat. Nach dem Ende des Militärdienstes am 23. Januar 1965 führte er die Beschäftigung als Schreiner bei IPROFIL, Arad ab 15. Februar 1965 fort und übte diesen Beruf bis 11. Dezember 1979 aus. Nach der Übersiedlung in das Bundesgebiet bezog er zunächst bis 09. Februar 1980 Arbeitslosengeld und war danach bis 30. April 2000 versicherungspflichtig beschäftigt. Bis 18. Juli 2000 war er ohne Leistungsbezug arbeitslos. Ab 19. Juli 2000 bezog er bis 28. Februar 2003 Arbeitslosengeld.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2002 legte der Kläger eine Adeverinta Nr. 7725 vom 12. Dezember 2001 mit Übersetzung sowie sein rumänisches Arbeitsbuch vor und bat um Anerkennung der Fremdrentenzeiten im Rentenverlauf zu 6/6, da nur wenige Fehltage vorlägen. Ergänzend legte er Auszüge aus der Adeverinta sowie Übersetzungen vor.
Am 19. November 2002 beantragte er die Zahlung einer Altersrente ab dem 01. März "2002" (gemeint 2003).
Mit Rentenbescheid vom 31. Januar 2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01. März 2003. Die Bruttorente belief sich auf EUR 1.003,73. Nach Abzug der Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung ergab sich ein monatlicher Zahlbetrag von EUR 925,44. Die Zeiten mit Pflichtbeiträgen vom 13. Juli 1954 bis 05. Januar 1963 sowie vom 15. Februar 1965 bis 11. Dezember 1979 berücksichtigte die Beklagte nur als glaubhaft gemachte Zeiten mit einer Kürzung auf 5/6, und zwar die Zeit vom 13. Juli 1954 bis 30. April 1956 als Zeit der Berufsausbildung, die Zeit vom 01. Mai 1956 bis 05. Januar 1963 als Beitragszeit nach der Qualifikationsgruppe 4 und die Zeit vom 15. Februar 1965 bis 11. Dezember 1979 als Beitragszeit nach der Qualifikationsgruppe 4. Eine ungekürzte Anrechnung zu 6/6 komme nicht in Betracht, da die vorgelegte Bescheinigung in sich nicht schlüssig sei. Beispielsweise seien im Februar 1956 26 Arbeitstage bescheinigt, tatsächlich hätten höchstens 25 Arbeitstage zurückgelegt werden können. Im Jahr 1955 seien 235 Arbeitstage und zwölf Tage Jahresurlaub bestätigt. Dies liege deutlich unter dem zu erwartenden Umfang bei einer Sechstagewoche.
Der Kläger legte am 14. Februar 2003 Widerspruch ein. Die Adeverinta vom 12. Dezember 2001 sei richtig und nicht fingiert. Dass für Februar 1956 26 Arbeitstage bescheinigt seien, liege daran, dass in Rumänien auch an vielen Sonntagen gearbeitet worden sei. Die Anzahl der aufgeführten Arbeitstage im Jahr 1955 ergebe sich aus den Stunden, die tatsächlich im Betrieb geleistet worden seien. Die restlichen fehlenden Stunden seien mit Unterricht verbracht worden. Dies gehe auch aus der Adeverinta vom 12. Dezember 2001 klar hervor. Die reduzierte Anzahl der aufgeführten Arbeitstage sei danach auf die Ausbildung als Lehrling zurückzuführen. Auch aus dem Gesellenbrief, der vorgelegt sei, könne eine Sechstagewoche entnommen werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Beitragszeiten vom 13. Juli 1954 bis 05. Januar 1963 und vom 15. Februar 1965 bis 11. Dezember 1979 seien nur glaubhaft gemacht, nicht aber nachgewiesen. Die Entgeltpunkte für diese Beitragszeiten seien deshalb um 1/6 zu kürzen. Eine Beitragszeit sei nur dann voll nachgewiesen, wenn der Nachweis für eine ununterbrochene Beitragsentrichtung vorliege. Ein Sachverhalt sei als nachgewiesen anzusehen, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in der behaupteten Art und Weise geschehen sei. Ernsthafte Zweifel dürften nicht bestehen. Erforderliche Beweismittel müssten daher nicht nur konkrete Angaben über Art und Dauer der Beschäftigung, sondern auch über eventuelle Unterbrechungen z.B. durch Krankheit enthalten. Auch dürften keine Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente sowie an deren Vollständigkeit bestehen. Die Bescheinigung der IMAR Aktiengesellschaft Nr. 7725 vom 12. Dezember 2001 sei in sich nicht schlüssig. Zum Teil seien mehr Arbeitstage bescheinigt als unter Beachtung einer sechstägigen Arbeitswoche möglich gewesen seien. Im Februar 1956 seien 26 Arbeitstage, im Februar 1958 26 Arbeitstage, im Juli 1968 28 Arbeitstage (24 Arbeitstage, vier Krankheitstage) und im März 1970 27 Arbeitstage bescheinigt. Möglich seien im Februar 1956 25 Arbeitstage, im Februar 1958 24 Arbeitstage, im Juli 1968 27 Arbeitstage und im März 1970 26 Arbeitstage. Der Argumentation, dass teilweise auch sonntags gearbeitet worden sei, könne nicht gefolgt werden, da dann an einem anderen Arbeitstag nicht hätte gearbeitet werden müssen. Das Höchstmaß an Arbeitstagen hätte deshalb nicht überschritten werden können.
Der Kläger hat am 13. Mai 2003 Klage beim Sozialgericht Heilbronn erhoben. Es sei wiederholt vorgekommen, dass auch an Sonntagen habe gearbeitet werden müssen, damit Lieferungen rechtzeitig hätten erfolgen können. Es sei auch Sonntagsarbeit angesetzt worden, um den Plan zu erfüllen. Eine Freistellung für die Sonntagsarbeit sei nie erfolgt. Nach Angaben der Zeugen K. und W. sei die Adeverinta in sich schlüssig. Die Erfassung der Überstunden im Adeverintavordruck sei nicht für erforderlich gehalten worden. Die Überstunden seien deshalb nicht von der normalen Arbeitszeit getrennt erfasst worden. Es habe die Verpflichtung bestanden, in den Lohnlisten Arbeitszeit, Arbeitsunterbrechungen sowie entschuldigte und unentschuldigte Fehlzeiten zu erfassen. Bei diesem System sei ein gesondertes Erfassen von Sonntagsarbeit und Überstunden nicht vorgesehen gewesen. Lohnabrechnungen von der Firma habe er nicht erhalten.
Die Beklagte ist bei ihrer Auffassung in den angefochtenen Bescheiden geblieben.
Das Sozialgericht hat in der nichtöffentlichen Sitzung vom 25. Februar 2004 die vom Kläger benannten Zeugen Franz K. und Franz W. vernommen sowie deren Versicherungsunterlagen beigezogen. Der Zeuge K. hat erklärt, er habe mit dem Kläger in der Fabrik IMAR gelernt. Sie hätten nicht in der gleichen Abteilung gearbeitet. In der Fabrik hätten sie sich gelegentlich, vielleicht ein- bis zweimal in der Woche, am Arbeitsplatz getroffen. Er habe Überstunden gearbeitet, auch an Sonntagen. Wenn Sonntagsarbeit angesetzt gewesen sei, sei diese an einem Werktag abgefeiert worden. Überstunden seien bezahlt worden und bei Sonntagsarbeit habe man in Absprache mit dem Gruppenleiter einen Tag frei nehmen können. Wie die Regelung mit freien Tagen nach Sonntagsarbeit gewesen sei, wisse er heute nicht mehr. Der Zeuge W. hat angegeben, er kenne den Kläger seit 1954, seit sie zusammen in der Firma IMAR zu arbeiten begonnen hätten. Sie hätten zusammen in der Schleiferei und im Maschinenhaus gearbeitet. Man habe sich bei der Arbeit immer gesehen. Der Kläger und er hätten Überstunden gearbeitet, auch an Sonntagen. Die Überstunden seien bezahlt worden, auch die Sonntagsarbeit. Einen Ausgleich in Freizeit habe es bei der Firma IMAR nicht gegeben. Er könne sich nicht erinnern, dass er nach einem Tag, an dem gearbeitet worden sei, auch frei bekommen habe. Er verstehe nicht, weshalb sich aus der Adeverinta nicht ergebe, dass Überstunden und Sonntagsarbeit tatsächlich geleistet worden seien.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 16. November 2005 abgewiesen. Es hat auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt, die in sich widersprüchlichen Angaben der Zeugen K. und W. hätten nicht zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts beigetragen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb in der vom Kläger vorgelegten Adeverinta mehr Arbeitstage als Werktage pro Woche angegeben seien. Die Adeverinta bleibe deshalb in sich unschlüssig und sei zum vollen Nachweis nicht geeignet.
Der Kläger hat gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 23. November 2005 zugestellten Gerichtsbescheid am 19. Dezember 2005 Berufung eingelegt. Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren. Der Zeuge K. sei nicht in der gleichen Abteilung wie er beschäftigt gewesen. Ein Ausgleich für Sonntagsarbeit an einem Werktag sei bis Februar 1973 nach dem Arbeitsgesetzbuch von 1950 in der Fassung von 1954 ausdrücklich untersagt worden (Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht vom 15. Dezember 1999, S. 132). Demnach seien seine Aussage und die des Zeugen W. zutreffend.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 16. November 2005 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. April 2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Berücksichtigung der in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten vom 13. Juli 1954 bis 05. Januar 1963 und vom 15. Februar 1965 bis 11. Dezember 1979 als nachgewiesene Versicherungszeiten zu 6/6 eine höhere Altersrente ab 01. März 2003 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte bezieht sich auf ihre Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren.
Die nach Inkrafttreten des deutsch-rumänischen Sozialversicherungsabkommens durch Beschluss vom 24. November 2006 Beigeladene stellt keinen Antrag.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des Sozialgerichts sowie die Akten des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG entscheidet, ist statthaft und zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. April 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit er die Beitragszeiten vom 13. Juli 1954 bis 05. Januar 1963 und vom 15. Februar 1965 bis 11. Dezember 1979 nur als glaubhaft gemachte Versicherungszeiten berücksichtigte und deshalb eine Anrechnung zu 5/6 erfolgte. Nur in diesem Umfang hat der Kläger den Bescheid vom 31. Januar 2003 angefochten. Aus diesem Grund steht dem Kläger eine höhere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 237 Abs. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI), deren grundsätzlicher Anspruch zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist, nicht zu. Die Beklagte hat die im Versicherungsverlauf enthaltenen Beitragszeiten in Rumänien vom 13. Juli 1954 bis 30. April 1956 als Zeiten der Berufsausbildung, vom 01. Mai 1956 bis 05. Januar 1963 als Beitragszeiten nach der Qualifikationsgruppe 4, ab 15. Februar 1965 bis 11. Dezember 1979 als Beitragszeiten nach der Qualifikationsgruppe 4 zutreffend als glaubhaft gemachte Zeiten mit einer Anrechnung zu 5/6 berücksichtigt. Diese Zeiten sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht nachgewiesen. Eine Berücksichtigung dieser Zeiten zu 6/6 kommt nicht in Betracht.
Nach § 22 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes (FRG), das nach § 1 Buchst. a) FRG auf den Kläger Anwendung findet, werden für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die (nach § 22 Abs. 1 FRG) ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.
Nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 FRG genügt es für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen, wenn diese Tatsachen glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Dies gilt auch für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich sind. Demgegenüber sind nachgewiesen nur solche Tatsachen, von deren Vorliegen das Gericht überzeugt ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Vorliegen der Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Ernsthafte Zweifel dürfen nicht bestehen. Die Regelung des § 22 Abs. 3 FRG berücksichtigt, dass bei fehlendem Nachweis von Beitragszeiten in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste. Die Regelung geht von der Erfahrung aus, dass Beschäftigungszeiten im Allgemeinen nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt sind. Nachgewiesen können Beschäftigungs- und Beitragszeiten dann sein, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht worden ist. Diese Feststellung lässt sich dann treffen, wenn konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen und letztere nicht 1/6 erreichen (BSG SozR 5050 § 19 Nr. 1; SozR 5050 § 15 Nr. 23).
Die vom Kläger vorgelegten Beweismittel sowie die vom Sozialgericht erhobene Zeugenaussage reichen nicht aus, um die Überzeugung des Senats davon, dass der Kläger während seiner Beschäftigung in Rumänien eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte als zu 5/6 erreicht hat, zu begründen. Es liegen Zweifel an der Schlüssigkeit der vorgelegten Adeverinta vor, die auch durch die Angaben der vom Sozialgericht gehörten Zeugen K. und W. nicht ausgeräumt werden können.
Zwar können rumänische Arbeitgeberbescheinigungen, die auf der Grundlage von Lohnlisten erstellt werden, als Nachweis von in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten dienen. Dies setzt aber voraus, dass die Angaben des Versicherten und die vorgelegten Unterlagen in sich schlüssig sind, dass kein Verdacht besteht, dass es sich um Gefälligkeitsbescheinigungen oder gar gefälschte Bescheinigungen handelt, und sich aus den Bescheinigungen die tatsächlichen Arbeitstage und die Fehlzeiten vollständig ergeben (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2000, L 9 RJ 2551/98; veröffentlicht in Juris).
Nach diesen Maßgaben reicht die vorgelegte Adeverinta des Klägers nicht aus. Die Gehaltsbögen, auf die in der vorgelegten Adeverinta Bezug genommen wird, sind in sich nicht schlüssig. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass diese mehrere Unstimmigkeiten aufweisen. Im Februar 1956 wurden 26 Arbeitstage bestätigt, obwohl nur 25 Arbeitstage möglich waren. Im Februar 1958 wurden ebenfalls 26 Arbeitstage bestätigt, obwohl nur 24 Arbeitstage erarbeitet werden konnten. Im Juli 1968 wurden 24 Arbeitstage und vier Krankheitstage festgehalten. Möglich waren hier insgesamt nur 27 Arbeitstage. Im März 1970 waren 26 Arbeitstage möglich, bestätigt wurden 27 Arbeitstage. Die Erklärung des Klägers, es habe sich um Monate gehandelt, in denen abweichend von der sonst üblichen Sechstagearbeitswoche auch Sonntagsarbeit geleistet wurde, reicht nicht aus, um diese Unstimmigkeiten in sich widerspruchsfrei zu erklären. Die Widersprüchlichkeit ergibt sich bereits daraus, dass in dem Arbeitsbuch eine extra Zeile, in die Überstunden eingetragen werden sollten, enthalten war. Einträge in dieser Zeile finden sich für die genannten Monate nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Gehaltsbogen hier speziell das Festhalten von Überstunden vorsieht, entsprechende Einträge, wie sie bei Richtigkeit des Vortrags des Klägers zu erwarten gewesen wären, aber nicht vorgenommen wurden. Auch die Erklärung des Klägers, eine extra Erfassung der Überstunden sei nicht vorgesehen gewesen, reicht hierzu nicht aus, um diesen Widerspruch aufzulösen. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Ableistung von Überstunden grundsätzlich vermieden werden sollte. Auch die Angaben der Zeugen K. und W. bei ihrer Vernehmung im Beweisaufnahmetermin vor dem Sozialgericht sind nicht geeignet, diese Widersprüchlichkeiten aufzulösen. Der Zeuge K. hat angegeben, er habe Überstunden gearbeitet und auch sonntags gearbeitet. Auf Vorhalt seiner Adeverinta gab er an, dass die Sonntagsarbeit an einem Werktag abgefeiert wurde. Diese Aussage hat er dahingehend abgeschwächt, dass er angab, bei Sonntagsarbeit habe man in Absprache mit dem Gruppenleiter einen Tag frei nehmen können. Demgegenüber hat der Zeuge W. erklärt, dass es einen Ausgleich in Freizeit nicht gegeben habe. Seine Angabe ist aber im Hinblick auf seine Adeverinta, die ihm das SG vorgehalten hat, nicht stimmig. Bei ihm wurden ebenfalls wie beim Kläger Überstunden nicht gesondert vermerkt. Damit stimmen die Angaben der Zeugen K. und W. zur Sonntagsarbeit nicht überein. Dass der Zeuge K. nicht in derselben Abteilung wie der Kläger und der Zeuge W. arbeitete, ändert daran nichts. Es liegt fern, dass eine Firma unterschiedliche Regelungen für verschiedene Abteilungen hinsichtlich Überstunden und Sonntagsarbeiten durchführte. Damit bleibt es dabei, dass die Eintragungen in den Gehaltsbögen des Klägers zu seinen Beschäftigungszeiten nicht widerspruchsfrei sind. Die Beitragszeiten sind zwar glaubhaft gemacht, nicht aber nachgewiesen.
Da andere Fehler der Beklagten bei der Rentenberechnung vom Kläger nicht geltend gemacht werden, war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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