L 3 AL 1633/02

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AL 03794/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 1633/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine Aufhebungsentscheidung der Beklagten.

Der Jahre 1957 geborene Kläger hat in Rumänien den Beruf eines Maschinenschlossers gelernt und war im Bundesgebiet zuletzt im Jahre 1993 als Walzendreher/Walzenschleifer beschäftigt. Bei der Beklagten stand er in den Jahren 1981, 1982, 1987,1988 und sodann ab dem Jahre 1993 im Leistungsbezug. Im hier maßgeblichen Zeitraum bezog er aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 13.02.2001 in der Fassung des Dynamisierungsbescheides vom 26.07.2001 Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich DM 318,57.

Unter dem 26.07.2001 bot die Beklagte dem Kläger insgesamt drei Arbeitsstellen bei Zeitarbeitsfirmen, darunter eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter bei der Firma X Personal-Leasing für Industrie und Handwerk GmbH in Karlsruhe (Lager, Transport) an. Als Anforderungen sind "Produktionsarbeiten, Maschinenbedienung, Kommissionieren, gute Deutschkenntnisse" genannt. Auf diese, jeweils mit Belehrungen über die Rechtsfolgen einer Nichtannahme oder eines Nichteintretens der angebotenen Arbeit bzw. einer Verhinderung des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses verbundenen Arbeitsangebote teilte der Kläger am 29.07.2001 jeweils mit, er wolle sich nicht mit den Arbeitgebern in Verbindung setzen, da Zeitarbeit mit dem amerikanischen "Jobben" gleichzusetzen sei und dem deutschen Sinne widerspreche; es liege auch nicht im deutschen Gemüt.

Nach vorläufiger Einstellung der Leistungen hob die Beklagte die Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 14.09.2001 für die Zeit vom 02.08.2001 bis zum 24.10.2001 auf. Nachdem der Kläger die ihm angebotenen insgesamt drei Arbeitsstellen ohne wichtigen Grund abgelehnt habe, ruhe der Leistungsanspruch wegen Eintritts einer zwölfwöchigen Sperrzeit. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2001 unter Berufung allein auf eine bereits wegen der Ablehnung des Arbeitsangebotes bei der Firma X eingetretene zwölfwöchige Sperrzeit zurück.

Am 25.10.2001 hat der Kläger beim Sozialgericht Karlsruhe Klage erhoben.

Mit Urteil vom 26.03.2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die dem Kläger angebotenen Tätigkeit bei der Firma X sei dem Kläger auch mit Blick auf seine Berufsausbildung zumutbar gewesen. Auch liege ein wichtiger Grund für die Nichtannahme der ihm angebotenen Arbeit ebenso wenig vor wie eine besondere Härte. Diese Entscheidung ist am 09.04.2002 zum Zwecke der Zustellung an den Kläger mittels Übergabe-Einschreiben zur Post gegeben worden.

Am 06.05.2002 hat der Kläger Berufung eingelegt und im Wesentlichen seinen beruflichen Werdegang sowie seine Auffassung zur Zeitarbeit dargelegt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. März 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2001 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Karlsruhe sowie die beigezogenen Leistungsakten der Beklagten (zwei Bände) verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Denn die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Die rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 02.08.2001 bis zum 24.10.2001 beruht auf § 48 Abs. 1, Abs. 3, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5, Abs. 4 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i. V. mit § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Danach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Der Verwaltungsakt ist ebenfalls zwingend mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i. V. mit § 330 Abs. 3 SGB III). Dabei sind die die Fristen des § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5, Abs. 4 Satz 2 SGB X zu beachten (§ 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn aus den vom Sozialgericht zutreffend dargelegten Gründen, auf die insoweit verwiesen wird (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG), ist zu Lasten des Klägers eine zwölfwöchige Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III eingetreten, die auch keine besondere Härte i. S. des § 144 Abs. 2 Satz 1 SGB III bedeutet. Angesichts des danach eingetretenen Ruhen des Leistungsanspruchs (§ 144 Abs. 2 Satz 2 SGB III), über das der Kläger in der dem Arbeitsangebot beigefügten Rechtsfolgenbelehrung zutreffend informiert worden ist, ist mithin die Bewilligungsentscheidung für den genannten zwölfwöchigen Zeitraum rechtswidrig geworden und liegt auch zumindest die nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X ausreichende grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers vom Ruhen des Anspruchs vor.

Die Kostenentscheidung auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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