L 11 KR 29/07 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 9 KR 54/06 PKH-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 29/07 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 14. November 2006 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Gerichtsbescheids vom 12. Februar 2007 (S 9 KR 53/06) zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das SG zutreffend ausgeführt hat, dass der Beklagten bei der Entscheidung, ob sie die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt während der Arbeitsunfähigkeit erteilt, ein Ermessen zusteht. Sowohl aus dem Bescheid vom 27.07.2005 als auch aus dem Widerspruchsbescheid vom 13.12.2005 ergibt sich, dass die Beklagte das Für und Wider eines Auslandsaufenthalts eingehend abgewogen hat. Als Grund für eine Zustimmung sah sie die Tatsache an, dass es sich um einen Aufenthalt am Heimatort im Herkunftsland der Klägerin handelt und sich hierdurch ein positiver Einfluss auf das seelische Befinden ergeben kann. Gegen die Zustimmung sprach jedoch, dass eine basistherapeutische und fachpsychiatrische Mitbehandlung nicht oder nur unter sehr beschwerten Bedingungen am Heimatort stattfinden könnte und deshalb die Phase der Arbeitsunfähigkeit um eine entsprechende Zeitdauer verlängert werde. Insoweit wurde auch auf die Interessen der Versichertengemeinschaft, der nicht zuzumuten sei, für diese Kosten aufzukommen, hingewiesen. Unter Beachtung der vom SG dargestellten Grundsätze bezüglich der Überprüfung von Ermessensentscheidungen eines Leistungsträgers ist bei summarischer Überprüfung nicht davon auszugehen, dass die Beklagte ermessensfehlerhaft gehandelt hat. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass Dr. N. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung B.-W. nicht von seiner ursprünglichen Stellungnahme abgewichen ist. Vielmehr hat Dr. N. bereits in der ersten Stellungnahme ausgeführt, dass ein Urlaub im Heimatland ohne Krankengeld plausibel sei, ein anderer Urlaubsort sei überhaupt nicht plausibel, eine Behandlung sei nicht mehr gewährleistet. Auf Rücksprache hat er dies dahingehend erläutert, dass sich durch einen Urlaub die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin verlängern würde. Ein Widerspruch zwischen diesen beiden Äußerungen besteht nicht.

Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Rechtskraft
Aus
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