Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 839/07 PKH-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Klägerin wird für das Verfahren L 3 AS 6258/06 ER-B ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X., beigeordnet.
Gründe:
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 73 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. § 115 ff. Zivilprozessordnung - ZPO -) ist neben der Prozesskostenhilfebedürftigkeit (§ 114, 115 ZPO) und der Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung eine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung (§ 114 Satz 1 ZPO).
Die Beschwerde der Antragstellerin bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 SGG) zumindest hinsichtlich des gem. § 21 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) geltend gemachten ernährungsbedingten Mehrbedarfs. Insoweit hat die Beklagte auch einen Anspruch der Antragstellerin anerkannt.
Die Antragstellerin ist auch bedürftig im Sinne der PKH-Vorschriften. Ausweislich der im Verfahren S 3 AS 3779/06 PKH-A vor dem SG Heilbronn vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 17.10.2006 lebt sie ausschließlich von dem von der Beklagten gewährten Arbeitslosengeld II.
Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG nicht anfechtbar.
Gründe:
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 73 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. § 115 ff. Zivilprozessordnung - ZPO -) ist neben der Prozesskostenhilfebedürftigkeit (§ 114, 115 ZPO) und der Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung eine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung (§ 114 Satz 1 ZPO).
Die Beschwerde der Antragstellerin bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 SGG) zumindest hinsichtlich des gem. § 21 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) geltend gemachten ernährungsbedingten Mehrbedarfs. Insoweit hat die Beklagte auch einen Anspruch der Antragstellerin anerkannt.
Die Antragstellerin ist auch bedürftig im Sinne der PKH-Vorschriften. Ausweislich der im Verfahren S 3 AS 3779/06 PKH-A vor dem SG Heilbronn vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 17.10.2006 lebt sie ausschließlich von dem von der Beklagten gewährten Arbeitslosengeld II.
Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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