Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 2 U 3620/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 283/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 5.12.2006 wird zurückgewiesen. Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höheres sowie die Weiterzahlung von Verletztengeld, die Zahlung von Verletztenrente und Urlaubsgeld, die Übernahme von Behandlungskosten sowie die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Der am 1950 geborene Kläger fuhr am 16.3.2006 auf einen vor ihm haltenden PKW auf. Am 21.3.2006 diagnostizierte Dr. B. eine Distorsion der Hals- und Brustwirbelsäule mit Intercostalneuralgie. Nach eigenen Angaben ist der Kläger Student und war er auf dem Heimweg von der Universitätsbibliothek. Außerdem behauptet der Kläger, vor der Arztpraxis des Dr. B. überfallen worden sein.
Auf die entsprechende Unfallanzeige des Studentenwerkes H. und entsprechend ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gewährte die AOK R.-N. dem Kläger im Auftrag der Beklagten mit Bescheid vom 12.5.2006 ab dem 16.4.2006 Verletztengeld in Höhe von kalendertäglich 10,81 EUR. Das Verletztengeld wurde bis 5.4.2006 (Ende der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit) gezahlt. Der Berechnung lag eine Bescheinigung des letzten Arbeitgebers des Klägers zu Grunde, wonach im Lohnabrechnungszeitraum vor dem Unfall (Februar 2006) ein monatliches Bruttoentgelt von 500,00 EUR bzw. 373,40 EUR netto gezahlt wurde. Zur weiteren Berechnung wird auf den Bescheid vom 12.5.2006 Bezug genommen.
Die Fortzahlung des Verletztengeldes lehnte die Beklagte mit (mündlichem) Bescheid vom 30.6.2006 ab.
Mit seinen Widersprüchen hiergegen behauptete der Kläger eine weitere Arbeitsunfähigkeit wegen der Unfallfolgen und machte er entgangenen Verdienst in Höhe von bis zu 1440,00 EUR brutto monatlich geltend. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.9.2006 wies die Beklagte die Widersprüche zurück.
Die hiergegen am 5.12.2006 beim Sozialgericht Mannheim erhobene und um Ansprüche auf Verletztenrente und Heilbehandlung erweiterte Klage hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 5.12.2006 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Mit seiner am 4.1.2006 eingegangenen Berufung führt der Kläger den Rechtsstreit unter erneuter Erweiterung seines Begehrens fort.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 05.12.2006 aufzuheben, die Bescheide vom 12.05.2006 und 30.06.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, höheres Verletztengeld und Verletztengeld über den 04.05.2006 hinaus, Verletztenrente, Heilbehandlung sowie Urlaubsgeld zu gewähren und Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, medizinische Sachverständigengutachten von Amts wegen, hilfsweise nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einzuholen, hilfsweise die behandelnden Ärzte Dr. W., Dr. G. , Dr. B., Dr. W. , Dr. M., Dr. A., Dr. W., Dr. P., "Zahnärzte candmed F. C.", seinen Arbeitgeber Prof. B. und seine Ehefrau Angelika R. zu der Schwere der erlittenen Verletzungen sowie zum Hergang des Folgeunfalles als Zeugen zu vernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Feststellung des Sachverhaltes und Darstellung des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Soweit der Kläger erstmalig in der Berufung die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Urlaubsgeld und zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen begehrt, entscheidet der Senat - weil keine anfechtbare Entscheidung des Sozialgerichts hierüber vorliegt - auf Klage. Diese Klage ist unzulässig und deshalb abzuweisen. Insoweit hat der Kläger gegenüber dem bisherigen Begehren weitere Streitgegenstände in das Verfahren eingeführt. Inhaltlich handelt es sich um eine Klageänderung in Form der Klageerweiterung, die nach §§ 153 Abs. 1, 99 Abs. 1 SGG zwar zulässig ist, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingewilligt hat. Indessen ist die geänderte Klage nicht zulässig. Gemäß § 29 SGG entscheiden die Landessozialgerichte im zweiten Rechtszug über die Berufung gegen die Urteile und die Beschwerden gegen sonstige Entscheidungen der Sozialgerichte. Dabei ist ein Gerichtsbescheid einem Urteil gleichgestellt (§ 105 Abs. 1 Satz 3 SGG). Dementsprechend ist der Senat hier zur Entscheidung über diese, erstmalig im Berufungsverfahren geltend gemachten Streitgegenstände instanziell nicht zuständig, sodass die Klage als unzulässig abgewiesen werden muss (BSG, Urteil vom 31.07.2002, B 4 RA 20/01 in SozR 3-1500 § 29 Nr. 1). Im Übrigen würde auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Anrufung der Sozialgerichte fehlen, weil die Beklagte über diese Fragen selbst noch keine Entscheidung getroffen hat.
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Hinsichtlich der vom Kläger begehrten Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Verletztenrente und - nicht konkretisierter - Heilbehandlung folgt dies bereits daraus, dass auch insoweit keine anfechtbare Entscheidung der Beklagten vorliegt. Grundsätzlich kann aber gerichtlicher Rechtsschutz nur dann in Anspruch genommen werden, wenn zuvor ein entsprechendes Verwaltungsverfahren durchlaufen wurde. Hieran fehlt es. Dementsprechend hat das Sozialgericht die Klage zu Recht abgewiesen.
Soweit die Beklagte die Gewährung höheren Verletztengeldes und die Gewährung von Verletztengeld über den 4.5.2006 hinaus ablehnte, ist dies nicht zu beanstanden. Denn der Kläger hatte nach Auffassung des Senats schon dem Grunde nach keinerlei Ansprüche auf Leistungen im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall am 16.3.2006.
Zwar sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen kraft Gesetzes versichert. Anders als die Beklagte vermag der Senat jedoch diesen Tatbestand nicht zu bejahen.
Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbe-gründenden Tatsachen, nämlich insbesondere die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung und die als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30.4.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, a.a.O.); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist. (vgl. BSG, Urteil vom 2.11.1999, B 2 U 47/98 R in SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Urteil vom 2.5.2001, B 2 U 16/00 R in SozR 3-2200 § 551 Nr. 16). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27.6.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
Die Behauptung des Klägers, im Zeitpunkt des Verkehrsunfalles am 16.3.2006 auf dem Heimweg von der Universitätsbibliothek gewesen zu sein, wo er sich auf Prüfungen für sein Medizinstudium vorbereitet habe, ist durch nichts belegt. Die - insoweit erschöpfenden - Ermittlungen der Beklagten haben ergeben, dass Besucher der Universitätsbibliothek nicht registriert werden. Die Anwesenheit eines Studenten könne nur dann nachvollzogen werden, wenn er ein Buch oder Ähnliches ausleihe. Ein entsprechender Vorgang wurde für den Kläger aber nicht verzeichnet und auch vom Kläger nicht behauptet.
Die bloßen Angaben des Klägers kann der Senat seiner Entscheidung nicht zu Grunde legen. In diesem Zusammenhang berücksichtigt der Senat auch, dass der Kläger in den letzten Jahren eine auffällige Anzahl von Versicherungsfällen und eine Vielzahl von Gesundheitsstörungen - teilweise mit der Behauptung fehlerhafter Behandlung oder von Folgen medikamentöser Behandlung - als Folgen dieser Versicherungsfälle geltend gemacht hat. So hat er eine Atemwegserkrankung als Folge einer geringfügigen Beschäftigung als Taxifahrer, Atemprobleme als Folgen der Teilnahme an einem propädeutischen Kurs im Rahmen des Zahnmedizinstudiums als Berufskrankheit und eine Berufskrankheit "durch die Einnahme von Bextra" angezeigt. Außerdem sind dem Senat neben dem vorliegend zu beurteilenden Unfall (und dem damit in Zusammenhang gebrachten behaupteten Überfall vor der Praxis des D-Arztes Dr. B. ) diverse weitere angezeigte Arbeitsunfälle bekannt (ohne jeglichen Anspruch auf Vollständigkeit): o Unfall vom 25.9.1980: Wirbelsäulenverletzung bei Verkehrsunfall auf dem Weg in die Berufsschule; derzeit im Klageverfahren; o Unfall vom 27.7.1993: u.a. Zahnverluste nach Auffahrunfall als Taxifahrer; o Unfall vom 2.5.2001: Sturz mit dem Motorroller auf dem Heimweg von der Universität; o Unfall vom 9.5.2001: Verbrennung am Bunsenbrenner beim Herstellen eines Modells im Rahmen des Zahnmedizinstudiums; o Unfall vom 16.5.2001: Verletzung durch einen Zahnarzt im Rahmen einer studienbedingten Prophylaxe-Veranstaltung; o Unfall vom 16.7.2001: Sturz mit dem Motorroller auf dem Heimweg von der Universität; o Unfall vom 26.11.2003: Augenverletzung bei der Arbeit an einem Gebissmodell; o Unfall vom 2.7.2004: Nasenbluten durch Staubentwicklung und Augenverletzung durch ein Kunststoffteil beim Abschleifen eines Zahnmodells; o Unfall vom 9.11.2004: Sturz auf dem Rückweg von einer Veranstaltung der Universität; o Unfall vom 5.9.2006: Zahnschaden, weil er vor Schreck die Zähne zusammengebissen habe, als er im Kaufhaus auf dem Weg zum Kopierer vom Kaufhausdetektiv festgehalten worden sei; o Unfall vom 17.11.2006: Stolpern auf dem Heimweg von einer Veranstaltung der Handwerkskammer K.; o Unfall vom 20.12.2006: auf dem Weg zur Heilbehandlung wegen des Unfalls vom 17.11.2006 gegen eine sich nicht öffnende Glastüre geprallt; laut behandelndem Arzt ergibt sich aus dem Überwachungsvideo eine absichtliche Richtungsänderung weg von der offenen Tür gegen den Türrahmen und damit eine absichtliche Selbstschädigung; derzeit im Verwaltungsverfahren.
Allein die Anzahl und Art der geltend gemachten Schäden deutet auf ein massives Leistungsbegehren des Klägers hin und lässt eine unkritische Übernahme der klägerischen Angaben nicht zu. Auch auf Grund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung mit der dort - nicht nur im Zusammenhang mit der Problematik einer versicherten Tätigkeit - zu Tage getretenen Neigung des Klägers, durch Einbeziehung immer neuer Aspekte den Gesprächspartner umzulenken und seinen unkonkreten Angaben zum Grund für den Aufenthalt in der Universitätsbibliothek, hält der Senat den Kläger nicht für glaubwürdig.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger auf Nachfrage niemand benennen können, der ihn in der Bibliothek an diesem Tag sah, also seinen Aufenthalt allgemein und die dort vorgenommene Verrichtung im Speziellen bestätigen kann, obwohl er nach seinen Angaben bereits seit dem späten Vormittag dort gewesen sein, sich auf Klausuren im Zusammenhang mit seinem Medizinstudium vorbereitet haben will und früher sogar in der Bibliothek angestellt gewesen sei. Auch auf dem Heimweg war der Kläger - so schon seine Angaben im Wegeunfall-Fragebogen - allein.
Soweit der Kläger meint, seine Ehefrau wisse, weil er mit ihr telefoniert habe, dass er in der Bibliothek gewesen sei, führt dies nicht weiter. Der Senat unterstellt eine solche Aussage der Ehefrau, also die Bekundung, dass der Kläger gesagt habe, er sei vor dem Unfall in der Universitätsbibliothek gewesen. Dies belegt aber lediglich, dass der Kläger seiner Ehefrau gegenüber - wie auch gegenüber dem Senat - einen Aufenthalt in der Bibliothek vor dem Unfall behauptete. Aus eigener Anschauung bestätigen kann dies die Ehefrau des Klägers nicht. Sie war weder in der Bibliothek noch auf der Heimfahrt dabei. Die Angaben des Klägers werden dadurch nicht glaubwürdiger, auch nicht angesichts der zeitlichen Nähe seiner Äußerung gegenüber der Ehefrau zum Unfallereignis, also angesichts der Tatsache, dass - so die Angaben in der Unfallanzeige - seine Ehefrau von dem Unfallereignis zuerst Kenntnis erlangte. Denn der Senat hält es nicht für ausgeschlossen, dass der Kläger auch unter Einbeziehung seiner - gutgläubigen - Ehefrau das Vorliegen von Versicherungstatbeständen konstruiert. Auch wenn es der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf den Hinweis des Vorsitzenden in diesem Zusammenhang, die Ehefrau sei eben nicht dabei gewesen, spontan in Abrede gestellt hat, seine Frau "anzulügen", kann der Senat genau dies nicht ausschließen. Schließlich wäre es auch denkbar, dass der Kläger, der nach eigenen Angaben verschiedene Hochschulstudien betrieb (Rechtswissenschaften, Psychologie, Medizin, Zahnmedizin), keines davon aber erfolgreich abgeschlossen hat, gegenüber seiner ihm unterhaltspflichtigen Ehefrau durch entsprechende Angaben eine "sinnvolle" Tagesgestaltung vorschützt. Die Ehefrau als "Zeugin vom Hörensagen" ist im vorliegenden Fall somit ein untaugliches Beweismittel für die Tatsache eines Aufenthaltes in der Bibliothek vor dem Unfall. Der Senat hat sich daher nicht veranlasst gesehen, die Ehefrau als Zeugin zu dieser Behauptung zu vernehmen. Einen eventuellen (tatsächlich aber insoweit nicht gestellten) Beweisantrag lehnt der Senat aus den genannten Gründen ab.
Hinzu kommt, dass allein der Nachweis eines Aufenthaltes in der Universitätsbibliothek nicht zur Bejahung eines Versicherungstatbestandes führen würde. Denn dann stünde immer noch nicht fest, aus welchen Gründen der Kläger in dieser Einrichtung war. Die Angaben in der mündlichen Verhandlung, er habe sich auf Klausuren bzw. Kurse für sein Medizinstudium (ausdrücklich nicht Zahnmedizinstudium) vorbereitet, sind unspezifisch und nicht überzeugend. Immerhin studiert der Kläger seit 2001 Zahnmedizin. Der Senat kann es nicht ausschließen, dass sich der Kläger aus studienfremden Gründen - z. B. Zeitunglesen, allgemeines Interesse, Zeitvertreib - in der Universitätsbibliothek aufgehalten hätte.
Eine bestandskräftige Anerkennung des Vorganges vom 16.3.2006 als Arbeitsunfall liegt nicht vor. Insbesondere kann die Auszahlung von Verletztengeld nicht als Anerkennung eines Arbeits-unfalles angesehen werden. Der Verfügungssatz des im Auftrag der Beklagten von der AOK R.-N. erlassenen Bescheides vom 12.5.2006 erschöpft sich in der Regelung der Leistungsart (Verletztengeld), des Leistungszeitraumes und der Höhe des Verletztengeldes. Das Vorliegen eines Arbeitsunfalles ist zwar Voraussetzung für diese Leistung, im Verhältnis zum Regelungsinhalt des Bescheides aber bloßes Begründungselement.
Aber selbst wenn ein Arbeitsunfall zu bejahen wäre, bliebe die Berufung ohne Erfolg.
Der Kläger suchte nach den vorliegenden Unterlagen erstmalig am 20.3.2006, also vier Tage nach dem Unfall, einen Arzt auf (Dr. M., Bl. 21 Verwaltungsakte). Damit ist kein zeitlicher Zusammenhang gegeben, der die behaupteten Beschwerden zwingend in Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall bringt. Der Kläger könnte sich die Verletzungen auch durch ein anderes Ereignis zugezogen haben. Doch kann dies hier offen bleiben. Jedenfalls stehen dem Kläger keine weiteren Ansprüche auf Verletztengeld zu, selbst wenn er beim Unfall verletzt wurde.
Hinsichtlich der Berechnung des Verletztengeldes sieht der Senat nach § 153 Abs. 1 i. V. m. § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und er folgt der Begründung im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Dort hat die Beklagte ausführlich dargelegt, dass für die Berechnung des Verletztengeldes das zuletzt im Februar 2006 bezogene Nettoarbeitsentgelt (500,00 EUR brutto bzw. 373,40 EUR netto) ausschlaggebend ist. Die Richtigkeit dieser Berechnung bestreitet auch der Kläger nicht. Er will vielmehr - auch wenn er diese Wertung in der mündlichen Verhandlung bestritten hat - eine Verdienstchance in der Zukunft bei der Berechnung des Verletztengeldes berücksichtigt haben. Indessen fehlt hierfür jede Rechtsgrundlage. In diesem Zusammenhang hat der Kläger zwar darauf hingewiesen, er sei immer in den Semesterferien für Prof. B. tätig gewesen. Insoweit hat Prof. B. auch bestätigt, dass der Kläger früher für ihn tätig war und er auch ab Februar 2006 hätte erneut tätig werden können. Der Sachverhalt ist damit geklärt, im Übrigen unstreitig, sodass es weiterer Sachaufklärung nicht bedarf. Einen eventuellen Beweisantrag auf Vernehmung von Prof. B. lehnt der Senat ab. Dieser Sachverhalt belegt indessen, dass der Unfall vom 16.3.2006 nicht ursächlich dafür sein konnte, dass der Kläger die in Rede stehende Tätigkeit schon seit Februar 2006 tatsächlich nicht ausübte.
Soweit der Kläger die Gewährung von Verletztengeld über den 4.5.2006 hinaus begehrt, kann der Senat sich nicht davon überzeugen, dass der Kläger tatsächlich im Zusammenhang mit den Folgen des Unfalles vom 16.3.2006 arbeitsunfähig war. Im Verfahren vor dem Sozialgericht Mannheim S 2 U 2090/06 ER hat der Kläger ausdrücklich vorgetragen, wegen eines Asthma bronchiale krankgeschrieben zu sein. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dieser Erkrankung und dem Verkehrsunfall ist auch im Ansatz nicht erkennbar und wird auch vom Kläger nicht behauptet. Weiter hat der Kläger in diesem Verfahren zwar auch vorgetragen, wegen der Folgen des Unfalles vom 16.3.2006 arbeitsunfähig zu sein, dass er deshalb von einem Arzt krankgeschrieben worden sei, hat er aber nicht behauptet. Dies stimmt mit den vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen überein. So bestätigte Dr. W. als letzten Tag der auf den Unfall vom 16.3.2006 zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit ausdrücklich den 4.5.2006.
Den vom Kläger gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, hilfsweise nach § 109 SGG, lehnt der Senat ab. Angesichts fehlenden Versicherungsschutzes kommt es auf eine medizinische Beurteilung nicht an. Den Beweisantrag würde der Senat aber auch im Falle bestehenden Versicherungsschutzes ablehnen. Angesichts eines klar und eindeutig bestätigten Endes der Arbeitsunfähigkeit durch den damals behandelnden Dr. W. ist nicht erkennbar, auf Grund welcher Umstände ein Sachverständiger zu einem gegenteiligen Schluss kommen soll. Vorgetragen hat der Kläger insoweit lediglich, er sei wegen der Folgen des Unfalles vom 16.3.2006 über den 4.5.2006 hinaus arbeitsunfähig gewesen. Objektive Befunde hierzu liegen aber nicht vor und lassen sich auch durch ein Gutachten rückwirkend nicht mehr beschaffen.
Vergleichbares gilt für die Anträge auf Vernehmung diverser Zeugen. All diese Anträge beziehen sich - so ausdrücklich der Kläger - auf die Schwere der Verletzungen nach dem Unfall vom 16.3.2006 bzw. auf den Geschehensablauf im Zusammenhang mit einem behaupteten Überfall beim Verlassen der Arztpraxis des Dr. B., den er damals im Zusammenhang mit der Behandlung der Folgen des Unfalls vom 16.3.2006 aufgesucht haben will.
Hinsichtlich des behaupteten "Folgeunfalles" lehnt der Senat eine Sachaufklärung durch Vernehmung von Zeugen (Ärzte und/oder Ehefrau) schon deshalb ab, weil dieser Folgeunfall für den in Rede stehenden zulässigen Streitgegenstand - Leistung von Verletztengeld über den 4.5.2006 hinaus - keine erkennbare Bedeutung hat. So hat der Kläger noch nicht einmal behauptet, durch diesen Überfall irgendwelche gesundheitlichen Schäden davongetragen zu haben. Üblicherweise aber sucht der Kläger bei gesundheitlichen Schäden durch Verletzungen einen Arzt auf und zeigt diese Schäden entsprechend an. Hier hat der Kläger aber lediglich anlässlich eines Telefonates am 26.4.2006 (Bl. 24 Verwaltungsakte) nebenbei den in Rede stehenden Überfall erwähnt.
Soweit der Kläger die Vernehmung der einzeln aufgeführten behandelnden Ärzte zur Frage der Schwere der durch den Unfall vom 16.3.2006 verursachten gesundheitlichen Schäden beantragt, lehnt der Senat dies bereits wegen fehlenden Versicherungsschutzes ab. Diese Beweisanträge würde der Senat aber auch im Falle bestehenden Versicherungsschutzes ablehnen. Zum einen liegen bereits entsprechende Auskünfte einiger dieser Ärzte gegenüber der Beklagten zur Frage von Unfallfolgen und deren Auswirkungen (so von Dr. W., u.a. Bl. 18 und 37, Dr. M., Bl. 21 und Dr. A., Bl. 34) vor und der Kläger hat nicht dargelegt, inwieweit eine Vernehmung dieser Ärzte zusätzliche Erkenntnisse bringen könnte. Zum zweiten stehen diese Behandlungen teilweise (Dr. A. wegen der Folgen von Zahnbehandlungen; Kreiskrankenhaus W.: am 21.3.2006 festgestellte Folgen einer eitrigen Bronchitis, die vor vier Wochen - also lange vor dem Unfallereignis - begann) mit klar unfallunabhängigen Gesundheitsstörungen im Zusammenhang. Dies gilt auch für die vom Kläger immer wieder zur Diskussion gestellten Zahnschäden. Insoweit steht auf Grund des Bescheides der Beklagten vom 10.7.2006 und Widerspruchsbescheid vom 27.9.2006 bereits bestandskräftig fest, dass die behaupteten Zahnschäden nicht unfallbedingt sind. Schließlich ist überhaupt nicht erkennbar, zu welchen Gesundheitsstörungen die benannten Ärzte befragt werden sollen. Jedenfalls suchte sie der Kläger teilweise wegen Gesundheitsstörungen auf, die - wie dargelegt - keinerlei Zusammenhang mit den am 16.3.2006 erlittenen Verletzungen aufweisen. Einen derartigen Ausforschungsbeweis(antrag) lehnt der Senat ab. Immerhin ist dem Kläger bekannt, bei welchem Arzt er wegen welcher Gesundheitsstörungen in Behandlung war.
Soweit der Kläger seine eigene Zeugenvernehmung (u.a. in seiner Eigenschaft als "cand. med.") beantragt, scheitert dies an seiner Beteiligtenrolle. Auch die Vernehmung seiner Ehefrau zur Schwere der Unfallverletzung lehnt der Senat ab. Maßgebend ist die Frage der Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Dazu kann ein medizinischer Laie wie die Ehefrau des Klägers keine verlässlichen Angaben machen, weil dies eine medizinische Fragestellung ist.
Damit hat die Berufung insgesamt keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höheres sowie die Weiterzahlung von Verletztengeld, die Zahlung von Verletztenrente und Urlaubsgeld, die Übernahme von Behandlungskosten sowie die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Der am 1950 geborene Kläger fuhr am 16.3.2006 auf einen vor ihm haltenden PKW auf. Am 21.3.2006 diagnostizierte Dr. B. eine Distorsion der Hals- und Brustwirbelsäule mit Intercostalneuralgie. Nach eigenen Angaben ist der Kläger Student und war er auf dem Heimweg von der Universitätsbibliothek. Außerdem behauptet der Kläger, vor der Arztpraxis des Dr. B. überfallen worden sein.
Auf die entsprechende Unfallanzeige des Studentenwerkes H. und entsprechend ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gewährte die AOK R.-N. dem Kläger im Auftrag der Beklagten mit Bescheid vom 12.5.2006 ab dem 16.4.2006 Verletztengeld in Höhe von kalendertäglich 10,81 EUR. Das Verletztengeld wurde bis 5.4.2006 (Ende der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit) gezahlt. Der Berechnung lag eine Bescheinigung des letzten Arbeitgebers des Klägers zu Grunde, wonach im Lohnabrechnungszeitraum vor dem Unfall (Februar 2006) ein monatliches Bruttoentgelt von 500,00 EUR bzw. 373,40 EUR netto gezahlt wurde. Zur weiteren Berechnung wird auf den Bescheid vom 12.5.2006 Bezug genommen.
Die Fortzahlung des Verletztengeldes lehnte die Beklagte mit (mündlichem) Bescheid vom 30.6.2006 ab.
Mit seinen Widersprüchen hiergegen behauptete der Kläger eine weitere Arbeitsunfähigkeit wegen der Unfallfolgen und machte er entgangenen Verdienst in Höhe von bis zu 1440,00 EUR brutto monatlich geltend. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.9.2006 wies die Beklagte die Widersprüche zurück.
Die hiergegen am 5.12.2006 beim Sozialgericht Mannheim erhobene und um Ansprüche auf Verletztenrente und Heilbehandlung erweiterte Klage hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 5.12.2006 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Mit seiner am 4.1.2006 eingegangenen Berufung führt der Kläger den Rechtsstreit unter erneuter Erweiterung seines Begehrens fort.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 05.12.2006 aufzuheben, die Bescheide vom 12.05.2006 und 30.06.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, höheres Verletztengeld und Verletztengeld über den 04.05.2006 hinaus, Verletztenrente, Heilbehandlung sowie Urlaubsgeld zu gewähren und Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, medizinische Sachverständigengutachten von Amts wegen, hilfsweise nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einzuholen, hilfsweise die behandelnden Ärzte Dr. W., Dr. G. , Dr. B., Dr. W. , Dr. M., Dr. A., Dr. W., Dr. P., "Zahnärzte candmed F. C.", seinen Arbeitgeber Prof. B. und seine Ehefrau Angelika R. zu der Schwere der erlittenen Verletzungen sowie zum Hergang des Folgeunfalles als Zeugen zu vernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Feststellung des Sachverhaltes und Darstellung des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Soweit der Kläger erstmalig in der Berufung die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Urlaubsgeld und zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen begehrt, entscheidet der Senat - weil keine anfechtbare Entscheidung des Sozialgerichts hierüber vorliegt - auf Klage. Diese Klage ist unzulässig und deshalb abzuweisen. Insoweit hat der Kläger gegenüber dem bisherigen Begehren weitere Streitgegenstände in das Verfahren eingeführt. Inhaltlich handelt es sich um eine Klageänderung in Form der Klageerweiterung, die nach §§ 153 Abs. 1, 99 Abs. 1 SGG zwar zulässig ist, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingewilligt hat. Indessen ist die geänderte Klage nicht zulässig. Gemäß § 29 SGG entscheiden die Landessozialgerichte im zweiten Rechtszug über die Berufung gegen die Urteile und die Beschwerden gegen sonstige Entscheidungen der Sozialgerichte. Dabei ist ein Gerichtsbescheid einem Urteil gleichgestellt (§ 105 Abs. 1 Satz 3 SGG). Dementsprechend ist der Senat hier zur Entscheidung über diese, erstmalig im Berufungsverfahren geltend gemachten Streitgegenstände instanziell nicht zuständig, sodass die Klage als unzulässig abgewiesen werden muss (BSG, Urteil vom 31.07.2002, B 4 RA 20/01 in SozR 3-1500 § 29 Nr. 1). Im Übrigen würde auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Anrufung der Sozialgerichte fehlen, weil die Beklagte über diese Fragen selbst noch keine Entscheidung getroffen hat.
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Hinsichtlich der vom Kläger begehrten Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Verletztenrente und - nicht konkretisierter - Heilbehandlung folgt dies bereits daraus, dass auch insoweit keine anfechtbare Entscheidung der Beklagten vorliegt. Grundsätzlich kann aber gerichtlicher Rechtsschutz nur dann in Anspruch genommen werden, wenn zuvor ein entsprechendes Verwaltungsverfahren durchlaufen wurde. Hieran fehlt es. Dementsprechend hat das Sozialgericht die Klage zu Recht abgewiesen.
Soweit die Beklagte die Gewährung höheren Verletztengeldes und die Gewährung von Verletztengeld über den 4.5.2006 hinaus ablehnte, ist dies nicht zu beanstanden. Denn der Kläger hatte nach Auffassung des Senats schon dem Grunde nach keinerlei Ansprüche auf Leistungen im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall am 16.3.2006.
Zwar sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen kraft Gesetzes versichert. Anders als die Beklagte vermag der Senat jedoch diesen Tatbestand nicht zu bejahen.
Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbe-gründenden Tatsachen, nämlich insbesondere die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung und die als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30.4.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, a.a.O.); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist. (vgl. BSG, Urteil vom 2.11.1999, B 2 U 47/98 R in SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Urteil vom 2.5.2001, B 2 U 16/00 R in SozR 3-2200 § 551 Nr. 16). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27.6.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
Die Behauptung des Klägers, im Zeitpunkt des Verkehrsunfalles am 16.3.2006 auf dem Heimweg von der Universitätsbibliothek gewesen zu sein, wo er sich auf Prüfungen für sein Medizinstudium vorbereitet habe, ist durch nichts belegt. Die - insoweit erschöpfenden - Ermittlungen der Beklagten haben ergeben, dass Besucher der Universitätsbibliothek nicht registriert werden. Die Anwesenheit eines Studenten könne nur dann nachvollzogen werden, wenn er ein Buch oder Ähnliches ausleihe. Ein entsprechender Vorgang wurde für den Kläger aber nicht verzeichnet und auch vom Kläger nicht behauptet.
Die bloßen Angaben des Klägers kann der Senat seiner Entscheidung nicht zu Grunde legen. In diesem Zusammenhang berücksichtigt der Senat auch, dass der Kläger in den letzten Jahren eine auffällige Anzahl von Versicherungsfällen und eine Vielzahl von Gesundheitsstörungen - teilweise mit der Behauptung fehlerhafter Behandlung oder von Folgen medikamentöser Behandlung - als Folgen dieser Versicherungsfälle geltend gemacht hat. So hat er eine Atemwegserkrankung als Folge einer geringfügigen Beschäftigung als Taxifahrer, Atemprobleme als Folgen der Teilnahme an einem propädeutischen Kurs im Rahmen des Zahnmedizinstudiums als Berufskrankheit und eine Berufskrankheit "durch die Einnahme von Bextra" angezeigt. Außerdem sind dem Senat neben dem vorliegend zu beurteilenden Unfall (und dem damit in Zusammenhang gebrachten behaupteten Überfall vor der Praxis des D-Arztes Dr. B. ) diverse weitere angezeigte Arbeitsunfälle bekannt (ohne jeglichen Anspruch auf Vollständigkeit): o Unfall vom 25.9.1980: Wirbelsäulenverletzung bei Verkehrsunfall auf dem Weg in die Berufsschule; derzeit im Klageverfahren; o Unfall vom 27.7.1993: u.a. Zahnverluste nach Auffahrunfall als Taxifahrer; o Unfall vom 2.5.2001: Sturz mit dem Motorroller auf dem Heimweg von der Universität; o Unfall vom 9.5.2001: Verbrennung am Bunsenbrenner beim Herstellen eines Modells im Rahmen des Zahnmedizinstudiums; o Unfall vom 16.5.2001: Verletzung durch einen Zahnarzt im Rahmen einer studienbedingten Prophylaxe-Veranstaltung; o Unfall vom 16.7.2001: Sturz mit dem Motorroller auf dem Heimweg von der Universität; o Unfall vom 26.11.2003: Augenverletzung bei der Arbeit an einem Gebissmodell; o Unfall vom 2.7.2004: Nasenbluten durch Staubentwicklung und Augenverletzung durch ein Kunststoffteil beim Abschleifen eines Zahnmodells; o Unfall vom 9.11.2004: Sturz auf dem Rückweg von einer Veranstaltung der Universität; o Unfall vom 5.9.2006: Zahnschaden, weil er vor Schreck die Zähne zusammengebissen habe, als er im Kaufhaus auf dem Weg zum Kopierer vom Kaufhausdetektiv festgehalten worden sei; o Unfall vom 17.11.2006: Stolpern auf dem Heimweg von einer Veranstaltung der Handwerkskammer K.; o Unfall vom 20.12.2006: auf dem Weg zur Heilbehandlung wegen des Unfalls vom 17.11.2006 gegen eine sich nicht öffnende Glastüre geprallt; laut behandelndem Arzt ergibt sich aus dem Überwachungsvideo eine absichtliche Richtungsänderung weg von der offenen Tür gegen den Türrahmen und damit eine absichtliche Selbstschädigung; derzeit im Verwaltungsverfahren.
Allein die Anzahl und Art der geltend gemachten Schäden deutet auf ein massives Leistungsbegehren des Klägers hin und lässt eine unkritische Übernahme der klägerischen Angaben nicht zu. Auch auf Grund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung mit der dort - nicht nur im Zusammenhang mit der Problematik einer versicherten Tätigkeit - zu Tage getretenen Neigung des Klägers, durch Einbeziehung immer neuer Aspekte den Gesprächspartner umzulenken und seinen unkonkreten Angaben zum Grund für den Aufenthalt in der Universitätsbibliothek, hält der Senat den Kläger nicht für glaubwürdig.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger auf Nachfrage niemand benennen können, der ihn in der Bibliothek an diesem Tag sah, also seinen Aufenthalt allgemein und die dort vorgenommene Verrichtung im Speziellen bestätigen kann, obwohl er nach seinen Angaben bereits seit dem späten Vormittag dort gewesen sein, sich auf Klausuren im Zusammenhang mit seinem Medizinstudium vorbereitet haben will und früher sogar in der Bibliothek angestellt gewesen sei. Auch auf dem Heimweg war der Kläger - so schon seine Angaben im Wegeunfall-Fragebogen - allein.
Soweit der Kläger meint, seine Ehefrau wisse, weil er mit ihr telefoniert habe, dass er in der Bibliothek gewesen sei, führt dies nicht weiter. Der Senat unterstellt eine solche Aussage der Ehefrau, also die Bekundung, dass der Kläger gesagt habe, er sei vor dem Unfall in der Universitätsbibliothek gewesen. Dies belegt aber lediglich, dass der Kläger seiner Ehefrau gegenüber - wie auch gegenüber dem Senat - einen Aufenthalt in der Bibliothek vor dem Unfall behauptete. Aus eigener Anschauung bestätigen kann dies die Ehefrau des Klägers nicht. Sie war weder in der Bibliothek noch auf der Heimfahrt dabei. Die Angaben des Klägers werden dadurch nicht glaubwürdiger, auch nicht angesichts der zeitlichen Nähe seiner Äußerung gegenüber der Ehefrau zum Unfallereignis, also angesichts der Tatsache, dass - so die Angaben in der Unfallanzeige - seine Ehefrau von dem Unfallereignis zuerst Kenntnis erlangte. Denn der Senat hält es nicht für ausgeschlossen, dass der Kläger auch unter Einbeziehung seiner - gutgläubigen - Ehefrau das Vorliegen von Versicherungstatbeständen konstruiert. Auch wenn es der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf den Hinweis des Vorsitzenden in diesem Zusammenhang, die Ehefrau sei eben nicht dabei gewesen, spontan in Abrede gestellt hat, seine Frau "anzulügen", kann der Senat genau dies nicht ausschließen. Schließlich wäre es auch denkbar, dass der Kläger, der nach eigenen Angaben verschiedene Hochschulstudien betrieb (Rechtswissenschaften, Psychologie, Medizin, Zahnmedizin), keines davon aber erfolgreich abgeschlossen hat, gegenüber seiner ihm unterhaltspflichtigen Ehefrau durch entsprechende Angaben eine "sinnvolle" Tagesgestaltung vorschützt. Die Ehefrau als "Zeugin vom Hörensagen" ist im vorliegenden Fall somit ein untaugliches Beweismittel für die Tatsache eines Aufenthaltes in der Bibliothek vor dem Unfall. Der Senat hat sich daher nicht veranlasst gesehen, die Ehefrau als Zeugin zu dieser Behauptung zu vernehmen. Einen eventuellen (tatsächlich aber insoweit nicht gestellten) Beweisantrag lehnt der Senat aus den genannten Gründen ab.
Hinzu kommt, dass allein der Nachweis eines Aufenthaltes in der Universitätsbibliothek nicht zur Bejahung eines Versicherungstatbestandes führen würde. Denn dann stünde immer noch nicht fest, aus welchen Gründen der Kläger in dieser Einrichtung war. Die Angaben in der mündlichen Verhandlung, er habe sich auf Klausuren bzw. Kurse für sein Medizinstudium (ausdrücklich nicht Zahnmedizinstudium) vorbereitet, sind unspezifisch und nicht überzeugend. Immerhin studiert der Kläger seit 2001 Zahnmedizin. Der Senat kann es nicht ausschließen, dass sich der Kläger aus studienfremden Gründen - z. B. Zeitunglesen, allgemeines Interesse, Zeitvertreib - in der Universitätsbibliothek aufgehalten hätte.
Eine bestandskräftige Anerkennung des Vorganges vom 16.3.2006 als Arbeitsunfall liegt nicht vor. Insbesondere kann die Auszahlung von Verletztengeld nicht als Anerkennung eines Arbeits-unfalles angesehen werden. Der Verfügungssatz des im Auftrag der Beklagten von der AOK R.-N. erlassenen Bescheides vom 12.5.2006 erschöpft sich in der Regelung der Leistungsart (Verletztengeld), des Leistungszeitraumes und der Höhe des Verletztengeldes. Das Vorliegen eines Arbeitsunfalles ist zwar Voraussetzung für diese Leistung, im Verhältnis zum Regelungsinhalt des Bescheides aber bloßes Begründungselement.
Aber selbst wenn ein Arbeitsunfall zu bejahen wäre, bliebe die Berufung ohne Erfolg.
Der Kläger suchte nach den vorliegenden Unterlagen erstmalig am 20.3.2006, also vier Tage nach dem Unfall, einen Arzt auf (Dr. M., Bl. 21 Verwaltungsakte). Damit ist kein zeitlicher Zusammenhang gegeben, der die behaupteten Beschwerden zwingend in Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall bringt. Der Kläger könnte sich die Verletzungen auch durch ein anderes Ereignis zugezogen haben. Doch kann dies hier offen bleiben. Jedenfalls stehen dem Kläger keine weiteren Ansprüche auf Verletztengeld zu, selbst wenn er beim Unfall verletzt wurde.
Hinsichtlich der Berechnung des Verletztengeldes sieht der Senat nach § 153 Abs. 1 i. V. m. § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und er folgt der Begründung im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Dort hat die Beklagte ausführlich dargelegt, dass für die Berechnung des Verletztengeldes das zuletzt im Februar 2006 bezogene Nettoarbeitsentgelt (500,00 EUR brutto bzw. 373,40 EUR netto) ausschlaggebend ist. Die Richtigkeit dieser Berechnung bestreitet auch der Kläger nicht. Er will vielmehr - auch wenn er diese Wertung in der mündlichen Verhandlung bestritten hat - eine Verdienstchance in der Zukunft bei der Berechnung des Verletztengeldes berücksichtigt haben. Indessen fehlt hierfür jede Rechtsgrundlage. In diesem Zusammenhang hat der Kläger zwar darauf hingewiesen, er sei immer in den Semesterferien für Prof. B. tätig gewesen. Insoweit hat Prof. B. auch bestätigt, dass der Kläger früher für ihn tätig war und er auch ab Februar 2006 hätte erneut tätig werden können. Der Sachverhalt ist damit geklärt, im Übrigen unstreitig, sodass es weiterer Sachaufklärung nicht bedarf. Einen eventuellen Beweisantrag auf Vernehmung von Prof. B. lehnt der Senat ab. Dieser Sachverhalt belegt indessen, dass der Unfall vom 16.3.2006 nicht ursächlich dafür sein konnte, dass der Kläger die in Rede stehende Tätigkeit schon seit Februar 2006 tatsächlich nicht ausübte.
Soweit der Kläger die Gewährung von Verletztengeld über den 4.5.2006 hinaus begehrt, kann der Senat sich nicht davon überzeugen, dass der Kläger tatsächlich im Zusammenhang mit den Folgen des Unfalles vom 16.3.2006 arbeitsunfähig war. Im Verfahren vor dem Sozialgericht Mannheim S 2 U 2090/06 ER hat der Kläger ausdrücklich vorgetragen, wegen eines Asthma bronchiale krankgeschrieben zu sein. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dieser Erkrankung und dem Verkehrsunfall ist auch im Ansatz nicht erkennbar und wird auch vom Kläger nicht behauptet. Weiter hat der Kläger in diesem Verfahren zwar auch vorgetragen, wegen der Folgen des Unfalles vom 16.3.2006 arbeitsunfähig zu sein, dass er deshalb von einem Arzt krankgeschrieben worden sei, hat er aber nicht behauptet. Dies stimmt mit den vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen überein. So bestätigte Dr. W. als letzten Tag der auf den Unfall vom 16.3.2006 zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit ausdrücklich den 4.5.2006.
Den vom Kläger gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, hilfsweise nach § 109 SGG, lehnt der Senat ab. Angesichts fehlenden Versicherungsschutzes kommt es auf eine medizinische Beurteilung nicht an. Den Beweisantrag würde der Senat aber auch im Falle bestehenden Versicherungsschutzes ablehnen. Angesichts eines klar und eindeutig bestätigten Endes der Arbeitsunfähigkeit durch den damals behandelnden Dr. W. ist nicht erkennbar, auf Grund welcher Umstände ein Sachverständiger zu einem gegenteiligen Schluss kommen soll. Vorgetragen hat der Kläger insoweit lediglich, er sei wegen der Folgen des Unfalles vom 16.3.2006 über den 4.5.2006 hinaus arbeitsunfähig gewesen. Objektive Befunde hierzu liegen aber nicht vor und lassen sich auch durch ein Gutachten rückwirkend nicht mehr beschaffen.
Vergleichbares gilt für die Anträge auf Vernehmung diverser Zeugen. All diese Anträge beziehen sich - so ausdrücklich der Kläger - auf die Schwere der Verletzungen nach dem Unfall vom 16.3.2006 bzw. auf den Geschehensablauf im Zusammenhang mit einem behaupteten Überfall beim Verlassen der Arztpraxis des Dr. B., den er damals im Zusammenhang mit der Behandlung der Folgen des Unfalls vom 16.3.2006 aufgesucht haben will.
Hinsichtlich des behaupteten "Folgeunfalles" lehnt der Senat eine Sachaufklärung durch Vernehmung von Zeugen (Ärzte und/oder Ehefrau) schon deshalb ab, weil dieser Folgeunfall für den in Rede stehenden zulässigen Streitgegenstand - Leistung von Verletztengeld über den 4.5.2006 hinaus - keine erkennbare Bedeutung hat. So hat der Kläger noch nicht einmal behauptet, durch diesen Überfall irgendwelche gesundheitlichen Schäden davongetragen zu haben. Üblicherweise aber sucht der Kläger bei gesundheitlichen Schäden durch Verletzungen einen Arzt auf und zeigt diese Schäden entsprechend an. Hier hat der Kläger aber lediglich anlässlich eines Telefonates am 26.4.2006 (Bl. 24 Verwaltungsakte) nebenbei den in Rede stehenden Überfall erwähnt.
Soweit der Kläger die Vernehmung der einzeln aufgeführten behandelnden Ärzte zur Frage der Schwere der durch den Unfall vom 16.3.2006 verursachten gesundheitlichen Schäden beantragt, lehnt der Senat dies bereits wegen fehlenden Versicherungsschutzes ab. Diese Beweisanträge würde der Senat aber auch im Falle bestehenden Versicherungsschutzes ablehnen. Zum einen liegen bereits entsprechende Auskünfte einiger dieser Ärzte gegenüber der Beklagten zur Frage von Unfallfolgen und deren Auswirkungen (so von Dr. W., u.a. Bl. 18 und 37, Dr. M., Bl. 21 und Dr. A., Bl. 34) vor und der Kläger hat nicht dargelegt, inwieweit eine Vernehmung dieser Ärzte zusätzliche Erkenntnisse bringen könnte. Zum zweiten stehen diese Behandlungen teilweise (Dr. A. wegen der Folgen von Zahnbehandlungen; Kreiskrankenhaus W.: am 21.3.2006 festgestellte Folgen einer eitrigen Bronchitis, die vor vier Wochen - also lange vor dem Unfallereignis - begann) mit klar unfallunabhängigen Gesundheitsstörungen im Zusammenhang. Dies gilt auch für die vom Kläger immer wieder zur Diskussion gestellten Zahnschäden. Insoweit steht auf Grund des Bescheides der Beklagten vom 10.7.2006 und Widerspruchsbescheid vom 27.9.2006 bereits bestandskräftig fest, dass die behaupteten Zahnschäden nicht unfallbedingt sind. Schließlich ist überhaupt nicht erkennbar, zu welchen Gesundheitsstörungen die benannten Ärzte befragt werden sollen. Jedenfalls suchte sie der Kläger teilweise wegen Gesundheitsstörungen auf, die - wie dargelegt - keinerlei Zusammenhang mit den am 16.3.2006 erlittenen Verletzungen aufweisen. Einen derartigen Ausforschungsbeweis(antrag) lehnt der Senat ab. Immerhin ist dem Kläger bekannt, bei welchem Arzt er wegen welcher Gesundheitsstörungen in Behandlung war.
Soweit der Kläger seine eigene Zeugenvernehmung (u.a. in seiner Eigenschaft als "cand. med.") beantragt, scheitert dies an seiner Beteiligtenrolle. Auch die Vernehmung seiner Ehefrau zur Schwere der Unfallverletzung lehnt der Senat ab. Maßgebend ist die Frage der Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Dazu kann ein medizinischer Laie wie die Ehefrau des Klägers keine verlässlichen Angaben machen, weil dies eine medizinische Fragestellung ist.
Damit hat die Berufung insgesamt keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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