Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 3812/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 6412/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des SG Freiburg vom 8.12.2006 unter Zurückweisung im Übrigen abgeändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet die gesamten Mietkosten der Antragstellerin vorläufig für die Monate Juni bis Oktober 2006 zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin trägt ein Fünftel der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II für den Zeitraum 1.6.2006 - 31.10.2006.
Die Ast. lebt zusammen mit Herrn Z. und dem gemeinsamen, 1999 geborenen Sohn Ch. seit dem 1.10.2004 in einer ca. 97 qm großen Dreizimmerwohnung in N. (L.-B.-H.). Für diese Wohnung ist eine Gesamtmiete von monatlich 653,00 EUR (Kaltmiete von monatlich 533,00 EUR ) zu entrichten. Vermieterin ist die Wohnungsgenossenschaft Familienheim M ... Zuvor hatten die Ast., Z. und Ch. zusammen in Berlin gelebt. Bis zum 31.12.2004 hatte die Ast. Arbeitslosenhilfe von der Bundesagentur für Arbeit bezogen. Seit dem 1.1.2005 bezieht Ast. gemeinsam mit Z. und ihrem Sohn Ch. als Bedarfsgemeinschaft Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II von der Ag ... Hierbei wird die Beziehung zwischen der Ast. und Z. als eheähnliche Lebensgemeinschaft gewertet. Die Ast. ist arbeitslos. Z. war im streitigen Zeitraum als Rettungssanitäter sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
Der Leistungsanspruch der Ast. und ihrer Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom 1.1.2005 - 31.10.2005 war Gegenstand des Rechtsstreits S 7 AS 5106/06 vor dem Sozialgericht Freiburg. Dieser fand durch den Gerichtsbescheid vom 26.7.2006 seinen Abschluss, mit dem der Bedarfsgemeinschaft der Ast. für eine Übergangszeit vom 1.l.2005 - 31.8.2005 Kosten der Unterkunft unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kaltmiete zugesprochen wurden. Ferner wurde das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen der Ast. und Z. bestätigt. Gegen den Gerichtsbescheid vom 26.7.2006 wurde Berufung eingelegt, die durch Urteil des LSG Baden-Württemberg (L 12 AS 4159/06) vom 26.01.2007 überwiegend zurückgewiesen wurde. Stattgegeben wurde der Berufung zugunsten der Ast. hinsichtlich der Übernahme der vollen Mietkosten für die Monate September und Oktober 2005. Der Senat vertrat in Bezug auf die Mietkosten die Auffassung, dass es der Klägerin trotz ihrer Bemühungen (vgl. die Sitzungsniederschrift vom 26.01.2007) nicht gelungen sei, eine günstigere Wohnung zu finden. Die Formulierung in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II "in der Regel jedoch längstens für sechs Monate" sei angesichts der Tatsache, dass es sich beim Wohnen um ein elementares Grundbedürfnis handle, so auszulegen, dass beim Fehlen einer verfügbaren günstigeren Wohnung auch über die sechsmonatige Schonfrist hinaus die höheren Leistungen zu gewähren seien. Die Ag. habe für ihre Behauptung, eine günstigere Wohnung sei für die Ast. verfügbar, keinerlei Nachweis erbracht. Dagegen gelangte der Senat zu der Überzeugung, dass Ast. die und Z. weiterhin eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II bilden. Das SG habe hierzu durch die Vernehmung des Z. ermittelt und in nicht zu beanstandender Weise unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles festgestellt, dass zwischen ihm und der Ast. entsprechend ihren ursprünglichen Angaben im Leistungsantrag weiterhin eine eheähnliche Lebensgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II vorliege. Mit Bescheid vom 25.4.2006 bewilligte die Antragsgegnerin (Ag.) der Bedarfsgemeinschaft laufende Leistungen für die Zeit vom 1.5.2006 - 31.10.2006 in folgender Höhe: für Mai 2006 993,69 EUR; für Juni 2006 926,09 EUR; für Juli 2006 915,69 EUR; für August 2006 844,12 EUR; für September 2006 802,69 EUR; für Oktober 2006 802,69 EUR. Kosten der Unterkunft wurden in Höhe von insgesamt 498,32 EUR anerkannt, wobei erneut nur die für angemessen erachtete Kaltmiete von monatlich 383,25 EUR zugrunde gelegt wurde. Ferner wurden Zuschläge nach § 24 SGB II nach dem Bezug von Arbeitslosengeld gewährt, und zwar im Monat Mai 2006 in Höhe von 113,00 EUR an die Ast. und in Höhe von 78,00 EUR an Z., im Juni 2006 an die Ast. in Höhe von 113,00 EUR und in Höhe von 10,40 EUR an Z., im Juli 2006 in Höhe von 113,00 EUR an die Ast. und im August 2006 in Höhe von 41,43 EUR an die Ast ... Die Leistungsberechnung wurde ausdrücklich als vorläufig bezeichnet. Es sei das Einkommen von Herrn Z. in der Höhe vom Januar 2006 angerechnet worden. Es sei unklar, ob sich das Einkommen seither aufgrund einer Arbeitszeitreduzierung verringert habe. Nach der Vorlage entsprechender Belege könne die Leistungshöhe neu berechnet werden.
Die Ast. legte am 3.5.2006 Widerspruch gegen diese Entscheidung ein, den sie damit begründete, dass die Ag. zu Unrecht nicht die gesamten Kosten der Unterkunft übernehme und des weiteren zu Unrecht Herrn Z. als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft berücksichtige und sein Einkommen auf den Bedarf der Ast. und ihres Sohnes anrechne. Es bestehe keine eheähnliche Lebensgemeinschaft zwischen ihr und Z ...
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.6.2006 wies die Ag. den Widerspruch als unzulässig zurück. Es handele sich bei dem Bescheid vom 25.4.2006 lediglich um eine vorläufige Leistungsgewährung, gegen die der Widerspruch nicht statthaft sei.
Gegen diese Entscheidung erhob die Ast. am 20.6.2006 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG). Über die Klage ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht entschieden worden. Am 2.8.2006 stellte die Ast. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, ab Juni 2006 höhere Leistungen als in dem Bescheid vom 25.4.2006 bewilligt zu erhalten. Der tatsächliche Bedarf zum Lebensunterhalt allein der Ast. und ihres Sohnes einschließlich der Unterkunftskosten liege bei ca. 1.676,00 EUR monatlich. Ferner bilde die Ast. mit ihrem Sohn und Z. keine Bedarfsgemeinschaft; es. liege keine eheähnliche Lebensgemeinschaft zwischen ihr und Z. vor. Schließlich seien auch die Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II in fehlerhafter Weise nicht in der tatsächlichen Höhe, sondern nur unter Berücksichtigung der angemessenen Kaltmiete anerkannt worden. Tatsächlich stehe der Ast. die Übernahme der gesamten tatsächlichen Kaltmiete zu, da sie von der Ag. nicht korrekt über die Unangemessenheit der Wohnung, die Obliegenheit zur Senkung der Unterkunftskosten und die Voraussetzungen für die weitere Übernahme der tatsächlichen Kosten belehrt worden sei. Es sei ihr auch weder möglich noch zumutbar gewesen, die Wohnkosten zu senken.
Die Ast. beantragte, die Ag. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, an die Ast. 67,60 EUR restliche Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat Juni 2006 zu leisten; an die Ast. 78,00 EUR restliche Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat Juli 2006 zu leisten; an die Ast. 149,57 EUR restliche Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat August 2006 zu leisten; an die Ast. 802,69 EUR laut dem Bewilligungsbescheid vom 25.4.2006 sowie 191,00 EUR restliche Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat September 2006 bei Fälligkeit am 1.9.2006 und für den Monat Oktober 2006 bei Fälligkeit am 1.10.2006 zu leisten.
Mit Beschluss vom 8.12.2006 lehnte das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ast. habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie habe nach summarischer Prüfung für die Monate Juni - Oktober 2006 keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II als bewilligt bzw. auf Leistungen in Höhe von monatlich 993,69 EUR.
Der Leistungsanspruch der Ast. und der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sei zwingend nach den Vorschriften der § 19ff. SGB II zu berechnen. Für eine abweichende Berechnung lasse das Gesetz keinen Raum. In soweit sei nicht ausschlaggebend, welchen Betrag die Ast. für ihren und ihres Sohnes regelmäßigen Lebensunterhalt zu brauchen vermeine, sondern welcher Betrag der Ast. und ihrem Sohn nach dem Gesetz zustehe. Der Ast. stünden - ebenso wie Z. - nur die Regelleistung von 311,00 EUR für Partner in eheähnlicher Lebensgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II zu, da diese nach Überzeugung des Gerichts - entgegen dem Vortrag der Ast. - eine solche bildeten. Auch der von der Ag. errechnete Bedarf nach Kosten der Unterkunft sei korrekt ermittelt worden. Die Ag. lege ihren Leistungsberechnungen nicht die vollständige tatsächliche Kaltmiete von monatlich 533,00 EUR, sondern nur die für angemessen erachtete Kaltmiete von monatlich 383,25 EUR zugrunde. Dies erfolge jedoch nach Auffassung des Gerichts zu Recht.
Auch hinsichtlich der Berechnung der Zuschläge nach § 24 SGB II für die Ast. sei dem Gericht nicht ersichtlich, in wiefern die Leistungsberechnung fehlerhaft sein solle. Der Grund für das kontinuierliche Sinken des Leistungsanspruchs insgesamt ergebe sich aus dem Wegfall der der Ast. und Z. zustehenden Zuschläge nach § 24 SGB II in den Monaten Juni bzw. August 2006. Der Zuschlag für Herrn Z., der im zweiten Jahr nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezugs (Juni 2004) in Höhe von 78,00 EUR monatlich gewährt wurde, wurde bis zum 4.4.2006 gezahlt (daher der Teilbetrag von 10,40 EUR im Monat Juni 2006). Nach dem Ablauf des zweiten Jahres steht er Herrn Z. nicht mehr zu. Der Zuschlag für die Ast., der im zweiten Jahr nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezugs (August 2004) in Höhe von 113,00 EUR monatlich gewährt wurde, wurde bis zum 11.8.2006 gezahlt (daher der Teilbetrag von 41,43 EUR im August 2006). Nach dem Ablauf des zweiten Jahres stehe er auch der Ast. nicht mehr zu.
Auch die von der Ag. vorgenommene Einkommensanrechnung sei nach summarischer Prüfung korrekt. Das Einkommen des Z. sei nach § 9 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 SGB II nicht nur auf dessen eigenen Bedarf, sondern auch auf den Bedarf seiner Partnerin und seines Sohnes anzurechnen.
Gegen diesen Beschluss hat die Ast. Beschwerde eingelegt, welches das SG nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg vorlegte.
Die Ast. trug zur Begründung im Wesentlichen vor, das es ihr nicht möglich gewesen sei im Raum ihres bisherigen Wohnorts eine angemessene Wohnung zu finden.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und zu einem Teil begründet. Die Ag. ist verpflichtet, vorläufig die gesamten Mietkosten der Ast. zu übernehmen. Weitere Leistungen sind nicht zu erbringen.
Das SG hat die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend dargelegt. Der Senat nimmt hierauf Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Der Antragsgegner ist nach wie vor verpflichtet die gesamten Mietkosten zu übernehmen. Die Ast. hat auch in diesem Verfahren glaubhaft gemacht, einen zumutbaren Wohnraum nicht gefunden zu haben. Wegen der rechtlichen Begründung zu § 22 SGB II verweist der Senat auf das den Beteiligten zugegangene Urteil vom 26.01.2007 (L 12 AS 4159/06).
Für die darüber hinaus geltend gemachten Leistungen fehlt es bereits am Anordnungsanspruch. Nach den gesamten Umständen ist vom Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen der Ast., ihrem Sohn und Z. auszugehen. Unter dieser Voraussetzung sind die Leistungen nach bisherigen Vorbringen zutreffend berechnet. Der Senat verweist hierzu auf die ausführlichen und zutreffenden Darlegungen des SG. Dies trifft auch für den Zuschlag nach § 24 SGB II zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
Die Antragsgegnerin trägt ein Fünftel der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II für den Zeitraum 1.6.2006 - 31.10.2006.
Die Ast. lebt zusammen mit Herrn Z. und dem gemeinsamen, 1999 geborenen Sohn Ch. seit dem 1.10.2004 in einer ca. 97 qm großen Dreizimmerwohnung in N. (L.-B.-H.). Für diese Wohnung ist eine Gesamtmiete von monatlich 653,00 EUR (Kaltmiete von monatlich 533,00 EUR ) zu entrichten. Vermieterin ist die Wohnungsgenossenschaft Familienheim M ... Zuvor hatten die Ast., Z. und Ch. zusammen in Berlin gelebt. Bis zum 31.12.2004 hatte die Ast. Arbeitslosenhilfe von der Bundesagentur für Arbeit bezogen. Seit dem 1.1.2005 bezieht Ast. gemeinsam mit Z. und ihrem Sohn Ch. als Bedarfsgemeinschaft Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II von der Ag ... Hierbei wird die Beziehung zwischen der Ast. und Z. als eheähnliche Lebensgemeinschaft gewertet. Die Ast. ist arbeitslos. Z. war im streitigen Zeitraum als Rettungssanitäter sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
Der Leistungsanspruch der Ast. und ihrer Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom 1.1.2005 - 31.10.2005 war Gegenstand des Rechtsstreits S 7 AS 5106/06 vor dem Sozialgericht Freiburg. Dieser fand durch den Gerichtsbescheid vom 26.7.2006 seinen Abschluss, mit dem der Bedarfsgemeinschaft der Ast. für eine Übergangszeit vom 1.l.2005 - 31.8.2005 Kosten der Unterkunft unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kaltmiete zugesprochen wurden. Ferner wurde das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen der Ast. und Z. bestätigt. Gegen den Gerichtsbescheid vom 26.7.2006 wurde Berufung eingelegt, die durch Urteil des LSG Baden-Württemberg (L 12 AS 4159/06) vom 26.01.2007 überwiegend zurückgewiesen wurde. Stattgegeben wurde der Berufung zugunsten der Ast. hinsichtlich der Übernahme der vollen Mietkosten für die Monate September und Oktober 2005. Der Senat vertrat in Bezug auf die Mietkosten die Auffassung, dass es der Klägerin trotz ihrer Bemühungen (vgl. die Sitzungsniederschrift vom 26.01.2007) nicht gelungen sei, eine günstigere Wohnung zu finden. Die Formulierung in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II "in der Regel jedoch längstens für sechs Monate" sei angesichts der Tatsache, dass es sich beim Wohnen um ein elementares Grundbedürfnis handle, so auszulegen, dass beim Fehlen einer verfügbaren günstigeren Wohnung auch über die sechsmonatige Schonfrist hinaus die höheren Leistungen zu gewähren seien. Die Ag. habe für ihre Behauptung, eine günstigere Wohnung sei für die Ast. verfügbar, keinerlei Nachweis erbracht. Dagegen gelangte der Senat zu der Überzeugung, dass Ast. die und Z. weiterhin eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II bilden. Das SG habe hierzu durch die Vernehmung des Z. ermittelt und in nicht zu beanstandender Weise unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles festgestellt, dass zwischen ihm und der Ast. entsprechend ihren ursprünglichen Angaben im Leistungsantrag weiterhin eine eheähnliche Lebensgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II vorliege. Mit Bescheid vom 25.4.2006 bewilligte die Antragsgegnerin (Ag.) der Bedarfsgemeinschaft laufende Leistungen für die Zeit vom 1.5.2006 - 31.10.2006 in folgender Höhe: für Mai 2006 993,69 EUR; für Juni 2006 926,09 EUR; für Juli 2006 915,69 EUR; für August 2006 844,12 EUR; für September 2006 802,69 EUR; für Oktober 2006 802,69 EUR. Kosten der Unterkunft wurden in Höhe von insgesamt 498,32 EUR anerkannt, wobei erneut nur die für angemessen erachtete Kaltmiete von monatlich 383,25 EUR zugrunde gelegt wurde. Ferner wurden Zuschläge nach § 24 SGB II nach dem Bezug von Arbeitslosengeld gewährt, und zwar im Monat Mai 2006 in Höhe von 113,00 EUR an die Ast. und in Höhe von 78,00 EUR an Z., im Juni 2006 an die Ast. in Höhe von 113,00 EUR und in Höhe von 10,40 EUR an Z., im Juli 2006 in Höhe von 113,00 EUR an die Ast. und im August 2006 in Höhe von 41,43 EUR an die Ast ... Die Leistungsberechnung wurde ausdrücklich als vorläufig bezeichnet. Es sei das Einkommen von Herrn Z. in der Höhe vom Januar 2006 angerechnet worden. Es sei unklar, ob sich das Einkommen seither aufgrund einer Arbeitszeitreduzierung verringert habe. Nach der Vorlage entsprechender Belege könne die Leistungshöhe neu berechnet werden.
Die Ast. legte am 3.5.2006 Widerspruch gegen diese Entscheidung ein, den sie damit begründete, dass die Ag. zu Unrecht nicht die gesamten Kosten der Unterkunft übernehme und des weiteren zu Unrecht Herrn Z. als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft berücksichtige und sein Einkommen auf den Bedarf der Ast. und ihres Sohnes anrechne. Es bestehe keine eheähnliche Lebensgemeinschaft zwischen ihr und Z ...
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.6.2006 wies die Ag. den Widerspruch als unzulässig zurück. Es handele sich bei dem Bescheid vom 25.4.2006 lediglich um eine vorläufige Leistungsgewährung, gegen die der Widerspruch nicht statthaft sei.
Gegen diese Entscheidung erhob die Ast. am 20.6.2006 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG). Über die Klage ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht entschieden worden. Am 2.8.2006 stellte die Ast. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, ab Juni 2006 höhere Leistungen als in dem Bescheid vom 25.4.2006 bewilligt zu erhalten. Der tatsächliche Bedarf zum Lebensunterhalt allein der Ast. und ihres Sohnes einschließlich der Unterkunftskosten liege bei ca. 1.676,00 EUR monatlich. Ferner bilde die Ast. mit ihrem Sohn und Z. keine Bedarfsgemeinschaft; es. liege keine eheähnliche Lebensgemeinschaft zwischen ihr und Z. vor. Schließlich seien auch die Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II in fehlerhafter Weise nicht in der tatsächlichen Höhe, sondern nur unter Berücksichtigung der angemessenen Kaltmiete anerkannt worden. Tatsächlich stehe der Ast. die Übernahme der gesamten tatsächlichen Kaltmiete zu, da sie von der Ag. nicht korrekt über die Unangemessenheit der Wohnung, die Obliegenheit zur Senkung der Unterkunftskosten und die Voraussetzungen für die weitere Übernahme der tatsächlichen Kosten belehrt worden sei. Es sei ihr auch weder möglich noch zumutbar gewesen, die Wohnkosten zu senken.
Die Ast. beantragte, die Ag. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, an die Ast. 67,60 EUR restliche Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat Juni 2006 zu leisten; an die Ast. 78,00 EUR restliche Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat Juli 2006 zu leisten; an die Ast. 149,57 EUR restliche Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat August 2006 zu leisten; an die Ast. 802,69 EUR laut dem Bewilligungsbescheid vom 25.4.2006 sowie 191,00 EUR restliche Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat September 2006 bei Fälligkeit am 1.9.2006 und für den Monat Oktober 2006 bei Fälligkeit am 1.10.2006 zu leisten.
Mit Beschluss vom 8.12.2006 lehnte das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ast. habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie habe nach summarischer Prüfung für die Monate Juni - Oktober 2006 keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II als bewilligt bzw. auf Leistungen in Höhe von monatlich 993,69 EUR.
Der Leistungsanspruch der Ast. und der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sei zwingend nach den Vorschriften der § 19ff. SGB II zu berechnen. Für eine abweichende Berechnung lasse das Gesetz keinen Raum. In soweit sei nicht ausschlaggebend, welchen Betrag die Ast. für ihren und ihres Sohnes regelmäßigen Lebensunterhalt zu brauchen vermeine, sondern welcher Betrag der Ast. und ihrem Sohn nach dem Gesetz zustehe. Der Ast. stünden - ebenso wie Z. - nur die Regelleistung von 311,00 EUR für Partner in eheähnlicher Lebensgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II zu, da diese nach Überzeugung des Gerichts - entgegen dem Vortrag der Ast. - eine solche bildeten. Auch der von der Ag. errechnete Bedarf nach Kosten der Unterkunft sei korrekt ermittelt worden. Die Ag. lege ihren Leistungsberechnungen nicht die vollständige tatsächliche Kaltmiete von monatlich 533,00 EUR, sondern nur die für angemessen erachtete Kaltmiete von monatlich 383,25 EUR zugrunde. Dies erfolge jedoch nach Auffassung des Gerichts zu Recht.
Auch hinsichtlich der Berechnung der Zuschläge nach § 24 SGB II für die Ast. sei dem Gericht nicht ersichtlich, in wiefern die Leistungsberechnung fehlerhaft sein solle. Der Grund für das kontinuierliche Sinken des Leistungsanspruchs insgesamt ergebe sich aus dem Wegfall der der Ast. und Z. zustehenden Zuschläge nach § 24 SGB II in den Monaten Juni bzw. August 2006. Der Zuschlag für Herrn Z., der im zweiten Jahr nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezugs (Juni 2004) in Höhe von 78,00 EUR monatlich gewährt wurde, wurde bis zum 4.4.2006 gezahlt (daher der Teilbetrag von 10,40 EUR im Monat Juni 2006). Nach dem Ablauf des zweiten Jahres steht er Herrn Z. nicht mehr zu. Der Zuschlag für die Ast., der im zweiten Jahr nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezugs (August 2004) in Höhe von 113,00 EUR monatlich gewährt wurde, wurde bis zum 11.8.2006 gezahlt (daher der Teilbetrag von 41,43 EUR im August 2006). Nach dem Ablauf des zweiten Jahres stehe er auch der Ast. nicht mehr zu.
Auch die von der Ag. vorgenommene Einkommensanrechnung sei nach summarischer Prüfung korrekt. Das Einkommen des Z. sei nach § 9 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 SGB II nicht nur auf dessen eigenen Bedarf, sondern auch auf den Bedarf seiner Partnerin und seines Sohnes anzurechnen.
Gegen diesen Beschluss hat die Ast. Beschwerde eingelegt, welches das SG nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg vorlegte.
Die Ast. trug zur Begründung im Wesentlichen vor, das es ihr nicht möglich gewesen sei im Raum ihres bisherigen Wohnorts eine angemessene Wohnung zu finden.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und zu einem Teil begründet. Die Ag. ist verpflichtet, vorläufig die gesamten Mietkosten der Ast. zu übernehmen. Weitere Leistungen sind nicht zu erbringen.
Das SG hat die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend dargelegt. Der Senat nimmt hierauf Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Der Antragsgegner ist nach wie vor verpflichtet die gesamten Mietkosten zu übernehmen. Die Ast. hat auch in diesem Verfahren glaubhaft gemacht, einen zumutbaren Wohnraum nicht gefunden zu haben. Wegen der rechtlichen Begründung zu § 22 SGB II verweist der Senat auf das den Beteiligten zugegangene Urteil vom 26.01.2007 (L 12 AS 4159/06).
Für die darüber hinaus geltend gemachten Leistungen fehlt es bereits am Anordnungsanspruch. Nach den gesamten Umständen ist vom Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen der Ast., ihrem Sohn und Z. auszugehen. Unter dieser Voraussetzung sind die Leistungen nach bisherigen Vorbringen zutreffend berechnet. Der Senat verweist hierzu auf die ausführlichen und zutreffenden Darlegungen des SG. Dies trifft auch für den Zuschlag nach § 24 SGB II zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
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