L 3 AS 4021/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 4021/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Denn dem Antragsteller mangelt es am erforderlichen Rechtsschutzinteresse für eine gerichtliche Entscheidung im vorliegenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Für die Erlangung von Krankenversicherungsschutz im allgemeinen besteht nämlich ein einfacherer und billigerer Weg, nachdem der Antragsteller einen solchen durch Abgabe einer Erklärung zur Familienversicherung gegenüber der AOK - die Gesundheitskasse - Baden-Württemberg selbst herbeizuführen vermag. Ferner ist ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer eigenständigen, von der Familienversicherung unabhängigen Krankenversicherung nicht im Ansatz erkennbar.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved