L 13 AS 3592/05 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 2063/05 PKH-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3592/05 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 26. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, hat keinen Erfolg.

Der Senat lässt offen, ob die Beschwerde trotz der schon vor ihrer Einlegung eingetretenen Erledigung der Hauptsache zulässig ist (die Zulässigkeit der Beschwerde in Fällen der bereits rechtskräftig entschiedenen Hauptsache oder einer Hauptsacheerledigung verneinend Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 15. September 1994 - VII B 139/94 - in BFH/NV 1995, 258, Beschluss vom 5. August 1996 - XB 83/96 - in BFH/NV 1997, 61; die Zulässigkeit bejahend OLG Köln FamRz 1997, 1544; OLG Nürnberg FamRZ 2004, 1220). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) darf einem nach § 115 ZPO bedürftigen Antragsteller Prozesskostenhilfe nur dann bewilligt werden, wenn eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung gegeben ist und diese nicht mutwillig erscheint. Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussicht sind insoweit nach der in Rechtsprechung und Literatur überwiegenden Meinung, der sich der Senat angeschlossen hat, grundsätzlich die Verhältnisse und der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Beschwerde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. August 1998 - L 13 AL 4290/97 PKH-B und L 13 AL 1142/98 PKH-B jeweils m.w.N., letzterer abgedruckt in Juris). Vorliegend kann nicht außer Betracht gelassen werden, dass sich vor Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs und ohne dass ein Fall verzögerter Bearbeitung gegeben ist die Erfolgsaussichten für den begehrten Erlaß einer einstweiligen Anordnung dadurch verschlechtert haben, dass der Antragsgegner dem Begehren für die Gegenwart und nahe Zukunft Rechnung getragen hat. In einem derartigen Fall der vor Entscheidungsreife eingetretenen Verschlechterung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen.

Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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