L 10 R 126/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 15 R 155/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 126/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 2. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der am 1952 in der Türkei geborene Kläger, der über keine Berufsausbildung verfügt, war ab Januar 1977 in Deutschland als Maschinenarbeiter, Staplerfahrer, Montagearbeiter sowie bei einer Zeitarbeitsfirma in verschiedenen Branchen rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsverlauf vom 10. April 2003 verwiesen.

Der Kläger, der im Wesentlichen unter einem chronisch-rezidivierenden Wirbelsäulen (WS)- Syndrom mit rechtsbetonten Cervicobrachialgien und -cephalgien sowie linksbetonten Lumboischialgien mit endgradiger Funktionseinschränkung bei Fehlhaltung und degenerativen Veränderungen, einer beginnenden Gonarthrose links, einer Bauchwandhernie, einem Diabetes mellitus, einer Schwerhörigkeit und einem Tinnitus leidet, beantragte im Februar 2003 die Gewährung von Rente.

Mit Bescheid vom 10. April 2003 und Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2003 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente ab, da der Kläger Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne. Dem lag im Wesentlichen ein Gutachten des Dr. G. (leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne langes Stehen und häufiges Bücken sowie ohne Heben von Lasten über 15 Kg seien vollschichtig möglich) zu Grunde.

Deswegen hat der Kläger am 12. Januar 2004 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, er könne wegen Rückenschmerzen und einem Tinnitus nicht mehr arbeiten und auch nicht mehr als 500 Meter täglich gehen. In der Vergangenheit habe er maximal noch einer geringfügigen Beschäftigung "auf 400 EUR-Basis" nachgehen können.

Das SG hat die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen gehört. Der HNO-Arzt Dr. M. hat die erhobenen Befunde mitgeteilt und hält leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes für vollschichtig zumutbar. Der Orthopäde Dr. G. hat über Behandlungen (letztmals am 23. September 2004) wegen chronischer Cervicobrachialgie und Lumboischialgie bei Osteochondrose, einer leichten retropatellaren und medialen Gonarthrose beidseits und einer Epicondylitis radialis rechts berichtet und sich hinsichtlich der Leistungsbeurteilung Dr. G. angeschlossen. Der Allgemeinmediziner Dr. G. hat gleichfalls die erhobenen Befunde mitgeteilt sowie ärztliche Berichte, u. a. zu einem Arbeitsunfall vom 24. Mai 2004 vorgelegt und auf Frage nach seiner Leistungseinschätzung auf den Orthopäden verwiesen. Der Unfallchirurg Dr. M. hat über Beschwerden nach dem genannten Arbeitsunfall und ein Distorsionstrauma berichtet, von dem bei einer Nachuntersuchung keine wesentlichen Folgeschäden mehr festzustellen gewesen seien. Der Kläger könne mittelschwere und leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig verrichten.

Mit Gerichtsbescheid vom 2. Dezember 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen des § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung seien nicht erfüllt, da der Kläger zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig verrichten könne.

Gegen den am 9. Dezember 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 9. Januar 2006 Berufung eingelegt. Seine Beschwerden hätten sich verschlimmert.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 2. Dezember 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 10. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Dezember 2003 zu verurteilen, ihm ab 1. März 2003 Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die behandelnden Ärzte hätten ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich bestätigt und hinsichtlich einer Verschlechterung fehle es an einer konkreten Darlegung, worin diese bestehen solle.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch vollschichtig ausüben kann und auch keinen besonderen Berufsschutz genießt. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen im Berufungsverfahren Folgendes anzumerken: Nach dem für den Senat schlüssigen und überzeugenden Gutachten des Dr. G. lassen die Gesundheitsstörungen des Klägers zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden täglich zu. Dieser Leistungseinschätzung haben sich die als sachverständige Zeugen vom SG gehörten Dr. M. , Dr. G. und Dr. M. im Wesentlichen angeschlossen bzw. ein vollschichtiges Leistungsvermögen bestätigt. Soweit der Kläger eine Verschlimmerung geltend macht, enthält sein Vorbringen gegenüber dem im Klageverfahren nichts wesentlich Neues. Auch auf entsprechenden Hinweis und entsprechende Ausführungen im die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vom 19. September 2006 hat der Kläger nichts Näheres vorgetragen. In der Berufungsbegründung hat er lediglich die Einholung eines aktuellen Gutachtens als "notwendig" bezeichnet. Hierzu besteht indes keine Veranlassung, da die Beschwerdenangaben im Wesentlichen denen gegenüber Dr. G. (siehe Gutachten und auch schriftliche Angaben anlässlich der Begutachtung) bzw. in der Klagebegründung entsprechen. Eine Verschlechterung ist darüber hinaus weder substantiiert dargetan, noch sind Anhaltspunkte für eine solche ersichtlich.

Soweit der Kläger im Berufungsverfahren erstmals geltend gemacht hat, er habe sprachliche Verständigungsprobleme bei der gutachterlichen Untersuchung gehabt, weil kein Dolmetscher zugezogen gewesen sei, bietet dies ebenfalls keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen, nachdem bei der Untersuchung für das Gutachten der Sohn des Klägers als Dolmetscher zugegen war und die behandelnden Ärzte keine wesentliche und dauerhafte leistungsmindernde Befunde mitgeteilt und ein dem Verwaltungsgutachten im Wesentlichen entsprechendes Leistungsvermögen bestätigt haben bzw. nicht davon abgewichen sind.

Da der Kläger die ihm zumutbaren leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest sechs Stunden täglich verrichten kann, hat das SG zu Recht die Klage abgewiesen. Die Berufung ist somit zurückzuweisen.

Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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