Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 SO 3661/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 183/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von (aufstockender) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) streitig.
Die am x geborene Antragstellerin beantragte am 07.12.2005 Hilfe zum Lebensunterhalt, die ihr mit Bescheid vom 03.03.2006 - unter Anrechnung von 564,34 EUR Altersrente - in Höhe von 198,80 EUR monatlich vom 01.01. bis 30.06.2006 bewilligt wurde. In der Vermögenserklärung zum Weiterbewilligungsantrag vom 23.05.2006 verneinte sie die Frage nach einem PKW. Die Tochter der Antragstellerin gab bei der Unterhaltsüberprüfung an, dass die Mutter ein großes Auto der Marke M. mit dem amtlichen Kennzeichen "x" besitze, welches seit 12.04.2006 auf die Mutter zugelassen sei. Nach Anhörung der Antragstellerin (Schreiben vom 17.07.2006) meldete sich der Sohn der Antragstellerin, F. B., telefonisch und erklärte u.a., das Fahrzeug gehöre ihm und sei nur aus versicherungstechnischen Gründen auf den Namen der Mutter angemeldet worden (vgl. Aktenvermerk vom 19.07.2006). Mit Schreiben vom 28.07.2006 und unter Vorlage des Kaufvertrags vom 10.04.2006 und des auf die Antragstellerin lautenden KFZ-Scheins erklärte die Bevollmächtigte der Antragstellerin, dass das Fahrzeug durch eine in der Schweiz lebende Freundin der Antragstellerin gekauft worden sei, damit diese bei ihren Besuchen in Deutschland ortsunabhängig sei. Der Kauf sei vom Sohn der Antragstellerin durchgeführt worden. Vorgelegt wurden Bescheinigungen von E. K. aus W. vom 24.07.2006 und vom 18.04.2006. Mit Bescheid vom 02.10.2006 lehnte die Beklagte die Weitergewährung von Leistungen ab, da die Antragstellerin Eigentümerin eines während der Hilfeleistung angeschafften Kraftfahrzeugs im Wert von 4750 EUR sei, sodass - bei Berücksichtigung der Vermögensfreigrenze von 2600 EUR - Vermögen in Höhe von 2150 EUR verbleibe, welches vorrangig zur Deckung des Lebensunterhalts einzusetzen sei. Die Angaben zu den Eigentumsverhältnissen am Pkw seien widersprüchlich und nicht glaubhaft. Über den Widerspruch der Antragstellerin ist noch nicht entschieden.
Am 02.11.2006 wandte sich die Antragstellerin an das SG und beantragte im Wesentlichen mit der gleichen Begründung den Erlass einer einstweiligen Anordnung, den das Sozialgericht Mannheim (SG) mit Beschluss vom 11.12.2006 unter Hinweis auf den durch die Eintragung im KFZ-Brief erzeugten und durch den Vortrag nicht entkräfteten Rechtsschein als Eigentümerin ablehnte. Der am 03.01.2007 dagegen eingegangenen Beschwerde hat das SG nicht abgeholfen.
II.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, der das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache(Anordnungsanspruch) sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund); grundsätzlich müssen überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen (vgl. Rohwer-Kahlmann, Sozialgerichtsgesetz Kommentar, § 86b Rdnr. 19 m. H. auf die Rechtsprechung; Landessozialgericht - LSG - Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (beide auch veröffentlicht in juris, jeweils m.w.N.)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen in einer Wechselbeziehung zueinander, sodass sich die Anforderungen je nach dem zu erwartenden Maß des Erfolgs in der Hauptsache, der Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung oder der Schwere des drohenden Nachteils vermindern können (vgl. Hess. Landessozialgericht, Beschluss vom 30. Januar 2006 - L 7 AS 1/06 ER -; Keller, a.a.O., § 86b Rdnrn. 27, 29; Funke-Kaiser, a.a.O., § 123 Rdnrn. 22, 25 ff.). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Antrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 30. November 2006 - L 7 SO 5206/06 ER-B - und 28. Dezember 2006 - L 7 AS 6383/06 ER-B - (beide m.w.N.)).
Der Senat vermag - bei der gebotenen summarischen Prüfung - einen Anordnungsanspruch aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht zu bejahen und weist gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG die Beschwerde als unbegründet zurück. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass noch weitere Gesichtspunkte gegen die Darstellung der Antragstellerin sprechen. Die Tochter der Antragstellerin ordnet den Pkw vermögensmäßig der Mutter zu. Ferner sind die schriftlichen Bestätigungen der E. K. nicht schlüssig. So bestätigt diese, F. B. 4850 EUR am 18.04.2006 für den Kauf und die Überführung des PKW übergeben zu haben. Ausweislich des Kaufvertrags wurde das Fahrzeug aber bereits am 10.04.2006 bar - und damit offensichtlich mit anderen Mitteln - bezahlt. Zudem gibt Frau K. eine Wohnadresse in W. und nicht , wie von der Antragstellerin angegeben, in der S. an; außerdem stimmen die Angaben hinsichtlich der Zahlung von Steuern, Reparatur und Versicherung in der Erklärung vom 24.07.2006 und im Schriftsatz vom 30.11.2006 nicht überein. Einen Anordnungsanspruch konnte die Antragstellerin somit nicht glaubhaft machen; damit erübrigen sich Ausführungen zum Anordnungsgrund.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von (aufstockender) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) streitig.
Die am x geborene Antragstellerin beantragte am 07.12.2005 Hilfe zum Lebensunterhalt, die ihr mit Bescheid vom 03.03.2006 - unter Anrechnung von 564,34 EUR Altersrente - in Höhe von 198,80 EUR monatlich vom 01.01. bis 30.06.2006 bewilligt wurde. In der Vermögenserklärung zum Weiterbewilligungsantrag vom 23.05.2006 verneinte sie die Frage nach einem PKW. Die Tochter der Antragstellerin gab bei der Unterhaltsüberprüfung an, dass die Mutter ein großes Auto der Marke M. mit dem amtlichen Kennzeichen "x" besitze, welches seit 12.04.2006 auf die Mutter zugelassen sei. Nach Anhörung der Antragstellerin (Schreiben vom 17.07.2006) meldete sich der Sohn der Antragstellerin, F. B., telefonisch und erklärte u.a., das Fahrzeug gehöre ihm und sei nur aus versicherungstechnischen Gründen auf den Namen der Mutter angemeldet worden (vgl. Aktenvermerk vom 19.07.2006). Mit Schreiben vom 28.07.2006 und unter Vorlage des Kaufvertrags vom 10.04.2006 und des auf die Antragstellerin lautenden KFZ-Scheins erklärte die Bevollmächtigte der Antragstellerin, dass das Fahrzeug durch eine in der Schweiz lebende Freundin der Antragstellerin gekauft worden sei, damit diese bei ihren Besuchen in Deutschland ortsunabhängig sei. Der Kauf sei vom Sohn der Antragstellerin durchgeführt worden. Vorgelegt wurden Bescheinigungen von E. K. aus W. vom 24.07.2006 und vom 18.04.2006. Mit Bescheid vom 02.10.2006 lehnte die Beklagte die Weitergewährung von Leistungen ab, da die Antragstellerin Eigentümerin eines während der Hilfeleistung angeschafften Kraftfahrzeugs im Wert von 4750 EUR sei, sodass - bei Berücksichtigung der Vermögensfreigrenze von 2600 EUR - Vermögen in Höhe von 2150 EUR verbleibe, welches vorrangig zur Deckung des Lebensunterhalts einzusetzen sei. Die Angaben zu den Eigentumsverhältnissen am Pkw seien widersprüchlich und nicht glaubhaft. Über den Widerspruch der Antragstellerin ist noch nicht entschieden.
Am 02.11.2006 wandte sich die Antragstellerin an das SG und beantragte im Wesentlichen mit der gleichen Begründung den Erlass einer einstweiligen Anordnung, den das Sozialgericht Mannheim (SG) mit Beschluss vom 11.12.2006 unter Hinweis auf den durch die Eintragung im KFZ-Brief erzeugten und durch den Vortrag nicht entkräfteten Rechtsschein als Eigentümerin ablehnte. Der am 03.01.2007 dagegen eingegangenen Beschwerde hat das SG nicht abgeholfen.
II.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, der das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache(Anordnungsanspruch) sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund); grundsätzlich müssen überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen (vgl. Rohwer-Kahlmann, Sozialgerichtsgesetz Kommentar, § 86b Rdnr. 19 m. H. auf die Rechtsprechung; Landessozialgericht - LSG - Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (beide auch veröffentlicht in juris, jeweils m.w.N.)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen in einer Wechselbeziehung zueinander, sodass sich die Anforderungen je nach dem zu erwartenden Maß des Erfolgs in der Hauptsache, der Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung oder der Schwere des drohenden Nachteils vermindern können (vgl. Hess. Landessozialgericht, Beschluss vom 30. Januar 2006 - L 7 AS 1/06 ER -; Keller, a.a.O., § 86b Rdnrn. 27, 29; Funke-Kaiser, a.a.O., § 123 Rdnrn. 22, 25 ff.). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Antrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 30. November 2006 - L 7 SO 5206/06 ER-B - und 28. Dezember 2006 - L 7 AS 6383/06 ER-B - (beide m.w.N.)).
Der Senat vermag - bei der gebotenen summarischen Prüfung - einen Anordnungsanspruch aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht zu bejahen und weist gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG die Beschwerde als unbegründet zurück. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass noch weitere Gesichtspunkte gegen die Darstellung der Antragstellerin sprechen. Die Tochter der Antragstellerin ordnet den Pkw vermögensmäßig der Mutter zu. Ferner sind die schriftlichen Bestätigungen der E. K. nicht schlüssig. So bestätigt diese, F. B. 4850 EUR am 18.04.2006 für den Kauf und die Überführung des PKW übergeben zu haben. Ausweislich des Kaufvertrags wurde das Fahrzeug aber bereits am 10.04.2006 bar - und damit offensichtlich mit anderen Mitteln - bezahlt. Zudem gibt Frau K. eine Wohnadresse in W. und nicht , wie von der Antragstellerin angegeben, in der S. an; außerdem stimmen die Angaben hinsichtlich der Zahlung von Steuern, Reparatur und Versicherung in der Erklärung vom 24.07.2006 und im Schriftsatz vom 30.11.2006 nicht überein. Einen Anordnungsanspruch konnte die Antragstellerin somit nicht glaubhaft machen; damit erübrigen sich Ausführungen zum Anordnungsgrund.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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