L 13 AL 6119/06 PKH-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 6119/06 PKH-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren L 13 AL 659/06 wird abgelehnt.

Gründe:

Der zulässige Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwältin H. für das Berufungsverfahren L 13 AL 659/06 ist unbegründet.

Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Bejahung einer Erfolgsaussicht ist keine Erfolgsgewissheit erforderlich, es genügt eine Erfolgswahrscheinlichkeit (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage, § 114 Rdnr. 3). Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (Philippi in Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 114 Rdnr. 19). Sind weitere Ermittlungen erforderlich, genügt es, wenn das Gericht in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist, die das Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheinen lässt wie ein Unterliegen (vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Mai 1998 - 7 S 3090/97 - in NVwZ 1998, 1098 m.w.N., veröffentlicht auch in Juris).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das in der Hauptsache geführte Berufungsverfahren L 13 AL 659/06 keine Aussicht auf Erfolg. Nach der hier nur vorzunehmenden summarischen Prüfung erweist sich der mit Klage und Berufung angefochtene Bescheid vom 13. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2004 - ohne dass die Durchführung von Ermittlungen erforderlich wäre - aller Voraussicht nach als rechtmäßig und den Kläger nicht in subjektiven Rechten verletzend. Die Beklagte war berechtigt, die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 1. Juli bis 2. August 2004 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufzuheben, denn der Kläger stand während dieses Zeitraums wegen des von ihm erteilten Nachsendeauftrags den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamts nicht zur Verfügung und war aus diesem Grund nicht (mehr) erreichbar im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) in der Fassung der 1. Änderungsanordnung zur EAO vom 16. November 2001 (ANBA Nr. 12 vom 28. Dezember 2001, S. 1476). Mit Erteilung des Nachsendeauftrags an eine außerhalb des Wohnbezirks gelegene Anschrift, die nicht den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers darstellte, ist eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten. Da die Erreichbarkeit eine objektive Voraussetzung des Anspruchs auf Alg ist, kommt es auf ein Verschulden des Arbeitslosen und damit auf die Gründe für die Erteilung des Nachsendeauftrags nicht an (vgl. dazu Brand in Niesel, SGB III, § 119 Rdnr. 80). Hierauf hat bereits der 3. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in seinem die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 12. April 2005 (S 2 AL 2931/04 PKH-A) zurückweisenden Beschluss vom 15. Juli 2005 (L 3 AL 1850/05 PKH-B) hingewiesen. Der Kläger hat weder im (anschließenden) Verlauf des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht (SG; S 2 AL 2930/04) noch zur Begründung seiner gegen das Urteil des SG vom 17. Januar 2006 eingelegten Berufung neue, eine in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht abweichende Beurteilung rechtfertigende Gesichtspunkte vorgetragen. Zur weiteren Begründung wird deshalb auf die Gründe des Beschlusses vom 15. Juli 2005 (L 3 AL 1850/05 PKH-B), die der erkennende Senat sich ebenfalls zu eigen macht, Bezug genommen.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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