Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 3576/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Ohne Rechtsfehler hat es das Sozialgericht Mannheim mit Beschluss vom 08.06.2006 abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (ohne Kosten der Unterkunft und Heizung) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren.
Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1; sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2; sog. Regelungsanordnung).
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dabei nach § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl für die Sicherungsanordnung als auch für die Regelungsanordnung, dass der Antragsteller die Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft macht. Außerdem darf eine stattgebende Entscheidung die Hauptsache grundsätzlich nicht - auch nicht zeitlich befristet - vorwegnehmen, es sei denn, dass dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes unerlässlich ist.
In Anwendung dieser Grundsätze fehlt es dem Antragsteller bereits an einem für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung erforderlichen Anordnungsgrund. Denn er hat einen für die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. den §§ 9, 19 SGB II erforderlichen Hilfebedarf nicht glaubhaft gemacht. Zur der Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in den Gründen des angegriffenen Beschlusses vom 08.06.2006 verwiesen. Hinzukommt schließlich, dass auch die "eidesstattliche Versicherung" der Lebenspartnerin vom 26.06.2006, sie habe zu Gunsten des Antragstellers Quittungen im Nachhinein ausgestellt, weil die Antragsgegnerin Zahlungsbelege gewünscht habe, das Bestehen einer erheblichen Verbundenheit mit dem Antragsteller belegt. Dass und weshalb die eine eheähnliche Gemeinschaft verneinenden Angaben des Antragstellers und seiner Lebenspartnerin unglaubhaft sind, hat der Senat darüber hinaus im parallelen Beschwerdeverfahren - L 3 AS 3576/06 ER-B - dargelegt; hierauf wird ergänzend verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Ohne Rechtsfehler hat es das Sozialgericht Mannheim mit Beschluss vom 08.06.2006 abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (ohne Kosten der Unterkunft und Heizung) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren.
Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1; sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2; sog. Regelungsanordnung).
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dabei nach § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl für die Sicherungsanordnung als auch für die Regelungsanordnung, dass der Antragsteller die Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft macht. Außerdem darf eine stattgebende Entscheidung die Hauptsache grundsätzlich nicht - auch nicht zeitlich befristet - vorwegnehmen, es sei denn, dass dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes unerlässlich ist.
In Anwendung dieser Grundsätze fehlt es dem Antragsteller bereits an einem für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung erforderlichen Anordnungsgrund. Denn er hat einen für die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. den §§ 9, 19 SGB II erforderlichen Hilfebedarf nicht glaubhaft gemacht. Zur der Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in den Gründen des angegriffenen Beschlusses vom 08.06.2006 verwiesen. Hinzukommt schließlich, dass auch die "eidesstattliche Versicherung" der Lebenspartnerin vom 26.06.2006, sie habe zu Gunsten des Antragstellers Quittungen im Nachhinein ausgestellt, weil die Antragsgegnerin Zahlungsbelege gewünscht habe, das Bestehen einer erheblichen Verbundenheit mit dem Antragsteller belegt. Dass und weshalb die eine eheähnliche Gemeinschaft verneinenden Angaben des Antragstellers und seiner Lebenspartnerin unglaubhaft sind, hat der Senat darüber hinaus im parallelen Beschwerdeverfahren - L 3 AS 3576/06 ER-B - dargelegt; hierauf wird ergänzend verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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