L 3 SB 4248/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
3
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 6 SB 2118/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 SB 4248/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist der Grad der Behinderung (GdB).

Bei dem am 13.8.1942 geborenen Kläger stellte der Beklagte auf den Erstantrag vom 21.12.2004 mit Bescheid vom 21.4.2005 einen GdB von 30 auf Grund der Funktionsbeeinträchtigung "Schwerhörigkeit beidseitig mit Ohrgeräuschen" fest. Die Zuerkennung von Merkzeichen wurde abgelehnt. Den hiergegen erhobenen und ausschließlich mit dem Anspruch auf einen höheren GdB begründeten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2.8.2005 zurück.

Dagegen hat der Kläger am 17.8.2005 beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Feststellung eines höheren GdB weiterverfolgt und nunmehr auch die Zuerkennung des Merkzeichens "RF" geltend gemacht hat.

Das SG hat den behandelnden HNO-Arzt Dr. P. als sachverständigen Zeugen befragt, der in seiner Auskunft vom 31.10.2005 eine mittel- bis hochgradige kombinierte Schwerhörigkeit rechts und eine sensorineurale Schwerhörigkeit mittleren Grades links bei - zunehmendem - Tinnitus mit Schlafstörungen angegeben und in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 7.11.2005 den GdB hierfür als mit 30 ausreichend bewertet angesehen hat.

Das SG hat die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid vom 21.7.2006 abgewiesen.

Es hat unter Darstellung der für die GdB-Feststellung und Zuerkennung des Merkzeichens maßgebenden Rechtsvorschriften sowie der entsprechenden Ausführungen in den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht 2004 (AHP) entschieden, dass die vom behandelnden Arzt Dr. P. bescheinigte Schwerhörigkeit nach Ziff. 26.5 der AHP (S. 59, Tabelle D) zutreffend mit einem GdB von lediglich 30 bewertet worden sei. Nachdem Dr. P. von psychischen Begleiterscheinungen des Tinnitus nicht berichtet und der Kläger eine psychiatrische Behandlung nicht angegeben habe, sei dieser als solcher ohne nennenswerte psychische Begleiterscheinungen einzuordnen und nach Ziff. 26.5 der AHP (S. 61) lediglich mit einem Teil-GdB von 0 bis 10 einzustufen. Nach Ziff. 19 Abs. 4 der AHP habe ein Teil-GdB von 10 keinen Einfluss auf den Gesamt-GdB. Hinsichtlich des begehrten Merkzeichens sei die Klage deshalb schon unzulässig, weil der Kläger seinen Widerspruch ausschließlich auf die Feststellung eines höheren GdB beschränkt habe. Bezüglich des Merkzeichens sei also kein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden. Im Übrigen bestehe auch schon deshalb kein Anspruch auf die Zuerkennung des Merkzeichens "RF", da hierfür eine Hörschädigung mit einem GdB von mindestens 50 Voraussetzung sei. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.

Gegen den ihm am 4.8.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 22.8.2006 Berufung eingelegt, mit der er sein Klagebegehren - beschränkt auf die Feststellung eines GdB von mindestens 50 - vor allem im Hinblick auf psychische Begleiterscheinungen des Tinnitus weiterverfolgt. Insoweit beruft er sich auf einen ärztlichen Bericht der Fachärztin für Neurologie und Psychotherapie Dr. R. vom 10.8.2006 (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 2 der LSG-Akte Bezug genommen).

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 21. Juli 2006 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 21. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2005 zu verurteilen, einen GdB von mindestens 50 festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 30. Die Zuerkennung des Merkzeichens "RF" ist infolge der vom Kläger vorgenommenen Beschränkung seines Berufungsbegehrens nicht mehr Streitgegenstand. Infolge der Beschränkung des Widerspruchs lediglich auf Feststellung eines höheren GdB dürfte der Bescheid vom 21.4.2005 insoweit ohnehin bestandskräftig geworden und deshalb die Klage vom SG zutreffend als unzulässig angesehen worden sein.

Der Senat weist die Berufung im Wesentlichen bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Die Bewertung der beim Kläger vorliegenden Schwerhörigkeit entspricht den AHP.

Eine GdB-Erhöhung durch den Tinnitus mit Schlafstörungen kommt nicht in Betracht. Der von der behandelnden Nervenärztin erhobene psychische Befund ist nämlich weitgehend unauffällig. Danach ist der Kläger - trotz der Schlafstörungen - wach und voll orientiert. Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Antrieb sind unauffällig. Der Kläger ist zwar manchmal gereizt, jedoch gut schwingungsfähig und der emotionale Kontakt ist gut herstellbar. Psychomotorisch bestehen keine Auffälligkeiten, das Denken und die Wahrnehmung sind formal und inhaltlich unauffällig. Der Kläger hat durch das durchgeführte psychotherapeutische Gespräch erleichtert gewirkt. Weder eine Psychotherapie noch eine medikamentöse Behandlung sind momentan erforderlich.

Hieraus lässt sich - wie bereits vom SG zutreffend angenommen - in einer Gesamtwürdigung nicht ableiten, dass entsprechend Ziff. 26.5 (S. 61) der AHP erhebliche psychovegetative Begleiterscheinungen vorliegen, die dann mit einem Teil-GdB von 20 zu bewerten wären. Vielmehr erachtet auch der Senat insoweit die Annahme eines Teil-GdB von höchstens 10 für gerechtfertigt, wobei dadurch aus den vom SG ebenfalls zutreffend dargelegten Gründen keine Erhöhung des Gesamt-GdB gerechtfertigt ist. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass selbst bei Feststellung eines Teil-GdB insoweit von 20 allenfalls ein Gesamt-GdB von 40, nicht aber die Schwerbehinderteneigenschaft zu begründen sein würde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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