L 3 R 2641/04

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 8 RJ 1884/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 2641/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die am 21.4.1959 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt und war zuletzt als Arbeiterin in einer Fabrik für Autoteile versicherungspflichtig beschäftigt. Nach bestandskräftiger Ablehnung eines ersten im Dezember 1996 gestellten Rentenantrags mit Bescheid vom 13.3.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.5.1998 beantragte die Klägerin am 30.10.2000 erneut die Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit.

Nach orthopädisch-rheumatologischer Begutachtung durch Prof. Dr. H. (Gutachten vom 27.2.2001) mit dem Ergebnis eines vollschichtigen Leistungsvermögens für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 9.3.2001 ab.

Im Widerspruchsverfahren wurde die Klägerin nervenärztlich begutachtet (Gutachten Dr. C. vom 16.7.2001) und auch für leichte Tätigkeiten nur noch untervollschichtig einsatzfähig erachtet. Es wurde die Auffassung vertreten, dass ein stationäres Reha-Verfahren zur Linderung der Beschwerden beitragen könne. Dieses führte die Klägerin vom 15.1. bis 12.2.2002 in der Schloßklinik Bad Buchau durch und wurde dort als arbeitsfähig entlassen. Hierauf gestützt wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.6.2002 zurück.

Dagegen hat die Klägerin am 22.7.2002 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben, mit der sie ihr Rentenbegehren weiterverfolgt hat.

Das SG hat den Hausarzt Dr. F. als sachverständigen Zeugen befragt, der in seiner Auskunft vom 12.12.2002 im Wesentlichen wegen einer von ihm angenommenen Fibromyalgie ein aufgehobenes Leistungsvermögen angenommen hat.

Sodann hat das SG Beweis erhoben durch Einholung des rheumatologischen Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. J. vom 28.5.2003. Diagnostiziert worden sind ein Postnukleotomie-Syndrom bei Zustand nach Nukleotomie L 4/5 mit deutlichen osteochondrotischen Veränderungen, mäßiger Funktionseinschränkung und deutlicher Schmerzsymptomatik, ein diskretes Zervikal- und Thorakalsyndrom, ein Zustand nach Epicondylitis-Operation rechter Ellenbogen, ein Zustand nach Karpaltunnelspaltung rechts mit gutem Ergebnis, rezidivierende Coxalgien und Gonalgien ohne Funktionsdefizit bei geringfügiger Coxa vara und geringer Patelladysplasie, ein Zustand nach zweimaliger Revision des lateralen Bandapparates am linken oberen Sprunggelenk mit guter Funktion und ohne Hinweise auf Instabilität, ein mäßiger Spreizfuß beidseits, eine Adipositas, eine Migräne und eine somatoforme Schmerzstörung bei Ausschluss einer entzündlich-rheumatischen Grunderkrankung. Leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen könnten vollschichtig verrichtet werden. Ausgeschlossen seien mittelschwere und schwere Tätigkeiten mit dem Heben schwerer Lasten, häufiges Bücken, häufige Wirbelsäulenzwangshaltungen, Arbeiten in Kälte und Zugluft, auf unebenen Gelände, auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten mit ständigem Gehen, Stehen bzw. Sitzen sowie Arbeiten mit Stress- und Lärmbelastungen.

Ferner hat das SG auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Beweis erhoben durch Einholung des Sachverständigengutachtens von Dr. R., Ärztlicher Leiter des Zentrums für Fibromyalgie des Klinikums Bad Bocklet vom 5.1.2004. Erhoben worden ist ein Postnukleotomie-Syndrom bei Zustand nach Nukleotomie L 4/5 und nachfolgender Diszitis, ein fehlstatisches Wirbelsäulensyndrom auf Grund einer Skoliose der Brustwirbelsäule mit degenerativen Veränderungen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule, ein Übergewicht, eine Hyperlipidämie, Hypercholesterinämie und Hypertriglyzeridämie, ein Zustand nach Operation einer rechtsseitigen Epicondylitis, ein Zustand nach Operation eines rechtsseitigen Karpaltunnel-Syndroms, ein Zustand nach zweimaliger operativer Revision des lateralen Bandapparates des linken Sprunggelenkes sowie ein Migräneleiden. Die Leistungseinschätzung hat im Wesentlichen dem Vorgutachten entsprochen.

Das SG hat die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid vom 1.6.2004 abgewiesen.

Es hat unter Darstellung der für die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erforderlichen Voraussetzungen und der hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften unter Bezugnahme auf die angegriffenen Bescheide sowie unter Darstellung der Grundsätze zum Berufsschutz entschieden, dass die als ungelernte Arbeiterin einzustufende und damit breit verweisbare Klägerin die ihr somit zumutbaren leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch vollschichtig verrichten könne. Gefolgt werde den Sachverständigengutachten von Prof. Dr. J. und Dr. R ... Die Einschätzung von Dr. F. sei widerlegt. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.

Gegen das ihr am 8.6.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 5.7. 2004 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt. Sie hält sich insbesondere wegen ihrer Schmerzen für nicht mehr leistungsfähig.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 1. Juni 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2002 zu verurteilen, ihr Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, weil sie auch zur Überzeugung des Senats noch in der Lage ist, sozial zumutbare leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten.

Der Senat weist die Berufung im Wesentlichen bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide folgend als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 und § 153 Abs. 2 SGG).

Mit ihrer Berufungsbegründung macht die Klägerin keinen rentenrechtlich relevanten und bisher nicht berücksichtigten Sachverhalt geltend. Die von der Klägerin vorgebrachten Schmerzen wurden in den Sachverständigengutachten berücksichtigt und in ihren Auswirkungen auf das berufliche Restleistungsvermögen der Klägerin zutreffend gewürdigt. Die von den Sachverständigen vorgenommene Leistungsbeurteilung ist nach den erhobenen Befunden, bei kritischer Würdigung und der gebotenen Anlegung eines strengen Maßstabes für den Senat schlüssig und nachvollziehbar, weshalb auch er ihr folgt. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin zwischenzeitlich wesentlich verändert hat, sind weder ersichtlich noch vorgetragen, weshalb sich der Senat nicht zu weiteren medizinischen Ermittlungen gedrängt gefühlt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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