Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 SB 3885/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 SB 3639/06 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 8. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Berufung zuzulassen ist. In der Sache geht es um die Erstattung von Kosten des Vorverfahrens.
Der am 28.6.1944 geborene Kläger stellte am 21.6.2004 einen Erstantrag nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX). Hierbei beantragte er die entsprechenden Feststellungen für die Zeit ab Antragstellung.
Mit Bescheid vom 16.9.2004 stellte der Beklagte beim Kläger einen Grad der Behinderung (GdB) von 90 seit dem 21.6.2004 sowie die Merkzeichen "GL" und "RF" fest.
Am 7.10.2004 erhob der Kläger hiergegen mit der Begründung Widerspruch, der Grad der Behinderung sei bereits seit 1988 in der anerkannten Höhe festzustellen.
Mit Bescheid vom 26.7.2005 stellte der Beklagte in Ergänzung des Bescheides vom 16.9.2004 - gestützt auf § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - fest, der GdB betrage weiterhin 90 seit dem 1.1.1988. In den Gründen wurde ausgeführt, ein Widerspruchsverfahren sei nicht durchgeführt worden, da der Kläger durch den Bescheid vom 16.9.2004 nicht beschwert gewesen sei.
Den hiergegen am 4.8.2005 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.9.2005 mit der Begründung zurück, der Kläger sei durch den Bescheid vom 16.9.2004 hinsichtlich des Beginnzeitpunkts der Feststellungen nicht beschwert gewesen. Das Merkzeichen "RF" könne nur für die Zukunft gewährt werden. Kosten für das Widerspruchsverfahren könnten daher nicht erstattet werden.
Am 20.9.2005 hat der Kläger bei dem Sozialgericht (SG) Freiburg Klage mit dem Antrag erhoben, den Widerspruchsbescheid vom 13.9.2005 insoweit aufzuheben, als darin die Tragung von Kosten für das Widerspruchsverfahren abgelehnt wird, und den Beklagten zu verurteilen, die Kosten des Klägers für das Widerspruchsverfahren zu tragen.
Mit Gerichtsbescheid vom 3.4.2006 hat das SG die Klage abgewiesen.
Nachdem der Kläger mündliche Verhandlung beantragt hatte, hat das SG auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 8.6.2006 durch Urteil vom selben Tag die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Der gegen den Bescheid der Beklagten vom 16.9.2004 mit der Begründung erhobene Widerspruch, der Beginnzeitpunkt der Feststellungen sei unzutreffend, sei unzulässig. Der Kläger sei durch den Bescheid nicht beschwert gewesen, da dieser - dem Antrag des Klägers entsprechend - Feststellungen nach dem SGB IX ab Antragstellung getroffen habe. Eine Verpflichtung des Beklagten, auf eine rückwirkende Antragstellung hinzuwirken, habe mangels Anhaltspunkten für eine spontane Beratungspflicht nicht vorgelegen. Der Widerspruch gegen die Ablehnung des Merkzeichens "RF" für die Vergangenheit sei unbegründet gewesen und auch mit der Klage nicht angegriffen worden.
Das SG hat im angefochtenen Urteil die Berufung nicht zugelassen.
Gegen das am 12.7.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.7.2006 Nichtzulassungsbeschwerde beim Landessozialgericht eingelegt. Grundsätzliche Bedeutung gem. § 144 Abs. 2 Nr.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) komme der Frage zu, ob die Versorgungsverwaltung dazu verpflichtet sei, spontan bei gegebenem konkreten Anlass und offen zu Tage tretenden Gestaltungsmöglichkeiten für einen früheren Zeitpunkt der GdB-Feststellung darauf hinzuweisen, auch wenn im entsprechenden Antrag angegeben worden sei, der GdB sei ab Antragstellung festzusetzen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Gem. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,- EUR nicht übersteigt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht 500,- EUR. Streitig sind die Kosten des Bevollmächtigten im Vorverfahren. Diese erreichen nicht den Beschwerdewert von 500 EUR.
Nach §§ 3 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) i. V. m. Teil 2 Abschnitt 5 Nr. 2500 des Vergütungsverzeichnisses beträgt die Geschäftsgebühr in sozialgerichtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) 40,00 EUR bis 520,00 EUR. Die Mittelgebühr beträgt damit 280,00 EUR (520,00 + 40,00: 2). Nach dem Vergütungsverzeichnis kann jedoch eine Gebühr von mehr als 240,00 EUR nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Da letzteres hier zu verneinen ist, ist von einer Gebühr von 240,00 EUR auszugehen. Nach Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses (Nr. 7008) kann der Anwalt die Umsatzsteuer auf die Vergütung in voller Höhe geltend machen, sodass hier ein weiterer Beitrag von 38,40 EUR (240,00 x 16%) anfällt. Hinzuzurechnen ist gegebenenfalls noch die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nr. 7002) in Höhe von höchstens 20,00 EUR, sodass selbst unter Einbeziehung einer möglichen Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten (Nr. 7000) der Beschwerdewert von 500 EUR nicht erreicht werden kann.
Die Berufung des Klägers bedarf deshalb der Zulassung. Die Berufung wurde im angefochtenen Urteil nicht zugelassen.
Es liegt auch keiner der in § 144 Abs. 2 SGG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vor.
Die Zulassung der Berufung kommt nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG in Betracht. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsache stets dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch eine Bedeutung gewinnt, dass die Einheit oder die Entwicklung (Fortentwicklung) des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (Peter/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Rdnr. 172 zu § 144 SGG).
Eine grundsätzliche Bedeutung, die über den Einzelfall hinausgeht, hat der vorliegende Rechtsstreit nicht. Insbesondere stellte sich die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig dargestellte Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, spontan bei gegebenem Anlass auf die Möglichkeit hinzuweisen, den GdB zu einem früheren Zeitpunkt festzustellen, im vorliegenden Verfahren überhaupt nicht.
Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung auf Antrag des behinderten Menschen fest. Gleiches gilt gemäß § 69 Abs. 5 SGB IX für die Ausstellung eines Ausweises über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie über weitere gesundheitliche Merkmale. Bei Prüfung eines solchen Antrags kann eine Verpflichtung zur Erteilung eines Hinweises bestehen (BSG Urteil vom 17.12.1980 - 12 RK 68/79 -), wenn sich eine vorteilhafte, gesetzlich eingeräumte Gestaltungsmöglichkeit für den Bürger geradezu aufdrängt (BSGE 60, 79, 86).
Maßgeblich ist danach der vom Kläger gestellte Antrag. Mit diesem Antrag war ausdrücklich die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ab Antragstellung beantragt worden. Diesem Antrag hat der Beklagte mit Bescheid vom 16.9.2004 in vollem Umfang entsprochen. Die Erteilung weitergehender Hinweise hat sich hier nicht aufgedrängt. Das klägerische Schreiben vom 7.10.2004 stellt der Sache nach einen - nachträglichen - Änderungsantrag dar.
Auch der Zulassungsgrund der Divergenz nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nicht gegeben. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine derartige Abweichung des angefochtenen Urteils kann der Senat nicht feststellen und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
Schließlich wird auch der Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG), weder geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich.
Nach alledem ist die Zulassungsbeschwerde nicht begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Berufung zuzulassen ist. In der Sache geht es um die Erstattung von Kosten des Vorverfahrens.
Der am 28.6.1944 geborene Kläger stellte am 21.6.2004 einen Erstantrag nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX). Hierbei beantragte er die entsprechenden Feststellungen für die Zeit ab Antragstellung.
Mit Bescheid vom 16.9.2004 stellte der Beklagte beim Kläger einen Grad der Behinderung (GdB) von 90 seit dem 21.6.2004 sowie die Merkzeichen "GL" und "RF" fest.
Am 7.10.2004 erhob der Kläger hiergegen mit der Begründung Widerspruch, der Grad der Behinderung sei bereits seit 1988 in der anerkannten Höhe festzustellen.
Mit Bescheid vom 26.7.2005 stellte der Beklagte in Ergänzung des Bescheides vom 16.9.2004 - gestützt auf § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - fest, der GdB betrage weiterhin 90 seit dem 1.1.1988. In den Gründen wurde ausgeführt, ein Widerspruchsverfahren sei nicht durchgeführt worden, da der Kläger durch den Bescheid vom 16.9.2004 nicht beschwert gewesen sei.
Den hiergegen am 4.8.2005 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.9.2005 mit der Begründung zurück, der Kläger sei durch den Bescheid vom 16.9.2004 hinsichtlich des Beginnzeitpunkts der Feststellungen nicht beschwert gewesen. Das Merkzeichen "RF" könne nur für die Zukunft gewährt werden. Kosten für das Widerspruchsverfahren könnten daher nicht erstattet werden.
Am 20.9.2005 hat der Kläger bei dem Sozialgericht (SG) Freiburg Klage mit dem Antrag erhoben, den Widerspruchsbescheid vom 13.9.2005 insoweit aufzuheben, als darin die Tragung von Kosten für das Widerspruchsverfahren abgelehnt wird, und den Beklagten zu verurteilen, die Kosten des Klägers für das Widerspruchsverfahren zu tragen.
Mit Gerichtsbescheid vom 3.4.2006 hat das SG die Klage abgewiesen.
Nachdem der Kläger mündliche Verhandlung beantragt hatte, hat das SG auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 8.6.2006 durch Urteil vom selben Tag die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Der gegen den Bescheid der Beklagten vom 16.9.2004 mit der Begründung erhobene Widerspruch, der Beginnzeitpunkt der Feststellungen sei unzutreffend, sei unzulässig. Der Kläger sei durch den Bescheid nicht beschwert gewesen, da dieser - dem Antrag des Klägers entsprechend - Feststellungen nach dem SGB IX ab Antragstellung getroffen habe. Eine Verpflichtung des Beklagten, auf eine rückwirkende Antragstellung hinzuwirken, habe mangels Anhaltspunkten für eine spontane Beratungspflicht nicht vorgelegen. Der Widerspruch gegen die Ablehnung des Merkzeichens "RF" für die Vergangenheit sei unbegründet gewesen und auch mit der Klage nicht angegriffen worden.
Das SG hat im angefochtenen Urteil die Berufung nicht zugelassen.
Gegen das am 12.7.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.7.2006 Nichtzulassungsbeschwerde beim Landessozialgericht eingelegt. Grundsätzliche Bedeutung gem. § 144 Abs. 2 Nr.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) komme der Frage zu, ob die Versorgungsverwaltung dazu verpflichtet sei, spontan bei gegebenem konkreten Anlass und offen zu Tage tretenden Gestaltungsmöglichkeiten für einen früheren Zeitpunkt der GdB-Feststellung darauf hinzuweisen, auch wenn im entsprechenden Antrag angegeben worden sei, der GdB sei ab Antragstellung festzusetzen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Gem. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,- EUR nicht übersteigt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht 500,- EUR. Streitig sind die Kosten des Bevollmächtigten im Vorverfahren. Diese erreichen nicht den Beschwerdewert von 500 EUR.
Nach §§ 3 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) i. V. m. Teil 2 Abschnitt 5 Nr. 2500 des Vergütungsverzeichnisses beträgt die Geschäftsgebühr in sozialgerichtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) 40,00 EUR bis 520,00 EUR. Die Mittelgebühr beträgt damit 280,00 EUR (520,00 + 40,00: 2). Nach dem Vergütungsverzeichnis kann jedoch eine Gebühr von mehr als 240,00 EUR nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Da letzteres hier zu verneinen ist, ist von einer Gebühr von 240,00 EUR auszugehen. Nach Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses (Nr. 7008) kann der Anwalt die Umsatzsteuer auf die Vergütung in voller Höhe geltend machen, sodass hier ein weiterer Beitrag von 38,40 EUR (240,00 x 16%) anfällt. Hinzuzurechnen ist gegebenenfalls noch die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nr. 7002) in Höhe von höchstens 20,00 EUR, sodass selbst unter Einbeziehung einer möglichen Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten (Nr. 7000) der Beschwerdewert von 500 EUR nicht erreicht werden kann.
Die Berufung des Klägers bedarf deshalb der Zulassung. Die Berufung wurde im angefochtenen Urteil nicht zugelassen.
Es liegt auch keiner der in § 144 Abs. 2 SGG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vor.
Die Zulassung der Berufung kommt nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG in Betracht. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsache stets dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch eine Bedeutung gewinnt, dass die Einheit oder die Entwicklung (Fortentwicklung) des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (Peter/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Rdnr. 172 zu § 144 SGG).
Eine grundsätzliche Bedeutung, die über den Einzelfall hinausgeht, hat der vorliegende Rechtsstreit nicht. Insbesondere stellte sich die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig dargestellte Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, spontan bei gegebenem Anlass auf die Möglichkeit hinzuweisen, den GdB zu einem früheren Zeitpunkt festzustellen, im vorliegenden Verfahren überhaupt nicht.
Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung auf Antrag des behinderten Menschen fest. Gleiches gilt gemäß § 69 Abs. 5 SGB IX für die Ausstellung eines Ausweises über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie über weitere gesundheitliche Merkmale. Bei Prüfung eines solchen Antrags kann eine Verpflichtung zur Erteilung eines Hinweises bestehen (BSG Urteil vom 17.12.1980 - 12 RK 68/79 -), wenn sich eine vorteilhafte, gesetzlich eingeräumte Gestaltungsmöglichkeit für den Bürger geradezu aufdrängt (BSGE 60, 79, 86).
Maßgeblich ist danach der vom Kläger gestellte Antrag. Mit diesem Antrag war ausdrücklich die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ab Antragstellung beantragt worden. Diesem Antrag hat der Beklagte mit Bescheid vom 16.9.2004 in vollem Umfang entsprochen. Die Erteilung weitergehender Hinweise hat sich hier nicht aufgedrängt. Das klägerische Schreiben vom 7.10.2004 stellt der Sache nach einen - nachträglichen - Änderungsantrag dar.
Auch der Zulassungsgrund der Divergenz nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nicht gegeben. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine derartige Abweichung des angefochtenen Urteils kann der Senat nicht feststellen und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
Schließlich wird auch der Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG), weder geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich.
Nach alledem ist die Zulassungsbeschwerde nicht begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
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