Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 U 3780/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 5087/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung wird rechtlich wesentlich unterbrochen, wenn der Versicherte auf einem grundsätzlich versicherten Weg nach einer Atemalkoholkontrolle (Atemalkohol 1,6 Promille) von Polizeibeamten aufgefordert wird, zur Blutentnahme auf die nächstgelegene Polizeidienststelle mitzukommen.
2. Will sich der Versicherte der Blutentnahme entziehen und widersetzt er sich unmittelbarem Zwang der Polizei, indem er seiner zuvor geäußerten Absicht gemäß sich zu Fuß auf den Weg zu der nahegelegenen Wohnung aufmacht, lebt der Versicherungsschutz nicht wieder auf.
2. Will sich der Versicherte der Blutentnahme entziehen und widersetzt er sich unmittelbarem Zwang der Polizei, indem er seiner zuvor geäußerten Absicht gemäß sich zu Fuß auf den Weg zu der nahegelegenen Wohnung aufmacht, lebt der Versicherungsschutz nicht wieder auf.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. August 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht die Anerkennung des Todes des Versicherten Klaus I. (I.) am 4. Juli 2004 als versicherter Arbeitsunfall und die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen an die Klägerin.
Die Klägerin ist die Witwe des 1951 geborenen und 2004 verstorbenen Versicherten I., Metzgermeister und Inhaber eines eigenen Metzgereibetriebs. Der Versicherte litt an Diabetes und Bluthochdruck.
I. befand sich zusammen mit der Klägerin in der Nacht vom 3. auf den 4. Juli 2004 auf der Rückfahrt von der Feier eines Bekannten, die der Versicherte als Metzger beliefert hatte. I. hatte dabei an dem Abend des 3. Juli 2004 die von ihm gelieferten Fleischwaren zubereitet und das Essen an die Gäste ausgeteilt. Dabei hatte der Versicherte auch Alkohol getrunken. Die Klägerin war, da die Ehefrau des Gastgebers in ihrer Metzgerei als Mitarbeiterin beschäftigt war, als Gast zur Feier eingeladen. Gegen 23.45 Uhr verließen die Klägerin und I. die Feier und machten sich mit ihrem Firmenlieferwagen auf den Heimweg.
An der sog. "Adlerkreuzung" in Malsch, ca. 70 m und in Sichtweite vom Haus der Klägerin und des Versicherten entfernt, musste der Versicherte, der den Lieferwagen fuhr, verkehrsbedingt auf der Linksabbiegerspur anhalten. Die Ampelanlage war ausgeschaltet. Diesen Haltevorgang nutzend stiegen die Polizeibeamten S. und R. aus ihrem dahinter zum Stehen gekommenen Streifenwagen aus, um eine Fahrzeugkontrolle durchzuführen. Zuvor waren sie mit ihrem Streifenwagen ca. 500 bis 600 m dem Wagen des Versicherten nachgefahren. Dieser hatte auf Haltezeichen des Streifenwagens nicht reagiert. Äußerliche Auffälligkeiten in Bezug auf den Lieferwagen oder den Fahrstil des Versicherten gab es nicht.
S. teilte dem Versicherten am Seitenfenster der Fahrerseite des Lieferwagens mit, dass eine Personen- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt werde. Da Atemalkoholgeruch feststellbar war, wurde beim Versicherten eine Alkoholkontrolle (Drägertest) durchgeführt, die eine Blutalkoholkonzentration von 1,66 Promille ergab. Dem Versicherten wurde deshalb mitgeteilt, dass eine Blutprobe durchgeführt werden müsse, er aussteigen und zum Polizeirevier E. verbracht werden solle. Daraufhin äußerte I., dass er "den Quatsch" nicht mitmache und versuchte, den Motor des Lieferwagens zu starten, was durch die Klägerin und S. unterbunden wurde. Der Versicherte stieg daraufhin aus dem Transporter aus, gestikulierte mit den Armen, mit dem Ziel, nicht von den Polizeibeamten festgehalten zu werden. Im Zuge des Aussteigens aus dem Transporter äußerte der Versicherte, dass er "da vorne wohne" und dahin jetzt auch gehen werde. Daraufhin begab er sich ein paar Schritte in Richtung seines Wohnanwesens. S. und R. gingen ihm nach, fassten ihn an den Unterarmen und führten ihn wieder in Richtung des Lieferwagens zurück. Am Lieferwagen angekommen wurde der Versicherte unter Androhung unmittelbaren Zwangs, sollte er sich der Festnahme weiter widersetzen, aufgefordert, zum Streifenwagen mit zu kommen, was er auch tat. Am Streifenwagen angekommen räumte S. die Rückbank frei, damit I. dort Platz nehmen konnte. R. stand neben I. Dieser äußerte plötzlich, dass er jetzt nach Hause gehe und machte sich erneut zu Fuß zu seinem Wohnanwesen auf. R. lief daraufhin linksversetzt hinter I. her, forderte ihn auf, stehen zu bleiben und hielt mit seiner linken Hand den linken Arm des I. fest. Dieser drehte sich daraufhin in einer ruckartigen Bewegung nach links um, R. ließ den linken Arm des I. los, um etwas Abstand zu gewinnen. Während dieses Vorgangs war S. bereits in Richtung von R. und I. gelaufen und rempelte den Versicherten mit seinem Oberkörper im Bereich von dessen Oberkörper an. Daraufhin fiel der Versicherte ohne Ausweichbewegung oder Abstützreaktion steif nach hinten und schlug mit dem Hinterkopf auf dem Asphalt auf. Er verstarb an den Folgen dieses Sturzes am 4. Juli 2004, 18.41 Uhr. Der gesamte Vorgang vom Anhalten des Fahrzeugs des Versicherten bis zu dessen Sturz auf den Hinterkopf umfasste nur wenige Minuten.
Mit Durchgangsarztbericht vom 6. Juli 2004 teilte PD Dr. H. der Beklagten mit, der Versicherte habe bei dem angeschuldigten Ereignis ein schwerstes Schädelhirntrauma mit beginnender Einklemmung und Hirnödem erlitten. Eine Blutalkoholkonzentration von 1,5 Promille sei festgestellt worden. Die Klägerin erstattete unter dem 22. Juli 2004 Unfallanzeige gegenüber der Beklagten.
Die Beklagte nahm Ermittlungen auf. Sie zog u.a. den Befundbericht der Neurochirurgischen Klinik des Städtischen Klinikums K. vom 9. Juli 2004 (PD Dr. S., Diagnosen: Schädelhirntrauma, akutes Subduralhämatom rechts, Kalottenfraktur occipital, generalisiertes Hirnödem, Hirnstammeinklemmung, zentraler Atemstillstand und Tod), das Notarztprotokoll vom Einsatz am 4. Juli 2004 sowie die Akten der Staatsanwaltschaft über das aus Anlass des nicht natürlichen Todes des Versicherten geführten Ermittlungsverfahrens bei.
Mit Bescheid vom 4. Mai 2005 lehnte die Beklagte die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen ab. Es fehle an dem inneren Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der versicherten Tätigkeit. Denn auch wenn sich die Klägerin zusammen mit dem Versicherten auf dem Heimweg von einer versicherten Tätigkeit befunden habe, sei der weitere Geschehensablauf spätestens ab Beginn des Aussteigevorgangs durch das Verhalten des Versicherten, sich einer Strafermittlung zu entziehen, geprägt gewesen und damit von eigenwirtschaftlichen Gründen. Der wiederholte Versuch, sich vom Ort der Kontrolle zu entfernen, habe nicht mehr in einem wesentlichen Zusammenhang mit dem versicherungsrechtlich geschützten Rückweg gestanden.
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, der innere Zusammenhang mit dem versicherten Rückweg sei keineswegs unterbrochen gewesen. Allein die Alkoholisierung I. spiele bei der Frage des Versicherungsschutzes keine Rolle. I. habe sich - auch zu Fuß - auf dem Weg von der betrieblichen Tätigkeit zum Wohn- und Geschäftssitz bewegt. Private Motive hätten ihn hierzu nicht bestimmt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 2005 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Versicherungsschutz bei Wegen von und zum Ort der betrieblichen Tätigkeit bestehe nur dann, wenn die Tätigkeit im Unfallzeitpunkt in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehe. Das Anhalten durch die Polizei auf dem Rückweg habe dabei die versicherte Tätigkeit noch nicht unterbrochen. Das Verlassen des Lieferwagens, das allein wegen der durch den erheblichen Alkoholeinfluss erforderlich werdenden Alkoholkontrolle zu erfolgen hatte, sei jedoch allein aus eigenwirtschaftlichen Umständen erfolgt. Gleiches gelte für das Entfernen vom Polizeifahrzeug. Es lägen keine Anzeichen dafür vor, dass neben dem Verhalten, sich der Polizeikontrolle zu entziehen, die Handlungstendenz des Versicherten auch darauf gerichtet gewesen sei, den unterbrochenen versicherten Weg fortzusetzen.
Dagegen hat die Klägerin am 23. September 2005 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Das SG hat die Akten des Amtsgerichts Ettlingen (Az.: 1 Cs 200 Js 23045/04 - AK 199/05) im Strafverfahren gegen S. wegen fahrlässiger Tötung beigezogen (Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft Karlsruhe durch Beschluss vom 4. Mai 2005) sowie den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe (Az.: 4 Qs 50/05) vom 2. August 2005 über die Ablehnung der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft Karlsruhe gegen den Beschluss vom 4. Mai 2005.
Durch Urteil vom 23. August 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Versicherte habe ab dem Zeitpunkt, zu dem er auf Anforderung der Polizeibeamten sein Kraftfahrzeug verlassen habe, nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Mit dem Aussteigen sei der Versicherungsschutz auf dem an sich versichert gewesenen Heimweg unterbrochen und beim Aufschlagen des Versicherten auf der Straße nach seinem Sturz nicht wieder aufgelebt gewesen. Denn der Versicherte habe nicht mehr das Ziel verfolgt, den versicherten Heimweg fortzusetzen, sondern sich durch Flucht der von den Polizeibeamten zuvor angeordneten Zwangsmaßnahmen entziehen wollen und damit eine eigenwirtschaftliche Handlungstendenz verfolgt. § 7 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) stehe dem nicht entgegen. Denn im Streit stehe nicht die Frage, ob sich der Versicherte bei einem verbotswidrigen Verhalten, nämlich dem Führen eines Kraftfahrzeugs auf dem Rückweg von einer betrieblichen Tätigkeit unter Alkoholeinfluss, zu Schaden gekommen sei. Vielmehr sei der Versicherte im Rahmen einer unversicherten Unterbrechung auf dem Heimweg zu Schaden gekommen. Auch dass der Sturz erfolgt sei, nachdem der Versicherte auf Aufforderung der Polizeibeamten und nicht freiwillig den Lieferwagen verlassen habe, rechtfertige keine andere Beurteilung. Denn auch die Aufforderung, den Wagen zu verlassen, sei wegen der eigenwirtschaftlichen Umstände des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss erfolgt. Der Versicherte sei also nicht auf dem weiteren Heimweg - zu Fuß - gewesen, sondern habe versucht, sich zu Fuß der Polizeikontrolle bzw. Festnahme zu entziehen.
Gegen das am 30. August 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25. September 2006 Berufung eingelegt.
Sie beantragt, sinngemäß gefasst,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. August 2006 sowie den Bescheid vom 4. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. August 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr wegen des Ereignisses am 4. Juli 2004 Hinterbliebenenleistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet die angefochtenen Entscheidungen für rechtmäßig.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige und nach § 151 SGG statthafte Berufung, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen gegen die Beklagte zu.
Hinterbliebene haben nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Anspruch auf die in den Ziffern 1 bis 4 im Einzelnen aufgeführten Leistungen nur dann, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist (§ 63 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).
Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2,3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeiten (versicherte Tätigkeiten). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII sind versicherte Tätigkeiten auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.
Ob es sich bei dem Weg des Versicherten von der Feier hin zu seinem Wohn- und Geschäftsanwesen um einen Arbeitsweg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII oder noch um einen Betriebsweg gehandelt hat, konnte offen bleiben. Bei einem Betriebsweg beurteilt sich der Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 1 SGB VII, da ein Betriebsweg einen Weg darstellt, der in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird, Teil der versicherten Tätigkeit ist und damit der Betriebsarbeit gleichsteht. Auch wenn die Grenzziehung zwischen versicherten Arbeitsweg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII und Betriebsweg im Einzelfall schwierig sein kann (vgl. BSG SozR 2200 § 548 Nr. 63 mwN) und für Betriebswege die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Lösung vom Betrieb auf Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit nicht uneingeschränkt anzuwenden sind, sind für die Frage, ob durch das dem Sturz des Versicherten unmittelbar vorangehende Geschehen eine Unterbrechung des versicherten Wegs eingetreten ist hier, in beiden Fällen die gleichen Maßstäbe anzulegen.
Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit, im vorliegenden Fall als Unternehmer, zuzurechnen ist. Es muss eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der innere bzw. sachliche Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSGE 63, 273 , 274 = SozR 2200 § 548 Nr. 92; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 82 und 97; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 11; BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 2; BSG Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 2 U 16/04 R). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76 , 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127 , 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 11; BSG Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 2 U 16/04 R).
Entscheidend für die Beurteilung, ob eine bestimmte Handlung in einem solchen rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang mit dem Kernbereich der versicherten Tätigkeit steht, ist die Gesamtheit aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 31). Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund (BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 11). Wie das BSG in ständiger Rechtsprechung (zusammenfassend zuletzt BSG in SozR 4-2700 § 8 Nr. 14 = BSGE 94, 262 ff) ausführt, ist maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Verrichtung zur Zeit des Unfalls die Handlungstendenz des Versicherten, nämlich ob er eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung ausüben wollte (BSG a.a.O. unter Verweis auf BSGE 58, 76 , 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70 S 197; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 96; SozR 3-2200 § 550 Nr. 1; SozR 3-2200 § 548 Nr. 22; BSGE 91, 293 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 3; BSG Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 2 U 24/03 R - vorgesehen zur Veröffentlichung in BSGE und SozR). Die Tätigkeit muss mit einer fremdwirtschaftlichen Zweckbestimmung und nicht zur Verfolgung eigener Angelegenheiten, sogenannten eigenwirtschaftlicher Tätigkeiten (vgl. BSG Urteil vom 30. Juni 1993 - 2 RU 40/92 -), erfolgen. Von der Handlungstendenz ist der subjektive Beweggrund, das heißt die persönliche Motivation für die Tätigkeit, abzugrenzen. Die Annahme einer auf die Belange des Unternehmens gerichteten Handlungstendenz setzt entsprechend voraus, dass anhand objektiver Kriterien ein nachvollziehbarer Zusammenhang mit dem Unternehmen anzunehmen ist. Wie bei allen anderen Zurechnungsentscheidungen sind für die Beurteilung des Unfallversicherungsschutzes alle Umstände des Einzelfalls und das sich daraus ergebende Gesamtbild in Betracht zu ziehen (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 9 und Urteil vom 30. Juni 1993 - 2 RU 40/92 -).
Dass nicht jede private Verrichtung während der versicherten Tätigkeit automatisch zu einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes führt, ist in der Rechtsprechung des BSG seit langem anerkannt.
Dient die Unterbrechung privaten Verrichtungen, so unterscheidet die ständige Rechtsprechung des BSG (vgl. zuletzt BSG in SozR 4-2700 § 8 Nr. 14) zwischen erheblichen und unerheblichen Unterbrechungen. Während einer privaten Zwecken dienenden, erheblichen Unterbrechung besteht kein Versicherungsschutz ( BSGE 43, 113 , 114 f = SozR 2200 § 550 Nr. 26 S 58; BSGE 74, 159 , 161 = SozR 3-2200 § 550 Nr. 9 S 33; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 16; BSGE 91, 293 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 3). Eine privaten Zwecken dienende, unerhebliche tatsächliche Unterbrechung, während der der Versicherungsschutz fortbesteht, liegt dagegen vor, wenn die Unterbrechung zeitlich und räumlich nur ganz geringfügig ist und einer Verrichtung dient, die "im Vorbeigehen" und "ganz nebenher" erledigt wird. Sie darf nach natürlicher Betrachtungsweise und in Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles nur zu einer geringfügigen, tatsächlichen Unterbrechung der versicherten Verrichtung geführt haben, z.B. Kauf einer Zeitung an einem Kiosk während eines versicherten Weges ( BSGE 20, 219 , 221 = SozR Nr. 49 zu § 543 RVO a.F.; BSGE 43, 113 , 114 f = SozR 2200 § 550 Nr. 26 S 58; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 1; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 8, 38). Die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes in diesen Fällen findet ihre Rechtfertigung darin, dass die in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehende Verrichtung - das Zurücklegen des Weges - der wesentliche Grund dafür ist, dass der Versicherte in dieser Situation ist, in der er dann ganz nebenher oder im Vorbeigehen die private Verrichtung ausübt. Letztlich handelt es sich um Fallgestaltungen, in denen die versicherte Verrichtung und die private Verrichtung als tatsächliches Geschehen nur sehr schwer voneinander zu trennen sind. Die Situation ist also ähnlich der bei einer gemischten Tätigkeit, bei der auch die versicherte von der unversicherten Verrichtung nicht getrennt werden kann, weil beide zusammen zu einer bestimmten Gesamtlage geführt haben.
Für Verrichtungen, die sowohl privaten unversicherten als auch betrieblichen Interessen zu dienen bestimmt sind - sog gemischte Tätigkeiten - besteht Versicherungsschutz dann (vgl. zuletzt BSG vom 22. August 2000 - B 2 U 18/99 R), wenn die Verrichtung im Einzelfall dazu bestimmt war, auch betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen. Die Verrichtung braucht dabei nicht überwiegend betrieblichen Interessen zu dienen bestimmt gewesen sein (BSGE 3, 240 , 245; 20, 215, 216 = SozR Nr. 67 zu § 542 a.F. RVO; BSG Urteil vom 31. Januar 1974 - 2 RU 99/72 - USK 7410; BSG Urteil vom 22. August 1974 - 8 RU 288/73 - USK 74118; BSG Urteil vom 27. November 1986 - 2 RU 4/86 - USK 86208; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 93; BSG Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 RU 3/93 - USK 9422; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19). Diese Grundsätze gelten grundsätzlich auch für Betriebswege und Geschäftsreisen (BSGE 3, 240 , 245; BSG Urteil vom 22. August 1974, a.a.O. m.w.N.). Ob das betriebliche Interesse wesentlich ist, beurteilt sich in erster Linie nach den aufgrund von objektiven Anhaltspunkten nachvollziehbaren subjektiven Vorstellungen des Versicherten ( BSGE 20, 215 , 218 = SozR a.a.O.). Entscheidendes Abgrenzungskriterium für die Frage, ob eine gemischte Tätigkeit wesentlich betrieblichen Interessen zu dienen bestimmt war, ist, ob diese Tätigkeit hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre ( BSGE 20, 215 , 219 = SozR a.a.O.; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19; Mehrtens, a.a.O.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der versicherte Weg des Versicherten von der Feier zum Wohn- und Geschäftshaus jedenfalls mit der Aufforderung, aus dem Lieferwagen auszusteigen, um sich im Polizeifahrzeug ins Polizeirevier E. zur Blutentnahme verbringen zu lassen, rechtlich wesentlich durch eine private Verrichtung unterbrochen worden ist und auch durch den Umstand, dass sich der Versicherte wenige Minuten später zu Fuß auf den Weg in Richtung des Wohn- und Geschäftshauses machte, der Versicherungsschutz nicht wieder aufgelebt ist.
Die Handlungstendenz des Versicherten war im Moment des Aussteigens nicht auf eine betriebsdienliche Tätigkeit gerichtet, sondern diente wesentlich der Verfolgung eigener Angelegenheiten, nämlich seiner Verpflichtung, sich zur Feststellung, ob er sich der Trunkenheit im Straßenverkehr schuldig gemacht hatte, einer Blutentnahme zu unterziehen. Dies ergibt sich für den Senat schlüssig und nachvollziehbar aus den vom SG beigezogenen und in der Gerichtsakte in Kopie befindlichen Akten der Staatsanwaltschaft Karlsruhe, den Feststellungen des Amtsgerichts Ettlingen im Beschluss vom 4. Mai 2005 sowie des Landgerichts Karlsruhe im Beschluss vom 2. August 2005.
Mit der Aufforderung an den Kläger, den Heimweg in seinem Fahrzeug nicht weiter fortzusetzen und dem Umstand, dass der Kläger zunächst dieser Aufforderung auch nachkam, wurde nach den objektiven Gesamtumständen wie auch nach der subjektiven Handlungstendenz des Versicherten deutlich zum Ausdruck gebracht, dass wesentliche betriebliche Interessen nicht mehr das Verhalten des Versicherten bestimmten. Es war weder objektiv noch subjektiv betriebsdienlich, sich der polizeilich angeordneten Blutentnahme zu entziehen.
Diese Unterbrechung des Versicherungsschutzes lebte auch nicht dadurch wieder auf, dass der Kläger jedenfalls beim zweiten Versuch der Polizei, ihn zum Einsteigen in das Polizeifahrzeug zu bewegen, eine Unaufmerksamkeit der Polizeibeamten ausnützte und sich mit dem Hinweis, jetzt nach Hause gehen zu wollen, zu Fuß auf den Weg in Richtung seines Wohn- und Geschäftsanwesens machte. Darin liegt zur Überzeugung des Gerichts keine Fortsetzung des ursprünglich versicherten betrieblichen Weges.
Die nach den Gesamtumständen anzunehmende Handlungstendenz des Versicherten war nach wie vor im Wesentlichen darauf gerichtet, sich nicht der Blutentnahme unterziehen zu wollen. Aus seinem Verhalten bis zum zweimaligen Wegbewegen von der Kontrollstelle ist nach den aktenkundigen Unterlagen deutlich zu entnehmen, dass I. die Notwendigkeit, sich einer Blutentnahme zu unterziehen, nicht eingesehen hat oder einsehen wollte und das Verhalten der Polizeibeamten mehr oder weniger als nächtliche Schikane und Störung angesehen hat. Nachdem er sich zwar offenbar zunächst dazu entschlossen hatte, trotzdem den Polizeibeamten zu ihrem Fahrzeug zu folgen, dort aber nicht sofort Platz nehmen konnte, weil noch die Rückbank leergeräumt werden musste, gewann die ursprüngliche, abwehrende und missbilligende Haltung des Versicherten wieder Überhand und veranlasste ihn deshalb auch, sein schon einmal zuvor angesetztes Vorhaben, den weiteren Heimweg zu Fuß anzutreten und damit die "Störung" seines Heimwegs zu beenden, ein weiteres Mal in die Tat umzusetzen. Da das gesamte Geschehen nicht weit vom Wohn- und Geschäftshaus entfernt war, erschien dem Versicherten, wohl auch infolge trunkenheitsbedingter Unvernünftigkeit, dieses Vorgehen geeignet, sowohl die ihm als ungebührlich erscheinende Kontrolle zu vermeiden, als auch den weiteren Heimweg fortsetzen zu können. Letzteres stand dabei jedoch deutlich im Hintergrund seiner subjektiven Handlungstendenz, da das Sichentziehen wesentlich und letztlich Voraussetzung dafür war, den weiteren Heimweg fortsetzen zu können. Die Fortsetzung des Heimwegs (wenn auch zu Fuß) war also nur das Resultat bzw. Nebenziel der Entziehung, nicht aber die eigentliche Absicht und nicht maßgeblich für die Handlungstendenz des I.
Es handelte sich bei der Unterbrechung des versicherten Weges auch nicht um eine unerhebliche Unterbrechung, die quasi "im Vorbeigehen" erledigt werden konnte. Zwar umfasste die Unterbrechung des Heimwegs vom Moment des Aussteigens aus dem Lieferwagen bis zum Entschluss des Versicherten, sich zu Fuß auf den weiteren Rückweg zu machen, nur wenige Minuten. Es handelte sich aber seiner Intensität und Zielrichtung nach erkennbar nicht um eine unwesentliche Unterbrechung, die sich, wie der Kauf einer Zeitung oder eines Brötchens, nur im Vorbeigehen ereignet und die wesentliche Prägung des Wegs als versicherten Weg bzw. betriebsdienlichen Weg unberührt gelassen hätte.
Die für diese Beurteilung maßgeblichen subjektiven Vorstellungen des Versicherten müssen sich aufgrund objektiver Anhaltspunkte bestätigen lassen.
Die Vorstellung des Versicherten, sich zu Fuß auf den Weg nach Hause zu machen, lässt objektiv keine betriebsdienlichen Elemente erkennen. Es ist nicht anzunehmen, dass der Versicherte angesichts der erheblichen Alkoholisierung und der fortgeschrittenen Uhrzeit seine betriebliche Tätigkeit fortsetzen oder eine andere betriebliche Tätigkeit aufnehmen wollte, wenn er sein Wohn- und Geschäftshaus erreicht hatte. Es ist auch nicht anzunehmen, wäre die private Unterbrechung der Fahrt nicht eingetreten, dass der Kläger den Weg zum Wohn- und Geschäftshaus aus betrieblichen Gründen zu Fuß zurückgelegt hätte. Gegen die Annahme einer wesentlichen Betriebsbezogenheit spricht nicht zuletzt, dass der Versicherte den weiteren Weg zu Fuß angetreten hatte, ohne sich um sein Firmenfahrzeug zu kümmern. Er hat sich einfach nur umgedreht und auf das Wohn- und Geschäftshaus zu bewegt. Dies macht nach Auffassung des Senats deutlich, dass das private Interesse daran, nicht zur Blutprobenentnahme auf das Polizeirevier verschafft zu werden, objektiv und subjektiv im Vordergrund gestanden hat.
Daher gab die nicht betriebsbedingte, sondern die im eigenwirtschaftlichen, privaten Verantwortungsbereich des Versicherten begründete Unterbrechung des Heimwegs dem weiteren Geschehen das Gepräge, so dass der beim zweiten Wegbewegen vom Polizeifahrzeug zum Ausdruck gebrachte Wille des Versicherten, den Heimweg anzutreten, nicht als unternehmensbezogene Handlung anzusehen ist.
Soweit in der Berufungsbegründung unter Verweis auf BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 14 ausgeführt wird, eine nicht versicherte Unterbrechung des Weges liege erst vor, wenn der öffentliche Verkehrsraum verlassen werde, was beim Versicherten nicht der Fall gewesen sei, vermag dies eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Denn das BSG hat in seiner Entscheidung vom 9. Dezember 2003 (B 2 U 23/03 R = SozR 4-2700 § 8 Nr. 3) ausdrücklich an der bisherigen Rechtsprechung, wonach eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes erst mit dem Verlassen des öffentlichen Verkehrsraums eingetreten sei, nicht mehr festgehalten.
Versicherungsschutz bestand nach alledem im Zeitpunkt des Sturzes des Versicherten nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht die Anerkennung des Todes des Versicherten Klaus I. (I.) am 4. Juli 2004 als versicherter Arbeitsunfall und die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen an die Klägerin.
Die Klägerin ist die Witwe des 1951 geborenen und 2004 verstorbenen Versicherten I., Metzgermeister und Inhaber eines eigenen Metzgereibetriebs. Der Versicherte litt an Diabetes und Bluthochdruck.
I. befand sich zusammen mit der Klägerin in der Nacht vom 3. auf den 4. Juli 2004 auf der Rückfahrt von der Feier eines Bekannten, die der Versicherte als Metzger beliefert hatte. I. hatte dabei an dem Abend des 3. Juli 2004 die von ihm gelieferten Fleischwaren zubereitet und das Essen an die Gäste ausgeteilt. Dabei hatte der Versicherte auch Alkohol getrunken. Die Klägerin war, da die Ehefrau des Gastgebers in ihrer Metzgerei als Mitarbeiterin beschäftigt war, als Gast zur Feier eingeladen. Gegen 23.45 Uhr verließen die Klägerin und I. die Feier und machten sich mit ihrem Firmenlieferwagen auf den Heimweg.
An der sog. "Adlerkreuzung" in Malsch, ca. 70 m und in Sichtweite vom Haus der Klägerin und des Versicherten entfernt, musste der Versicherte, der den Lieferwagen fuhr, verkehrsbedingt auf der Linksabbiegerspur anhalten. Die Ampelanlage war ausgeschaltet. Diesen Haltevorgang nutzend stiegen die Polizeibeamten S. und R. aus ihrem dahinter zum Stehen gekommenen Streifenwagen aus, um eine Fahrzeugkontrolle durchzuführen. Zuvor waren sie mit ihrem Streifenwagen ca. 500 bis 600 m dem Wagen des Versicherten nachgefahren. Dieser hatte auf Haltezeichen des Streifenwagens nicht reagiert. Äußerliche Auffälligkeiten in Bezug auf den Lieferwagen oder den Fahrstil des Versicherten gab es nicht.
S. teilte dem Versicherten am Seitenfenster der Fahrerseite des Lieferwagens mit, dass eine Personen- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt werde. Da Atemalkoholgeruch feststellbar war, wurde beim Versicherten eine Alkoholkontrolle (Drägertest) durchgeführt, die eine Blutalkoholkonzentration von 1,66 Promille ergab. Dem Versicherten wurde deshalb mitgeteilt, dass eine Blutprobe durchgeführt werden müsse, er aussteigen und zum Polizeirevier E. verbracht werden solle. Daraufhin äußerte I., dass er "den Quatsch" nicht mitmache und versuchte, den Motor des Lieferwagens zu starten, was durch die Klägerin und S. unterbunden wurde. Der Versicherte stieg daraufhin aus dem Transporter aus, gestikulierte mit den Armen, mit dem Ziel, nicht von den Polizeibeamten festgehalten zu werden. Im Zuge des Aussteigens aus dem Transporter äußerte der Versicherte, dass er "da vorne wohne" und dahin jetzt auch gehen werde. Daraufhin begab er sich ein paar Schritte in Richtung seines Wohnanwesens. S. und R. gingen ihm nach, fassten ihn an den Unterarmen und führten ihn wieder in Richtung des Lieferwagens zurück. Am Lieferwagen angekommen wurde der Versicherte unter Androhung unmittelbaren Zwangs, sollte er sich der Festnahme weiter widersetzen, aufgefordert, zum Streifenwagen mit zu kommen, was er auch tat. Am Streifenwagen angekommen räumte S. die Rückbank frei, damit I. dort Platz nehmen konnte. R. stand neben I. Dieser äußerte plötzlich, dass er jetzt nach Hause gehe und machte sich erneut zu Fuß zu seinem Wohnanwesen auf. R. lief daraufhin linksversetzt hinter I. her, forderte ihn auf, stehen zu bleiben und hielt mit seiner linken Hand den linken Arm des I. fest. Dieser drehte sich daraufhin in einer ruckartigen Bewegung nach links um, R. ließ den linken Arm des I. los, um etwas Abstand zu gewinnen. Während dieses Vorgangs war S. bereits in Richtung von R. und I. gelaufen und rempelte den Versicherten mit seinem Oberkörper im Bereich von dessen Oberkörper an. Daraufhin fiel der Versicherte ohne Ausweichbewegung oder Abstützreaktion steif nach hinten und schlug mit dem Hinterkopf auf dem Asphalt auf. Er verstarb an den Folgen dieses Sturzes am 4. Juli 2004, 18.41 Uhr. Der gesamte Vorgang vom Anhalten des Fahrzeugs des Versicherten bis zu dessen Sturz auf den Hinterkopf umfasste nur wenige Minuten.
Mit Durchgangsarztbericht vom 6. Juli 2004 teilte PD Dr. H. der Beklagten mit, der Versicherte habe bei dem angeschuldigten Ereignis ein schwerstes Schädelhirntrauma mit beginnender Einklemmung und Hirnödem erlitten. Eine Blutalkoholkonzentration von 1,5 Promille sei festgestellt worden. Die Klägerin erstattete unter dem 22. Juli 2004 Unfallanzeige gegenüber der Beklagten.
Die Beklagte nahm Ermittlungen auf. Sie zog u.a. den Befundbericht der Neurochirurgischen Klinik des Städtischen Klinikums K. vom 9. Juli 2004 (PD Dr. S., Diagnosen: Schädelhirntrauma, akutes Subduralhämatom rechts, Kalottenfraktur occipital, generalisiertes Hirnödem, Hirnstammeinklemmung, zentraler Atemstillstand und Tod), das Notarztprotokoll vom Einsatz am 4. Juli 2004 sowie die Akten der Staatsanwaltschaft über das aus Anlass des nicht natürlichen Todes des Versicherten geführten Ermittlungsverfahrens bei.
Mit Bescheid vom 4. Mai 2005 lehnte die Beklagte die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen ab. Es fehle an dem inneren Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der versicherten Tätigkeit. Denn auch wenn sich die Klägerin zusammen mit dem Versicherten auf dem Heimweg von einer versicherten Tätigkeit befunden habe, sei der weitere Geschehensablauf spätestens ab Beginn des Aussteigevorgangs durch das Verhalten des Versicherten, sich einer Strafermittlung zu entziehen, geprägt gewesen und damit von eigenwirtschaftlichen Gründen. Der wiederholte Versuch, sich vom Ort der Kontrolle zu entfernen, habe nicht mehr in einem wesentlichen Zusammenhang mit dem versicherungsrechtlich geschützten Rückweg gestanden.
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, der innere Zusammenhang mit dem versicherten Rückweg sei keineswegs unterbrochen gewesen. Allein die Alkoholisierung I. spiele bei der Frage des Versicherungsschutzes keine Rolle. I. habe sich - auch zu Fuß - auf dem Weg von der betrieblichen Tätigkeit zum Wohn- und Geschäftssitz bewegt. Private Motive hätten ihn hierzu nicht bestimmt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 2005 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Versicherungsschutz bei Wegen von und zum Ort der betrieblichen Tätigkeit bestehe nur dann, wenn die Tätigkeit im Unfallzeitpunkt in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehe. Das Anhalten durch die Polizei auf dem Rückweg habe dabei die versicherte Tätigkeit noch nicht unterbrochen. Das Verlassen des Lieferwagens, das allein wegen der durch den erheblichen Alkoholeinfluss erforderlich werdenden Alkoholkontrolle zu erfolgen hatte, sei jedoch allein aus eigenwirtschaftlichen Umständen erfolgt. Gleiches gelte für das Entfernen vom Polizeifahrzeug. Es lägen keine Anzeichen dafür vor, dass neben dem Verhalten, sich der Polizeikontrolle zu entziehen, die Handlungstendenz des Versicherten auch darauf gerichtet gewesen sei, den unterbrochenen versicherten Weg fortzusetzen.
Dagegen hat die Klägerin am 23. September 2005 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Das SG hat die Akten des Amtsgerichts Ettlingen (Az.: 1 Cs 200 Js 23045/04 - AK 199/05) im Strafverfahren gegen S. wegen fahrlässiger Tötung beigezogen (Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft Karlsruhe durch Beschluss vom 4. Mai 2005) sowie den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe (Az.: 4 Qs 50/05) vom 2. August 2005 über die Ablehnung der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft Karlsruhe gegen den Beschluss vom 4. Mai 2005.
Durch Urteil vom 23. August 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Versicherte habe ab dem Zeitpunkt, zu dem er auf Anforderung der Polizeibeamten sein Kraftfahrzeug verlassen habe, nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Mit dem Aussteigen sei der Versicherungsschutz auf dem an sich versichert gewesenen Heimweg unterbrochen und beim Aufschlagen des Versicherten auf der Straße nach seinem Sturz nicht wieder aufgelebt gewesen. Denn der Versicherte habe nicht mehr das Ziel verfolgt, den versicherten Heimweg fortzusetzen, sondern sich durch Flucht der von den Polizeibeamten zuvor angeordneten Zwangsmaßnahmen entziehen wollen und damit eine eigenwirtschaftliche Handlungstendenz verfolgt. § 7 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) stehe dem nicht entgegen. Denn im Streit stehe nicht die Frage, ob sich der Versicherte bei einem verbotswidrigen Verhalten, nämlich dem Führen eines Kraftfahrzeugs auf dem Rückweg von einer betrieblichen Tätigkeit unter Alkoholeinfluss, zu Schaden gekommen sei. Vielmehr sei der Versicherte im Rahmen einer unversicherten Unterbrechung auf dem Heimweg zu Schaden gekommen. Auch dass der Sturz erfolgt sei, nachdem der Versicherte auf Aufforderung der Polizeibeamten und nicht freiwillig den Lieferwagen verlassen habe, rechtfertige keine andere Beurteilung. Denn auch die Aufforderung, den Wagen zu verlassen, sei wegen der eigenwirtschaftlichen Umstände des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss erfolgt. Der Versicherte sei also nicht auf dem weiteren Heimweg - zu Fuß - gewesen, sondern habe versucht, sich zu Fuß der Polizeikontrolle bzw. Festnahme zu entziehen.
Gegen das am 30. August 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25. September 2006 Berufung eingelegt.
Sie beantragt, sinngemäß gefasst,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. August 2006 sowie den Bescheid vom 4. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. August 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr wegen des Ereignisses am 4. Juli 2004 Hinterbliebenenleistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet die angefochtenen Entscheidungen für rechtmäßig.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige und nach § 151 SGG statthafte Berufung, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen gegen die Beklagte zu.
Hinterbliebene haben nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Anspruch auf die in den Ziffern 1 bis 4 im Einzelnen aufgeführten Leistungen nur dann, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist (§ 63 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).
Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2,3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeiten (versicherte Tätigkeiten). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII sind versicherte Tätigkeiten auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.
Ob es sich bei dem Weg des Versicherten von der Feier hin zu seinem Wohn- und Geschäftsanwesen um einen Arbeitsweg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII oder noch um einen Betriebsweg gehandelt hat, konnte offen bleiben. Bei einem Betriebsweg beurteilt sich der Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 1 SGB VII, da ein Betriebsweg einen Weg darstellt, der in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird, Teil der versicherten Tätigkeit ist und damit der Betriebsarbeit gleichsteht. Auch wenn die Grenzziehung zwischen versicherten Arbeitsweg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII und Betriebsweg im Einzelfall schwierig sein kann (vgl. BSG SozR 2200 § 548 Nr. 63 mwN) und für Betriebswege die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Lösung vom Betrieb auf Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit nicht uneingeschränkt anzuwenden sind, sind für die Frage, ob durch das dem Sturz des Versicherten unmittelbar vorangehende Geschehen eine Unterbrechung des versicherten Wegs eingetreten ist hier, in beiden Fällen die gleichen Maßstäbe anzulegen.
Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit, im vorliegenden Fall als Unternehmer, zuzurechnen ist. Es muss eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der innere bzw. sachliche Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSGE 63, 273 , 274 = SozR 2200 § 548 Nr. 92; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 82 und 97; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 11; BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 2; BSG Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 2 U 16/04 R). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76 , 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127 , 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 11; BSG Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 2 U 16/04 R).
Entscheidend für die Beurteilung, ob eine bestimmte Handlung in einem solchen rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang mit dem Kernbereich der versicherten Tätigkeit steht, ist die Gesamtheit aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 31). Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund (BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 11). Wie das BSG in ständiger Rechtsprechung (zusammenfassend zuletzt BSG in SozR 4-2700 § 8 Nr. 14 = BSGE 94, 262 ff) ausführt, ist maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Verrichtung zur Zeit des Unfalls die Handlungstendenz des Versicherten, nämlich ob er eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung ausüben wollte (BSG a.a.O. unter Verweis auf BSGE 58, 76 , 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70 S 197; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 96; SozR 3-2200 § 550 Nr. 1; SozR 3-2200 § 548 Nr. 22; BSGE 91, 293 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 3; BSG Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 2 U 24/03 R - vorgesehen zur Veröffentlichung in BSGE und SozR). Die Tätigkeit muss mit einer fremdwirtschaftlichen Zweckbestimmung und nicht zur Verfolgung eigener Angelegenheiten, sogenannten eigenwirtschaftlicher Tätigkeiten (vgl. BSG Urteil vom 30. Juni 1993 - 2 RU 40/92 -), erfolgen. Von der Handlungstendenz ist der subjektive Beweggrund, das heißt die persönliche Motivation für die Tätigkeit, abzugrenzen. Die Annahme einer auf die Belange des Unternehmens gerichteten Handlungstendenz setzt entsprechend voraus, dass anhand objektiver Kriterien ein nachvollziehbarer Zusammenhang mit dem Unternehmen anzunehmen ist. Wie bei allen anderen Zurechnungsentscheidungen sind für die Beurteilung des Unfallversicherungsschutzes alle Umstände des Einzelfalls und das sich daraus ergebende Gesamtbild in Betracht zu ziehen (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 9 und Urteil vom 30. Juni 1993 - 2 RU 40/92 -).
Dass nicht jede private Verrichtung während der versicherten Tätigkeit automatisch zu einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes führt, ist in der Rechtsprechung des BSG seit langem anerkannt.
Dient die Unterbrechung privaten Verrichtungen, so unterscheidet die ständige Rechtsprechung des BSG (vgl. zuletzt BSG in SozR 4-2700 § 8 Nr. 14) zwischen erheblichen und unerheblichen Unterbrechungen. Während einer privaten Zwecken dienenden, erheblichen Unterbrechung besteht kein Versicherungsschutz ( BSGE 43, 113 , 114 f = SozR 2200 § 550 Nr. 26 S 58; BSGE 74, 159 , 161 = SozR 3-2200 § 550 Nr. 9 S 33; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 16; BSGE 91, 293 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 3). Eine privaten Zwecken dienende, unerhebliche tatsächliche Unterbrechung, während der der Versicherungsschutz fortbesteht, liegt dagegen vor, wenn die Unterbrechung zeitlich und räumlich nur ganz geringfügig ist und einer Verrichtung dient, die "im Vorbeigehen" und "ganz nebenher" erledigt wird. Sie darf nach natürlicher Betrachtungsweise und in Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles nur zu einer geringfügigen, tatsächlichen Unterbrechung der versicherten Verrichtung geführt haben, z.B. Kauf einer Zeitung an einem Kiosk während eines versicherten Weges ( BSGE 20, 219 , 221 = SozR Nr. 49 zu § 543 RVO a.F.; BSGE 43, 113 , 114 f = SozR 2200 § 550 Nr. 26 S 58; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 1; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 8, 38). Die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes in diesen Fällen findet ihre Rechtfertigung darin, dass die in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehende Verrichtung - das Zurücklegen des Weges - der wesentliche Grund dafür ist, dass der Versicherte in dieser Situation ist, in der er dann ganz nebenher oder im Vorbeigehen die private Verrichtung ausübt. Letztlich handelt es sich um Fallgestaltungen, in denen die versicherte Verrichtung und die private Verrichtung als tatsächliches Geschehen nur sehr schwer voneinander zu trennen sind. Die Situation ist also ähnlich der bei einer gemischten Tätigkeit, bei der auch die versicherte von der unversicherten Verrichtung nicht getrennt werden kann, weil beide zusammen zu einer bestimmten Gesamtlage geführt haben.
Für Verrichtungen, die sowohl privaten unversicherten als auch betrieblichen Interessen zu dienen bestimmt sind - sog gemischte Tätigkeiten - besteht Versicherungsschutz dann (vgl. zuletzt BSG vom 22. August 2000 - B 2 U 18/99 R), wenn die Verrichtung im Einzelfall dazu bestimmt war, auch betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen. Die Verrichtung braucht dabei nicht überwiegend betrieblichen Interessen zu dienen bestimmt gewesen sein (BSGE 3, 240 , 245; 20, 215, 216 = SozR Nr. 67 zu § 542 a.F. RVO; BSG Urteil vom 31. Januar 1974 - 2 RU 99/72 - USK 7410; BSG Urteil vom 22. August 1974 - 8 RU 288/73 - USK 74118; BSG Urteil vom 27. November 1986 - 2 RU 4/86 - USK 86208; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 93; BSG Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 RU 3/93 - USK 9422; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19). Diese Grundsätze gelten grundsätzlich auch für Betriebswege und Geschäftsreisen (BSGE 3, 240 , 245; BSG Urteil vom 22. August 1974, a.a.O. m.w.N.). Ob das betriebliche Interesse wesentlich ist, beurteilt sich in erster Linie nach den aufgrund von objektiven Anhaltspunkten nachvollziehbaren subjektiven Vorstellungen des Versicherten ( BSGE 20, 215 , 218 = SozR a.a.O.). Entscheidendes Abgrenzungskriterium für die Frage, ob eine gemischte Tätigkeit wesentlich betrieblichen Interessen zu dienen bestimmt war, ist, ob diese Tätigkeit hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre ( BSGE 20, 215 , 219 = SozR a.a.O.; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19; Mehrtens, a.a.O.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der versicherte Weg des Versicherten von der Feier zum Wohn- und Geschäftshaus jedenfalls mit der Aufforderung, aus dem Lieferwagen auszusteigen, um sich im Polizeifahrzeug ins Polizeirevier E. zur Blutentnahme verbringen zu lassen, rechtlich wesentlich durch eine private Verrichtung unterbrochen worden ist und auch durch den Umstand, dass sich der Versicherte wenige Minuten später zu Fuß auf den Weg in Richtung des Wohn- und Geschäftshauses machte, der Versicherungsschutz nicht wieder aufgelebt ist.
Die Handlungstendenz des Versicherten war im Moment des Aussteigens nicht auf eine betriebsdienliche Tätigkeit gerichtet, sondern diente wesentlich der Verfolgung eigener Angelegenheiten, nämlich seiner Verpflichtung, sich zur Feststellung, ob er sich der Trunkenheit im Straßenverkehr schuldig gemacht hatte, einer Blutentnahme zu unterziehen. Dies ergibt sich für den Senat schlüssig und nachvollziehbar aus den vom SG beigezogenen und in der Gerichtsakte in Kopie befindlichen Akten der Staatsanwaltschaft Karlsruhe, den Feststellungen des Amtsgerichts Ettlingen im Beschluss vom 4. Mai 2005 sowie des Landgerichts Karlsruhe im Beschluss vom 2. August 2005.
Mit der Aufforderung an den Kläger, den Heimweg in seinem Fahrzeug nicht weiter fortzusetzen und dem Umstand, dass der Kläger zunächst dieser Aufforderung auch nachkam, wurde nach den objektiven Gesamtumständen wie auch nach der subjektiven Handlungstendenz des Versicherten deutlich zum Ausdruck gebracht, dass wesentliche betriebliche Interessen nicht mehr das Verhalten des Versicherten bestimmten. Es war weder objektiv noch subjektiv betriebsdienlich, sich der polizeilich angeordneten Blutentnahme zu entziehen.
Diese Unterbrechung des Versicherungsschutzes lebte auch nicht dadurch wieder auf, dass der Kläger jedenfalls beim zweiten Versuch der Polizei, ihn zum Einsteigen in das Polizeifahrzeug zu bewegen, eine Unaufmerksamkeit der Polizeibeamten ausnützte und sich mit dem Hinweis, jetzt nach Hause gehen zu wollen, zu Fuß auf den Weg in Richtung seines Wohn- und Geschäftsanwesens machte. Darin liegt zur Überzeugung des Gerichts keine Fortsetzung des ursprünglich versicherten betrieblichen Weges.
Die nach den Gesamtumständen anzunehmende Handlungstendenz des Versicherten war nach wie vor im Wesentlichen darauf gerichtet, sich nicht der Blutentnahme unterziehen zu wollen. Aus seinem Verhalten bis zum zweimaligen Wegbewegen von der Kontrollstelle ist nach den aktenkundigen Unterlagen deutlich zu entnehmen, dass I. die Notwendigkeit, sich einer Blutentnahme zu unterziehen, nicht eingesehen hat oder einsehen wollte und das Verhalten der Polizeibeamten mehr oder weniger als nächtliche Schikane und Störung angesehen hat. Nachdem er sich zwar offenbar zunächst dazu entschlossen hatte, trotzdem den Polizeibeamten zu ihrem Fahrzeug zu folgen, dort aber nicht sofort Platz nehmen konnte, weil noch die Rückbank leergeräumt werden musste, gewann die ursprüngliche, abwehrende und missbilligende Haltung des Versicherten wieder Überhand und veranlasste ihn deshalb auch, sein schon einmal zuvor angesetztes Vorhaben, den weiteren Heimweg zu Fuß anzutreten und damit die "Störung" seines Heimwegs zu beenden, ein weiteres Mal in die Tat umzusetzen. Da das gesamte Geschehen nicht weit vom Wohn- und Geschäftshaus entfernt war, erschien dem Versicherten, wohl auch infolge trunkenheitsbedingter Unvernünftigkeit, dieses Vorgehen geeignet, sowohl die ihm als ungebührlich erscheinende Kontrolle zu vermeiden, als auch den weiteren Heimweg fortsetzen zu können. Letzteres stand dabei jedoch deutlich im Hintergrund seiner subjektiven Handlungstendenz, da das Sichentziehen wesentlich und letztlich Voraussetzung dafür war, den weiteren Heimweg fortsetzen zu können. Die Fortsetzung des Heimwegs (wenn auch zu Fuß) war also nur das Resultat bzw. Nebenziel der Entziehung, nicht aber die eigentliche Absicht und nicht maßgeblich für die Handlungstendenz des I.
Es handelte sich bei der Unterbrechung des versicherten Weges auch nicht um eine unerhebliche Unterbrechung, die quasi "im Vorbeigehen" erledigt werden konnte. Zwar umfasste die Unterbrechung des Heimwegs vom Moment des Aussteigens aus dem Lieferwagen bis zum Entschluss des Versicherten, sich zu Fuß auf den weiteren Rückweg zu machen, nur wenige Minuten. Es handelte sich aber seiner Intensität und Zielrichtung nach erkennbar nicht um eine unwesentliche Unterbrechung, die sich, wie der Kauf einer Zeitung oder eines Brötchens, nur im Vorbeigehen ereignet und die wesentliche Prägung des Wegs als versicherten Weg bzw. betriebsdienlichen Weg unberührt gelassen hätte.
Die für diese Beurteilung maßgeblichen subjektiven Vorstellungen des Versicherten müssen sich aufgrund objektiver Anhaltspunkte bestätigen lassen.
Die Vorstellung des Versicherten, sich zu Fuß auf den Weg nach Hause zu machen, lässt objektiv keine betriebsdienlichen Elemente erkennen. Es ist nicht anzunehmen, dass der Versicherte angesichts der erheblichen Alkoholisierung und der fortgeschrittenen Uhrzeit seine betriebliche Tätigkeit fortsetzen oder eine andere betriebliche Tätigkeit aufnehmen wollte, wenn er sein Wohn- und Geschäftshaus erreicht hatte. Es ist auch nicht anzunehmen, wäre die private Unterbrechung der Fahrt nicht eingetreten, dass der Kläger den Weg zum Wohn- und Geschäftshaus aus betrieblichen Gründen zu Fuß zurückgelegt hätte. Gegen die Annahme einer wesentlichen Betriebsbezogenheit spricht nicht zuletzt, dass der Versicherte den weiteren Weg zu Fuß angetreten hatte, ohne sich um sein Firmenfahrzeug zu kümmern. Er hat sich einfach nur umgedreht und auf das Wohn- und Geschäftshaus zu bewegt. Dies macht nach Auffassung des Senats deutlich, dass das private Interesse daran, nicht zur Blutprobenentnahme auf das Polizeirevier verschafft zu werden, objektiv und subjektiv im Vordergrund gestanden hat.
Daher gab die nicht betriebsbedingte, sondern die im eigenwirtschaftlichen, privaten Verantwortungsbereich des Versicherten begründete Unterbrechung des Heimwegs dem weiteren Geschehen das Gepräge, so dass der beim zweiten Wegbewegen vom Polizeifahrzeug zum Ausdruck gebrachte Wille des Versicherten, den Heimweg anzutreten, nicht als unternehmensbezogene Handlung anzusehen ist.
Soweit in der Berufungsbegründung unter Verweis auf BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 14 ausgeführt wird, eine nicht versicherte Unterbrechung des Weges liege erst vor, wenn der öffentliche Verkehrsraum verlassen werde, was beim Versicherten nicht der Fall gewesen sei, vermag dies eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Denn das BSG hat in seiner Entscheidung vom 9. Dezember 2003 (B 2 U 23/03 R = SozR 4-2700 § 8 Nr. 3) ausdrücklich an der bisherigen Rechtsprechung, wonach eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes erst mit dem Verlassen des öffentlichen Verkehrsraums eingetreten sei, nicht mehr festgehalten.
Versicherungsschutz bestand nach alledem im Zeitpunkt des Sturzes des Versicherten nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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