L 3 AS 10/07 PKH-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 10/07 PKH-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält gem. § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird (Philippi in Zöller, 25. Aufl., Rn. 19 zu § 114).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, da die Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Alg II erhält nach § 19 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger. Hilfebedürftig ist gem. § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Zu dem zu berücksichtigenden Einkommen zählt gem. § 11 Abs. 1 SGB II jede Einnahme in Geld- oder Geldeswert mit Ausnahme hier nicht vorliegender Leistungen.

Der Antragsteller und seine mit ihm in einer Bedarfgemeinschaft lebende Ehefrau haben einen Bedarf in Höhe von monatlich 1.376,- EUR, wie dem Bewilligungsbescheid vom 09.08.2005 für die Zeit ab August 2005 entnommen werden kann. Ein entsprechender Bedarf dürfte auch im Juli 2005 vorgelegen haben.

Durch das am 01.07.2005 zugeflossene Überbrückungsgeld in Höhe von 1.980,59 EUR ist die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers im Monat Juli 2005 entfallen. Für die Ermittlung eines Anspruchs auf Alg II gilt im Hinblick auf die grundsätzlich als monatliche Leistung zu erbringende Regelleistung das Zuflussprinzip, d.h. Einnahmen werden in dem Monat zugerechnet und berücksichtigt, in dem sie dem Hilfesuchenden zufließen. Diese, der früheren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Arbeitslosenhilfe und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bundessozialhilfegesetz entsprechenden Rechtsprechung, ist in die Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) übernommen worden. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II/V in der hier maßgebenden Fassung vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I 2622) sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Unbeachtlich hierbei ist, auf welchem Rechtsgrund diese Einnahmen beruhen, insbesondere ob es sich z.B. um Arbeitseinkommen für davor liegende Zeiträume handelt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2006 - L 7 AS 4269/05; dies gilt entsprechend für die Auszahlung von Arbeitslosengeld, das gem. § 337 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) monatlich nachträglich ausgezahlt wird, vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2006 - L 12 B 1179/06 AS-PKH).

Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die durch die Ermächtigungsgrundlage des § 13 Nr. 1 SGB II gedeckte Regelung in § 2 Abs. 2 Alg II-V (BSG, Beschluss vom 23.11.2006 - B 11b AS 17/06 B).

Bei der Zahlung vom 01.07.2005 handelte es sich auch um rechtmäßig bewilligtes und ausbezahltes Überbrückungsgeld. Die Beigeladene hat dem Antragsteller mit Bescheid vom 17.11.2004 Überbrückungsgeld für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 in Höhe von monatlich 1.960,69 EUR als Zuschuss bewilligt. Im Bewilligungsbescheid ist weiter ausgeführt worden, das Überbrückungsgeld werde in monatlichen Teilbeträgen nachträglich ab 01.01.2005 auf das angegebene Konto überwiesen. Dementsprechend erfolgten Zahlungen an den Antragsteller am 02.02.2005, 02.03.2005, 01.04.2005, 29.04.2005, 01.06.2005 und 01.07.2005. Diese Zahlungsweise entsprach auch der gesetzlichen Regelung in § 337 Abs. 2 SGB III, wonach laufende Geldleistungen regelmäßig monatlich nachträglich ausgezahlt werden.

Unbeachtlich ist der Vortrag des Antragstellers, er habe das im Juli 2005 ausgezahlte Überbrückungsgeld an die Beigeladene zurückerstattet. Zum einen ist die Rückzahlung erst am 31.08.2005 und damit nicht im Monat Juli 2005 erfolgt. Zum anderen handelte es sich bei der Zahlung vom 01.07.2005 um rechtmäßig gewährtes Überbrückungsgeld für den Monat Juni 2005. Eine Überzahlung von Überbrückungsgeld war durch die Daueranordnung vom 27.12.2004 eingetreten, nach der jeweils zum Anfang des Monats bereits ab dem 01.01.2005 bis zum 01.06.2005 Überbrückungsgeld ausgezahlt worden war, nicht mehr jedoch im Juli 2005.

Nach alledem bietet die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen war.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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