Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 3962/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 5396/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Ulm vom 18.10.2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin (Ast). ist Eigentümerin einer selbstgenutzten Eigentumswohnung. Der monatliche Aufwand für diese Wohnung beträgt insgesamt 488,66 EUR. Darin enthalten sind Tilgungsleistungen von monatlich 377,29 EUR, Heizkosten von 52,34 EUR sowie Nebenkosten von 59,03 EUR. Die Ast. erhält seit März 2006 vom Antragsgegner (Ag.) Leistungen zur Grundsicherung nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Bei der Berechnung wurde von einer berücksichtungsfähigen Kaltmiete von 230 EUR sowie den Nebenkosten von 59,03 EUR ausgegangen. Die zu übernehmende Miete wurde mit monatlich 289,03 EUR in Ansatz gebracht. Die der Ast. gewährte Eigenheimzulage in Höhe von 1278,- EUR wurde als Einkommen angerechnet und monatlich 106,50 EUR abgezogen. Zur Begründung berief sich der Ag. darauf, die Ast. habe bei einer persönlichen Vorsprache am 21. Juni 2006 selbst angegeben, die erhaltene Eigenheimzulage zur teilweisen Deckung der Nebenkosten verwendet zu haben. Die Eigenheimzulage sei gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 7 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) nur dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn diese nachweislich zur Finanzierung einer nicht als Vermögen berücksichtungsfähigen Immobilie verwendet werde.
Dagegen hat die Ast. am 14. Oktober 2006 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben und zusätzlich Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
Mit Beschluss vom 18.10.2006 wurde der Ag. wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Ast. Arbeitslosengeld II in Höhe von 680,14 EUR monatlich ab dem 14. Oktober 2006 zu gewähren. Die einstweilige Anordnung wurde - unter dem Vorbehalt des Weiterbestehens der Hilfebedürftigkeit - zeitlich bis längstens 30. Juni 2007 begrenzt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren gegeben, weshalb die Kammer auch einen Anordnungsanspruch bejahe. Die Ast. sei Eigentümerin einer selbst genutzten Immobilie, welche als Vermögen nicht zu berücksichtigten sei (§ 12 Absatz 3 Satz 1 Ziffer 4 SGB II). Zwar bestimme § 1 Absatz 1 Ziffer 7 ALG II-V, dass die Eigenheimzulage nur dann nicht als Einkommen zu anzurechnen sei, soweit sie nachweislich zur Finanzierung einer nach 12 Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet werde. Die Ast. habe nach dem Aktenvermerk vom 21. Juni 2006 angegeben, dass sie die erhaltene Eigenheimzulage zur teilweisen Deckung der Nebenkosten verwende. Tatsache sei aber, dass die Ast. ihren Darlehensverpflichtungen nachkomme. Damit stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass die gewährte Eigenheimzulage im Wesentlichen zur Tilgung der Schuldzinsen und zur Darlehenstilgung verwandt werde, nachdem der Ag. die Darlehensbelastung der Ast. nicht vollständig übernommen habe. Als Kosten der Unterkunft habe der Ag. der Ast. nämlich lediglich 289,03 EUR bewilligt, tatsächlich zahle die Ast. aber 377,29 EUR Zins und Tilgung. Da die Ast. die Tilgungsraten nicht vollständig aus den vom Ag. gewährten Leistungen zu entrichten könne, sei es nahe liegend, dass dafür - zumindest im Wesentlichen - die gewährte Eigenheimzulage diene.
Gegen diesen Beschluss hat der Ag. Beschwerde eingelegt, welche nach der Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg vorgelegt wurde.
Zur Begründung hat der Ag. vorgetragen, es handele sich nicht um einen besonders dringenden Fall. Durch die Berücksichtigung einer monatlichen Eigenheimzulage von 106,50 EUR sei die Ast. nicht in ihrer Existenz bedroht. Nach § 31 SGB II könne die maßgebliche Regelleistung um 30 % herabgesenkt werden. Erst bei einer Absenkung um über 30 % sehe der Gesetzgeber einen Hilfebedürftigen in seiner Existenz bedroht. 30 % von 345 EUR seien 103,50 EUR. Dieser Betrag werde im Falle der Ast. nur um 3,00 überschritten.
Nach den vorliegenden Kontounterlagen sei die Eigenheimzulage zur Bestreitung des Lebensunterhalts verbraucht worden. Die Eigenheimzulage würde nur dann nachweislich zur Finanzierung einer geschützten Immobilie aufgewandt, wenn diese beispielsweise an einen Darlehensgeber abgetreten würde oder wenn sie nach Eingang auf dem Konto unmittelbar zur Sondertilgung verwendet würde.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Das SG hat die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Regelung umfassend und zutreffend dargelegt. Insoweit nimmt der Senat darauf Bezug und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück ( § 153 Abs. 2 SGG). Der Senat bejaht auch einen Anordnungsanspruch. Die Leistungen nach dem SGB II dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens und zwar unabhängig von den Gründen der Hilfebedürftigkeit. Es besteht bei Streitigkeiten aus diesem Rechtsgebiet immer die Gefahr von schweren und unzumutbaren Beeinträchtigungen die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr effektiv abgewendet werden können (BVerfGK 5, 237-244). Ein Anordnungsanspruch ist im Regelfall bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen immer dann zu bejahen, wenn die vorläufige Regelung in die Zukunft wirkt. Dies ist vorliegend gegeben.
Ergänzend ist noch auszuführen, dass die Eigenheimzulage nicht als Einkommen gem. § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen ist, weil insoweit eine zweckbestimmte Einnahme i.S. des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II vorliegt. Solche Einnahmen bleiben nur unberücksichtigt, soweit sie die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären ( Mecke in Spellbrink/Eicher § 11 Rz. 83). Dies ist hier nicht der Fall. Die Ast. bewohnt eine selbstgenutzte Eigentumswohnung von angemessener Größe und Ausstattung. Im Rahmen des SGB II erhält sie einen Zuschuss für die Anmietung einer angemessenen Wohnung in Höhe von 230 EUR. Mit diesem Betrag allein kann sie die Tilgungsleistungen von monatlich 377,29 EUR nicht bestreiten, hierzu ist die Ast. auf die Eigenheimzulage angewiesen. In einem solchen Fall kann auf Grund der Einnahmesituation die Eigenheimzulage nur zur Finanzierung des Wohneigentums benutzt werden. Anders wäre die Rechtslage etwa dann zu beurteilen, wenn die Wohnung abbezahlt oder die notwendige monatliche Belastung geringer als die Summe von Mietkostenzuschuss und Finanzierungskosten wäre. Die Eigenheimzulage müsste dann ganz oder teilweise als Einkommen berücksichtigt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dies Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
Der Antragsgegner trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin (Ast). ist Eigentümerin einer selbstgenutzten Eigentumswohnung. Der monatliche Aufwand für diese Wohnung beträgt insgesamt 488,66 EUR. Darin enthalten sind Tilgungsleistungen von monatlich 377,29 EUR, Heizkosten von 52,34 EUR sowie Nebenkosten von 59,03 EUR. Die Ast. erhält seit März 2006 vom Antragsgegner (Ag.) Leistungen zur Grundsicherung nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Bei der Berechnung wurde von einer berücksichtungsfähigen Kaltmiete von 230 EUR sowie den Nebenkosten von 59,03 EUR ausgegangen. Die zu übernehmende Miete wurde mit monatlich 289,03 EUR in Ansatz gebracht. Die der Ast. gewährte Eigenheimzulage in Höhe von 1278,- EUR wurde als Einkommen angerechnet und monatlich 106,50 EUR abgezogen. Zur Begründung berief sich der Ag. darauf, die Ast. habe bei einer persönlichen Vorsprache am 21. Juni 2006 selbst angegeben, die erhaltene Eigenheimzulage zur teilweisen Deckung der Nebenkosten verwendet zu haben. Die Eigenheimzulage sei gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 7 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) nur dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn diese nachweislich zur Finanzierung einer nicht als Vermögen berücksichtungsfähigen Immobilie verwendet werde.
Dagegen hat die Ast. am 14. Oktober 2006 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben und zusätzlich Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
Mit Beschluss vom 18.10.2006 wurde der Ag. wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Ast. Arbeitslosengeld II in Höhe von 680,14 EUR monatlich ab dem 14. Oktober 2006 zu gewähren. Die einstweilige Anordnung wurde - unter dem Vorbehalt des Weiterbestehens der Hilfebedürftigkeit - zeitlich bis längstens 30. Juni 2007 begrenzt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren gegeben, weshalb die Kammer auch einen Anordnungsanspruch bejahe. Die Ast. sei Eigentümerin einer selbst genutzten Immobilie, welche als Vermögen nicht zu berücksichtigten sei (§ 12 Absatz 3 Satz 1 Ziffer 4 SGB II). Zwar bestimme § 1 Absatz 1 Ziffer 7 ALG II-V, dass die Eigenheimzulage nur dann nicht als Einkommen zu anzurechnen sei, soweit sie nachweislich zur Finanzierung einer nach 12 Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet werde. Die Ast. habe nach dem Aktenvermerk vom 21. Juni 2006 angegeben, dass sie die erhaltene Eigenheimzulage zur teilweisen Deckung der Nebenkosten verwende. Tatsache sei aber, dass die Ast. ihren Darlehensverpflichtungen nachkomme. Damit stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass die gewährte Eigenheimzulage im Wesentlichen zur Tilgung der Schuldzinsen und zur Darlehenstilgung verwandt werde, nachdem der Ag. die Darlehensbelastung der Ast. nicht vollständig übernommen habe. Als Kosten der Unterkunft habe der Ag. der Ast. nämlich lediglich 289,03 EUR bewilligt, tatsächlich zahle die Ast. aber 377,29 EUR Zins und Tilgung. Da die Ast. die Tilgungsraten nicht vollständig aus den vom Ag. gewährten Leistungen zu entrichten könne, sei es nahe liegend, dass dafür - zumindest im Wesentlichen - die gewährte Eigenheimzulage diene.
Gegen diesen Beschluss hat der Ag. Beschwerde eingelegt, welche nach der Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg vorgelegt wurde.
Zur Begründung hat der Ag. vorgetragen, es handele sich nicht um einen besonders dringenden Fall. Durch die Berücksichtigung einer monatlichen Eigenheimzulage von 106,50 EUR sei die Ast. nicht in ihrer Existenz bedroht. Nach § 31 SGB II könne die maßgebliche Regelleistung um 30 % herabgesenkt werden. Erst bei einer Absenkung um über 30 % sehe der Gesetzgeber einen Hilfebedürftigen in seiner Existenz bedroht. 30 % von 345 EUR seien 103,50 EUR. Dieser Betrag werde im Falle der Ast. nur um 3,00 überschritten.
Nach den vorliegenden Kontounterlagen sei die Eigenheimzulage zur Bestreitung des Lebensunterhalts verbraucht worden. Die Eigenheimzulage würde nur dann nachweislich zur Finanzierung einer geschützten Immobilie aufgewandt, wenn diese beispielsweise an einen Darlehensgeber abgetreten würde oder wenn sie nach Eingang auf dem Konto unmittelbar zur Sondertilgung verwendet würde.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Das SG hat die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Regelung umfassend und zutreffend dargelegt. Insoweit nimmt der Senat darauf Bezug und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück ( § 153 Abs. 2 SGG). Der Senat bejaht auch einen Anordnungsanspruch. Die Leistungen nach dem SGB II dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens und zwar unabhängig von den Gründen der Hilfebedürftigkeit. Es besteht bei Streitigkeiten aus diesem Rechtsgebiet immer die Gefahr von schweren und unzumutbaren Beeinträchtigungen die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr effektiv abgewendet werden können (BVerfGK 5, 237-244). Ein Anordnungsanspruch ist im Regelfall bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen immer dann zu bejahen, wenn die vorläufige Regelung in die Zukunft wirkt. Dies ist vorliegend gegeben.
Ergänzend ist noch auszuführen, dass die Eigenheimzulage nicht als Einkommen gem. § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen ist, weil insoweit eine zweckbestimmte Einnahme i.S. des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II vorliegt. Solche Einnahmen bleiben nur unberücksichtigt, soweit sie die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären ( Mecke in Spellbrink/Eicher § 11 Rz. 83). Dies ist hier nicht der Fall. Die Ast. bewohnt eine selbstgenutzte Eigentumswohnung von angemessener Größe und Ausstattung. Im Rahmen des SGB II erhält sie einen Zuschuss für die Anmietung einer angemessenen Wohnung in Höhe von 230 EUR. Mit diesem Betrag allein kann sie die Tilgungsleistungen von monatlich 377,29 EUR nicht bestreiten, hierzu ist die Ast. auf die Eigenheimzulage angewiesen. In einem solchen Fall kann auf Grund der Einnahmesituation die Eigenheimzulage nur zur Finanzierung des Wohneigentums benutzt werden. Anders wäre die Rechtslage etwa dann zu beurteilen, wenn die Wohnung abbezahlt oder die notwendige monatliche Belastung geringer als die Summe von Mietkostenzuschuss und Finanzierungskosten wäre. Die Eigenheimzulage müsste dann ganz oder teilweise als Einkommen berücksichtigt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dies Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
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