Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 859/07 A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen die Richterin am Landessozialgericht W. wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Klägerin lehnt mit ihrem Antrag im vorliegenden Verfahren ein Mitglied des 11. Senats des Landessozialgerichts ab, mit der Begründung, es habe gegen § 47 ZPO verstoßen.
Der Senat hält diesen Antrag der Klägerin für offensichtlich unbegründet.
Nach § 60 SGG i.V.m. § 42 Zivilprozeßordnung (ZPO) findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen, wobei das Ablehnungsrecht durch entsprechenden Antrag den Parteien zusteht (§ 42 Abs. 3 ZPO). Die Besorgnis der Befangenheit liegt vor, wenn ein objektiv vernünftiger glaubhaft zu machender Grund gegeben ist, der die Partei von ihrem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden.
Anhaltspunkte dafür, dass die Richterin am Landessozialgericht W. im vorliegenden Prozess gegen die gebotene Objektivität, Neutralität und Distanz verstoßen haben könnte, hat die Klägerin nicht aufgezeigt; sie sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Den Darlegungen der Klägerin, wie ihrer Meinung nach die Akten geführt werden sollten oder müssten, lässt sich ein Befangenheitsgrund nicht entnehmen. Unabhängig davon, dass die von der Klägerin kritisierte Vorgehensweise der Aktenordnung entspricht, stellen selbst objektive - Verfahrensverstöße oder sonstige - objektive - Rechtsfehler eines Richters keinen Ablehnungsgrund dar. Es kam daher auf die Aktenordnung nicht entscheidungserheblich an, so dass auch keine Veranlassung bestand, diese der Klägerin zukommen zu lassen oder mit der Entscheidung über ihr Befangenheitsgesuch länger zuzuwarten.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Gründe:
Die Klägerin lehnt mit ihrem Antrag im vorliegenden Verfahren ein Mitglied des 11. Senats des Landessozialgerichts ab, mit der Begründung, es habe gegen § 47 ZPO verstoßen.
Der Senat hält diesen Antrag der Klägerin für offensichtlich unbegründet.
Nach § 60 SGG i.V.m. § 42 Zivilprozeßordnung (ZPO) findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen, wobei das Ablehnungsrecht durch entsprechenden Antrag den Parteien zusteht (§ 42 Abs. 3 ZPO). Die Besorgnis der Befangenheit liegt vor, wenn ein objektiv vernünftiger glaubhaft zu machender Grund gegeben ist, der die Partei von ihrem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden.
Anhaltspunkte dafür, dass die Richterin am Landessozialgericht W. im vorliegenden Prozess gegen die gebotene Objektivität, Neutralität und Distanz verstoßen haben könnte, hat die Klägerin nicht aufgezeigt; sie sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Den Darlegungen der Klägerin, wie ihrer Meinung nach die Akten geführt werden sollten oder müssten, lässt sich ein Befangenheitsgrund nicht entnehmen. Unabhängig davon, dass die von der Klägerin kritisierte Vorgehensweise der Aktenordnung entspricht, stellen selbst objektive - Verfahrensverstöße oder sonstige - objektive - Rechtsfehler eines Richters keinen Ablehnungsgrund dar. Es kam daher auf die Aktenordnung nicht entscheidungserheblich an, so dass auch keine Veranlassung bestand, diese der Klägerin zukommen zu lassen oder mit der Entscheidung über ihr Befangenheitsgesuch länger zuzuwarten.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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