L 12 AL 6388/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 21 AL 7220/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 6388/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Stuttgart vom 23.11.2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.

Bei dem Rechtsstreit geht es um die Förderung einer vom Antragsteller (Ast.) in seiner Logopädieschule in L. angebotenen Maßnahme der beruflichen Weiterbildung zur/zum Logopädin/Logopäden gemäß § 85 Abs. 2 Satz 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Diese Weiterbildungsmaßnahme soll in die interne Datenbank der Bundesagentur für Arbeit eingetragen und dem Ast. der betreffende Maßnahmebogen ausgehändigt werden.

Der Ast. ist zugelassener Träger für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 84 SGB III). Diese Zulassung gilt nach dem Zertifikat der GUT Zertifizierungsgesellschaft für Managementsysteme mbH, B., vom 27.09.2005 auch für die Medizinische Akademie - Staatlich anerkannte Berufsfachschule für Logopädie - in L ... Mit Zertifikat vom 23.12.2005 der GUT Zertifizierungsgesellschaft für Managementsysteme mbH, B., wird bescheinigt, dass der Ast. mit den angebotenen Weiterbildungsmaßnahmen die Forderungen des § 85 SGB III und der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung - Weiterbildung (AZWV) erfüllt. Das bis zum 25.12.2008 geltende Zertifikat erstreckt sich ebenfalls auf die Logopädieschule des Ast. in L ...

Am 22.08.2006 reichte der Ast. als Träger der Logopädieschule in L. für die Teilnehmerin Sandra N. (im Folgenden S.N.) den von dieser ausgefüllten Bildungsgutschein der Arbeitsgemeinschaft L. mit Kurzfragebogen, Ausbildungsvertrag sowie den bereits genannten Zertifikaten bei der vom Antragsgegner (Ag.) im Bildungsgutschein angegebenen Adresse ein und beantragte, die Weiterbildungsmaßnahme in die BA-interne Datenbank aufzunehmen und den Maßnahmebogen zu übersenden. Die Weiterbildungsmaßnahme sollte am 01.10.2006 beginnen und bis zum 30.09.2009 andauern. Bestandteil der beim Ag. eingereichten Unterlagen war auch die von der Teilnehmerin mit dem Ast. abgeschlossene Lehrgangsvereinbarung vom 02.08.2006, mit welcher die Modalitäten der Ausbildung für den Beruf des Logopäden gemäß der LogAPrO geregelt wurde. Die Vereinbarung enthält folgende Regelungen: "§ 4 - Lehrgangsgebühren Die Lehrgangsgebühren betragen in 6 Semestern 18.632,00 EUR. Dies entspricht 517,56 EUR im Monat. In den Lehrgangsgebühren sind Kosten für Lernmittel, Arbeitskleidung und Prüfungsgebühren enthalten. Die Agentur für Arbeit (bzw. Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaft) übernimmt die Kosten in der Regel für 2 Jahre (4 Semester). Ist dies der Fall, trägt der Teilnehmer die Kosten für das 3. Jahr selbst. Hierfür wird zwischen der IB-Medizinischen Akademie und dem Teilnehmer eine gesonderte Finanzierungsvereinbarung über 6.210,72 EUR getroffen. Der Vertrag wird erst rechtskräftig, wenn die Finanzierungsvereinbarung vom Teilnehmer unterzeichnet ist. Abtretungserklärung Der Teilnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass entsprechend den Bestimmungen des SGB III die - Lehrgangsgebühren (incl. Lernmittel) - Prüfungsgebühren - Kosten für Arbeitskleidung der Ausbildung zum/zur "Staatlich anerkannten Logopäden/Logopädin" direkt vom Kostenträger an den IB Bildungszentrum Stuttgart, Medizinische Akademie, Dresdner Bank Frankfurt (BLZ 500 800 00) Kontonummer: 93249805 ausgezahlt werden."

Am 04.09.2006 unterzeichnete S.N. eine Zahlungsvereinbarung, wonach sie den Gesamtbetrag in Höhe von 6.387,32 Euro in 24 monatlichen Raten zu je 266,14 Euro ab dem 01.10.2008 zurückzahle.

Mit Bescheid vom 20.09.2006 stellte der Ag. fest, dass die notwendigen Fördervoraussetzungen nach § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III nicht erfüllt und eine Erfassung in der BA-internen Datenbank nicht möglich sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen nach § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III nicht vorlägen. Nach dieser Vorschrift sei die Förderung eines Maßnahmeteils von bis zu 2/3 der Maßnahme dann nicht ausgeschlossen, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme gesichert sei. Hierbei handele es sich um eine Anforderung an die Maßnahme, so dass diese Voraussetzung für die gesamte Maßnahme und nicht nur für einzelne Teilnehmer vorliegen müsse. Hieraus sei zu schließen, dass der Träger der Maßnahme die Finanzierung des fehlenden Drittels für alle SGB III geförderten Teilnehmer erklären müsse. Die Sicherstellung des dritten Drittels durch Eigenfinanzierung des Teilnehmers oder Darlehensgewährung durch den Bildungsträger oder die mit der Förderung gemäß SGB III/II Beauftragten entspreche nicht der Intention des Gesetzgebers, denn § 85 SGB III beziehe sich eindeutig auf die Anforderung an Maßnahmen.

Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Ast. vom 28.09.2006 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2006 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 14.11.2006 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) eingegangene Klage (S 2 AL 8543/06).

Am 29.09.2006 beantragte der Ast. beim SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung, zu deren Begründung ausgeführt w., bestätigt habe, dass der Ast. zugelassener Träger i. S. d. § 84 SGB III sei und u. a. die in der Logopädieschule in L. angebotenen Weiterbildungsmaßnahmen nach § 85 SGB III zugelassen seien, stehe fest, dass alle in § 85 SGB III aufgeführten Maßnahmen an dieser Schule durchgeführt werden könnten. Dies habe auch der Ag. anzuerkennen und bei allen ihren hierauf bezogenen Entscheidungen zu berücksichtigen, weshalb sie verpflichtet sei, den Bildungsgutschein der Teilnehmerin S.N. antragsgemäß einzulösen und die IB-Logopädieschule in die BA-interne Datenbank einzutragen. Hilfsweise beantragte der Ast., den Ag. zu verpflichten, die Maßnahme nach § 85 Abs. 3 Satz 2 SGB III zuzulassen. Die Voraussetzungen nach § 85 Abs. 2 SGB III lägen vor. Die einzige Refinanzierungsmöglichkeit die sich - neben der Finanzierung durch den Maßnahmeträger selbst - anbiete, sei die Gewährung einer Finanzierung an den Teilnehmer, die dieser zurückzahle. Der Hinweis des Ag., die Anforderungen des § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III müsse für die gesamte Maßnahme und nicht nur für einen einzelnen Teilnehmer vorliegen, lasse sich nicht in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Gesetzes bringen. Dort sei stets die Rede von "Maßnahme" oder "Maßnahmeteil", nicht hingegen von "gesamter Maßnahme". Es werde auch keine Förderung der "gesamten Teilnehmer" an der Weiterbildungsmaßnahme erklärt, vielmehr erfolge eine Förderung des einzelnen Teilnehmers. Die Zulassung der "Maßnahme" als solche sei bereits durch die vorgelegten Zertifikate der fachkundigen Stelle erfolgt. Mit dem Hilfsantrag Ziff. 3 beantragt der Ast., die vorläufige Zulassung der Förderung der Weiterbildung von S.N ... Hinsichtlich des Anordnungsgrundes wurde ausgeführt, ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sei nicht nur die streitgegenständliche Maßnahme gefährdet, sondern alle vergleichbaren Maßnahmen des Ast. in Deutschland mit erheblichen Gebührenausfällen für die betroffenen Schulen.

Der Ag. führte hiergegen aus, der Erlass einer einstweiligen Anordnung scheide schon deshalb aus, weil diese die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen würde. Der Ag. könne durch einstweilige Anordnung nicht zum Erlass des im Hauptsacheverfahren angestrebten Verwaltungsaktes verpflichtet werden. Die Finanzierung aller (potentiellen) Förderteilnehmer der Maßnahme sei nicht gesichert. Da es sich um maßnahmebezogene Kriterien handle, können diese nicht durch eine Eigenfinanzierung des Teilnehmers erfüllt werden. Die Förderkriterien könnten nur durch die vom Maßnahmeträger angebotene Bildungsmaßnahme als Ganzes erfüllt werden.

Mit Beschluss vom 23.11.2006 lehnte das SG die beantragte einstweilige Anordnung ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, trotz bestehender Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise des Ag., hätte aus Sicht des SG das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht werden können.

Entscheidend für die Frage, ob ein Anordnungsgrund angenommen werden könne, sei, ob es nach den Umständen des Einzelfalls für den Betroffenen zumutbar sei, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, wobei es auf eine Interessenabwägung ankomme. In die Interessenabwägung seien die Intensität einer drohenden Verletzung von Grundrechten, wirtschaftliche Verhältnisse und unbillige Härten einzubringen. Erhebliche wirtschaftliche Nachteile, die entstehen, wenn das Ergebnis eines langwierigen Hauptsacheverfahrens abgewartet werden müsste, könnten ausreichen. Letztlich seien die Folgen abzuwägen, die auf der einen Seite entstünden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung nicht erließe, sich jedoch im Hauptsacheverfahren herausstellten würde, dass der Anspruch bestehe, und auf der anderen Seite entstünden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung erließe, sich aber im Hauptsachverfahren herausstellte, dass der Anspruch besteht.

Eine besondere Eilbedürftigkeit für die Feststellung der Anerkennung durch den Ag. bestehe nicht. Ein Anordnungsgrund bestehe weder im Hinblick auf den Einzelfall der Teilnehmerin S. N., noch im Hinblick auf andere (potentielle) Teilnehmer. Mit der Zulassung einzelner Teilnehmer aufgrund eines Bildungsgutscheines trage der Ast. auch ohne generelle Anerkennung der Maßnahme durch den Ag. kein finanzielles Risiko. Solange die Zertifizierung vorliege, bestehe nach Überzeugung der Kammer ein Anspruch des einzelnen Teilnehmers und - unabhängig von § 79 Abs. 3 SGG - aufgrund abgetretenen Anspruchs auch des Ast., auf Übernahme der Weiterbildungskosten durch den Aussteller des Bildungsgutscheins. Da die Behörde aufgrund der Tatbestandswirkung der Zulassung der Maßnahme durch die Fachkundige Stelle zur Leistung - zumindest vorläufig - verpflichtet sei, bestehe nach Auffassung des SG ein Anspruch auf Leistung in jedem Einzelfall. Der Feststellung der grundsätzlichen Anerkennung durch den Ag. bedürfe es für Übernahme der Weiterbildungskosten daher nicht. Der Ast. habe vielmehr im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Möglichkeit, zumindest vorläufig für die Teilnehmer Leistungen zu erhalten.

Soweit der Ast. vortrage, durch die fehlende Anerkennung drohten Gebührenausfälle in einer Größenordnung von 3,4 Mio. Euro, sei dies für das SG nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich möglicher Schulschließungen weise der Ast. selbst darauf hin, dass derzeit noch nicht abgesehen werden könne, ob Schulen aufgrund fehlender Förderung tatsächlich geschlossen werden müssten. Für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes reiche es jedenfalls nicht aus, dass "dies nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen ist". In diesem Zusammenhang wies das SG darauf hin, dass es sich zwar bei der Teilnehmerin S. N. nicht um einen Einzelfall handle, aber auch nicht die Mehrzahl der Teilnehmer betroffen sei. Die weitaus größte Gruppe der Teilnehmer zahle auch derzeit offensichtlich die Maßnahme bereits selbst und werde nicht im Rahmen des SGB III oder SGB II gefördert. Der Vortrag des Ast., die Entscheidung des Ag,. die bestehende Zertifizierung nicht anzuerkennen, habe Vorbildwirkung für andere Arbeitsagenturen, die über vergleichbare Förderungen zu entscheiden hätten, hätte das SG ebenfalls nicht von einer besonderen Eilbedürftigkeit überzeugen können. Die Arbeitsverwaltung sei an Recht und Gesetz gebunden und werde daher die Zulassung durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle grundsätzlich bei ihrer Entscheidung berücksichtigen. Die Gefahr einer Vorbildwirkung für andere Arbeitsagenturen sei zu abstrakt und zu unbestimmt, als dass sich damit ein Anordnungsgrund im Einzelfall begründen ließe. Ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache sei daher insbesondere aufgrund der Möglichkeit, die Weiterbildungskosten im Wege einer Leistungsklage geltend zu machen, zumutbar.

Für den Antrag auf Aufnahme der streitgegenständlichen Maßnahme in die BA-interne Datenbank sowie die Aushändigung der Maßnahmebögen könnte sich ein Anordnungsgrund aus einem aus Art. 3 Abs. 1 GG ableitbaren Anspruch auf Gleichbehandlung durch die Verwaltung ergeben. Es könne jedoch dahinstehen, ob ein Anspruch des Ast. bestehe, da jedenfalls auch insoweit ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht wurde. Der Ast. trage zur Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes vor, dass ohne die Aufnahme in die Datenbank potentiell durch den Ag. geförderte Teilnehmer nicht auf die Maßnahme aufmerksam gemacht würden, andere Interessenten davon abgehalten würden, sich dort umschulen zu lassen und somit ein Rückgang der Teilnehmerzahlen zu befürchten sei. Das SG könne sich nicht davon überzeugen, dass hieraus für den Ast. derart gravierende Nachteile entstünden, als dass ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar wäre. Der Ast. habe die Möglichkeit, durch eigene Werbung auf die angebotene Maßnahme aufmerksam zu machen und insbesondere darauf hinzuweisen, dass es sich bei der angebotenen Maßnahme um eine nach § 85 SGB III zertifizierte Maßnahme handle. Ausbildungsbeginn sei ausweislich der Homepage des Ast. jeweils der 1. Oktober, so dass der Ast. bis zum nächsten Ausbildungsbeginn noch ausreichend Zeit habe, auch ohne Aufnahme in die Datenbank ausreichend Teilnehmer - auch solche, die Förderungen der Bundesagentur oder der ARGE erhielten - anzuwerben. Gegen erhebliche finanzielle Nachteile und auch gegen einen Rückgang der Teilnehmerzahl spreche auch der Umstand, dass in dem seit 01.10.2006 laufenden Ausbildungsjahrgang nur zwei Teilnehmer aufgrund eines Bildungsgutscheins aufgenommen worden seien. Der Ast. habe offensichtlich ausreichend Zulauf von "Selbstzahlern".

Soweit mit dem hilfsweise gestellten die Zulassung der streitgegenständlichen Maßnahme durch den Ag. begehrt werde, fehle es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes im Sinne eines materiell-rechtlichen Anspruchs. Die Zulassung einer Maßnahme erfolge gemäß §§ 85 Abs. 1, 87 Abs. 1 i. V. m. § 1 AZWV durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle und nur in Ausnahmefällen (§ 12 AZWV) durch den Ag ... Eine solche Zertifizierung liege, worauf bereits mehrfach hingewiesen worden sei, vor, sie sei auch nicht entzogen worden. Für eine Entziehung wäre der Ag. ebenso wenig zuständig wie für die Erteilung einer Zulassung. Das Entziehungsverfahren sei in § 11 Abs. 3 AZWV ausdrücklich geregelt. Ein über die bereits vorliegende Zertifizierung hinausgehender Zulassungsanspruch bestehe nicht. Soweit weiter die Aufnahme in die BA-interne Datenbank sowie die Übersendung der Maßnahmebögen beantragt werde, fehle es aus den bereits genannten Gründen an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.

Der höchsthilfsweise gestellte Antrag auf Übernahme der Weiterbildungskosten für die Teilnehmerin S. N. sei zulässig, jedoch ebenfalls nicht begründet. Insoweit fehle es ebenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Vorliegend sei der Bildungsgutschein aber nicht durch den Ag., sondern durch die ARGE L. erteilt worden. Ungeachtet der Tatsache, dass Träger der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) die Agentur für Arbeit sei, wäre nach Überzeugung des SG der Antrag auf Zahlung der Weiterbildungskosten aus dem vorgelegten Bildungsgutschein gegen die ARGE L. zu richten. Bei den nach § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II durch privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verträge errichteten Arbeitsgemeinschaften in den nach § 9 Abs. 1a SGB III eingerichteten Job-Centern handle es sich nach Überzeugung des SG um Behörden i. S. des § 1 Abs. 2 SGB X in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Arbeitsgemeinschaften seien berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen (§ 44b Abs. 3 Satz 3 SGB II). Die Fähigkeit der Arbeitsgemeinschaft, Beteiligte eines sozialgerichtlichen Verfahrens zu sein, ergebe sich aus § 70 Nr. 1 SGG. Dies gelte auch, wenn der Arbeitsgemeinschaft keine volle Rechtsfähigkeit, sondern nur Teilrechtsfähigkeit zugesprochen werde. Der Anspruch auf - vorläufige - Förderung der Maßnahme der Teilnehmerin S. N. sei daher nicht gegen den Ag., sondern gegen die ARGE Leipzig als eigenständige Behörde geltend zu machen.

Gegen diesen Beschluss hat der Ast. Beschwerde eingelegt, welche das SG nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg vorlegte.

Der Ast. trägt hierbei im wesentlichen zum Anordnungsgrund vor, das SG habe in rechtsfehlerhafter Weise trotz Bejahung des Anordnungsanspruchs das Vorliegen eines Anordnungsgrunds verneint. Es sei eine vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache notwendig, um effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache finde dann keine Anwendung, wenn wegen der langen Dauer des Hauptsacheverfahrens Rechtsschutz nicht mehr rechtzeitig erlangt werden könne und dies zu schlechthin unzumutbaren Nachteilen führe. Der Ast. sei darauf angewiesen, dass eine Förderung der Teilnehmerin S.N. erfolge, damit die Finanzierung der streitgegenständlichen Weiterbildungsmaßnahme nicht gefährdet sei. In diesem Zusammenhang könne der Ast. nicht darauf verwiesen werden, dass es nur um die Förderung eines einzelnen Teilnehmers gehe, denn der Ag. habe mit identischer Argumentation die Förderung eines weiteren Teilnehmers verweigert. Bei Verweigerung des vorläufigen Rechtsschutzes werde S.N. von der Teilnahme ferngehalten und dies bedeute für den Ast., dass er dauerhaft keine Lehrgangsgebühren für diese Weiterbildungsmaßnahme erhalten werde. Dies habe weitere finanzielle Auswirkungen, da durch die Verweigerung der Förderung auch andere potenzielle Interessenten von der Teilnahme an der IB-Schule für Logopädie abgehalten würden, da sie vom Ag. entsprechend informiert würden, dass diese Maßnahme nicht förderungsfähig sei. Weiter sei die Vorbildwirkung für alle anderen IB-Schulen in Bereich der Gesundheitsfachberufe zu bedenken, die zu finanziellen Nachteilen in einer Größenordnung von ca. 3.400.000 EUR führen würde. Darüber hinaus sei zu beachten, dass der Ast. alle potentiellen Teilnehmer unter dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo darauf verweisen müsse, dass die Übernahme von Lehrgangskosten erst nach einem erfolgreichen Abschluss eines Rechtsstreits mit der Arbeitsverwaltung möglich sei. Potentielle Teilnehmer würden sich wegen der Rechtunsicherheit mit hoher Wahrscheinlichkeit einer anderen Weiterbildungsmöglichkeit zuwenden. Es sei auch unzumutbar, dass durch die Weigerung die streitgegenständliche Weiterbildungsmaßnahme in die intern Datenbank aufzunehmen, keine Teilnehmer an der Maßnahme gefunden werden können.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

Das SG hat die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend dargelegt. Insofern wird auf diesen Beschluss Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG) und der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen dieses Beschlusses zurück.

Ergänzend ist zum Anordnungsgrund noch auszuführen, dass dem Ast. auch eine mögliche vorläufige Entscheidung im Hinblick auf die vorgetragenen finanziellen Gefährdungen nichts nützen würde. Die Natur einer vorläufigen Regelung besteht gerade in ihrer Vorläufigkeit. Das heißt, allen potentiellen Teilnehmern der streitgegenständlichen Maßnahme müsste erklärt werden, dass sie an einer Maßnahme teilnehmen, die durch eine endgültige gerichtliche Entscheidung als nicht förderungsfähig befunden werden könne. Der Ag. müsste berechtigt sein die beantragten Förderungsleistungen nur unter Vorbehalt zu gewähren, denn sonst würde die vorläufige Anordnung zugunsten des Ast. für den Ag. zu einer endgültigen Regelung werden. Die Folgen wären für potenzielle Lehrgangsteilnehmer praktisch dieselben wie wenn keine vorläufige Regelung ergangen wäre. Die Teilnehmer, die auf die Förderung durch die Arbeitsagentur angewiesen wären, würden sich unter Umständen nach einer anderen Maßnahme umschauen.

Geholfen werden kann dem Ast. im vorliegenden Fall nur durch die Entscheidung in der Hauptsache. Mögliche Gefährdungen durch eine längere Verfahrensdauer können nicht immer über den einstweiligen Rechtschutz abgefangen werden. Dies gilt vor allem dann, wenn eine existenzielle Gefährdung nicht glaubhaft ist. Das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz stellt keine Überholspur vorbei an der Schlange der Hauptsacheverfahren dar. Möglicherweise führt es sogar zu einer Verlängerung des Hauptsacheverfahrens.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193,197a SGG.

Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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