Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 5 U 2375/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 5002/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 04.10.2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht die Anerkennung der Erkrankung der Klägerin als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 4302 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) sowie die Gewährung von Verletztenrente.
Die am 1971 geborene Klägerin (Raucherin von 1998-2000 - 15 Zigaretten täglich) arbeitete nach ihrer Ausbildung zur Bürokauffrau (1989 bis 1991) bis zum 30.06.1999 bei verschiedenen Firmen als Sekretärin bzw. Buchhalterin. Sie war während dieser Zeit nach ihren Angaben keinen Belastungen der Atemwege ausgesetzt. Vom 01.07.1999 bis zum 29.02.2000 war sie bei der Firma R. Zeitarbeit als Büroassistentin in verschiedenen Firmen, vom 01.03.2000 bis 30.06.2001 beim D. S. Verlag als Sekretärin und vom 01.07.2001 bis zum 15.02.2002 (ab 08.11.2001 arbeitsunfähig erkrankt) bei der Firma B. AG als Sekretärin tätig. Bei diesen letzten drei Arbeitsstellen kam sie mit Laserdruckern, Faxgeräten und Kopierern in Kontakt und arbeitete in Räumen mit Klimaanlagen. Während ihrer Tätigkeit bei der Firma B. arbeitete die Klägerin in einem ca. 120 qm großen Großraumbüro. In diesem Büro befanden sich ein Faxgerät (Typ Canon-L300) und ein Drucker (Typ Kyocera FS-3700+) ca. 3,5 m vom Arbeitsplatz der Klägerin entfernt sowie ein Kopierer (Lanier, Modell 7355) der 9,5 m entfernt stand. An diesen Geräten wurden während der gesamten Tätigkeit der Klägerin die Tonerkartuschen ca. zwei- bis dreimal ausgetauscht, wobei geschlossene Tonerkartuschen verwendet wurden.
Am 26.11.2001 zeigte der Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde, Umweltmedizin, Dr. St. das Vorliegen einer BK 4302 an. Er führe das bei der Klägerin seit Herbst 2000 vorliegende überwiegend intrinsische Asthma bronchiale mit chronischer Rhinopathie und hoher Infektanfälligkeit auf unspezifische Umweltreize bzw. auf Tonerdämpfe zurück.
Die Beklagte zog von der B. E. die Krankenunterlagen der Klägerin bei, holte die Stellungnahme des Technischen Aufsichtsbeamten Dipl.-Ing. A. vom 12.03.2002 ein sowie das Gutachten von Dr. St. vom 21.05.2002. Er diagnostizierte eine chronische obstruktive Atemwegskrankheit in der Form einer schweren unspezifischen (nicht allergischen) bronchialen Hyperreagibilität auf dem Boden eines chemisch irritativen Asthmas. Die Klägerin sei während ihrer Tätigkeit Toner-Lösungen ausgesetzt gewesen. Die für den Laserdrucker Kyocera ECO verwendeten Toner enthielten gemäß einer Mitteilung der Bundesvereinigung Deutscher Apotheker in hohem Maß zinnorganische Verbindungen sowie teilweise auch Nickel, Styrol und Chlorphenol, nach weiteren Quellen auch Ruß, Kobalt, Benzol und Phenol. Dies werde allerdings von den Herstellern bestritten. Durch diese Stoffe sei es zu der Atemwegserkrankung der Klägerin gekommen. Für die bei der Klägerin vorliegende BK 4302 schätze er die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ab dem Zeitpunkt der Tätigkeitsaufgabe bei der Firma B. am 15.02.2002 auf 20 v. H.
Die Beklagte holte außerdem bei dem Internisten und Facharzt für Lungen -und Bronchialheilkunde sowie Arbeitsmediziner Dr. Sch. , das Gutachten vom 04.08.2002 ein. Er verneinte das Vorliegen einer BK Nr. 4302 der Anlage zur BKV.
Eine von der Beklagten beabsichtigte Messung der Tonerstäube am letzten Arbeitsplatz der Klägerin bei der Firma B. durch ihren Technischen Aufsichtsdienst scheiterte daran, dass das Großraumbüro inzwischen umgebaut worden war und die Firma mittlerweile neue Drucker, Kopierer und Faxgeräte angeschafft hatte. Der Technische Aufsichtsbeamte Dipl.-Ing. A. empfahl daraufhin in seiner Stellungnahme vom 28.04.2003 die Heranziehung der Ergebnisse des Projekts "Schwarz-Weiß-Laserdrucker" des Berufsgenossenschaftlichen Instituts für Arbeitssicherheit (BIA) vom Jahr 2002 (beim Betrieb moderner Laserdrucker keine erhöhtes Risiko einer Gesundheitsgefährdung zu befürchten).
Mit Bescheid vom 06.06.2003 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK Nr. 4302 der Anlage zur BKV mit der Begründung ab, die Klägerin sei bei der Firma B. als Sekretärin durch die an ihrem Arbeitsplatz verwendeten Drucker, Kopierer und Faxgeräte keiner atemwegsgefährdenden Belastung durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe ausgesetzt gewesen.
Mit ihrem Widerspruch brachte die Klägerin vor, nach der Umstrukturierung im Büro der Firma B. seien der Drucker und das Faxgerät in ihrer unmittelbaren Umgebung gestanden. Hinzu komme, dass in ihrer näheren Umgebung zwei Raucher gesessen und die Filter der Klimaanlage sowie auch der Teppichboden verschmutzt gewesen seien. Die Beklagte könne sich über mögliche Testmethoden bezüglich einer Tonerstaub-Überempfindlichkeit bei der Interessengemeinschaft für Tonergeschädigte (ITG) informieren.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2003 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 12.09.2003 Klage zum Sozialgericht Heilbronn erhoben und insbesondere vorgetragen, seit sie an ihrem neuen Arbeitsplatz nicht mehr in unmittelbarer Nähe eines Druckers, Kopierers und Faxgerätes arbeite, seien ihre Beschwerden nur noch minimal. Komme sie allerdings mit Toner in Berührung (z. B. bei frisch ausgedrucktem oder kopiertem Papier) reagiere ihre Haut sofort. Über die ITG im Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz habe sie in Erfahrung gebracht, dass dort aktuell über 450 Fälle von Tonerschädigungen vorlägen. Toner von Kyocera fielen dort mit Abstand am negativsten auf. Sie hat u. a. ein Schreiben der ITG vom 20.04.2004 vorgelegt.
Die Beklagte hat unter Vorlage der Stellungnahme von Dipl.-Ing. A. vom 12.02.2004 sowie der Bewertung der Exposition der Klägerin durch Dr. K. vom BIA vom 02.02.2004 darauf hingewiesen, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK nach Nr. 4302 nicht erfüllt seien.
Mit Gerichtsbescheid vom 04.10.2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Anerkennung ihrer obstruktiven Atemwegserkrankung als BK Nr. 4302 der Anlage zur BKV und auf Gewährung einer Verletztenrente.
Gegen den am 08.10.2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 04.11.2004 Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen vorgebracht, das Sozialgericht habe nicht ermittelt, welchen chemisch-irritativen Stoffen sie ausgesetzt gewesen sei und wie sich diese auf ihre Gesundheit ausgewirkt hätten. Das vom Sozialgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Projekt "Schwarz-Weiß-Laserdrucker" leide unter ganz erheblichen Mängeln. So sei dieses Projekt im Jahr 2002 durchgeführt worden, weshalb die Geräte, die bei diesem Projekt untersucht worden seien in Anbetracht des ständigen technischen Wandels nicht mit denjenigen Geräten vergleichbar seien, deren Emissionen sie bereits seit 1999 ausgesetzt gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 04.10.2004 und den Bescheid der Beklagten vom 06.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2003 aufzuheben und festzustellen, dass ihre Atemwegserkrankung eine Berufskrankheit nach Nr. 4302 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung ist und hierfür Verletztenrente in Höhe von mindestens 20 v. H. der Vollrente ab 16.06.2002 zu gewähren, hilfsweise, von Amts wegen ein arbeitsmedizinisches Gutachten einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, die Einholung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens sei nicht erforderlich, weil bereits die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK nach Nr. 4302 nicht vorlägen. Die vom BIA im Jahr 2002 im Rahmen des sogenannten Projektes "Schwarz-Weiß-Laserdrucker" durchgeführten Untersuchungen seien auf den Fall der Klägerin übertragbar. Zum einen hätten die Untersuchungen unabhängig vom Gerätetyp und vom Hersteller ähnliche Messergebnisse ergeben, zum anderen seien die Arbeitsplatzbedingungen der Klägerin besser gewesen als die dem Projekt zugrundegelegten. Sie legt die Stellungnahme von Dipl.-Ing. A. vom 22.08.2005 vor.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Da die Beklagte jedwede Entschädigung ablehnt, weil kein Versicherungsfall eingetreten sei, kann die Klägerin eine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG erheben. Dies hat die Klägerin bei sinnentsprechender Auslegung ihres Vorbringens (BSG, Urteil vom 7. September 2004, B 2 U 45/03 R in SozR 4-2700 § 2 Nr. 2) auch getan. Dem auf Entschädigung gerichteten Teil des gestellten Antrages kommt bei dieser Sachlage keine eigenständige Bedeutung zu (BSG, a.a.O.).
Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, haben nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente (§ 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nach § 56 Abs. 1 Satz 3 SGB VII nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v. H. mindern. Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperli¬chen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII).
Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Berufskrankheiten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung oder mit Zustimmung des Bundesrates als BKen bezeichnet und die Versicherte in Folge einer den Versicherungsschutz nach den § 2, 3 oder 6 SGB VI begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als BKen zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz SGB VII). Hierzu zählt nach Nr. 4302 der Anlage zur BKV auch eine "durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen hat, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können."
Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbe-gründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung (Berufskrankheit) und die als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30. April 1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 30. April 1985, a.a.O.); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist. (vgl. BSG, Urteil vom 2. November 1999, B 2 U 47/98 R in SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Urteil vom 2. Mai 2001, B 2 U 16/00 R in SozR 3-2200 § 551 Nr. 16). Kommen mehrere Ursachen in Betracht (konkurrierende Kausalität), so sind nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 1988, 2/9b RU 28/87 in SozR 2200 § 548 Nr. 91). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juni 1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
Nach dem Ergebnis der arbeitstechnischen Sachverhaltsermittlung ist eine schädigende Einwirkung durch Stoffe im Sinne der hier geltend gemachten Listenerkrankung nicht in hinreichendem Umfang nachgewiesen.
Eine Sachaufklärung über die tatsächlichen Verhältnisse am Arbeitsplatz der Klägerin bei der Firma B. ist und war bereits im Februar 2003 nicht mehr möglich. Der Arbeitsplatz der Klägerin bei der Firma B. in der Zeit vom 01.07.2001 bis zu ihrer Erkrankung im November 2001 war bereits im Februar 2003 nicht mehr im ursprünglichen Zustand vorhanden. So war das Großraumbüro durch Aufstellen von Trennwänden und Abtrennen geschlossener Büros verändert worden und die Firma B. hatte mittlerweile andere Drucker, Kopierer und Faxgeräte angeschafft (Bericht Dipl.-Ing. A. vom 17.02.2003). Auch für die noch weiter zurückliegende Tätigkeit der Klägerin vom 01.03.2000 bis 30.06.2001 beim D. S. Verlag ist eine Rekonstruierung des Arbeitsplatzes nicht mehr möglich, zumal nicht einmal bekannt ist, welche Fabrikate die eingesetzten Geräte hatten. Gleiches gilt für die Zeit der Tätigkeit vom 01.07.1999 bis 29.02.2000 bei der Firma R. Zeitarbeit (Tätigkeit in diesem Zeitraum bei der Firma D. C., D. S. und D. S. Verlag). Anderes behauptet auch die Klägerin nicht.
Es kann daher nicht mehr aufgeklärt werden, ob und in welchem Umfang die Klägerin welchen Stoffen während den von ihr als schädigend angeschuldigten Beschäftigungen ausgesetzt war. Damit aber könnte auch ein arbeitsmedizinisches Gutachten keine Aussage zum wahrscheinlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen den gesundheitlichen Störungen der Klägerin und am Arbeitsplatz vorhandenen Expositionen treffen. Den diesbezüglichen Beweisantrag lehnt der Senat deshalb ab.
Der Beurteilung von Dr. St. folgt auch der Senat nicht. Die Gründe hierfür hat das Sozialgericht im angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf die Ausführungen von Dr. Sch. zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug. Es bleibt daher dabei, dass Dr. St. von Expositionen gegenüber Stoffen ausgeht, die nicht nachgewiesen sind und dass er andere Ursachen als eine Toner-Exposition ausschließt, obwohl die Klägerin auf ubiquitäre Stoffe wie Hausstaubmilben und Katzenhaar allergisch ist und sie just im Zeitraum der Beschwerden (Herbst 2000 bis November 2001) rauchte, nämlich von 1998 bis 2000. Der von Dr. St. auch angeführte zeitlich-örtliche Zusammenhang zwischen Arbeit und Beschwerden reicht für die Bejahung der Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs nicht aus.
Soweit die Beklagte auf andere Messungen verweist, teilt der Senat hier die Bedenken der Klägerin. Richtigerweise ist auf die tatsächlichen konkreten Belastungen am Arbeitsplatz abzustellen. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass - sind solche Ermittlungen wie hier nicht möglich - aus anderen Studien Rückschlüsse zu ziehen, allerdings nur in begrenztem Umfang.
Nach den hier von der Beklagten herangezogenen Ergebnissen des VBG-BIA Projektes "Schwarz-Weiß-Laserdrucker" konnten beim Betrieb verschiedener ungewarteter, gebrauchter Geräte in einem unbelüfteten Prüfraum von 9 m³ keine partikulären Toneremissionen und unterschiedlich hohe Emissionen von Ozon - diese allerdings lediglich in auch in der Außenluft üblicher Höhe - sowie je nach Gerät unterschiedlich hohe Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen wie beispielsweise Benzol (diesen Stoff aber nur im Umfang allgemeiner Umweltbelastung) nachgewiesen werden. Diese Prüfergebnisse sind auf den Arbeitsplatz der Klägerin schon deshalb nicht übertragbar, weil dort andere Arten und Typen von Geräten verwendet wurden, deren Zustand (z.B. Wartung) und Emissionen unbekannt sind. Die vom TAD der Beklagten vorgenommene "worst-case-Analyse" ist deshalb schon aus diesem Grund (auf die Darstellung der übrigen Annahmen Bl. 28 der SG-Akte wird verwiesen) keine ausreichende Grundlage für ein arbeitsmedizinisches Gutachten. Dies zeigt allein schon die Berechnung einer Staubkonzentration: Weil keine Staubemission festzustellen war, geht der TAD von einer Staubexposition im Umfang der Nachweisgrenze aus.
Gleiches gilt für die von der Beklagten vorgenommene Berechnung durch differenzierte Expositionsanalyse. Diese Berechnungsmethode erfordert die Kenntnis der - gerade nicht bekannten - Emissionsrate der Geräte (so zutreffend Dr. K. vom TAD der Beklagten). Deshalb erscheint es dem Senat beliebig, anstelle der Emissionsrate den für die Vergabe des "Blauen Engel" festgesetzten neuesten Grenzwert für Staub zu Grunde zu legen. Dies würde nur Sinn machen, wenn davon auszugehen wäre, dass die am Arbeitsplatz der Klägerin verwendeten Geräte mit Sicherheit diesen Grenzwert nicht unterschritten. Da aber keine Messung dieser Geräte vorhanden ist, ist dem Senat eine solche Feststellung nicht möglich.
Schließlich weisen die Berechnungen der Beklagten nur fiktive Staubkonzentrationen aus. Über die Zusammensetzung der Emissionen, insbesondere die einzelnen Stoffe und ihre Konzentration und damit die eigentliche Schadstoffbelastung sagt dies nichts aus. So haben sich in der erwähnten Studie je nach Gerät völlig unterschiedliche Emissionen für Aromaten und Butanol ergeben (zur Feststellung im Einzelnen wird auf Bl. 42 der SG-Akte Bezug genommen). Damit ist eine Übertragung der Ergebnisse der Studie auf die Arbeitsplatzsituation der Klägerin nicht mit der notwendigen Sicherheit möglich.
Selbst wenn der arbeitsmedizinische Gutachter zu dem Schluss kommen sollte, dass die Ergebnisse dieser Berechnungen i.V.m. den in der Studie für jeden Stoff gemessenen maximalen Schadstoffkonzentration einen ursächlichen Zusammenhang wahrscheinlich machen würden, würde sich dies nur auf die Beschwerden der Klägerin in Bezug auf solche fiktiven Arbeitsplatzbedingungen beziehen. Für die Anerkennung einer BK ist aber ein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen den vorhandenen Krankheiten und tatsächlich aufgetretenen Einwirkungen erforderlich.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht die Anerkennung der Erkrankung der Klägerin als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 4302 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) sowie die Gewährung von Verletztenrente.
Die am 1971 geborene Klägerin (Raucherin von 1998-2000 - 15 Zigaretten täglich) arbeitete nach ihrer Ausbildung zur Bürokauffrau (1989 bis 1991) bis zum 30.06.1999 bei verschiedenen Firmen als Sekretärin bzw. Buchhalterin. Sie war während dieser Zeit nach ihren Angaben keinen Belastungen der Atemwege ausgesetzt. Vom 01.07.1999 bis zum 29.02.2000 war sie bei der Firma R. Zeitarbeit als Büroassistentin in verschiedenen Firmen, vom 01.03.2000 bis 30.06.2001 beim D. S. Verlag als Sekretärin und vom 01.07.2001 bis zum 15.02.2002 (ab 08.11.2001 arbeitsunfähig erkrankt) bei der Firma B. AG als Sekretärin tätig. Bei diesen letzten drei Arbeitsstellen kam sie mit Laserdruckern, Faxgeräten und Kopierern in Kontakt und arbeitete in Räumen mit Klimaanlagen. Während ihrer Tätigkeit bei der Firma B. arbeitete die Klägerin in einem ca. 120 qm großen Großraumbüro. In diesem Büro befanden sich ein Faxgerät (Typ Canon-L300) und ein Drucker (Typ Kyocera FS-3700+) ca. 3,5 m vom Arbeitsplatz der Klägerin entfernt sowie ein Kopierer (Lanier, Modell 7355) der 9,5 m entfernt stand. An diesen Geräten wurden während der gesamten Tätigkeit der Klägerin die Tonerkartuschen ca. zwei- bis dreimal ausgetauscht, wobei geschlossene Tonerkartuschen verwendet wurden.
Am 26.11.2001 zeigte der Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde, Umweltmedizin, Dr. St. das Vorliegen einer BK 4302 an. Er führe das bei der Klägerin seit Herbst 2000 vorliegende überwiegend intrinsische Asthma bronchiale mit chronischer Rhinopathie und hoher Infektanfälligkeit auf unspezifische Umweltreize bzw. auf Tonerdämpfe zurück.
Die Beklagte zog von der B. E. die Krankenunterlagen der Klägerin bei, holte die Stellungnahme des Technischen Aufsichtsbeamten Dipl.-Ing. A. vom 12.03.2002 ein sowie das Gutachten von Dr. St. vom 21.05.2002. Er diagnostizierte eine chronische obstruktive Atemwegskrankheit in der Form einer schweren unspezifischen (nicht allergischen) bronchialen Hyperreagibilität auf dem Boden eines chemisch irritativen Asthmas. Die Klägerin sei während ihrer Tätigkeit Toner-Lösungen ausgesetzt gewesen. Die für den Laserdrucker Kyocera ECO verwendeten Toner enthielten gemäß einer Mitteilung der Bundesvereinigung Deutscher Apotheker in hohem Maß zinnorganische Verbindungen sowie teilweise auch Nickel, Styrol und Chlorphenol, nach weiteren Quellen auch Ruß, Kobalt, Benzol und Phenol. Dies werde allerdings von den Herstellern bestritten. Durch diese Stoffe sei es zu der Atemwegserkrankung der Klägerin gekommen. Für die bei der Klägerin vorliegende BK 4302 schätze er die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ab dem Zeitpunkt der Tätigkeitsaufgabe bei der Firma B. am 15.02.2002 auf 20 v. H.
Die Beklagte holte außerdem bei dem Internisten und Facharzt für Lungen -und Bronchialheilkunde sowie Arbeitsmediziner Dr. Sch. , das Gutachten vom 04.08.2002 ein. Er verneinte das Vorliegen einer BK Nr. 4302 der Anlage zur BKV.
Eine von der Beklagten beabsichtigte Messung der Tonerstäube am letzten Arbeitsplatz der Klägerin bei der Firma B. durch ihren Technischen Aufsichtsdienst scheiterte daran, dass das Großraumbüro inzwischen umgebaut worden war und die Firma mittlerweile neue Drucker, Kopierer und Faxgeräte angeschafft hatte. Der Technische Aufsichtsbeamte Dipl.-Ing. A. empfahl daraufhin in seiner Stellungnahme vom 28.04.2003 die Heranziehung der Ergebnisse des Projekts "Schwarz-Weiß-Laserdrucker" des Berufsgenossenschaftlichen Instituts für Arbeitssicherheit (BIA) vom Jahr 2002 (beim Betrieb moderner Laserdrucker keine erhöhtes Risiko einer Gesundheitsgefährdung zu befürchten).
Mit Bescheid vom 06.06.2003 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK Nr. 4302 der Anlage zur BKV mit der Begründung ab, die Klägerin sei bei der Firma B. als Sekretärin durch die an ihrem Arbeitsplatz verwendeten Drucker, Kopierer und Faxgeräte keiner atemwegsgefährdenden Belastung durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe ausgesetzt gewesen.
Mit ihrem Widerspruch brachte die Klägerin vor, nach der Umstrukturierung im Büro der Firma B. seien der Drucker und das Faxgerät in ihrer unmittelbaren Umgebung gestanden. Hinzu komme, dass in ihrer näheren Umgebung zwei Raucher gesessen und die Filter der Klimaanlage sowie auch der Teppichboden verschmutzt gewesen seien. Die Beklagte könne sich über mögliche Testmethoden bezüglich einer Tonerstaub-Überempfindlichkeit bei der Interessengemeinschaft für Tonergeschädigte (ITG) informieren.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2003 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 12.09.2003 Klage zum Sozialgericht Heilbronn erhoben und insbesondere vorgetragen, seit sie an ihrem neuen Arbeitsplatz nicht mehr in unmittelbarer Nähe eines Druckers, Kopierers und Faxgerätes arbeite, seien ihre Beschwerden nur noch minimal. Komme sie allerdings mit Toner in Berührung (z. B. bei frisch ausgedrucktem oder kopiertem Papier) reagiere ihre Haut sofort. Über die ITG im Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz habe sie in Erfahrung gebracht, dass dort aktuell über 450 Fälle von Tonerschädigungen vorlägen. Toner von Kyocera fielen dort mit Abstand am negativsten auf. Sie hat u. a. ein Schreiben der ITG vom 20.04.2004 vorgelegt.
Die Beklagte hat unter Vorlage der Stellungnahme von Dipl.-Ing. A. vom 12.02.2004 sowie der Bewertung der Exposition der Klägerin durch Dr. K. vom BIA vom 02.02.2004 darauf hingewiesen, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK nach Nr. 4302 nicht erfüllt seien.
Mit Gerichtsbescheid vom 04.10.2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Anerkennung ihrer obstruktiven Atemwegserkrankung als BK Nr. 4302 der Anlage zur BKV und auf Gewährung einer Verletztenrente.
Gegen den am 08.10.2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 04.11.2004 Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen vorgebracht, das Sozialgericht habe nicht ermittelt, welchen chemisch-irritativen Stoffen sie ausgesetzt gewesen sei und wie sich diese auf ihre Gesundheit ausgewirkt hätten. Das vom Sozialgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Projekt "Schwarz-Weiß-Laserdrucker" leide unter ganz erheblichen Mängeln. So sei dieses Projekt im Jahr 2002 durchgeführt worden, weshalb die Geräte, die bei diesem Projekt untersucht worden seien in Anbetracht des ständigen technischen Wandels nicht mit denjenigen Geräten vergleichbar seien, deren Emissionen sie bereits seit 1999 ausgesetzt gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 04.10.2004 und den Bescheid der Beklagten vom 06.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2003 aufzuheben und festzustellen, dass ihre Atemwegserkrankung eine Berufskrankheit nach Nr. 4302 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung ist und hierfür Verletztenrente in Höhe von mindestens 20 v. H. der Vollrente ab 16.06.2002 zu gewähren, hilfsweise, von Amts wegen ein arbeitsmedizinisches Gutachten einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, die Einholung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens sei nicht erforderlich, weil bereits die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK nach Nr. 4302 nicht vorlägen. Die vom BIA im Jahr 2002 im Rahmen des sogenannten Projektes "Schwarz-Weiß-Laserdrucker" durchgeführten Untersuchungen seien auf den Fall der Klägerin übertragbar. Zum einen hätten die Untersuchungen unabhängig vom Gerätetyp und vom Hersteller ähnliche Messergebnisse ergeben, zum anderen seien die Arbeitsplatzbedingungen der Klägerin besser gewesen als die dem Projekt zugrundegelegten. Sie legt die Stellungnahme von Dipl.-Ing. A. vom 22.08.2005 vor.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Da die Beklagte jedwede Entschädigung ablehnt, weil kein Versicherungsfall eingetreten sei, kann die Klägerin eine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG erheben. Dies hat die Klägerin bei sinnentsprechender Auslegung ihres Vorbringens (BSG, Urteil vom 7. September 2004, B 2 U 45/03 R in SozR 4-2700 § 2 Nr. 2) auch getan. Dem auf Entschädigung gerichteten Teil des gestellten Antrages kommt bei dieser Sachlage keine eigenständige Bedeutung zu (BSG, a.a.O.).
Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, haben nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente (§ 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nach § 56 Abs. 1 Satz 3 SGB VII nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v. H. mindern. Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperli¬chen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII).
Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Berufskrankheiten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung oder mit Zustimmung des Bundesrates als BKen bezeichnet und die Versicherte in Folge einer den Versicherungsschutz nach den § 2, 3 oder 6 SGB VI begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als BKen zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz SGB VII). Hierzu zählt nach Nr. 4302 der Anlage zur BKV auch eine "durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen hat, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können."
Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbe-gründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung (Berufskrankheit) und die als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30. April 1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 30. April 1985, a.a.O.); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist. (vgl. BSG, Urteil vom 2. November 1999, B 2 U 47/98 R in SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Urteil vom 2. Mai 2001, B 2 U 16/00 R in SozR 3-2200 § 551 Nr. 16). Kommen mehrere Ursachen in Betracht (konkurrierende Kausalität), so sind nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 1988, 2/9b RU 28/87 in SozR 2200 § 548 Nr. 91). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juni 1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
Nach dem Ergebnis der arbeitstechnischen Sachverhaltsermittlung ist eine schädigende Einwirkung durch Stoffe im Sinne der hier geltend gemachten Listenerkrankung nicht in hinreichendem Umfang nachgewiesen.
Eine Sachaufklärung über die tatsächlichen Verhältnisse am Arbeitsplatz der Klägerin bei der Firma B. ist und war bereits im Februar 2003 nicht mehr möglich. Der Arbeitsplatz der Klägerin bei der Firma B. in der Zeit vom 01.07.2001 bis zu ihrer Erkrankung im November 2001 war bereits im Februar 2003 nicht mehr im ursprünglichen Zustand vorhanden. So war das Großraumbüro durch Aufstellen von Trennwänden und Abtrennen geschlossener Büros verändert worden und die Firma B. hatte mittlerweile andere Drucker, Kopierer und Faxgeräte angeschafft (Bericht Dipl.-Ing. A. vom 17.02.2003). Auch für die noch weiter zurückliegende Tätigkeit der Klägerin vom 01.03.2000 bis 30.06.2001 beim D. S. Verlag ist eine Rekonstruierung des Arbeitsplatzes nicht mehr möglich, zumal nicht einmal bekannt ist, welche Fabrikate die eingesetzten Geräte hatten. Gleiches gilt für die Zeit der Tätigkeit vom 01.07.1999 bis 29.02.2000 bei der Firma R. Zeitarbeit (Tätigkeit in diesem Zeitraum bei der Firma D. C., D. S. und D. S. Verlag). Anderes behauptet auch die Klägerin nicht.
Es kann daher nicht mehr aufgeklärt werden, ob und in welchem Umfang die Klägerin welchen Stoffen während den von ihr als schädigend angeschuldigten Beschäftigungen ausgesetzt war. Damit aber könnte auch ein arbeitsmedizinisches Gutachten keine Aussage zum wahrscheinlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen den gesundheitlichen Störungen der Klägerin und am Arbeitsplatz vorhandenen Expositionen treffen. Den diesbezüglichen Beweisantrag lehnt der Senat deshalb ab.
Der Beurteilung von Dr. St. folgt auch der Senat nicht. Die Gründe hierfür hat das Sozialgericht im angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf die Ausführungen von Dr. Sch. zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug. Es bleibt daher dabei, dass Dr. St. von Expositionen gegenüber Stoffen ausgeht, die nicht nachgewiesen sind und dass er andere Ursachen als eine Toner-Exposition ausschließt, obwohl die Klägerin auf ubiquitäre Stoffe wie Hausstaubmilben und Katzenhaar allergisch ist und sie just im Zeitraum der Beschwerden (Herbst 2000 bis November 2001) rauchte, nämlich von 1998 bis 2000. Der von Dr. St. auch angeführte zeitlich-örtliche Zusammenhang zwischen Arbeit und Beschwerden reicht für die Bejahung der Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs nicht aus.
Soweit die Beklagte auf andere Messungen verweist, teilt der Senat hier die Bedenken der Klägerin. Richtigerweise ist auf die tatsächlichen konkreten Belastungen am Arbeitsplatz abzustellen. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass - sind solche Ermittlungen wie hier nicht möglich - aus anderen Studien Rückschlüsse zu ziehen, allerdings nur in begrenztem Umfang.
Nach den hier von der Beklagten herangezogenen Ergebnissen des VBG-BIA Projektes "Schwarz-Weiß-Laserdrucker" konnten beim Betrieb verschiedener ungewarteter, gebrauchter Geräte in einem unbelüfteten Prüfraum von 9 m³ keine partikulären Toneremissionen und unterschiedlich hohe Emissionen von Ozon - diese allerdings lediglich in auch in der Außenluft üblicher Höhe - sowie je nach Gerät unterschiedlich hohe Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen wie beispielsweise Benzol (diesen Stoff aber nur im Umfang allgemeiner Umweltbelastung) nachgewiesen werden. Diese Prüfergebnisse sind auf den Arbeitsplatz der Klägerin schon deshalb nicht übertragbar, weil dort andere Arten und Typen von Geräten verwendet wurden, deren Zustand (z.B. Wartung) und Emissionen unbekannt sind. Die vom TAD der Beklagten vorgenommene "worst-case-Analyse" ist deshalb schon aus diesem Grund (auf die Darstellung der übrigen Annahmen Bl. 28 der SG-Akte wird verwiesen) keine ausreichende Grundlage für ein arbeitsmedizinisches Gutachten. Dies zeigt allein schon die Berechnung einer Staubkonzentration: Weil keine Staubemission festzustellen war, geht der TAD von einer Staubexposition im Umfang der Nachweisgrenze aus.
Gleiches gilt für die von der Beklagten vorgenommene Berechnung durch differenzierte Expositionsanalyse. Diese Berechnungsmethode erfordert die Kenntnis der - gerade nicht bekannten - Emissionsrate der Geräte (so zutreffend Dr. K. vom TAD der Beklagten). Deshalb erscheint es dem Senat beliebig, anstelle der Emissionsrate den für die Vergabe des "Blauen Engel" festgesetzten neuesten Grenzwert für Staub zu Grunde zu legen. Dies würde nur Sinn machen, wenn davon auszugehen wäre, dass die am Arbeitsplatz der Klägerin verwendeten Geräte mit Sicherheit diesen Grenzwert nicht unterschritten. Da aber keine Messung dieser Geräte vorhanden ist, ist dem Senat eine solche Feststellung nicht möglich.
Schließlich weisen die Berechnungen der Beklagten nur fiktive Staubkonzentrationen aus. Über die Zusammensetzung der Emissionen, insbesondere die einzelnen Stoffe und ihre Konzentration und damit die eigentliche Schadstoffbelastung sagt dies nichts aus. So haben sich in der erwähnten Studie je nach Gerät völlig unterschiedliche Emissionen für Aromaten und Butanol ergeben (zur Feststellung im Einzelnen wird auf Bl. 42 der SG-Akte Bezug genommen). Damit ist eine Übertragung der Ergebnisse der Studie auf die Arbeitsplatzsituation der Klägerin nicht mit der notwendigen Sicherheit möglich.
Selbst wenn der arbeitsmedizinische Gutachter zu dem Schluss kommen sollte, dass die Ergebnisse dieser Berechnungen i.V.m. den in der Studie für jeden Stoff gemessenen maximalen Schadstoffkonzentration einen ursächlichen Zusammenhang wahrscheinlich machen würden, würde sich dies nur auf die Beschwerden der Klägerin in Bezug auf solche fiktiven Arbeitsplatzbedingungen beziehen. Für die Anerkennung einer BK ist aber ein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen den vorhandenen Krankheiten und tatsächlich aufgetretenen Einwirkungen erforderlich.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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