Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 5321/06 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die vom Kläger erstrebte Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Die Berufung ist vorliegend nur auf Zulassung statthaft, weil der Beschwerdegegenstand einen vom Kläger nach Abweisung der Klage weiterverfolgten Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe 371,20 EUR betrifft. Damit ist die Wertgrenze von 500,00 EUR nicht überschritten (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -); auch hat die Berufung keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr zum Gegenstand (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts oder einer höchstrichterlichen Entscheidung abweicht und auf dieser Entscheidung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensfehler geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Eine hier allein in Betracht kommende und vom Kläger auch geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache stets dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit oder die Entwicklung (Fortentwicklung) des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 144 Rn. 172).
Nach § 24 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung - BRAGO - (i. d.F. des Art. 3 Nr. 13 des Gesetzes vom 20.08.1975, BGBl. I, 2189) erhielt der Rechtsanwalt eine volle Gebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes erledigte und der Rechtsanwalt bei der Erledigung mitgewirkt hatte (Erledigungsgebühr). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden war, erhielt der Rechtsanwalt keine besonderen Gebühren nach § 24; statt dessen erhöhten sich die Höchstbeträge der gesetzlich vorgesehenen Rahmengebühren um 50 vom Hundert (§ 116 Abs. 4 BRAGO i. d.F. des Art. 15 Nr. 4 nach Maßgabe des Art. 17 des Gesetzes vom 17.08.2001, BGBl. I, 2144).
Zu diesen Vorschriften hat das Bundessozialgericht in Übereinstimmung mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG Urteil vom 04.10.1985 - 8 C 68.83 -, Buchholz 362 § 24 BRAGO Nr. 3 = BayVBl 1986, 158 = AnwBl 1986, 41 = JurBüro 1986, 215 f.; VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 05.02.1993 - 1 S 280/93 -, BWVPr 1993, 162 f. = NVwZ-RR 1993, 448 = MDR 1993, 1250 = JurBüro 1994, 31 f.) ausgeführt, dass eine i. S. des § 24 BRAGO erhebliche Mitwirkung des Rechtsanwalts ein besonderes Bemühen um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits erfordere und damit allein die Einlegung und Begründung eines Rechtsbehelfs, einer Klage oder eines Rechtsmittels ebenso wenig wie eine bloße Erledigungserklärung geeignet seien, den Gebührentatbestand zu erfüllen (BSG Urteil vom 09.08.1995 - 9 RVs 7/94 -, SozR 3-1930 § 116 Nr. 7 = Breithaupt 1996, 164 ff. = NZS 1996, 141 f. = MDR 1996, 641 f.).
Diese Grundsätze sind auf die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 (i. V. m. Nr. 1005) Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) ohne weiteres anwendbar. Denn dieser Gebührentatbestand entspricht der außer Kraft getretenen Regelung des § 24 (i. V. m. § 116 Abs. 4 Satz 2) BRAGO nicht nur hinsichtlich seines insoweit maßgeblichen Inhalts, sondern auch nach seinem Sinn und Zweck:
Fast wortgleich zu § 24 BRAGO setzt Nr. 1002 Satz 1 VV RVG nunmehr für das Entstehen der Erledigungsgebühr voraus, dass sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Soweit die Regelung den gebührenrechtlichen Vorteil - im Unterschied zu § 24 BRAGO - statt an eine "Zurücknahme oder Änderung" an die "Aufhebung oder Änderung" des Verwaltungsakts knüpft, ist mit der Verwendung des gemeinsamen Oberbegriffs für die Rücknahme und den Widerruf eines Verwaltungsakts keine hier erhebliche Änderung verbunden. Gleiches gilt mit Blick auf Nr. 1002 Satz 2 VV RVG, wonach die Erledigungsgebühr auch entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Zum einen entspricht nämlich Nr. 1002 VV RVG inhaltlich dem bereits bisher allgemein erweiternd ausgelegten Anwendungsbereich des § 24 BRAGO (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl. 2004, RdNr. 1 zu Nr. 1002 VV; Mayer/Kroiß, RVG, 1. Aufl. 2004, RdNr. 6 ff. zu Nr. 1002 VV). Zum anderen ist die Art und Weise der von Seiten der Behörde erfolgten Abhilfe für die Beantwortung der Frage, ob die Einlegung und Begründung des Widerspruchs durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eine gebührenrechtliche Erledigungsfolge auszulösen vermag, ohne Belang. Ebenso wenig kommt es für die in Rede stehende Beurteilung darauf an, dass nach Nr. 1005 VV RVG im Falle einer gebührenrechtlich erheblichen Erledigung nunmehr auf der Rechtsfolgenseite - für sozialgerichtliche Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) - gesonderte Rahmengebühren entstehen, während § 116 Abs. 4 BRAGO eine bloße Erhöhung bereits entstandener Rahmengebühren vorsah.
Anders als der Kläger meint, ist die zu § 24 BRAGO und dem darauf verweisenden § 116 Abs. 4 BRAGO ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung auch nicht mit Blick auf die umfassende Neugestaltung der Rechtsanwaltsvergütung durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz unanwendbar. Denn Nr. 1002 i. V. m. Nr. 1005 VV RVG normieren ebenso wie § 24 i. V. m. § 116 Abs. 4 BRAGO eine zusätzliche Erfolgsgebühr bzw -gebührenerhöhung, die nach ihrem Sinn und Zweck dazu dient, den Besonderheiten des Verwaltungsverfahrens in den Fällen Rechnung zu tragen, in denen über öffentlich-rechtliche Ansprüche nicht verfügt werden kann, die gütliche Streitbeilegung mithin nur der Form nach, nicht aber auch nach ihrem Inhalt, in anderer Weise als durch Einigung i. S. der Nr. 1000 VV RVG bzw. durch Vergleich nach § 23 BRAGO erfolgt und deshalb eine in diesen Vorschriften geregelte Erfolgsgebühr nicht ausgelöst wird (zu den §§ 24, 116 Abs. 4 BRAGO: BSG Beschluss vom 13.12.1994 - 9 BVs 48/94 -, JurBüro 1995, 587). Demzufolge rechtfertigt sich die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG ebenso wie zuvor nach § 24 BRAGO nur dann, wenn das besonders vergütete Bemühen des Anwalts dem eines Vergleichsabschlusses entspricht, also eine anwaltliche Tätigkeit entfaltet wird, die über die mit der - gebührenrechtlich bereits abgegoltenen - ordnungsgemäßen Einlegung des Rechtsbehelfs verbundene Tätigkeit hinausgeht und - wie mit ihr beabsichtigt - zur gütlichen Erledigung des Rechtsstreits führt (BSG Beschluss vom 13.12.1994, a. a. O.).
Diese rechtliche Beurteilung entspricht auch der übereinstimmenden Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Beschluss vom 07. März 2006 - L 3 AL 353/06 NZB; Urteil vom 09. Mai 2006 - L 11 KR 1144/06) sowie der Rechtsprechung der anderen Landessozialgerichte (Bayerisches Landessozialgericht Urteil vom 04. April 2006 - L 5 KR 251/05; Beschluss vom 02. August 2006 - L 4 KR 316/05 NZB; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. August 2006 - L 1 AL 23/06). In allen diesen Entscheidungen wird der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur gefolgt, wonach eine "Mitwirkung" des Rechtsanwalts im Sinne von Nr. 1002 VV RVG ebenso wie bei der früheren Regelung des § 24 BRAGO nur dann vorliegt, wenn seine Tätigkeit nicht allgemein auf eine Verfahrensförderung gerichtet ist, sondern auf den besonderen Erfolg einer Erledigung der Sache ohne förmliche Entscheidung. Auch nach der Rechtsprechung des BSG ist die frühere Rechtsprechung auf Nr. 1005 VV RVG zu übertragen, wonach der Rechtsanwalt im isolierten Vorverfahren ein besonderes Bemühen um eine Einigung an den Tag legen musste, um die erhöhte Gebühr beanspruchen zu können (BSG Urteile vom 07.11.2006 , B 1 KR 13/06 R; B 1 KR 22/06 R; B 1 KR 23/06 R - in juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die vom Kläger erstrebte Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Die Berufung ist vorliegend nur auf Zulassung statthaft, weil der Beschwerdegegenstand einen vom Kläger nach Abweisung der Klage weiterverfolgten Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe 371,20 EUR betrifft. Damit ist die Wertgrenze von 500,00 EUR nicht überschritten (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -); auch hat die Berufung keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr zum Gegenstand (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts oder einer höchstrichterlichen Entscheidung abweicht und auf dieser Entscheidung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensfehler geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Eine hier allein in Betracht kommende und vom Kläger auch geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache stets dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit oder die Entwicklung (Fortentwicklung) des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 144 Rn. 172).
Nach § 24 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung - BRAGO - (i. d.F. des Art. 3 Nr. 13 des Gesetzes vom 20.08.1975, BGBl. I, 2189) erhielt der Rechtsanwalt eine volle Gebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes erledigte und der Rechtsanwalt bei der Erledigung mitgewirkt hatte (Erledigungsgebühr). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden war, erhielt der Rechtsanwalt keine besonderen Gebühren nach § 24; statt dessen erhöhten sich die Höchstbeträge der gesetzlich vorgesehenen Rahmengebühren um 50 vom Hundert (§ 116 Abs. 4 BRAGO i. d.F. des Art. 15 Nr. 4 nach Maßgabe des Art. 17 des Gesetzes vom 17.08.2001, BGBl. I, 2144).
Zu diesen Vorschriften hat das Bundessozialgericht in Übereinstimmung mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG Urteil vom 04.10.1985 - 8 C 68.83 -, Buchholz 362 § 24 BRAGO Nr. 3 = BayVBl 1986, 158 = AnwBl 1986, 41 = JurBüro 1986, 215 f.; VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 05.02.1993 - 1 S 280/93 -, BWVPr 1993, 162 f. = NVwZ-RR 1993, 448 = MDR 1993, 1250 = JurBüro 1994, 31 f.) ausgeführt, dass eine i. S. des § 24 BRAGO erhebliche Mitwirkung des Rechtsanwalts ein besonderes Bemühen um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits erfordere und damit allein die Einlegung und Begründung eines Rechtsbehelfs, einer Klage oder eines Rechtsmittels ebenso wenig wie eine bloße Erledigungserklärung geeignet seien, den Gebührentatbestand zu erfüllen (BSG Urteil vom 09.08.1995 - 9 RVs 7/94 -, SozR 3-1930 § 116 Nr. 7 = Breithaupt 1996, 164 ff. = NZS 1996, 141 f. = MDR 1996, 641 f.).
Diese Grundsätze sind auf die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 (i. V. m. Nr. 1005) Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) ohne weiteres anwendbar. Denn dieser Gebührentatbestand entspricht der außer Kraft getretenen Regelung des § 24 (i. V. m. § 116 Abs. 4 Satz 2) BRAGO nicht nur hinsichtlich seines insoweit maßgeblichen Inhalts, sondern auch nach seinem Sinn und Zweck:
Fast wortgleich zu § 24 BRAGO setzt Nr. 1002 Satz 1 VV RVG nunmehr für das Entstehen der Erledigungsgebühr voraus, dass sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Soweit die Regelung den gebührenrechtlichen Vorteil - im Unterschied zu § 24 BRAGO - statt an eine "Zurücknahme oder Änderung" an die "Aufhebung oder Änderung" des Verwaltungsakts knüpft, ist mit der Verwendung des gemeinsamen Oberbegriffs für die Rücknahme und den Widerruf eines Verwaltungsakts keine hier erhebliche Änderung verbunden. Gleiches gilt mit Blick auf Nr. 1002 Satz 2 VV RVG, wonach die Erledigungsgebühr auch entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Zum einen entspricht nämlich Nr. 1002 VV RVG inhaltlich dem bereits bisher allgemein erweiternd ausgelegten Anwendungsbereich des § 24 BRAGO (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl. 2004, RdNr. 1 zu Nr. 1002 VV; Mayer/Kroiß, RVG, 1. Aufl. 2004, RdNr. 6 ff. zu Nr. 1002 VV). Zum anderen ist die Art und Weise der von Seiten der Behörde erfolgten Abhilfe für die Beantwortung der Frage, ob die Einlegung und Begründung des Widerspruchs durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eine gebührenrechtliche Erledigungsfolge auszulösen vermag, ohne Belang. Ebenso wenig kommt es für die in Rede stehende Beurteilung darauf an, dass nach Nr. 1005 VV RVG im Falle einer gebührenrechtlich erheblichen Erledigung nunmehr auf der Rechtsfolgenseite - für sozialgerichtliche Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) - gesonderte Rahmengebühren entstehen, während § 116 Abs. 4 BRAGO eine bloße Erhöhung bereits entstandener Rahmengebühren vorsah.
Anders als der Kläger meint, ist die zu § 24 BRAGO und dem darauf verweisenden § 116 Abs. 4 BRAGO ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung auch nicht mit Blick auf die umfassende Neugestaltung der Rechtsanwaltsvergütung durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz unanwendbar. Denn Nr. 1002 i. V. m. Nr. 1005 VV RVG normieren ebenso wie § 24 i. V. m. § 116 Abs. 4 BRAGO eine zusätzliche Erfolgsgebühr bzw -gebührenerhöhung, die nach ihrem Sinn und Zweck dazu dient, den Besonderheiten des Verwaltungsverfahrens in den Fällen Rechnung zu tragen, in denen über öffentlich-rechtliche Ansprüche nicht verfügt werden kann, die gütliche Streitbeilegung mithin nur der Form nach, nicht aber auch nach ihrem Inhalt, in anderer Weise als durch Einigung i. S. der Nr. 1000 VV RVG bzw. durch Vergleich nach § 23 BRAGO erfolgt und deshalb eine in diesen Vorschriften geregelte Erfolgsgebühr nicht ausgelöst wird (zu den §§ 24, 116 Abs. 4 BRAGO: BSG Beschluss vom 13.12.1994 - 9 BVs 48/94 -, JurBüro 1995, 587). Demzufolge rechtfertigt sich die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG ebenso wie zuvor nach § 24 BRAGO nur dann, wenn das besonders vergütete Bemühen des Anwalts dem eines Vergleichsabschlusses entspricht, also eine anwaltliche Tätigkeit entfaltet wird, die über die mit der - gebührenrechtlich bereits abgegoltenen - ordnungsgemäßen Einlegung des Rechtsbehelfs verbundene Tätigkeit hinausgeht und - wie mit ihr beabsichtigt - zur gütlichen Erledigung des Rechtsstreits führt (BSG Beschluss vom 13.12.1994, a. a. O.).
Diese rechtliche Beurteilung entspricht auch der übereinstimmenden Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Beschluss vom 07. März 2006 - L 3 AL 353/06 NZB; Urteil vom 09. Mai 2006 - L 11 KR 1144/06) sowie der Rechtsprechung der anderen Landessozialgerichte (Bayerisches Landessozialgericht Urteil vom 04. April 2006 - L 5 KR 251/05; Beschluss vom 02. August 2006 - L 4 KR 316/05 NZB; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. August 2006 - L 1 AL 23/06). In allen diesen Entscheidungen wird der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur gefolgt, wonach eine "Mitwirkung" des Rechtsanwalts im Sinne von Nr. 1002 VV RVG ebenso wie bei der früheren Regelung des § 24 BRAGO nur dann vorliegt, wenn seine Tätigkeit nicht allgemein auf eine Verfahrensförderung gerichtet ist, sondern auf den besonderen Erfolg einer Erledigung der Sache ohne förmliche Entscheidung. Auch nach der Rechtsprechung des BSG ist die frühere Rechtsprechung auf Nr. 1005 VV RVG zu übertragen, wonach der Rechtsanwalt im isolierten Vorverfahren ein besonderes Bemühen um eine Einigung an den Tag legen musste, um die erhöhte Gebühr beanspruchen zu können (BSG Urteile vom 07.11.2006 , B 1 KR 13/06 R; B 1 KR 22/06 R; B 1 KR 23/06 R - in juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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