L 3 AS 1029/07 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 613/07 A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 1029/07 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin Ziff. 2 wird der Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 29. Januar 2007 aufgehoben.

Die Staatskasse hat der Klägerin Ziff. 2 die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Nach § 111 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung angeordnet werden. Auf die Folgen des Ausbleibens ist dabei hinzuweisen. Die Folgen des Nichterscheinens eines Beteiligten ergeben sich aus § 202 SGG i.V.m. § 141 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO). Danach kann gegen eine im Termin nicht erschienene Partei Ordnungsgeld wie gegen einen im Verhandlungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht nur für Ladungen zur mündlichen Verhandlung, sondern auch für Erörterungstermine.

In Anwendung dieser Grundsätze kam zwar die Auferlegung eines Ordnungsgeldes zu Lasten der Klägerin Ziff. 2, die dem Erörterungstermin am 17.01.2007 trotz gerichtlich angeordneten persönlichen Erscheinens ferngeblieben ist, grundsätzlich in Betracht. Indes ist der Ordnungsgeldbeschluss in entsprechender Anwendung des § 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO aufzuheben, da die Klägerin Ziff. 2 ihr Ausbleiben nachträglich genügend mit dem Vortrag entschuldigt hat, sie habe den genauen Terminstag nicht mehr gewusst und infolge der wenige Tage vor dem in Rede stehenden Erörterungstermin erfolgten Trennung vom Kläger 1 auch keinen Zugriff auf die Ladung mehr gehabt. Damit entfällt auch die ohnehin zu Unrecht ersatzweise angeordnete Ordnungshaft (vgl. hierzu Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl. 2004, Rdnr. 5 zu § 141).

Die Staatskasse hat der Klägerin Ziff. 2 ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.07.2003 - L 13 KN 2951/02 B -, abgedr. in juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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