Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 U 2120/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 5713/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26.10.2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Verletztenrente.
Der 1972 geborene Kläger erlitt am 06.05.1995 und am 20.11.1997 Unfälle bei denen er sich Verletzungen des rechten Sprunggelenks zuzog. Bei dem Unfall am 06.05.1995 wurde er beim Einsteigen in eine im Straßenbau eingesetzte Fräsmaschine von einer herabsinkenden Arbeitseinrichtung am rechten Fuß erfasst. Dabei erlitt er eine 8 cm lange Risswunde sowie eine Fraktur des rechten Sprunggelenks. Am 20.11.1997 rutschte der Kläger auf der Baustelle beim Treppensteigen auf Glatteis aus und erlitt eine Distorsion des rechten Sprunggelenks.
Nach Einholung von Gutachten (zum Arbeitsunfall vom 20.11.1997 u. a. Gutachten von Prof. Dr. H.: Folgenlos ausgeheiltes Distorsionstrauma im rechten oberen Sprunggelenk - MdE 0 v. H. -) lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen des Arbeitsunfalls vom 06.05.1995 mit Bescheid vom 20.08.1999/Widerspruchsbescheid vom 28.03.2000 und die Gewährung von Rente wegen des Arbeitsunfalls vom 20.11.1997 mit Bescheid vom 04.02.2000 und Widerspruchsbescheid vom 26.04.2000 ab.
Auf dagegen zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene (Arbeitsunfall vom 06.05.1995 - S 15 U 1215/00 -, Arbeitsunfall vom 20.11.1997 - S 15 U 1565/00 -) und zu der Geschäftsnummer S 15 U 1512/00 verbundene Klagen holte das Sozialgericht auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das Gutachten des Orthopäden Dr. J. ein, der auf Grund der Folgen des Unfalls vom 06.05.1995 (Muskelminderung rechter Oberschenkel, längs verlaufende Narben am Innenknöchel und über dem vorderen oberen Sprunggelenk rechts sowie quer verlaufende Narbe unterhalb des Innenknöchels zum Fußrücken ziehend, Minderung der Gefühlsempfindung über dem vorderen äußeren oberen Sprunggelenk rechts, Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk rechts, Schwellneigung rechte Knöchelkontur, Veränderungen im Röntgenbild sowie im MRT) die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf 10 v. H. schätzte. Mit Urteil vom 06.06.2001 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die dagegen eingelegte Berufung (L 1 U 2789/01) wurde nach Einholung eines weiteren Gutachtens bei Dr. J. zu den Folgen des Unfalls vom 06.05.1995 (MdE weiterhin 10 v. H.) vom Landessozialgericht (LSG) mit Beschluss vom 27.08.2002 zurückgewiesen.
Am 08.02.2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Gewährung einer Verletztenrente, da sich seine Unfallfolgen inzwischen verschlimmert hätten. Auf Grund von Durchgangsarztberichten von Dr. J., eines Nachschauberichts von Prof. Dr. P., der Stellungnahme des beratenden Arztes Dr. B. und unter Beiziehung des Krankheitsberichts von Prof. Dr. W., Ärztlicher Direktor der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik L., über Untersuchungen des Klägers teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 25.11.2005/Widerspruchsbescheid vom 11.04.2006 mit, ein Anspruch auf Rente wegen des Arbeitsunfalls vom 06.05.1995 bestehe weiterhin nicht.
Dagegen hat der Kläger am 09.05.2006 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Das Sozialgericht hat den Chirurgen Dr. J. unter dem 27.06.2006 schriftlich als sachverständigen Zeugen gehört. Er hat ausgeführt, die Folgen der Unfälle vom 06.05.1995 und 20.11.1997 seien nicht eindeutig zu trennen, da sich beide auf Verletzungen auf das rechte Sprunggelenk erstreckten. Da der Arbeitsunfall vom 06.05.1995 wesentlich schwerwiegender gewesen sei, seien die jetzigen Gesundheitsstörungen sowie die Behandlungen überwiegend auf diesen Unfall zurückzuführen. Im Bereich des rechten Sprunggelenkes bestehe eine unfallbedingte posttraumatische Arthrose.
Mit Gerichtsbescheid vom 26.10.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe weiterhin keinen Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen der Arbeitsunfälle vom 06.05.1995 und vom 20.11.1997. Beim Kläger bestünden als Unfallfolgen weiterhin reizlose Narben über dem rechten Sprunggelenk, eine endgradige Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk auf 10-0-40 Grad und ein Bewegungsumfang des rechten unteren Sprunggelenks von 2/3 gegenüber links, ferner eine posttraumatische Arthrose des rechten Sprunggelenks. Dies ergebe sich auf Grund des Nachschauberichts des Chirurgen Prof. Dr. P. sowie des Krankheitsberichts der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik L., jeweils vom Januar 2005. Diese Unfallfolgen bedingten - wie schon bisher - keine rentenberechtigende MdE um wenigstens 20 v. H. Die Entscheidung der Beklagten stehe im Einklang mit dem unfallrechtlichen und unfallmedizinischen Schrifttum. Danach komme die Feststellung einer MdE um 20 v. H. erst in Betracht, bei einer Versteifung des oberen Sprunggelenks im Winkel von 90 bis 110 Grad zum Unterschenkel oder einer schmerzhaft wackelsteifen Versteifung des unteren Sprunggelenks. Außerdem sei eine rentenberechtigende MdE um 20 v. H. zuzuerkennen bei einer völligen Versteifung des oberen und unteren Sprunggelenks. Ein solches Ausmaß erreichten die beim Kläger vorhandenen Folgen des Arbeitsunfalls vom Mai 1995 nicht. Etwas anderes ergebe sich auch nicht auf Grund der Nachschauberichte von Dr. J. vom Oktober 2005 und Februar 2006. Selbst unter Berücksichtigung der von Dr. J. erhobenen Bewegungseinschränkungen liege keine völlige Versteifung des rechten oberen und unteren Sprunggelenks vor und ergebe sich deshalb auch keine rentenberechtigende MdE. Insoweit werde der überzeugenden Beurteilung im Krankheitsbericht der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik L. vom Mai 2003 gefolgt. Die dortigen Ärzte hätten bei lediglich geringfügigen, d. h. um 5 Grad besseren Bewegungsausmaßen eine unfallbedingte MdE von 10 v. H. für gerechtfertigt gehalten. Auch habe Dr. J. im Klageverfahren keine abweichenden Befunde mitgeteilt. Damit stehe dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente nach einer MdE um wenigstens 20 v. H. nicht zu. Anhaltspunkte für die Annahme eines Stützrententatbestandes habe der Kläger weder vorgetragen noch ergebe sich hierfür ein Anhalt, denn überdauernde Gesundheitsstörungen auf Grund des weiteren Arbeitsunfalls vom 20.11.1997 bestünden nach den auch heute noch überzeugenden Darlegungen von Prof. Dr. H. wie auch des Sachverständigen Dr. J. im Verfahren S 15 U 1215/00 und nach dem Beschluss des LSG vom 27.08.2000 (L 1 U 2789/01) nicht.
Gegen den am 30.10.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 15.11.2006 Berufung eingelegt und zur Begründung ergänzend vorgebracht, zumindest auf Grundlage der Stellungnahme von Dr. J. hätte das Sozialgericht ihm eine Verletztenrente zusprechen müssen. Auch sei es ihm auf Grund der Unfallfolgen nicht möglich, seine bisherigen Tätigkeiten an seinem Arbeitsplatz zu erbringen und er müsse damit rechnen, dass er unfallbedingt dauerhaft arbeitsunfähig für die bisher ausgeübten Tätigkeiten werde.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26.10.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente nach einer MdE um wenigstens 20 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des SGG zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zutreffend die rechtlichen Grundlagen für den hier vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Verletztenrente dargelegt (§ 56 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für diese Leistung nicht erfüllt, weil die Folgen des Unfalls vom 06.05.1995 keine MdE um 20 v. H. bedingen. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Lediglich im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren ist ergänzend auszuführen: Bezüglich der Stellungnahme von Dr. J. im sozialgerichtlichen Verfahren vom 27.06.2006 hat das Sozialgericht zu Recht dargelegt, dass dieser keine abweichenden Befunde mitgeteilt hat. Im Übrigen geht der Kläger fälschlicherweise von der Beeinträchtigung durch die Unfallfolgen an seinem jetzigen Arbeitsplatz aus, denn die MdE bezeichnet nach § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII den durch die körperlichen, seelischen und geistigen Folgen des Versicherungsfalls (Unfallfolgen) bedingten Verlust an Erwerbsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens, d. h. dem sogenannten allgemeinen Arbeitsmarkt. Es kommt generell nicht auf den bisherigen Beruf oder die bisherige Tätigkeit an. Ob der Verletzte schon oder noch im Erwerbsleben steht, ist unerheblich und der Umfang eines tatsächlichen Erwerbsschadens ist ohne Bedeutung (Ricke, Kasseler Kommentar, § 56 SGB VII Rdnr.16).
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Verletztenrente.
Der 1972 geborene Kläger erlitt am 06.05.1995 und am 20.11.1997 Unfälle bei denen er sich Verletzungen des rechten Sprunggelenks zuzog. Bei dem Unfall am 06.05.1995 wurde er beim Einsteigen in eine im Straßenbau eingesetzte Fräsmaschine von einer herabsinkenden Arbeitseinrichtung am rechten Fuß erfasst. Dabei erlitt er eine 8 cm lange Risswunde sowie eine Fraktur des rechten Sprunggelenks. Am 20.11.1997 rutschte der Kläger auf der Baustelle beim Treppensteigen auf Glatteis aus und erlitt eine Distorsion des rechten Sprunggelenks.
Nach Einholung von Gutachten (zum Arbeitsunfall vom 20.11.1997 u. a. Gutachten von Prof. Dr. H.: Folgenlos ausgeheiltes Distorsionstrauma im rechten oberen Sprunggelenk - MdE 0 v. H. -) lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen des Arbeitsunfalls vom 06.05.1995 mit Bescheid vom 20.08.1999/Widerspruchsbescheid vom 28.03.2000 und die Gewährung von Rente wegen des Arbeitsunfalls vom 20.11.1997 mit Bescheid vom 04.02.2000 und Widerspruchsbescheid vom 26.04.2000 ab.
Auf dagegen zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene (Arbeitsunfall vom 06.05.1995 - S 15 U 1215/00 -, Arbeitsunfall vom 20.11.1997 - S 15 U 1565/00 -) und zu der Geschäftsnummer S 15 U 1512/00 verbundene Klagen holte das Sozialgericht auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das Gutachten des Orthopäden Dr. J. ein, der auf Grund der Folgen des Unfalls vom 06.05.1995 (Muskelminderung rechter Oberschenkel, längs verlaufende Narben am Innenknöchel und über dem vorderen oberen Sprunggelenk rechts sowie quer verlaufende Narbe unterhalb des Innenknöchels zum Fußrücken ziehend, Minderung der Gefühlsempfindung über dem vorderen äußeren oberen Sprunggelenk rechts, Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk rechts, Schwellneigung rechte Knöchelkontur, Veränderungen im Röntgenbild sowie im MRT) die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf 10 v. H. schätzte. Mit Urteil vom 06.06.2001 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die dagegen eingelegte Berufung (L 1 U 2789/01) wurde nach Einholung eines weiteren Gutachtens bei Dr. J. zu den Folgen des Unfalls vom 06.05.1995 (MdE weiterhin 10 v. H.) vom Landessozialgericht (LSG) mit Beschluss vom 27.08.2002 zurückgewiesen.
Am 08.02.2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Gewährung einer Verletztenrente, da sich seine Unfallfolgen inzwischen verschlimmert hätten. Auf Grund von Durchgangsarztberichten von Dr. J., eines Nachschauberichts von Prof. Dr. P., der Stellungnahme des beratenden Arztes Dr. B. und unter Beiziehung des Krankheitsberichts von Prof. Dr. W., Ärztlicher Direktor der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik L., über Untersuchungen des Klägers teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 25.11.2005/Widerspruchsbescheid vom 11.04.2006 mit, ein Anspruch auf Rente wegen des Arbeitsunfalls vom 06.05.1995 bestehe weiterhin nicht.
Dagegen hat der Kläger am 09.05.2006 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Das Sozialgericht hat den Chirurgen Dr. J. unter dem 27.06.2006 schriftlich als sachverständigen Zeugen gehört. Er hat ausgeführt, die Folgen der Unfälle vom 06.05.1995 und 20.11.1997 seien nicht eindeutig zu trennen, da sich beide auf Verletzungen auf das rechte Sprunggelenk erstreckten. Da der Arbeitsunfall vom 06.05.1995 wesentlich schwerwiegender gewesen sei, seien die jetzigen Gesundheitsstörungen sowie die Behandlungen überwiegend auf diesen Unfall zurückzuführen. Im Bereich des rechten Sprunggelenkes bestehe eine unfallbedingte posttraumatische Arthrose.
Mit Gerichtsbescheid vom 26.10.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe weiterhin keinen Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen der Arbeitsunfälle vom 06.05.1995 und vom 20.11.1997. Beim Kläger bestünden als Unfallfolgen weiterhin reizlose Narben über dem rechten Sprunggelenk, eine endgradige Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk auf 10-0-40 Grad und ein Bewegungsumfang des rechten unteren Sprunggelenks von 2/3 gegenüber links, ferner eine posttraumatische Arthrose des rechten Sprunggelenks. Dies ergebe sich auf Grund des Nachschauberichts des Chirurgen Prof. Dr. P. sowie des Krankheitsberichts der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik L., jeweils vom Januar 2005. Diese Unfallfolgen bedingten - wie schon bisher - keine rentenberechtigende MdE um wenigstens 20 v. H. Die Entscheidung der Beklagten stehe im Einklang mit dem unfallrechtlichen und unfallmedizinischen Schrifttum. Danach komme die Feststellung einer MdE um 20 v. H. erst in Betracht, bei einer Versteifung des oberen Sprunggelenks im Winkel von 90 bis 110 Grad zum Unterschenkel oder einer schmerzhaft wackelsteifen Versteifung des unteren Sprunggelenks. Außerdem sei eine rentenberechtigende MdE um 20 v. H. zuzuerkennen bei einer völligen Versteifung des oberen und unteren Sprunggelenks. Ein solches Ausmaß erreichten die beim Kläger vorhandenen Folgen des Arbeitsunfalls vom Mai 1995 nicht. Etwas anderes ergebe sich auch nicht auf Grund der Nachschauberichte von Dr. J. vom Oktober 2005 und Februar 2006. Selbst unter Berücksichtigung der von Dr. J. erhobenen Bewegungseinschränkungen liege keine völlige Versteifung des rechten oberen und unteren Sprunggelenks vor und ergebe sich deshalb auch keine rentenberechtigende MdE. Insoweit werde der überzeugenden Beurteilung im Krankheitsbericht der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik L. vom Mai 2003 gefolgt. Die dortigen Ärzte hätten bei lediglich geringfügigen, d. h. um 5 Grad besseren Bewegungsausmaßen eine unfallbedingte MdE von 10 v. H. für gerechtfertigt gehalten. Auch habe Dr. J. im Klageverfahren keine abweichenden Befunde mitgeteilt. Damit stehe dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente nach einer MdE um wenigstens 20 v. H. nicht zu. Anhaltspunkte für die Annahme eines Stützrententatbestandes habe der Kläger weder vorgetragen noch ergebe sich hierfür ein Anhalt, denn überdauernde Gesundheitsstörungen auf Grund des weiteren Arbeitsunfalls vom 20.11.1997 bestünden nach den auch heute noch überzeugenden Darlegungen von Prof. Dr. H. wie auch des Sachverständigen Dr. J. im Verfahren S 15 U 1215/00 und nach dem Beschluss des LSG vom 27.08.2000 (L 1 U 2789/01) nicht.
Gegen den am 30.10.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 15.11.2006 Berufung eingelegt und zur Begründung ergänzend vorgebracht, zumindest auf Grundlage der Stellungnahme von Dr. J. hätte das Sozialgericht ihm eine Verletztenrente zusprechen müssen. Auch sei es ihm auf Grund der Unfallfolgen nicht möglich, seine bisherigen Tätigkeiten an seinem Arbeitsplatz zu erbringen und er müsse damit rechnen, dass er unfallbedingt dauerhaft arbeitsunfähig für die bisher ausgeübten Tätigkeiten werde.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26.10.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente nach einer MdE um wenigstens 20 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des SGG zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zutreffend die rechtlichen Grundlagen für den hier vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Verletztenrente dargelegt (§ 56 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für diese Leistung nicht erfüllt, weil die Folgen des Unfalls vom 06.05.1995 keine MdE um 20 v. H. bedingen. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Lediglich im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren ist ergänzend auszuführen: Bezüglich der Stellungnahme von Dr. J. im sozialgerichtlichen Verfahren vom 27.06.2006 hat das Sozialgericht zu Recht dargelegt, dass dieser keine abweichenden Befunde mitgeteilt hat. Im Übrigen geht der Kläger fälschlicherweise von der Beeinträchtigung durch die Unfallfolgen an seinem jetzigen Arbeitsplatz aus, denn die MdE bezeichnet nach § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII den durch die körperlichen, seelischen und geistigen Folgen des Versicherungsfalls (Unfallfolgen) bedingten Verlust an Erwerbsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens, d. h. dem sogenannten allgemeinen Arbeitsmarkt. Es kommt generell nicht auf den bisherigen Beruf oder die bisherige Tätigkeit an. Ob der Verletzte schon oder noch im Erwerbsleben steht, ist unerheblich und der Umfang eines tatsächlichen Erwerbsschadens ist ohne Bedeutung (Ricke, Kasseler Kommentar, § 56 SGB VII Rdnr.16).
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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