Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 2550/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 R 2014/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. März 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am 1948 in K. geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt. Im Oktober 1969 übersiedelte er in die Bundesrepublik Deutschland und war seither in einem Hoch- und Tiefbauunternehmen zunächst als Kranführer, später als Baggerführer eingesetzt. Zuletzt wurde er nach der Lohngruppe II des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe entlohnt. Ab dem 10. April 2001 war der Kläger arbeitsunfähig krank, das Arbeitsverhältnis endete durch arbeitgeberseitige Kündigung wegen Liquidation der Firma zum 31. Dezember 2003. Nach Ende des Krankengeldbezugs erhielt der Kläger ab 17. September 2002 Leistungen wegen Arbeitslosigkeit. Derzeit bezieht er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Einen ersten Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellte der Kläger am 12. Oktober 2001. Die Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (LVA) zog den Entlassungsbericht eines vom 23. August bis 20. September 2001 in Bad W. durchgeführten Heilverfahrens bei. Der dortigen Einschätzung folgend, der Kläger könne noch mittelschwere Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten, lehnte die LVA den Rentenantrag mit Bescheid vom 27. November 2001 ab. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2002).
Am 22. Mai 2002 stellte der Kläger erneut Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung, welchen er mit Herzbeschwerden mit Schwellung der Arme und Beine, Bluthochdruck, Schwindelgefühlen, Schwerhörigkeit, Atembeschwerden und Kniegelenksbeschwerden begründete. Die Beklagte zog Befundberichte behandelnder Ärzte bei und ließ den Kläger durch die Internistin und Sozialmedizinerin Dr. H. ambulant untersuchen und begutachten. Zusätzlich holte die LVA noch eine Arbeitgeberauskunft vom 3. September 2002 bei dem Bauunternehmen S. He. GmbH ein. Mit Bescheid vom 9. September 2002 lehnte sie den Rentenantrag ab, weil der Kläger mit dem vorhandenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden ausüben könne. Auf den Widerspruch des Klägers, welcher die gutachterlich getroffene Einschätzung in Zweifel zog, da der Ausschluss einer Herzminderleistung ohne Durchführung eines Belastungs-EKG getroffen worden sei, holte die Beklagte ein weiteres Gutachten bei dem Internisten Dr. G. ein. In dem Gutachten vom 5. Februar 2003 stellte dieser arteriellen Hochdruck, eine chronisch obstruktive Atemwegserkrankung, Kniegelenksverschleiß rechts nach früherer Osteomyelitis, periphere Polyneuropathie, Adipositas III. Grades und Periarthropathia humero scapularis rechts fest. Der Kläger habe bei der Ergometrie bis 125 Watt beschwerdefrei belastet werden können. Leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen ohne Zwangshaltungen und erhöhten Zeitdruck seien mindestens sechs Stunden täglich zumutbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen richtet sich die am 22. Mai 2003 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage. Das SG hat zunächst die behandelnden Ärzte Dr. W. , Facharzt für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde, den Kardiologen Dr. S. und den Facharzt für Orthopädie Dr. B. schriftlich als sachverständige Zeugen befragt. Während Dr. W. (Schreiben vom 8. September 2003) und Dr. B. (Schreiben vom 18. Dezember 2003) eine mindestens sechsstündige Tätigkeit für möglich erachten, hat Dr. S. auch eine leichte Arbeit unter Hinweis auf den Bluthochdruck für nicht zumutbar gehalten. Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG ein internistisch-kardiologisches Gutachten bei PD Dr. N. eingeholt. In dem Gutachten vom 8. Mai 2004 kommt dieser zu der Einschätzung, dass leichte Tätigkeiten ohne einseitige Körperhaltung, Zeitdruck oder Absturzgefahr sowie häufiges Klettern und Steigen vollschichtig ausgeübt werden könnten. Zusätzliche Arbeitspausen seien erforderlich. Ergänzend hat der Gutachter auf Nachfrage mit Schreiben vom 16. August 2004 klargestellt, dass bei Strukturierung des Arbeitsfeldes gemäß den qualitativen Einschränkungen zusätzliche Arbeitspausen vermutlich nicht erforderlich seien. Zusätzlich hat das SG von der Firma S. He. GmbH eine Auskunft vom 28. Januar 2004 erhoben.
Mit Urteil vom 30. März 2005 hat das SG die Klage abgewiesen und sich dabei auf das Gutachten von PD Dr. N. sowie die Aussagen der behandelnden Ärzte Dr. W. und Dr. B. gestützt. Danach sei der Kläger noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr als sechs Stunden erwerbstätig zu sein. Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig. Er sei der Ebene der oberen Angelernten zuzuordnen. Als Facharbeiter könne er nicht eingestuft werden, da er nicht über die theoretischen Kenntnisse verfüge, die von einem Facharbeiter in seinem Bereich erwartet würden, zudem sei der Kläger lediglich in Teilbereichen des Facharbeiterberufs eingesetzt worden. Der Kläger habe auch keine Verantwortung hinsichtlich der durchzuführenden Arbeiten und der Sicherheit auf der jeweiligen Baustelle getragen. Ihm sei eine Tätigkeit sozial und gesundheitlich zumutbar, die nach § 15 2.(I) des Manteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bayerischen Metallindustrie in Lohngruppe III eingestuft sei, z.B. Entgräten von Kunststoffpressteilen. Ebenso könne er auf eine Tätigkeit als einfache Bürohilfskraft oder Poststellenmitarbeiter verwiesen werden.
Dagegen wendet sich die am 18. Mai 2005 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung des Klägers. Bei dem Kläger bestehe das Erfordernis zusätzlicher betriebsunüblicher Pausen, da der Kläger seit Jahren ernsthafte, letztlich aber gescheiterte Versuche zur Reduzierung des Körpergewichts unternommen habe und auch die Einstellung des pathologisch hohen Blutdruckes nicht sachgerecht habe gewährleistet werden können. Auf zusätzliche Arbeitspausen könne erst verzichtet werden, wenn eine vom Gutachter beschriebene "nachhaltige Besserung" eintrete. Des Weiteren wäre jedenfalls hilfsweise der Anspruch auf teilweise Erwerbsminderungsrente wegen bestehender Berufsunfähigkeit zuzuerkennen gewesen. Im Ergebnis habe das SG den Kläger wohl zu Recht im Mehrstufenschema der Ebene der oberen Angelernten zugeordnet. Die vom SG benannten Verweisungstätigkeiten dürften sich sämtlich als unzumutbar erweisen. Die Tätigkeit gemäß dem geschilderten Tarifbeispiel sei laut Arbeitsplatzbeschreibung ausschließlich sitzend, was dem Zumutbarkeitsprofil zuwiderlaufe. Die Tätigkeit einer einfachen Bürohilfskraft scheitere daran, dass der Kläger ein ganzes Berufsleben lang allenfalls Erfahrungen im grobhandwerklichen Bereich gesammelt habe, in keiner Weise aber mit Büroarbeiten betraut gewesen sei, die heutzutage ausschließlich unter maßgeblicher Inanspruchnahme elektronischer Hilfsmittel erledigt würden. Anderweitige Tätigkeitsbereiche von Bürohilfskräften dürften im Wesentlichen aus überwiegend im Gehen zu verrichtenden Tätigkeiten bestehen (beispielsweise Bürobote). Dies sei dem Kläger wegen der bestehenden Lähmungserscheinungen am Fuß unzumutbar. Entsprechendes gelte für die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters. Auch diese dürfte im Wesentlichen nur durch gehende bzw. stehende Tätigkeiten gekennzeichnet sein.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. März 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Mai 2003 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 1. Mai 2002 nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die beratungsärztlichen Stellungnahmen von Dr. R. vom 11. Juli 2005 sowie von Dr. Sc. vom 29. August 2006.
Der Senat hat zunächst den behandelnden Hausarzt Dr. D. als sachverständigen Zeugen schriftlich gehört. Dieser berichtet über einen sehr schwierig einzustellenden Bluthochdruck, gut eingestellten Diabetes, Knieschmerzen, Adipositas und COPD mit Atembeschwerden. Auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG hat der Senat Dr. Z. , Oberarzt des Bereichs Kardiologie und Intensivmedizin am Diakonieklinikum S. zum Sachverständigen bestellt. Dieser hat im Gutachten vom 3. August 2006 die Auffassung vertreten, der Kläger könne leichte Tätigkeiten ohne häufiges Bücken, ohne Stress, Zeitdruck oder Nachtschicht und ohne Staubeinwirkung mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Durch den Diabetes mellitus II benötige der Kläger vormittags und nachmittags jeweils ca. 15 Minuten Pause, um seine Zwischenmahlzeiten einzunehmen, sowie eine reguläre Mittagspause. Zur Beurteilung bzw. Verifizierung der Verdachtsdiagnose Depression bedürfe es eines psychiatrischen Gutachtens. Von Amts wegen hat der Senat sodann ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten bei Prof. Dr. Bi. eingeholt. In dem Gutachten vom 26. Januar 2007 kommt Prof. Dr. Bi. zu der Einschätzung, dass auf psychiatrischem Fachgebiet aktuell keine relevanten objektivierbaren Krankheitssymptome vorlägen. Einschränkungen im Sinne einer Dysthymie führten zu keinen Leistungseinbußen. Aus einem leicht ausgeprägten Wirbelsäulen-Syndrom resultierten lediglich qualitative Leistungseinbußen.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat in der Streit befangenen Zeit keinen Anspruch auf die im Haupt- und Hilfsantrag begehrten Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Maßgeblich für die beanspruchten Renten ist vorliegend das ab 1. Januar 2001 für die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geltende Recht (eingeführt durch Gesetz vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827)), denn im Streit steht ein Anspruch des Klägers erst ab 1. Mai 2002 (vgl. § 300 Abs. 1 und 2 SGB VI). Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie (1.) voll erwerbsgemindert sind, (2.) in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (versicherungsrechtliche Voraussetzungen) und (3.) vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2 a.a.O.). Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (vgl. hierzu allgemein Bundessozialgericht (BSG) - Großer Senat - BSGE 80, 24 ff. = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Versicherte, die, wie der Kläger, vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, haben - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen (vgl. hierzu § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI) - im Falle der Berufsunfähigkeit (BU) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 240 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGB VI). Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2 a.a.O.). Gemäß § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI ist nicht berufsunfähig, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 Nr. 2, § 51 Abs. 1 SGB VI) hat der Kläger erfüllt. Ferner wären die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 SGBVI) ausweislich des Versicherungsverlaufs vom 3. Juni 2005 gegeben, wenn die verminderte Erwerbsfähigkeit - wie vom Kläger in der Anlage zum Rentenantrag geltend gemacht - im Mai 2002 eingetreten wäre. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens hat der Kläger indes keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung oder auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU, weil er in der streitbefangenen Zeit ab 1. Juni 2002 nicht erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI und auch nicht berufsunfähig gewesen ist.
Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers berühren vorwiegend das internistische und orthopädische, daneben auch das nervenärztliche und HNO-ärztliche Gebiet; sie führen jedoch zu keinen die begehrten Renten begründenden Leistungseinschränkungen. Auf internistischem Gebiet leidet der Kläger an arterieller Hypertonie, linksventrikulärer Hypertrophie mit guter linksventrikulärer Pumpfunktion, chronisch obstruktiver Lungenerkrankung mit leichtgradiger Obstruktion bei Zustand nach Nikotinabusus, Adipositas per magna Stadium III und Steatosis hepatis. Das Vorliegen dieser Gesundheitsstörungen ergibt sich übereinstimmend aus den Aussagen der behandelnden Ärzte Dr. W. , Dr. S. und Dr. D. sowie den Sachverständigengutachten von Dr. Z. und PD Dr. N ... Erstmals in dem Bericht von Dr. D. vom 13. März 2006 wird ein gut eingestellter Diabetes mellitus II erwähnt, dessen Vorliegen durch das nachfolgende Gutachten von Dr. Z. bestätigt wird. Auf orthopädischem Gebiet leidet der Kläger an Gonarthrose rechts bei Zustand nach Osteomyelitis, OSG-Arthrose rechts und Omarthrose rechts. Dies lässt sich insbesondere der Aussage des Orthopäden Dr. B. vom 18. Dezember 2003 entnehmen und wurde auch von den gerichtlichen Sachverständigen bestätigt. Auf nervenärztlichem Gebiet liegt eine periphere Polyneuropathie vor, ein leicht ausgeprägtes Wirbelsäulensyndrom ohne aktuelle Nervenwurzelreizsymptome und ohne sensible bzw. motorische neurologische Defizite sowie eine Dysthymie. Dies folgt aus dem Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Bi ... Der von Dr. Z. geäußerte Verdacht auf Depression mit Somatisierung konnte durch das nervenärztliche Gutachten ausgeschlossen werden. Insoweit ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass Wahrnehmung und Auffassung bei der Untersuchung durch Prof. Dr. Bi. ungestört waren, ebenso Gedächtnisleistungen und Antriebssituation; die affektive Modulationsfähigkeit (emotionale Schwingungsfähigkeit) war voll erhalten. Typische depressive Symptome hat Prof. Dr. Bi. nicht festgestellt. Die den anamnestischen Angaben des Klägers zu entnehmende vorwiegend negativ-getönte Befindlichkeit hinsichtlich der subjektiven Wahrnehmung der eigenen aktuellen Situation ließe sich mit einer Dysthymie in Einklang bringen, wobei es sich um eine chronische depressive Verstimmung handele, die nach Schweregrad und Dauer der einzelnen Episoden gegenwärtig noch nicht einmal die Kriterien auch nur für eine leichte oder gar mittelgradige rezidivierende depressive Störung erfülle. Insofern hat Prof. Dr. Bi. nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass der Kläger keine sozialen Rückzugstendenzen, keinen Verlust seiner allgemeinen Tagesstrukturierung und keinen Verlust seines allgemeinen Interessenspektrums zeige. Zusätzlich liegen auf hals-nasen-ohrenärztlichem Gebiet eine Hochtonstörung beidseits und rezidivierende Gehörgangs- und Mittelohrentzündungen vor, insoweit ist auf den Befund von Dr. Sailer vom 2. Juli 2002 zu verweisen. Ein signifikantes Schlaf-apnoe-Syndrom konnte von dem Pulmologen Dr. W. ausgeschlossen werden.
Die beim Kläger vorhandenen Gesundheitsstörungen bewirken keine Einschränkung seines Leistungsvermögens in quantitativer Hinsicht. Der Senat schließt sich insoweit den in diesem Punkt übereinstimmenden ärztlichen Beurteilungen durch die Rentengutachter Dr. H. und Dr. G. , die behandelnden Ärzte Dr. W. und Dr. B. , die gerichtlichen Sachverständigen PD Dr. N. , Dr. Z. und Prof. Dr. Bi. sowie die Beratungsärzte Dr. R. und Dr. Sc. an, welche sämtlich zeitliche Leistungseinschränkungen verneint haben. Lediglich der behandelnde Kardiologe Dr. S. hat ein aufgehobenes Leistungsvermögen gesehen, wobei der Senat dessen Einschätzung in Anbetracht von Art und Ausmaß der vorhandenen objektivierbaren Gesundheitsstörungen nicht zu folgen vermag. Soweit PD Dr. N. in seinem Gutachten bei der Beantwortung von Frage 6 - Abweichungen zu Vorgutachten - ausführt, dass nach Reduktion der kardiovaskulären Risikofaktoren im Sinne von Übergewicht und hohem Blutdruck eine deutliche Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei und nach Eintreten dieses Gesundheitszustandes eine Arbeit in Vollschicht möglich sei, ist daraus nicht zu folgern, dass ohne Gewichtsabnahme nur eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit bestehe. Davon ist selbst PD Dr. N. nicht ausgegangen, wie sich seiner eindeutigen Beantwortung der Frage nach der aktuellen Leistungsfähigkeit (leichte Tätigkeiten vollschichtig) entnehmen lässt.
Hinsichtlich des zu beachtenden positiven und negativen Leistungsbildes würdigt der Senat die ärztlichen Äußerungen dahingehend, dass der Kläger jedenfalls körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen oder in wechselnder Körperhaltung und zu ebener Erde noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann. Ausgeschlossen sind mittelschwere Tätigkeiten, wegen der Gonarthrose überwiegendes Stehen oder Gehen, aufgrund der Omarthrose Überkopfarbeiten, aufgrund der Polyneuropathie sowie der vom Kläger angegebenen Schwindelsymptome Tätigkeiten mit Absturzgefahr oder an gefährdenden Maschinen und zur Vermeidung von Blutdruckentgleisungen Tätigkeiten unter Zeitdruck, Stress sowie in Nachtschicht. Aufgrund der Lungenerkrankung ist zugleich Staubbelastung zu vermeiden.
Die Notwendigkeit zu Arbeitsunterbrechungen in einem das betriebsübliche Maß übersteigenden Rahmen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19. August 1997 - 13 RJ 11/96 - (juris)) besteht nicht. Soweit PD Dr. N. von betriebsüblichen Pausen gesprochen hat, hat er diese Aussage in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16. August 2004 wieder dahingehend relativiert, dass bei Beachtung der qualitativen Einschränkungen solche nicht erforderlich seien. Dem Gutachten von PD Dr. N. lässt sich damit die Notwendigkeit betriebsüblicher Pausen nicht entnehmen. Soweit Dr. Z. aufgrund des Diabetes mellitus davon ausgeht, dass neben der regulären Mittagspause zwei zusätzliche Pausen von jeweils 15 Minuten am Vormittag und Nachmittag erforderlich seien, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. In der sozialmedizinischen Stellungnahme von Dr. Sc. vom 29. August 2006, welche als qualifiziertes Beteiligtenvorbringen zu würdigen ist, hat dieser schlüssig und nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass der Diabetes mellitus Typ II mit oralen Antidiabetika behandelt werde und gut eingestellt sei. Da eine Behandlung mit Insulin nicht erforderlich sei, bestehe auch kein zwingender Grund für die Einnahme von Zwischenmahlzeiten. Bei der Diabetes-Medikation mit Medformin 1-0-1 handele es sich um ein Biguanid, bei dem keine besondere Gefahr für eine Hypoglykämie (Unterzuckerung) bestehe. Eine Überzuckerung (Hyperglykämie) sei bei guter Diabeteseinstellung ebenfalls nicht zu erwarten, selbst wenn, wäre eine zusätzliche Zwischenmahlzeit keine geeignete Therapie, da dies den Blutzuckerspiegel sogar noch weiter erhöhen würde. Dieser überzeugenden Stellungnahme schließt sich der Senat an. Eine rentenrechtlich relevante Einschränkung der Gehfähigkeit besteht nach den insoweit übereinstimmenden Beurteilungen der gerichtlichen Sachverständigen ebenfalls nicht (vgl. hierzu BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10), bei der von Prof. Dr. Bi. diesbezüglich durchgeführten Belastungserprobung ergaben sich keine Auffälligkeiten.
Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen ist der Kläger zur Überzeugung des Senats weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, und zwar auch nicht im Sinne einer Berufsunfähigkeit. Bei der Prüfung, ob der Versicherte noch einen ihm zumutbaren Arbeitsplatz ausfüllen kann oder ihm eine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden muss, ist von seinem bisherigen Beruf auszugehen (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 75). Als bisheriger Beruf ist, sofern sich der Versicherte von seinem vorherigen Beruf nicht aus gesundheitlichen Gründen gelöst hat, grundsätzlich die letzte vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit anzusehen, welcher er sich auf Dauer zugewandt hat (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164). Wenn gesundheitliche Gründe für die Aufgabe einer früheren Tätigkeit verantwortlich sind, bleibt der Berufsschutz erhalten, weil sich insoweit das versicherte Risiko der gesetzlichen Rentenversicherung verwirklicht hat (ständige Rechtsprechung; vgl. BSGE 2, 182, 187; BSG, Urteil vom 20. Juni 2002 - B 13 RJ 13/02 R - (juris)). Vorliegend ist bisheriger Beruf des Klägers die langjährig ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter und Baggerführer im Tiefbau. Mit der genannten beruflichen Tätigkeit genießt der Kläger indes nicht den Berufsschutz eines Facharbeiters.
Zur Erleichterung der Einordnung der Berufe der Versicherten und der ggf. in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten hat die höchstrichterliche Rechtsprechung ein Mehrstufenschema entwickelt, das eine Untergliederung in Leitberufe vorsieht, nämlich denjenigen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannte Ausbildungsberufe mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstige Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters (ständige Rechtsprechung; vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45 m.w.N.); zu beachten ist, dass die Gruppe der angelernten Arbeiter in einen oberen und unteren Bereich aufgeteilt wird, wobei in den unteren Bereich alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und in den oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- und Anlernzeit von über zwölf bis 24 Monaten fallen (BSG SozR a.a.O.). Grundsätzlich darf der Versicherte nur auf die nächst niedrige Stufe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5 m.w.N.). Eine Benennung von Verweisungsberufen ist grundsätzlich dann nicht erforderlich, wenn der bisherige Beruf der untersten Stufe der ungelernten Angestellten angehört oder wenn ein so genannter Angelernter des unteren Bereichs auf ungelernte Berufe verwiesen wird. Die für die Arbeiterrentenversicherung zuständigen Senate des BSG gehen zur Beurteilung des qualitativen Werts des bisherigen Berufs nicht allein von der Dauer der Ausbildung aus; vielmehr stellen sie eine Gesamtschau unter Beachtung der Qualifikationsanforderungen der verrichteten Arbeit an, wobei in dieser Hinsicht regelmäßig - von qualitätsfremden Gesichtspunkten abgesehen - in der tarifvertraglichen Klassifizierung einer Tätigkeit eine Konkretisierung der von § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI genannten Merkmale zu sehen ist, während der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber regelmäßig nur eine indizielle Bedeutung zukommt (vgl. etwa BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn. 21 und 22). Nachdem auch der Kläger in seiner Berufungsbegründung davon ausgeht, dass die Einstufung in die Ebene des oberen Angelernten zutreffend ist, wird zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf die Ausführungen des SG Bezug genommen. Dem Kläger sind somit sämtliche angelernten und ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sozial zumutbar, sofern es sich dabei nicht um qualitativ ganz geringwertige Arbeiten handelt (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143).
Sowohl die vom SG genannten Verweisungstätigkeiten wie auch die von der Beklagten im Berufungsverfahren benannte Tätigkeit als Pförtner kommen als sozial zumutbare Tätigkeiten in Betracht. Dies wird auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter ist dem Kläger auch gesundheitlich zumutbar. Derartige Tätigkeiten umfassen folgende Aufgaben: Öffnen der eingegangenen Post und Anbringen des Eingangsstempels, Verteilen der Post auf die Abteilungen und Referate entsprechend der Betriebsorganisation, Richten von abgehenden Sammelsendungen, Kuvertieren der abgehenden Briefpost, Verpacken von Paketsendungen und ggf. Bedienen der Frankiermaschine. Der Senat hat keine Zweifel, dass der Kläger derartige Arbeiten nach einer Einarbeitungszeit von weniger als drei Monaten ausüben kann. Einschränkungen der Umstellungsfähigkeit oder Hinweise auf eine fehlende geistige Flexibilität, sich auf einen derartigen neuen Arbeitsplatz einzustellen, lassen sich dem gerichtlichen Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Bi. nicht entnehmen. Körperlich handelt es sich regelmäßig um leichte Arbeiten, die im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ausgeübt werden können. Heben und Tragen schwerer Lasten, Überkopfarbeiten, Schichtbetrieb oder Nachtschicht fallen nicht an. Ebenso ist der Kläger besonderer Streßbelastung, Staubeinwirkung oder besonderer Verletzungsgefahr nicht ausgesetzt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Juli 2003 – L 2 RJ 574/02 - (juris); Thüringer LSG, Urteil vom 24. April 2006 – L 6 RJ 581/03 - (juris) - beide zu einer Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter nach BAT IX; Sächsisches LSG, Urteil vom 3. Dezember 2002 - L 5 RJ 228/01 - (juris)).
Ebenso kommt eine Verweisung des Klägers auf die Tätigkeit als Pförtner in Betracht. Pförtner kontrollieren den Zugang zu Gebäuden oder Betriebsgelände und sind erste Ansprechpartner für Besucher. Je nach Art des Betriebes oder der Behörde haben sie unterschiedliche Aufgaben. Besonders in sicherheitsrelevanten Bereichen verhindern sie das Eindringen von Unbefugten und überwachen zeitliche bzw. örtliche Zugangsberechtigungen und eventuell bestehende Fotografierverbote. Sie kontrollieren Werksausweise, stellen Passierscheine für Besucher aus und melden diese bei der zuständigen Stelle an. Auch die Kontrolle des Kfz- und Warenverkehrs gehört in manchen Betrieben zu ihrer Tätigkeit. Sie verwalten Schlüssel und Schließanlagen, führen Aufzeichnungen, nehmen Postsendungen an und leiten sie sortiert zur Verteilung weiter. Zu ihren Aufgaben gehört teilweise auch der Telefondienst, das Aushändigen von Formularen sowie das Aufbewahren von Fundsachen und Gepäck (http://infobub.arbeitsagentur.de/berufe). Auch bei dieser Tätigkeit handelt es sich um eine körperlich leichte Arbeit, die in wechselnder Körperhaltung ohne besonderen Zeitdruck und in geschlossenen Räumen (Pförtnerloge) verrichtet wird (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Juli 2003 – L 3 RJ 72/01 - (juris)). Sie ist dem Kläger gesundheitlich zumutbar. Es bestehen auch keinen Bedenken, dass der Kläger für eine derartige Tätigkeit eine ausreichende Umstellungsfähigkeit besitzt. Ob dem Kläger im Streit befangenen Zeitraum überhaupt ein geeigneter freier Arbeitsplatz hätte angeboten werden können, ist unerheblich, denn dieses Risiko trifft allenfalls die Arbeitsverwaltung, nicht jedoch die gesetzliche Rentenversicherung, welche ihre Versicherten allein vor den Nachteilen einer durch Krankheit oder Behinderung geminderten Leistungsfähigkeit zu schützen hat (vgl. BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 13). Arbeitsplätze für Poststellenmitarbeiter und Pförtner stehen auf dem Arbeitsmarkt auch in ausreichender Anzahl zur Verfügung. Bei in Tarifverträgen genannten Tätigkeiten besteht die Vermutung, dass es Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl gibt (BSG, SozR 2200 § 1246 Nr. 102 m.w.N.). Da der Kläger zumutbar auf die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter oder Pförtner verwiesen werden kann, kommt es nicht mehr darauf an, ob auch die vom SG genannte Tätigkeit in der Metallindustrie seinem körperlichen Leistungsbild entspricht oder die Tätigkeit als Bürohilfskraft innerhalb einer zumutbaren Zeit erlernt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am 1948 in K. geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt. Im Oktober 1969 übersiedelte er in die Bundesrepublik Deutschland und war seither in einem Hoch- und Tiefbauunternehmen zunächst als Kranführer, später als Baggerführer eingesetzt. Zuletzt wurde er nach der Lohngruppe II des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe entlohnt. Ab dem 10. April 2001 war der Kläger arbeitsunfähig krank, das Arbeitsverhältnis endete durch arbeitgeberseitige Kündigung wegen Liquidation der Firma zum 31. Dezember 2003. Nach Ende des Krankengeldbezugs erhielt der Kläger ab 17. September 2002 Leistungen wegen Arbeitslosigkeit. Derzeit bezieht er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Einen ersten Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellte der Kläger am 12. Oktober 2001. Die Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (LVA) zog den Entlassungsbericht eines vom 23. August bis 20. September 2001 in Bad W. durchgeführten Heilverfahrens bei. Der dortigen Einschätzung folgend, der Kläger könne noch mittelschwere Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten, lehnte die LVA den Rentenantrag mit Bescheid vom 27. November 2001 ab. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2002).
Am 22. Mai 2002 stellte der Kläger erneut Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung, welchen er mit Herzbeschwerden mit Schwellung der Arme und Beine, Bluthochdruck, Schwindelgefühlen, Schwerhörigkeit, Atembeschwerden und Kniegelenksbeschwerden begründete. Die Beklagte zog Befundberichte behandelnder Ärzte bei und ließ den Kläger durch die Internistin und Sozialmedizinerin Dr. H. ambulant untersuchen und begutachten. Zusätzlich holte die LVA noch eine Arbeitgeberauskunft vom 3. September 2002 bei dem Bauunternehmen S. He. GmbH ein. Mit Bescheid vom 9. September 2002 lehnte sie den Rentenantrag ab, weil der Kläger mit dem vorhandenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden ausüben könne. Auf den Widerspruch des Klägers, welcher die gutachterlich getroffene Einschätzung in Zweifel zog, da der Ausschluss einer Herzminderleistung ohne Durchführung eines Belastungs-EKG getroffen worden sei, holte die Beklagte ein weiteres Gutachten bei dem Internisten Dr. G. ein. In dem Gutachten vom 5. Februar 2003 stellte dieser arteriellen Hochdruck, eine chronisch obstruktive Atemwegserkrankung, Kniegelenksverschleiß rechts nach früherer Osteomyelitis, periphere Polyneuropathie, Adipositas III. Grades und Periarthropathia humero scapularis rechts fest. Der Kläger habe bei der Ergometrie bis 125 Watt beschwerdefrei belastet werden können. Leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen ohne Zwangshaltungen und erhöhten Zeitdruck seien mindestens sechs Stunden täglich zumutbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen richtet sich die am 22. Mai 2003 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage. Das SG hat zunächst die behandelnden Ärzte Dr. W. , Facharzt für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde, den Kardiologen Dr. S. und den Facharzt für Orthopädie Dr. B. schriftlich als sachverständige Zeugen befragt. Während Dr. W. (Schreiben vom 8. September 2003) und Dr. B. (Schreiben vom 18. Dezember 2003) eine mindestens sechsstündige Tätigkeit für möglich erachten, hat Dr. S. auch eine leichte Arbeit unter Hinweis auf den Bluthochdruck für nicht zumutbar gehalten. Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG ein internistisch-kardiologisches Gutachten bei PD Dr. N. eingeholt. In dem Gutachten vom 8. Mai 2004 kommt dieser zu der Einschätzung, dass leichte Tätigkeiten ohne einseitige Körperhaltung, Zeitdruck oder Absturzgefahr sowie häufiges Klettern und Steigen vollschichtig ausgeübt werden könnten. Zusätzliche Arbeitspausen seien erforderlich. Ergänzend hat der Gutachter auf Nachfrage mit Schreiben vom 16. August 2004 klargestellt, dass bei Strukturierung des Arbeitsfeldes gemäß den qualitativen Einschränkungen zusätzliche Arbeitspausen vermutlich nicht erforderlich seien. Zusätzlich hat das SG von der Firma S. He. GmbH eine Auskunft vom 28. Januar 2004 erhoben.
Mit Urteil vom 30. März 2005 hat das SG die Klage abgewiesen und sich dabei auf das Gutachten von PD Dr. N. sowie die Aussagen der behandelnden Ärzte Dr. W. und Dr. B. gestützt. Danach sei der Kläger noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr als sechs Stunden erwerbstätig zu sein. Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig. Er sei der Ebene der oberen Angelernten zuzuordnen. Als Facharbeiter könne er nicht eingestuft werden, da er nicht über die theoretischen Kenntnisse verfüge, die von einem Facharbeiter in seinem Bereich erwartet würden, zudem sei der Kläger lediglich in Teilbereichen des Facharbeiterberufs eingesetzt worden. Der Kläger habe auch keine Verantwortung hinsichtlich der durchzuführenden Arbeiten und der Sicherheit auf der jeweiligen Baustelle getragen. Ihm sei eine Tätigkeit sozial und gesundheitlich zumutbar, die nach § 15 2.(I) des Manteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bayerischen Metallindustrie in Lohngruppe III eingestuft sei, z.B. Entgräten von Kunststoffpressteilen. Ebenso könne er auf eine Tätigkeit als einfache Bürohilfskraft oder Poststellenmitarbeiter verwiesen werden.
Dagegen wendet sich die am 18. Mai 2005 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung des Klägers. Bei dem Kläger bestehe das Erfordernis zusätzlicher betriebsunüblicher Pausen, da der Kläger seit Jahren ernsthafte, letztlich aber gescheiterte Versuche zur Reduzierung des Körpergewichts unternommen habe und auch die Einstellung des pathologisch hohen Blutdruckes nicht sachgerecht habe gewährleistet werden können. Auf zusätzliche Arbeitspausen könne erst verzichtet werden, wenn eine vom Gutachter beschriebene "nachhaltige Besserung" eintrete. Des Weiteren wäre jedenfalls hilfsweise der Anspruch auf teilweise Erwerbsminderungsrente wegen bestehender Berufsunfähigkeit zuzuerkennen gewesen. Im Ergebnis habe das SG den Kläger wohl zu Recht im Mehrstufenschema der Ebene der oberen Angelernten zugeordnet. Die vom SG benannten Verweisungstätigkeiten dürften sich sämtlich als unzumutbar erweisen. Die Tätigkeit gemäß dem geschilderten Tarifbeispiel sei laut Arbeitsplatzbeschreibung ausschließlich sitzend, was dem Zumutbarkeitsprofil zuwiderlaufe. Die Tätigkeit einer einfachen Bürohilfskraft scheitere daran, dass der Kläger ein ganzes Berufsleben lang allenfalls Erfahrungen im grobhandwerklichen Bereich gesammelt habe, in keiner Weise aber mit Büroarbeiten betraut gewesen sei, die heutzutage ausschließlich unter maßgeblicher Inanspruchnahme elektronischer Hilfsmittel erledigt würden. Anderweitige Tätigkeitsbereiche von Bürohilfskräften dürften im Wesentlichen aus überwiegend im Gehen zu verrichtenden Tätigkeiten bestehen (beispielsweise Bürobote). Dies sei dem Kläger wegen der bestehenden Lähmungserscheinungen am Fuß unzumutbar. Entsprechendes gelte für die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters. Auch diese dürfte im Wesentlichen nur durch gehende bzw. stehende Tätigkeiten gekennzeichnet sein.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. März 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Mai 2003 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 1. Mai 2002 nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die beratungsärztlichen Stellungnahmen von Dr. R. vom 11. Juli 2005 sowie von Dr. Sc. vom 29. August 2006.
Der Senat hat zunächst den behandelnden Hausarzt Dr. D. als sachverständigen Zeugen schriftlich gehört. Dieser berichtet über einen sehr schwierig einzustellenden Bluthochdruck, gut eingestellten Diabetes, Knieschmerzen, Adipositas und COPD mit Atembeschwerden. Auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG hat der Senat Dr. Z. , Oberarzt des Bereichs Kardiologie und Intensivmedizin am Diakonieklinikum S. zum Sachverständigen bestellt. Dieser hat im Gutachten vom 3. August 2006 die Auffassung vertreten, der Kläger könne leichte Tätigkeiten ohne häufiges Bücken, ohne Stress, Zeitdruck oder Nachtschicht und ohne Staubeinwirkung mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Durch den Diabetes mellitus II benötige der Kläger vormittags und nachmittags jeweils ca. 15 Minuten Pause, um seine Zwischenmahlzeiten einzunehmen, sowie eine reguläre Mittagspause. Zur Beurteilung bzw. Verifizierung der Verdachtsdiagnose Depression bedürfe es eines psychiatrischen Gutachtens. Von Amts wegen hat der Senat sodann ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten bei Prof. Dr. Bi. eingeholt. In dem Gutachten vom 26. Januar 2007 kommt Prof. Dr. Bi. zu der Einschätzung, dass auf psychiatrischem Fachgebiet aktuell keine relevanten objektivierbaren Krankheitssymptome vorlägen. Einschränkungen im Sinne einer Dysthymie führten zu keinen Leistungseinbußen. Aus einem leicht ausgeprägten Wirbelsäulen-Syndrom resultierten lediglich qualitative Leistungseinbußen.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat in der Streit befangenen Zeit keinen Anspruch auf die im Haupt- und Hilfsantrag begehrten Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Maßgeblich für die beanspruchten Renten ist vorliegend das ab 1. Januar 2001 für die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geltende Recht (eingeführt durch Gesetz vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827)), denn im Streit steht ein Anspruch des Klägers erst ab 1. Mai 2002 (vgl. § 300 Abs. 1 und 2 SGB VI). Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie (1.) voll erwerbsgemindert sind, (2.) in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (versicherungsrechtliche Voraussetzungen) und (3.) vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2 a.a.O.). Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (vgl. hierzu allgemein Bundessozialgericht (BSG) - Großer Senat - BSGE 80, 24 ff. = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Versicherte, die, wie der Kläger, vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, haben - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen (vgl. hierzu § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI) - im Falle der Berufsunfähigkeit (BU) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 240 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGB VI). Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2 a.a.O.). Gemäß § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI ist nicht berufsunfähig, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 Nr. 2, § 51 Abs. 1 SGB VI) hat der Kläger erfüllt. Ferner wären die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 SGBVI) ausweislich des Versicherungsverlaufs vom 3. Juni 2005 gegeben, wenn die verminderte Erwerbsfähigkeit - wie vom Kläger in der Anlage zum Rentenantrag geltend gemacht - im Mai 2002 eingetreten wäre. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens hat der Kläger indes keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung oder auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU, weil er in der streitbefangenen Zeit ab 1. Juni 2002 nicht erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI und auch nicht berufsunfähig gewesen ist.
Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers berühren vorwiegend das internistische und orthopädische, daneben auch das nervenärztliche und HNO-ärztliche Gebiet; sie führen jedoch zu keinen die begehrten Renten begründenden Leistungseinschränkungen. Auf internistischem Gebiet leidet der Kläger an arterieller Hypertonie, linksventrikulärer Hypertrophie mit guter linksventrikulärer Pumpfunktion, chronisch obstruktiver Lungenerkrankung mit leichtgradiger Obstruktion bei Zustand nach Nikotinabusus, Adipositas per magna Stadium III und Steatosis hepatis. Das Vorliegen dieser Gesundheitsstörungen ergibt sich übereinstimmend aus den Aussagen der behandelnden Ärzte Dr. W. , Dr. S. und Dr. D. sowie den Sachverständigengutachten von Dr. Z. und PD Dr. N ... Erstmals in dem Bericht von Dr. D. vom 13. März 2006 wird ein gut eingestellter Diabetes mellitus II erwähnt, dessen Vorliegen durch das nachfolgende Gutachten von Dr. Z. bestätigt wird. Auf orthopädischem Gebiet leidet der Kläger an Gonarthrose rechts bei Zustand nach Osteomyelitis, OSG-Arthrose rechts und Omarthrose rechts. Dies lässt sich insbesondere der Aussage des Orthopäden Dr. B. vom 18. Dezember 2003 entnehmen und wurde auch von den gerichtlichen Sachverständigen bestätigt. Auf nervenärztlichem Gebiet liegt eine periphere Polyneuropathie vor, ein leicht ausgeprägtes Wirbelsäulensyndrom ohne aktuelle Nervenwurzelreizsymptome und ohne sensible bzw. motorische neurologische Defizite sowie eine Dysthymie. Dies folgt aus dem Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Bi ... Der von Dr. Z. geäußerte Verdacht auf Depression mit Somatisierung konnte durch das nervenärztliche Gutachten ausgeschlossen werden. Insoweit ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass Wahrnehmung und Auffassung bei der Untersuchung durch Prof. Dr. Bi. ungestört waren, ebenso Gedächtnisleistungen und Antriebssituation; die affektive Modulationsfähigkeit (emotionale Schwingungsfähigkeit) war voll erhalten. Typische depressive Symptome hat Prof. Dr. Bi. nicht festgestellt. Die den anamnestischen Angaben des Klägers zu entnehmende vorwiegend negativ-getönte Befindlichkeit hinsichtlich der subjektiven Wahrnehmung der eigenen aktuellen Situation ließe sich mit einer Dysthymie in Einklang bringen, wobei es sich um eine chronische depressive Verstimmung handele, die nach Schweregrad und Dauer der einzelnen Episoden gegenwärtig noch nicht einmal die Kriterien auch nur für eine leichte oder gar mittelgradige rezidivierende depressive Störung erfülle. Insofern hat Prof. Dr. Bi. nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass der Kläger keine sozialen Rückzugstendenzen, keinen Verlust seiner allgemeinen Tagesstrukturierung und keinen Verlust seines allgemeinen Interessenspektrums zeige. Zusätzlich liegen auf hals-nasen-ohrenärztlichem Gebiet eine Hochtonstörung beidseits und rezidivierende Gehörgangs- und Mittelohrentzündungen vor, insoweit ist auf den Befund von Dr. Sailer vom 2. Juli 2002 zu verweisen. Ein signifikantes Schlaf-apnoe-Syndrom konnte von dem Pulmologen Dr. W. ausgeschlossen werden.
Die beim Kläger vorhandenen Gesundheitsstörungen bewirken keine Einschränkung seines Leistungsvermögens in quantitativer Hinsicht. Der Senat schließt sich insoweit den in diesem Punkt übereinstimmenden ärztlichen Beurteilungen durch die Rentengutachter Dr. H. und Dr. G. , die behandelnden Ärzte Dr. W. und Dr. B. , die gerichtlichen Sachverständigen PD Dr. N. , Dr. Z. und Prof. Dr. Bi. sowie die Beratungsärzte Dr. R. und Dr. Sc. an, welche sämtlich zeitliche Leistungseinschränkungen verneint haben. Lediglich der behandelnde Kardiologe Dr. S. hat ein aufgehobenes Leistungsvermögen gesehen, wobei der Senat dessen Einschätzung in Anbetracht von Art und Ausmaß der vorhandenen objektivierbaren Gesundheitsstörungen nicht zu folgen vermag. Soweit PD Dr. N. in seinem Gutachten bei der Beantwortung von Frage 6 - Abweichungen zu Vorgutachten - ausführt, dass nach Reduktion der kardiovaskulären Risikofaktoren im Sinne von Übergewicht und hohem Blutdruck eine deutliche Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei und nach Eintreten dieses Gesundheitszustandes eine Arbeit in Vollschicht möglich sei, ist daraus nicht zu folgern, dass ohne Gewichtsabnahme nur eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit bestehe. Davon ist selbst PD Dr. N. nicht ausgegangen, wie sich seiner eindeutigen Beantwortung der Frage nach der aktuellen Leistungsfähigkeit (leichte Tätigkeiten vollschichtig) entnehmen lässt.
Hinsichtlich des zu beachtenden positiven und negativen Leistungsbildes würdigt der Senat die ärztlichen Äußerungen dahingehend, dass der Kläger jedenfalls körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen oder in wechselnder Körperhaltung und zu ebener Erde noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann. Ausgeschlossen sind mittelschwere Tätigkeiten, wegen der Gonarthrose überwiegendes Stehen oder Gehen, aufgrund der Omarthrose Überkopfarbeiten, aufgrund der Polyneuropathie sowie der vom Kläger angegebenen Schwindelsymptome Tätigkeiten mit Absturzgefahr oder an gefährdenden Maschinen und zur Vermeidung von Blutdruckentgleisungen Tätigkeiten unter Zeitdruck, Stress sowie in Nachtschicht. Aufgrund der Lungenerkrankung ist zugleich Staubbelastung zu vermeiden.
Die Notwendigkeit zu Arbeitsunterbrechungen in einem das betriebsübliche Maß übersteigenden Rahmen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19. August 1997 - 13 RJ 11/96 - (juris)) besteht nicht. Soweit PD Dr. N. von betriebsüblichen Pausen gesprochen hat, hat er diese Aussage in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16. August 2004 wieder dahingehend relativiert, dass bei Beachtung der qualitativen Einschränkungen solche nicht erforderlich seien. Dem Gutachten von PD Dr. N. lässt sich damit die Notwendigkeit betriebsüblicher Pausen nicht entnehmen. Soweit Dr. Z. aufgrund des Diabetes mellitus davon ausgeht, dass neben der regulären Mittagspause zwei zusätzliche Pausen von jeweils 15 Minuten am Vormittag und Nachmittag erforderlich seien, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. In der sozialmedizinischen Stellungnahme von Dr. Sc. vom 29. August 2006, welche als qualifiziertes Beteiligtenvorbringen zu würdigen ist, hat dieser schlüssig und nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass der Diabetes mellitus Typ II mit oralen Antidiabetika behandelt werde und gut eingestellt sei. Da eine Behandlung mit Insulin nicht erforderlich sei, bestehe auch kein zwingender Grund für die Einnahme von Zwischenmahlzeiten. Bei der Diabetes-Medikation mit Medformin 1-0-1 handele es sich um ein Biguanid, bei dem keine besondere Gefahr für eine Hypoglykämie (Unterzuckerung) bestehe. Eine Überzuckerung (Hyperglykämie) sei bei guter Diabeteseinstellung ebenfalls nicht zu erwarten, selbst wenn, wäre eine zusätzliche Zwischenmahlzeit keine geeignete Therapie, da dies den Blutzuckerspiegel sogar noch weiter erhöhen würde. Dieser überzeugenden Stellungnahme schließt sich der Senat an. Eine rentenrechtlich relevante Einschränkung der Gehfähigkeit besteht nach den insoweit übereinstimmenden Beurteilungen der gerichtlichen Sachverständigen ebenfalls nicht (vgl. hierzu BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10), bei der von Prof. Dr. Bi. diesbezüglich durchgeführten Belastungserprobung ergaben sich keine Auffälligkeiten.
Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen ist der Kläger zur Überzeugung des Senats weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, und zwar auch nicht im Sinne einer Berufsunfähigkeit. Bei der Prüfung, ob der Versicherte noch einen ihm zumutbaren Arbeitsplatz ausfüllen kann oder ihm eine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden muss, ist von seinem bisherigen Beruf auszugehen (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 75). Als bisheriger Beruf ist, sofern sich der Versicherte von seinem vorherigen Beruf nicht aus gesundheitlichen Gründen gelöst hat, grundsätzlich die letzte vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit anzusehen, welcher er sich auf Dauer zugewandt hat (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164). Wenn gesundheitliche Gründe für die Aufgabe einer früheren Tätigkeit verantwortlich sind, bleibt der Berufsschutz erhalten, weil sich insoweit das versicherte Risiko der gesetzlichen Rentenversicherung verwirklicht hat (ständige Rechtsprechung; vgl. BSGE 2, 182, 187; BSG, Urteil vom 20. Juni 2002 - B 13 RJ 13/02 R - (juris)). Vorliegend ist bisheriger Beruf des Klägers die langjährig ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter und Baggerführer im Tiefbau. Mit der genannten beruflichen Tätigkeit genießt der Kläger indes nicht den Berufsschutz eines Facharbeiters.
Zur Erleichterung der Einordnung der Berufe der Versicherten und der ggf. in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten hat die höchstrichterliche Rechtsprechung ein Mehrstufenschema entwickelt, das eine Untergliederung in Leitberufe vorsieht, nämlich denjenigen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannte Ausbildungsberufe mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstige Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters (ständige Rechtsprechung; vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45 m.w.N.); zu beachten ist, dass die Gruppe der angelernten Arbeiter in einen oberen und unteren Bereich aufgeteilt wird, wobei in den unteren Bereich alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und in den oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- und Anlernzeit von über zwölf bis 24 Monaten fallen (BSG SozR a.a.O.). Grundsätzlich darf der Versicherte nur auf die nächst niedrige Stufe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5 m.w.N.). Eine Benennung von Verweisungsberufen ist grundsätzlich dann nicht erforderlich, wenn der bisherige Beruf der untersten Stufe der ungelernten Angestellten angehört oder wenn ein so genannter Angelernter des unteren Bereichs auf ungelernte Berufe verwiesen wird. Die für die Arbeiterrentenversicherung zuständigen Senate des BSG gehen zur Beurteilung des qualitativen Werts des bisherigen Berufs nicht allein von der Dauer der Ausbildung aus; vielmehr stellen sie eine Gesamtschau unter Beachtung der Qualifikationsanforderungen der verrichteten Arbeit an, wobei in dieser Hinsicht regelmäßig - von qualitätsfremden Gesichtspunkten abgesehen - in der tarifvertraglichen Klassifizierung einer Tätigkeit eine Konkretisierung der von § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI genannten Merkmale zu sehen ist, während der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber regelmäßig nur eine indizielle Bedeutung zukommt (vgl. etwa BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn. 21 und 22). Nachdem auch der Kläger in seiner Berufungsbegründung davon ausgeht, dass die Einstufung in die Ebene des oberen Angelernten zutreffend ist, wird zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf die Ausführungen des SG Bezug genommen. Dem Kläger sind somit sämtliche angelernten und ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sozial zumutbar, sofern es sich dabei nicht um qualitativ ganz geringwertige Arbeiten handelt (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143).
Sowohl die vom SG genannten Verweisungstätigkeiten wie auch die von der Beklagten im Berufungsverfahren benannte Tätigkeit als Pförtner kommen als sozial zumutbare Tätigkeiten in Betracht. Dies wird auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter ist dem Kläger auch gesundheitlich zumutbar. Derartige Tätigkeiten umfassen folgende Aufgaben: Öffnen der eingegangenen Post und Anbringen des Eingangsstempels, Verteilen der Post auf die Abteilungen und Referate entsprechend der Betriebsorganisation, Richten von abgehenden Sammelsendungen, Kuvertieren der abgehenden Briefpost, Verpacken von Paketsendungen und ggf. Bedienen der Frankiermaschine. Der Senat hat keine Zweifel, dass der Kläger derartige Arbeiten nach einer Einarbeitungszeit von weniger als drei Monaten ausüben kann. Einschränkungen der Umstellungsfähigkeit oder Hinweise auf eine fehlende geistige Flexibilität, sich auf einen derartigen neuen Arbeitsplatz einzustellen, lassen sich dem gerichtlichen Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Bi. nicht entnehmen. Körperlich handelt es sich regelmäßig um leichte Arbeiten, die im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ausgeübt werden können. Heben und Tragen schwerer Lasten, Überkopfarbeiten, Schichtbetrieb oder Nachtschicht fallen nicht an. Ebenso ist der Kläger besonderer Streßbelastung, Staubeinwirkung oder besonderer Verletzungsgefahr nicht ausgesetzt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Juli 2003 – L 2 RJ 574/02 - (juris); Thüringer LSG, Urteil vom 24. April 2006 – L 6 RJ 581/03 - (juris) - beide zu einer Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter nach BAT IX; Sächsisches LSG, Urteil vom 3. Dezember 2002 - L 5 RJ 228/01 - (juris)).
Ebenso kommt eine Verweisung des Klägers auf die Tätigkeit als Pförtner in Betracht. Pförtner kontrollieren den Zugang zu Gebäuden oder Betriebsgelände und sind erste Ansprechpartner für Besucher. Je nach Art des Betriebes oder der Behörde haben sie unterschiedliche Aufgaben. Besonders in sicherheitsrelevanten Bereichen verhindern sie das Eindringen von Unbefugten und überwachen zeitliche bzw. örtliche Zugangsberechtigungen und eventuell bestehende Fotografierverbote. Sie kontrollieren Werksausweise, stellen Passierscheine für Besucher aus und melden diese bei der zuständigen Stelle an. Auch die Kontrolle des Kfz- und Warenverkehrs gehört in manchen Betrieben zu ihrer Tätigkeit. Sie verwalten Schlüssel und Schließanlagen, führen Aufzeichnungen, nehmen Postsendungen an und leiten sie sortiert zur Verteilung weiter. Zu ihren Aufgaben gehört teilweise auch der Telefondienst, das Aushändigen von Formularen sowie das Aufbewahren von Fundsachen und Gepäck (http://infobub.arbeitsagentur.de/berufe). Auch bei dieser Tätigkeit handelt es sich um eine körperlich leichte Arbeit, die in wechselnder Körperhaltung ohne besonderen Zeitdruck und in geschlossenen Räumen (Pförtnerloge) verrichtet wird (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Juli 2003 – L 3 RJ 72/01 - (juris)). Sie ist dem Kläger gesundheitlich zumutbar. Es bestehen auch keinen Bedenken, dass der Kläger für eine derartige Tätigkeit eine ausreichende Umstellungsfähigkeit besitzt. Ob dem Kläger im Streit befangenen Zeitraum überhaupt ein geeigneter freier Arbeitsplatz hätte angeboten werden können, ist unerheblich, denn dieses Risiko trifft allenfalls die Arbeitsverwaltung, nicht jedoch die gesetzliche Rentenversicherung, welche ihre Versicherten allein vor den Nachteilen einer durch Krankheit oder Behinderung geminderten Leistungsfähigkeit zu schützen hat (vgl. BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 13). Arbeitsplätze für Poststellenmitarbeiter und Pförtner stehen auf dem Arbeitsmarkt auch in ausreichender Anzahl zur Verfügung. Bei in Tarifverträgen genannten Tätigkeiten besteht die Vermutung, dass es Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl gibt (BSG, SozR 2200 § 1246 Nr. 102 m.w.N.). Da der Kläger zumutbar auf die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter oder Pförtner verwiesen werden kann, kommt es nicht mehr darauf an, ob auch die vom SG genannte Tätigkeit in der Metallindustrie seinem körperlichen Leistungsbild entspricht oder die Tätigkeit als Bürohilfskraft innerhalb einer zumutbaren Zeit erlernt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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Aus
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