L 12 AL 4616/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AL 2094/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 4616/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28.8.2006 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 3.2.2006 wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des Arbeitslosengeldes (Alg).

Der 1946 geborene Kläger stand bis 30.6.2004 in einem Beschäftigungsverhältnis. Bis zum 19.2.2004 bezog der ab dem 8.1.2004 arbeitsunfähige Kläger Entgeltfortzahlung, danach bis 31.3.2005 Krankentagegeld von seiner privaten Krankenversicherung.

Der Kläger meldete sich zum 1.4.2005 arbeitslos. Die Beklagte bewilligte ihm mit Bescheid vom 20.4.2005 ab 1.4.2005 Alg in Höhe von 61,43 Euro täglich für eine Anspruchsdauer von 960 Tagen. Zugrundegelegt wurde ein tägliches Bemessungsentgelt in Höhe von 166,80 Euro.

Seinen Widerspruch dagegen begründete der Kläger damit, die Beklagte habe bei der Festsetzung des Bemessungsentgelts mit 365 Tagen pro Jahr gerechnet. Wenn sie wie auf der Leistungsseite von 360 Tagen pro Jahr (12 Monate mit je 30 Tagen) ausgegangen wäre, lägen nicht 325 Tage im Bemessungszeitraum, sondern nur 319 Tage, das Bemessungsentgelt betrage daher 169,94 Euro.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.5.2005 zurück. Nach § 131 SGB III sei Bemessungsentgelt das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt habe. Im Bemessungszeitraum vom 1.4.2003 bis 19.2.2004 habe der Kläger an 325 Tagen ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von insgesamt 54.211,13 Euro erzielt, dies ergebe ein durchschnittliches tägliches Bemessungsentgelt von 166,80 Euro. Nur für die Berechnung von Leistungen, z. B. die Anspruchsdauer, werde gem. § 339 Satz 1 SGB III ein Monat mit 30 Tagen gewertet. Auf die Berechnung des Bemessungsentgelts sei dies nicht anzuwenden, hier knüpfe das Gesetz an das auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt an.

Dagegen hat der Kläger am 1.6.2005 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat. Das SG hat die Klage durch Urteil vom 28.8.2006 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Beklagte sei zu Recht von einem täglichen Bemessungsentgelt von 166,80 Euro ausgegangen. Das SG hat unter Darstellung der hier anzuwendenden Rechtsnormen (insbesondere §§ 131, 130, 26, 339 SGB III) ausgeführt, die Beklagte sei zutreffend von einem auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmen vom 1.4.2003 bis 31.3.2005 und von einem darin liegenden Bemessungszeitraum vom 1.4.2003 bis 19.2.2004 ausgegangen. Im Bemessungszeitraum habe der Kläger an 325 Kalendertagen ein Bemessungsentgelt von 54.211,13 Euro erzielt. Dies ergebe ein tägliches Bemessungsentgelt in Höhe von 166,80 Euro. Bei der Teilung des im Bemessungszeitraum erzielten Arbeitsentgelts durch die Zahl der berücksichtigungsfähigen Tage sei eine tagesgenaue Berechnung erforderlich (Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6.4.2006 - L 19 AL 161/05). Auf § 339 Satz 1 SGB III, wonach ein Monat mit 30 Tagen berechnet werde, komme es nicht an, denn diese Vorschrift gelte nur für die Leistungsseite bzw. den Zahlungsmodus.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 8.9.2006 Berufung eingelegt. Er bleibt bei seiner bisherigen Haltung, 365 sei nicht gleich 360 und 32 Monate seien keine 960 Kalendertage.

Die Beklagte hat im Berufungsverfahren den (wegen einer Computerumstellung ergangenen) weiteren Bewilligungsbescheid vom 3.2.2006 (mit unveränderten Bemessungs- und Leistungsdaten) vorgelegt.

Der Kläger stellt sinngemäß den Antrag,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28.8.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 20.4.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.5.2005 und des Bescheides vom 3.2.2006 zu verurteilen, ihm ab 1.4.2005 höheres Arbeitslosengeld gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 3.2.2005 abzuwei- sen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 20.4.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.5.2005. Gem. §§ 153, 96 SGG Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist allerdings auch der wegen einer Computerumstellung ergangene weitere Bewilligungsbescheid vom 3.2.2006. Dass dieser Bescheid vor dem Urteil des SG vom 28.8.2006 ergangen ist und das SG im Urteil über diesen Bescheid nicht mitentschieden hat, steht nicht entgegen. In diesem Fall muss der Senat im Berufungsverfahren über den vom SG nicht mit einbezogenen Bescheid entscheiden (BSGE 27, 146). Der Senat entscheidet dabei nicht auf Berufung, sondern auf Klage (BSGE 18, 231).

Das SG hat im angefochtenen Urteil die hier anzuwendenden Rechtsnormen zutreffend zitiert und auch ausführlich und zutreffend begründet, dass dem Kläger kein höheres Alg zusteht. Der Senat weist daher die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück, er nimmt auf die Entscheidungsgründe des SG Bezug und verzichtet insoweit auf eine eigene Begründung (§ 153 Abs. 2 SGG). Aus den gleichen Gründen ist auch die Klage gegen den Bescheid vom 3.2.2006 als unbegründet abzuweisen.

Zum Berufungsvorbringen ist lediglich ergänzend anzumerken, dass auch der 9. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 31.8.2006 - L 9 AL 21/06) und der 3. Senat des Sächsischen LSG (Urteil vom 7.9.2006 - L 3 AL 243/05) entschieden haben, dass das Bemessungsentgelt gem. § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der seit dem 1.1.2005 geltenden Fassung auf Tagesbasis zu ermitteln ist. Dem schließt sich der Senat an. Das SG hat darüber hinaus zutreffend begründet, dass sich der Kläger auf § 339 Satz 1 SGB III, wonach für die Berechnung von Leistungen ein Monat mit 30 Tagen berechnet wird, nicht berufen kann. Diese Vorschrift betrifft bereits nach ihrem Wortlaut die Leistungsseite und setzt voraus, dass auf der Leistungsseite der "Monat" in Bezug genommen wird. Das ist aber bei § 131 SGB III wie generell bei der Bemessungsseite nicht der Fall. Weder beim Bemessungsrahmen, der nach Jahren berechnet wird, noch beim Bemessungszeitraum, der nach Tagen berechnet wird, kommt es auf dem "Monat" an.

Es hat damit dabei zu verbleiben, dass dem Kläger kein höheres Alg zusteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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