Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 3 U 2225/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 3817/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 30. März 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht die Ablehnung einer Rentengewährung wegen der vom Kläger geltend gemachten Verschlimmerung der Folgen des Arbeitsunfalls vom 4. Dezember 1973.
Der 1945 geborene und in Italien wohnhafte Kläger erlitt am 4. Dezember 1973 einen Arbeitsunfall, als er auf dem Weg zur Arbeit auf schneeglatter Straße ausrutschte und mit dem rechten Unterarm eine Fensterscheibe durchbrach. Mit Bescheid vom 26. Juni 1975 anerkannte die Beklagte als Unfallfolgen: "Zustand nach Schnittverletzung des rechten Unterarms mit offener Endphalanxfraktur des IV. Fingers rechts sowie Ulnarisdurchtrennung und Durchtrennung der Daumensehne; Nervenverpflanzung vom linken Unterschenkel auf den Ellennerv rechts; Bewegungseinschränkung im rechten Handgelenk; endgradige Behinderung der Opposition des rechten Daumens; Muskelminderung des rechten Ober- und Unterarms; herabgesetzte Beschwielung über dem 4. und 5. Strahl der rechten Hand; Gefühlsstörungen über dem IV. und V. Finger rechts; Verschmächtigung der Zwischenhandmuskulatur rechts, zum Teil reizlose Narben an der rechten Hand und Unterarm und am linken Unterschenkel. Röntgenologische Veränderungen" und gewährte im Wege einer Gesamtvergütung für die Zeit vom 26. Februar bis 30. November 1975 Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v.H. In dem sich anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren einigten sich die Beteiligten nach weiteren Beweiserhebungen dahingehend, dass dem Kläger über den 30. November 1975 hinaus bis auf weiteres Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. als Dauerrente gewährt wurde. Mit Bescheid vom 6. September 1979 entzog die Beklagte die Dauerrente mit Ablauf des Monats Oktober 1979 mit der Begründung, die Druckempfindlichkeit der Narbe am rechten Vorderarm habe sich gebessert, die Muskulatur des rechten Unterarms sei gekräftigt, die Muskelminderung auf der Ellenseite der rechten Hand habe sich ebenso gebessert wie die Abspreizbehinderung des Kleinfingers rechts und die Beweglichkeit im rechten Handgelenk. Ein sich gegen den Rentenentzug richtendes Klageverfahren vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) war ohne Erfolg (Urteil vom 26. Februar 1981 - S 4 U 2205/79), ebenso das sich gegen diese Entscheidung richtende Berufungsverfahren (Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Januar 1982 - L 7 U 612/81).
Der Überprüfungsantrag des Klägers vom 12. November 1984 wurde nach gutachterlicher Untersuchung des Klägers in Italien mit Bescheid vom 16. Mai 1986 abgelehnt. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde nach einer fachorthopädischen, nervenärztlichen und unfallchirurgischen Untersuchung des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 1988 zurückgewiesen, das sich anschließende Klageverfahren vor dem SG (Az.: S 2 U 1002/88) war ohne Erfolg (Urteil vom 28. September 1989), die dagegen eingelegte Berufung wurde mit Urteil vom 28. September 1989 wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen (L 7 U 347/90).
Auch in den Folgejahren stellte der Kläger weitere Verschlimmerungsanträge, zuletzt mit Schreiben vom 3. Mai 2000. Nach Auswertung der mit dem Antrag vom 3. Mai 2000 übersandten ärztlichen Stellungnahmen der den Kläger in Italien behandelnden Ärzte durch den Beratungsarzt der Beklagten, lehnte diese mit Bescheid vom 8. März 2001 den Antrag auf Neufeststellung der Rente ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, es widerspreche jeder handchirurgischen Erfahrung, dass 14 Jahre nach dem Unfall eine wesentliche Verschlimmerung der Unfallfolgen eingetreten sei, zudem der Kläger im Jahr 1987 fachkompetent untersucht und die MdE damals mit 10 v.H. festgestellt worden sei. Auch lasse der Vortrag des Beschwerdebilds die Annahme einer wesentlichen Verschlechterung nicht zu.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und begehrte, sich in Deutschland untersuchen zu lassen. Daraufhin gab die Beklagte bei Dr. H., Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie, ein chirurgisches Gutachten in Auftrag. Dr. H. führte in seinem Gutachten vom 24. Januar 2002 aus, als Unfallfolgen bestünden auf chirurgischem Fachgebiet reizlose Narben im Bereich des rechten körperfernen Unterarmdrittels und rechten Handgelenks, eine Sensibilitätsstörung im Ausbreitungsgebiet des Nervus ulnaris rechte kleinfingerseitige Mittelhandkante und 5. sowie hälftig 4. Finger. Die unfallbedingte MdE belaufe sich auf 10 v.H. Diese bestehe unverändert seit dem Bescheid vom 6. September 1979. Unfallunabhängig lägen eine Neurodystonie mit Fingerzittern rechts sowie Verschleißerscheinungen im Bereich der Schultergelenke beidseits vor. Eine neurologische Begutachtung sei aus seiner Sicht nicht erforderlich, da außer den schon mehrfach beschriebenen Sensibilitätsstörungen im Bereich des 5. Fingers eine weitere unfallbedingte Gesundheitsstörung auf neurologischem Fachgebiet nicht bestehe.
Die Beklagte veranlasste dennoch die neurologische Zusatzbegutachtung bei Dr. B ... Dieser führte in seinem Gutachten vom 30. April 2002 aus, es bestünden die Folgen einer distalen Ulnarisschädigung rechts mit sensibler Störung. Die unfallbedingte MdE belaufe sich auf neurologischem Fachgebiet auf 10 v.H., dies seit der Bescheiderteilung vom 6. September 1979.
Dr. H. kam in seiner zusammenfassenden Beurteilung vom 31. Mai 2002 daraufhin zu dem Schluss, die Gesamt-MdE für die Unfallfolgen belaufe sich auf 10 v.H.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2002 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück.
Dagegen erhob der Kläger am 27. Dezember 2002 Klage beim Sozialgericht Köln, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 4. August 2003 an das örtlich zuständige Sozialgericht Mannheim verwies. Der Kläger legte zur Begründung die ärztliche Stellungnahme des Dr. L., Rechtsmedizinischer Leiter beim INAIL vor, der darin u.a. ausführte, die Beklagte habe bei der Beurteilung der Unfallfolgen nie den "Schaden an der linken unteren Extremität" berücksichtigt. Der Schaden sei global mit 25% zu bewerten. Dabei beschrieb Dr. L. an der linken unteren Extremität eine chirurgische Narbe sowie Paraesthesien.
Mit Urteil vom 30. März 2006 wies das SG die Klage ab, gestützt auf die Gutachten von Dr. H. und Dr. B ... Weiter wurde ausgeführt, dass die ärztliche Stellungnahme von Dr. L. keine abweichende Beurteilung rechtfertige. Auch Dr. L. habe in seiner Stellungnahme den Gesundheitszustand des Klägers 29 Jahre nach dem Unfall als stabil bezeichnet. Die chirurgische Narbe im Bereich des linken Unterschenkels bedinge keine MdE.
Gegen das am 12. Juni 2006 dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellte Urteil hat dieser am 31. Juli 2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, das SG habe nicht auf eine Untersuchung verzichten können. Zum einen schon deshalb nicht, weil Dr. B. auf nur einer halben Seite seine Beurteilung dargestellt habe. Zum anderen habe Dr. I. im August 2000 schwere Erkrankungen auf neurologischem Fachgebiet beschrieben, die insbesondere eine fortschreitende Verschlechterung belegten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 30. März 2006 sowie den Bescheid vom 8. März 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2002 aufzuheben und ihm ab 5. August 2000 Verletztenrente nach einer MdE von wenigstens 20 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet die angefochtenen Entscheidungen als zutreffend.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 3. Januar 2007 ist der Kläger - unter ausführlicher Darstellung der zugrunde liegenden Erwägungen - darauf hingewiesen worden, dass das Gericht keine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen beabsichtigt und die Rücknahme der Berufung anregt. Im Schriftsatz vom 25. Januar 2007 hat der Kläger an seiner Auffassung festgehalten, dass weitere Sachverhaltsermittlungen von Amts wegen zu ergehen hätten.
Der Senat hat den Beteiligten mit Verfügung vom 29. Januar 2007, dem Bevollmächtigten des Klägers am 1. Februar 2007 zugegangen, mitgeteilt, es komme die Möglichkeit in Betracht, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22. Februar 2007, eingegangen bei Gericht am 26. Februar 2007, hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten beantragt, Prof. Dr. H. mit der Erstellung eines neurologischen Gutachtens nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu beauftragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheiden, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit erhalten hatten, sich hierzu zu äußern und die Entscheidung einstimmig ergeht.
Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht auch ab August 2000 keine Verletztenrente zu, da eine Verschlimmerung der Unfallfolgen nicht eingetreten ist.
Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [SGB X]). Soweit die Änderung zu Gunsten des Betroffenen erfolgt, soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X).
In den tatsächlichen Verhältnissen, die dem Erlass des Bescheids vom 6. September 1979 zugrunde lagen, sind keine wesentlichen Änderungen eingetreten, die eine abweichende Beurteilung der MdE rechtfertigen und eine Rentengewährung begründen könnten.
Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeiten (versicherte Tätigkeiten). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 SGB VII).
Dabei richtet sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII), d.h. auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (BSGE 1, 174, 178; BSG SozR 2200 § 581 Nr. 22). Als Folge eines Unfalls sind Gesundheitsstörungen nur zu berücksichtigen, wenn das Unfallereignis wie auch das Vorliegen der konkreten Beeinträchtigung bzw. Gesundheitsstörung jeweils bewiesen und die Beeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen ist. Für die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall einerseits (haftungsbegründende Kausalität) und zwischen der hierbei eingetretenen Schädigung und der Gesundheitsstörung andererseits (haftungsausfüllende Kausalität) erforderlich. Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, die Schädigung und die eingetretene Gesundheitsstörung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, während für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht, welcher nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, grundsätzlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit ausreicht (BSGE 58, 80, 82; 61, 127, 129; BSG, Urt. v. 27. Juni 2000 - B 2 U 29/99 R - m.w.N.). Hinreichende Wahrscheinlichkeit bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller Umstände den für den Zusammenhang sprechenden Umständen ein deutliches Übergewicht zukommt, so dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann (BSGE 45, 285, 286). Kommen mehrere Ursachen in Betracht, so sind nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (vgl. BSGE 63, 277, 278). Daran fehlt es, wenn die Krankheitsanlage so leicht ansprechbar gewesen ist, dass die Auslösung akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte (vgl. BSGE 62, 220, 222; BSG, Urt. v. 2. Mai 2001 - B 2 U 18/00 R -, in: HVBG-Info 2001, 1713). Lässt sich ein Zusammenhang nicht wahrscheinlich machen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der materiellen Beweislast zu Lasten des Versicherten (vgl. BSGE 6, 70, 72; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 11 S. 33).
Für die Bewertung einer unfallbedingten MdE kommt es auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an. Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen oder geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind, liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet (BSG, Urt. vom 26. Juni 1985 - 2 RU 60/84 -, in: SozR 2200 § 581 RVO Nr. 23 m.w.N.; BSG, Urt. vom 19. Dezember 2000 - B 2 U 49/99 R -, in: HVBG-Info 2001, 499). Die Sachkunde des ärztlichen Sachverständigen bezieht sich in erster Linie darauf, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind. Schlüssige ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, sind zwar bedeutsame Anhaltspunkte, besitzen aber keine bindende Wirkung, auch wenn sie eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE darstellen (BSG, Beschluss vom 22. August 1989, - 2 BU 101/89 -, in: HVBG-Info 1989 S. 2268). Bei der Bewertung der MdE sind schließlich auch die in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung und dem versicherungsrechtlichen oder versicherungsmedizinischen Schrifttum ausgearbeiteten Erfahrungssätze zu beachten, um eine gerechte und gleiche Bewertung der zahlreichen Parallelfälle der täglichen Praxis zu gewährleisten.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das SG auf Seiten 5 und 6 der Entscheidungsgründe zutreffend und überzeugend, gestützt auf die Gutachten von Dr. H. und Dr. B., ausgeführt, weshalb eine wesentliche Änderung der Verhältnisse seit November 1979 nicht eingetreten ist. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen darauf (§ 153 Abs. 2 SGG).
Nur ergänzend ist deshalb zum Vorbringen im Berufungsverfahren auszuführen, dass das SG seine Amtsermittlungspflicht nicht verletzt hat, weil es sich auf die genannten Gutachten gestützt und den Kläger nicht erneut hat begutachten lassen. Denn Dr. B. hat - in Übereinstimmung mit Dr. H. sowie Dr. Schmid (Gutachten vom 29. Oktober 1987) - nach fachgerechter Untersuchung des Klägers festgestellt, dass sich die Unfallfolgen nicht wesentlich verschlimmert haben, auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeschilderung des Klägers. Zur gleichen Beurteilung ist auch Dr. H. unter Berücksichtigung des neurologischen Fachgebiets gelangt. Es wurde auch nichts vorgetragen, was eine objektive Verschlimmerung bestätigt hätte. Allein der Umstand, dass sich Dr. B. in seinem Gutachten kurz gefasst hat, macht das Gutachten noch nicht unverwertbar, zumal da keine relevanten Gesundheitsstörungen des Klägers auf neurologischem Fachgebiet vorliegen und die bestehenden schon vielfach beschrieben worden sind.
Soweit der behandelnde Hausarzt Dr. I. ausführte, worauf in der Berufungsbegründung abgestellt wird, er erachte die Erwerbsfähigkeit des Klägers um wenigstens 25 v.H. gemindert, vermag das Gericht diesen Ausführungen in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht nicht zu folgen. Dr. I. hat keine Befunde mitgeteilt, die nach den geltenden Maßstäben der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung eine Bewertung der MdE des Klägers um 25 v.H. oder wenigstens 20 v.H. zulassen würden. Da die Bewertung der MdE nicht Aufgabe der Ärzte, sondern richterliche Aufgabe ist, bedarf es deshalb keiner weiteren Begutachtung. Mit der Bescheinigung von Dr. I. hat sich - neben dem Sozialgericht im angefochtenen Urteil - im übrigen Dr. H. auseinandergesetzt, der als Unfallchirurg über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, um die vom Hausarzt des Klägers übermittelte Bewertung einer auch für das erkennende Gericht nachvollziehbaren und schlüssigen Beurteilung zu unterziehen.
Entsprechendes gilt für die Ausführungen des Dr. L ... Auch er hat keine Befunde mitgeteilt, die eine MdE um wenigstens 20 v.H. ergeben. Soweit Dr. L. Unfallfolgen am linken Unterschenkel aufgeführt hat, die aus seiner Sicht bislang unberücksichtigt geblieben seien, ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte als Unfallfolgen auch "Nervenverpflanzung vom linken Unterschenkel auf den Ellennerv" sowie "zum Teil reizlose Narben an der rechten Hand und Unterarm und am linken Unterschenkel" aufgeführt hat. Soweit Dr. L. Parästhesien beschrieben hat, die im Bereich der linken unteren Extremität auftreten würden, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger selbst nie über Beschwerden oder funktionelle Einschränkungen im Bereich des linken Unterschenkels geklagt hat, auch nicht gegenüber Dr. H. oder Dr. B ... Vielmehr waren die Beschwerden nur auf die Schmerzen und Krafteinschränkungen im Bereich der rechten Hand bzw. des rechten Arms beschränkt. Es ist deshalb bereits zweifelhaft, ob die von Dr. L. mitgeteilten Paraesthesien überhaupt bestehen. Aber selbst ihr Vorliegen unterstellt, genügt allein das Bestehen von Erkrankungen nicht zur Begründung einer MdE, wenn damit nicht funktionelle Einschränkungen verbunden sind. Diese sind aber von keinem der mit dem Gesundheitszustand des Klägers befassten Ärzte beschrieben worden.
Soweit der Bevollmächtigte des Klägers in seinem Schriftsatz vom 22. Februar 2007 den Antrag gestellt hat, Prof. Dr. H. als Arzt seines Vertrauens nach § 109 Abs. 1 SGG mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen, war dieser Antrag als verspätet abzulehnen.
Gemäß § 109 Abs. 2 SGG kann das Gericht einen Antrag nach § 109 Abs. 1 SGG ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.
Von grober Nachlässigkeit ist auszugehen, wenn jede zur sorgfältigen Prozessführung erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen worden ist, wenn gerade nicht getan wird, was jedem einleuchten muss. Danach ist von einem sachkundigen Prozessbevollmächtigten zu verlangen, dass er den Antrag nach § 109 SGG in angemessener Frist stellt, wenn das Gericht zu erkennen gibt, dass es keine weiteren Sachverhaltsermittlungen von Amts wegen durchzuführen beabsichtigt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage 2005, § 109 SGG Rz. 11 mwN). Ohne richterliche Fristsetzung ist ein Antrag binnen eines Monats noch in angemessener Frist gestellt (Meyer-Ladewig a.a.O.).
Das Gericht hat mit der Verfügung vom 11. Oktober 2006 und mit ausführlicher Verfügung vom 3. Januar 2007 darauf hingewiesen, dass aus seiner Sicht keine Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidungen bestehen und weitere Sachverhaltsermittlungen von Amts wegen nicht beabsichtigt sind. Mit Verfügung vom 29. Januar 2007 wurden die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG angehört. Der erst am 26. Februar 2007 bei Gericht eingegangene Antrag war daher spätestens nach der Verfügung vom 3. Januar 2007 aus grober Nachlässigkeit nicht in angemessener Frist gestellt und seine Zulassung hätte die Erledigung des Rechtsstreits verzögert. Er war deshalb abzulehnen.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG ...
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht die Ablehnung einer Rentengewährung wegen der vom Kläger geltend gemachten Verschlimmerung der Folgen des Arbeitsunfalls vom 4. Dezember 1973.
Der 1945 geborene und in Italien wohnhafte Kläger erlitt am 4. Dezember 1973 einen Arbeitsunfall, als er auf dem Weg zur Arbeit auf schneeglatter Straße ausrutschte und mit dem rechten Unterarm eine Fensterscheibe durchbrach. Mit Bescheid vom 26. Juni 1975 anerkannte die Beklagte als Unfallfolgen: "Zustand nach Schnittverletzung des rechten Unterarms mit offener Endphalanxfraktur des IV. Fingers rechts sowie Ulnarisdurchtrennung und Durchtrennung der Daumensehne; Nervenverpflanzung vom linken Unterschenkel auf den Ellennerv rechts; Bewegungseinschränkung im rechten Handgelenk; endgradige Behinderung der Opposition des rechten Daumens; Muskelminderung des rechten Ober- und Unterarms; herabgesetzte Beschwielung über dem 4. und 5. Strahl der rechten Hand; Gefühlsstörungen über dem IV. und V. Finger rechts; Verschmächtigung der Zwischenhandmuskulatur rechts, zum Teil reizlose Narben an der rechten Hand und Unterarm und am linken Unterschenkel. Röntgenologische Veränderungen" und gewährte im Wege einer Gesamtvergütung für die Zeit vom 26. Februar bis 30. November 1975 Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v.H. In dem sich anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren einigten sich die Beteiligten nach weiteren Beweiserhebungen dahingehend, dass dem Kläger über den 30. November 1975 hinaus bis auf weiteres Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. als Dauerrente gewährt wurde. Mit Bescheid vom 6. September 1979 entzog die Beklagte die Dauerrente mit Ablauf des Monats Oktober 1979 mit der Begründung, die Druckempfindlichkeit der Narbe am rechten Vorderarm habe sich gebessert, die Muskulatur des rechten Unterarms sei gekräftigt, die Muskelminderung auf der Ellenseite der rechten Hand habe sich ebenso gebessert wie die Abspreizbehinderung des Kleinfingers rechts und die Beweglichkeit im rechten Handgelenk. Ein sich gegen den Rentenentzug richtendes Klageverfahren vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) war ohne Erfolg (Urteil vom 26. Februar 1981 - S 4 U 2205/79), ebenso das sich gegen diese Entscheidung richtende Berufungsverfahren (Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Januar 1982 - L 7 U 612/81).
Der Überprüfungsantrag des Klägers vom 12. November 1984 wurde nach gutachterlicher Untersuchung des Klägers in Italien mit Bescheid vom 16. Mai 1986 abgelehnt. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde nach einer fachorthopädischen, nervenärztlichen und unfallchirurgischen Untersuchung des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 1988 zurückgewiesen, das sich anschließende Klageverfahren vor dem SG (Az.: S 2 U 1002/88) war ohne Erfolg (Urteil vom 28. September 1989), die dagegen eingelegte Berufung wurde mit Urteil vom 28. September 1989 wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen (L 7 U 347/90).
Auch in den Folgejahren stellte der Kläger weitere Verschlimmerungsanträge, zuletzt mit Schreiben vom 3. Mai 2000. Nach Auswertung der mit dem Antrag vom 3. Mai 2000 übersandten ärztlichen Stellungnahmen der den Kläger in Italien behandelnden Ärzte durch den Beratungsarzt der Beklagten, lehnte diese mit Bescheid vom 8. März 2001 den Antrag auf Neufeststellung der Rente ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, es widerspreche jeder handchirurgischen Erfahrung, dass 14 Jahre nach dem Unfall eine wesentliche Verschlimmerung der Unfallfolgen eingetreten sei, zudem der Kläger im Jahr 1987 fachkompetent untersucht und die MdE damals mit 10 v.H. festgestellt worden sei. Auch lasse der Vortrag des Beschwerdebilds die Annahme einer wesentlichen Verschlechterung nicht zu.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und begehrte, sich in Deutschland untersuchen zu lassen. Daraufhin gab die Beklagte bei Dr. H., Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie, ein chirurgisches Gutachten in Auftrag. Dr. H. führte in seinem Gutachten vom 24. Januar 2002 aus, als Unfallfolgen bestünden auf chirurgischem Fachgebiet reizlose Narben im Bereich des rechten körperfernen Unterarmdrittels und rechten Handgelenks, eine Sensibilitätsstörung im Ausbreitungsgebiet des Nervus ulnaris rechte kleinfingerseitige Mittelhandkante und 5. sowie hälftig 4. Finger. Die unfallbedingte MdE belaufe sich auf 10 v.H. Diese bestehe unverändert seit dem Bescheid vom 6. September 1979. Unfallunabhängig lägen eine Neurodystonie mit Fingerzittern rechts sowie Verschleißerscheinungen im Bereich der Schultergelenke beidseits vor. Eine neurologische Begutachtung sei aus seiner Sicht nicht erforderlich, da außer den schon mehrfach beschriebenen Sensibilitätsstörungen im Bereich des 5. Fingers eine weitere unfallbedingte Gesundheitsstörung auf neurologischem Fachgebiet nicht bestehe.
Die Beklagte veranlasste dennoch die neurologische Zusatzbegutachtung bei Dr. B ... Dieser führte in seinem Gutachten vom 30. April 2002 aus, es bestünden die Folgen einer distalen Ulnarisschädigung rechts mit sensibler Störung. Die unfallbedingte MdE belaufe sich auf neurologischem Fachgebiet auf 10 v.H., dies seit der Bescheiderteilung vom 6. September 1979.
Dr. H. kam in seiner zusammenfassenden Beurteilung vom 31. Mai 2002 daraufhin zu dem Schluss, die Gesamt-MdE für die Unfallfolgen belaufe sich auf 10 v.H.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2002 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück.
Dagegen erhob der Kläger am 27. Dezember 2002 Klage beim Sozialgericht Köln, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 4. August 2003 an das örtlich zuständige Sozialgericht Mannheim verwies. Der Kläger legte zur Begründung die ärztliche Stellungnahme des Dr. L., Rechtsmedizinischer Leiter beim INAIL vor, der darin u.a. ausführte, die Beklagte habe bei der Beurteilung der Unfallfolgen nie den "Schaden an der linken unteren Extremität" berücksichtigt. Der Schaden sei global mit 25% zu bewerten. Dabei beschrieb Dr. L. an der linken unteren Extremität eine chirurgische Narbe sowie Paraesthesien.
Mit Urteil vom 30. März 2006 wies das SG die Klage ab, gestützt auf die Gutachten von Dr. H. und Dr. B ... Weiter wurde ausgeführt, dass die ärztliche Stellungnahme von Dr. L. keine abweichende Beurteilung rechtfertige. Auch Dr. L. habe in seiner Stellungnahme den Gesundheitszustand des Klägers 29 Jahre nach dem Unfall als stabil bezeichnet. Die chirurgische Narbe im Bereich des linken Unterschenkels bedinge keine MdE.
Gegen das am 12. Juni 2006 dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellte Urteil hat dieser am 31. Juli 2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, das SG habe nicht auf eine Untersuchung verzichten können. Zum einen schon deshalb nicht, weil Dr. B. auf nur einer halben Seite seine Beurteilung dargestellt habe. Zum anderen habe Dr. I. im August 2000 schwere Erkrankungen auf neurologischem Fachgebiet beschrieben, die insbesondere eine fortschreitende Verschlechterung belegten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 30. März 2006 sowie den Bescheid vom 8. März 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2002 aufzuheben und ihm ab 5. August 2000 Verletztenrente nach einer MdE von wenigstens 20 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet die angefochtenen Entscheidungen als zutreffend.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 3. Januar 2007 ist der Kläger - unter ausführlicher Darstellung der zugrunde liegenden Erwägungen - darauf hingewiesen worden, dass das Gericht keine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen beabsichtigt und die Rücknahme der Berufung anregt. Im Schriftsatz vom 25. Januar 2007 hat der Kläger an seiner Auffassung festgehalten, dass weitere Sachverhaltsermittlungen von Amts wegen zu ergehen hätten.
Der Senat hat den Beteiligten mit Verfügung vom 29. Januar 2007, dem Bevollmächtigten des Klägers am 1. Februar 2007 zugegangen, mitgeteilt, es komme die Möglichkeit in Betracht, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22. Februar 2007, eingegangen bei Gericht am 26. Februar 2007, hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten beantragt, Prof. Dr. H. mit der Erstellung eines neurologischen Gutachtens nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu beauftragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheiden, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit erhalten hatten, sich hierzu zu äußern und die Entscheidung einstimmig ergeht.
Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht auch ab August 2000 keine Verletztenrente zu, da eine Verschlimmerung der Unfallfolgen nicht eingetreten ist.
Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [SGB X]). Soweit die Änderung zu Gunsten des Betroffenen erfolgt, soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X).
In den tatsächlichen Verhältnissen, die dem Erlass des Bescheids vom 6. September 1979 zugrunde lagen, sind keine wesentlichen Änderungen eingetreten, die eine abweichende Beurteilung der MdE rechtfertigen und eine Rentengewährung begründen könnten.
Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeiten (versicherte Tätigkeiten). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 SGB VII).
Dabei richtet sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII), d.h. auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (BSGE 1, 174, 178; BSG SozR 2200 § 581 Nr. 22). Als Folge eines Unfalls sind Gesundheitsstörungen nur zu berücksichtigen, wenn das Unfallereignis wie auch das Vorliegen der konkreten Beeinträchtigung bzw. Gesundheitsstörung jeweils bewiesen und die Beeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen ist. Für die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall einerseits (haftungsbegründende Kausalität) und zwischen der hierbei eingetretenen Schädigung und der Gesundheitsstörung andererseits (haftungsausfüllende Kausalität) erforderlich. Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, die Schädigung und die eingetretene Gesundheitsstörung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, während für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht, welcher nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, grundsätzlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit ausreicht (BSGE 58, 80, 82; 61, 127, 129; BSG, Urt. v. 27. Juni 2000 - B 2 U 29/99 R - m.w.N.). Hinreichende Wahrscheinlichkeit bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller Umstände den für den Zusammenhang sprechenden Umständen ein deutliches Übergewicht zukommt, so dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann (BSGE 45, 285, 286). Kommen mehrere Ursachen in Betracht, so sind nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (vgl. BSGE 63, 277, 278). Daran fehlt es, wenn die Krankheitsanlage so leicht ansprechbar gewesen ist, dass die Auslösung akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte (vgl. BSGE 62, 220, 222; BSG, Urt. v. 2. Mai 2001 - B 2 U 18/00 R -, in: HVBG-Info 2001, 1713). Lässt sich ein Zusammenhang nicht wahrscheinlich machen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der materiellen Beweislast zu Lasten des Versicherten (vgl. BSGE 6, 70, 72; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 11 S. 33).
Für die Bewertung einer unfallbedingten MdE kommt es auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an. Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen oder geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind, liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet (BSG, Urt. vom 26. Juni 1985 - 2 RU 60/84 -, in: SozR 2200 § 581 RVO Nr. 23 m.w.N.; BSG, Urt. vom 19. Dezember 2000 - B 2 U 49/99 R -, in: HVBG-Info 2001, 499). Die Sachkunde des ärztlichen Sachverständigen bezieht sich in erster Linie darauf, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind. Schlüssige ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, sind zwar bedeutsame Anhaltspunkte, besitzen aber keine bindende Wirkung, auch wenn sie eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE darstellen (BSG, Beschluss vom 22. August 1989, - 2 BU 101/89 -, in: HVBG-Info 1989 S. 2268). Bei der Bewertung der MdE sind schließlich auch die in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung und dem versicherungsrechtlichen oder versicherungsmedizinischen Schrifttum ausgearbeiteten Erfahrungssätze zu beachten, um eine gerechte und gleiche Bewertung der zahlreichen Parallelfälle der täglichen Praxis zu gewährleisten.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das SG auf Seiten 5 und 6 der Entscheidungsgründe zutreffend und überzeugend, gestützt auf die Gutachten von Dr. H. und Dr. B., ausgeführt, weshalb eine wesentliche Änderung der Verhältnisse seit November 1979 nicht eingetreten ist. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen darauf (§ 153 Abs. 2 SGG).
Nur ergänzend ist deshalb zum Vorbringen im Berufungsverfahren auszuführen, dass das SG seine Amtsermittlungspflicht nicht verletzt hat, weil es sich auf die genannten Gutachten gestützt und den Kläger nicht erneut hat begutachten lassen. Denn Dr. B. hat - in Übereinstimmung mit Dr. H. sowie Dr. Schmid (Gutachten vom 29. Oktober 1987) - nach fachgerechter Untersuchung des Klägers festgestellt, dass sich die Unfallfolgen nicht wesentlich verschlimmert haben, auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeschilderung des Klägers. Zur gleichen Beurteilung ist auch Dr. H. unter Berücksichtigung des neurologischen Fachgebiets gelangt. Es wurde auch nichts vorgetragen, was eine objektive Verschlimmerung bestätigt hätte. Allein der Umstand, dass sich Dr. B. in seinem Gutachten kurz gefasst hat, macht das Gutachten noch nicht unverwertbar, zumal da keine relevanten Gesundheitsstörungen des Klägers auf neurologischem Fachgebiet vorliegen und die bestehenden schon vielfach beschrieben worden sind.
Soweit der behandelnde Hausarzt Dr. I. ausführte, worauf in der Berufungsbegründung abgestellt wird, er erachte die Erwerbsfähigkeit des Klägers um wenigstens 25 v.H. gemindert, vermag das Gericht diesen Ausführungen in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht nicht zu folgen. Dr. I. hat keine Befunde mitgeteilt, die nach den geltenden Maßstäben der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung eine Bewertung der MdE des Klägers um 25 v.H. oder wenigstens 20 v.H. zulassen würden. Da die Bewertung der MdE nicht Aufgabe der Ärzte, sondern richterliche Aufgabe ist, bedarf es deshalb keiner weiteren Begutachtung. Mit der Bescheinigung von Dr. I. hat sich - neben dem Sozialgericht im angefochtenen Urteil - im übrigen Dr. H. auseinandergesetzt, der als Unfallchirurg über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, um die vom Hausarzt des Klägers übermittelte Bewertung einer auch für das erkennende Gericht nachvollziehbaren und schlüssigen Beurteilung zu unterziehen.
Entsprechendes gilt für die Ausführungen des Dr. L ... Auch er hat keine Befunde mitgeteilt, die eine MdE um wenigstens 20 v.H. ergeben. Soweit Dr. L. Unfallfolgen am linken Unterschenkel aufgeführt hat, die aus seiner Sicht bislang unberücksichtigt geblieben seien, ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte als Unfallfolgen auch "Nervenverpflanzung vom linken Unterschenkel auf den Ellennerv" sowie "zum Teil reizlose Narben an der rechten Hand und Unterarm und am linken Unterschenkel" aufgeführt hat. Soweit Dr. L. Parästhesien beschrieben hat, die im Bereich der linken unteren Extremität auftreten würden, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger selbst nie über Beschwerden oder funktionelle Einschränkungen im Bereich des linken Unterschenkels geklagt hat, auch nicht gegenüber Dr. H. oder Dr. B ... Vielmehr waren die Beschwerden nur auf die Schmerzen und Krafteinschränkungen im Bereich der rechten Hand bzw. des rechten Arms beschränkt. Es ist deshalb bereits zweifelhaft, ob die von Dr. L. mitgeteilten Paraesthesien überhaupt bestehen. Aber selbst ihr Vorliegen unterstellt, genügt allein das Bestehen von Erkrankungen nicht zur Begründung einer MdE, wenn damit nicht funktionelle Einschränkungen verbunden sind. Diese sind aber von keinem der mit dem Gesundheitszustand des Klägers befassten Ärzte beschrieben worden.
Soweit der Bevollmächtigte des Klägers in seinem Schriftsatz vom 22. Februar 2007 den Antrag gestellt hat, Prof. Dr. H. als Arzt seines Vertrauens nach § 109 Abs. 1 SGG mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen, war dieser Antrag als verspätet abzulehnen.
Gemäß § 109 Abs. 2 SGG kann das Gericht einen Antrag nach § 109 Abs. 1 SGG ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.
Von grober Nachlässigkeit ist auszugehen, wenn jede zur sorgfältigen Prozessführung erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen worden ist, wenn gerade nicht getan wird, was jedem einleuchten muss. Danach ist von einem sachkundigen Prozessbevollmächtigten zu verlangen, dass er den Antrag nach § 109 SGG in angemessener Frist stellt, wenn das Gericht zu erkennen gibt, dass es keine weiteren Sachverhaltsermittlungen von Amts wegen durchzuführen beabsichtigt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage 2005, § 109 SGG Rz. 11 mwN). Ohne richterliche Fristsetzung ist ein Antrag binnen eines Monats noch in angemessener Frist gestellt (Meyer-Ladewig a.a.O.).
Das Gericht hat mit der Verfügung vom 11. Oktober 2006 und mit ausführlicher Verfügung vom 3. Januar 2007 darauf hingewiesen, dass aus seiner Sicht keine Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidungen bestehen und weitere Sachverhaltsermittlungen von Amts wegen nicht beabsichtigt sind. Mit Verfügung vom 29. Januar 2007 wurden die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG angehört. Der erst am 26. Februar 2007 bei Gericht eingegangene Antrag war daher spätestens nach der Verfügung vom 3. Januar 2007 aus grober Nachlässigkeit nicht in angemessener Frist gestellt und seine Zulassung hätte die Erledigung des Rechtsstreits verzögert. Er war deshalb abzulehnen.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG ...
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
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