Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 559/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts auf jeweils EUR 1.250,00 festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat es das Sozialgericht Konstanz mit Beschluss vom 09.01.2007 abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers - S 3 AL 2038/05 - gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 22.01.2004, 02.06.2004 und 08.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2005 anzuordnen.
Die gebotene Abwägung (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ergibt, dass das kraft Gesetzes bestehende öffentliche Interesse am Sofortvollzug der im Klageverfahren angegriffenen Bescheide das gegenläufige private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Denn weder unterliegt nach derzeitigem Verfahrensstand die Rechtmäßigkeit der auf den §§ 354 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gestützten Entscheidungen der Antragsgegnerin - deren sofortige Vollziehung gesetzlich angeordnet ist (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG) - ernstlichen Zweifeln noch hätte die Vollziehung der Bescheide für den Kläger eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge (§ 86a Abs. 3 Satz 2 SGG in entsprechender Anwendung). Dies hat das Sozialgericht im angegriffenen Beschluss zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, sein Baggerbetrieb sei nicht als (umlagepflichtiger) Betrieb des Baugewerbes i. S. des § 354 SGB III anzusehen, da seine Mitarbeiter nicht überwiegend durch Bauleistungen in Anspruch genommen seien, vermag dies bei der hier allein möglichen summarischen Prüfung für die Zeit ab dem 01.01.2004 i. Ü. auch angesichts des zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen § 211 Abs. 1a SGB III (Gesetz vom 23.12.2003; BGBl. I 2848) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der durch Bescheid vom 02.06.2004 festgestellten Umlagepflicht dem Grunde nach nicht zu begründen. Denn der Antragsteller, dessen Betrieb unstreitig Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt, hat die daraus folgende gesetzliche Vermutung der Baubetriebs-Eigenschaft (§ 211 Abs. 1a Satz 1 SGB III) nicht durch den Nachweis, dass Bauleistungen arbeitszeitlich nicht überwiegen, widerlegt (vgl. § 211 Abs. 1a Satz 2 SGB III). Sein bislang durch nichts belegtes Vorbringen, er und seine Mitarbeiter seien überwiegend nicht durch Bauleistungen in Anspruch genommen, genügt hierzu nicht.
Bedenken gegen die Höhe der von der Antragstellerin geltend gemachten Umlage sind weder vorgetragen noch erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG - in entsprechender Anwendung - i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Der Streitwert ist gem. § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 i. V. m. §§ 53 Abs. 3 Nr. 4, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) angesichts der vom Antragsteller begehrten Vollzugsaussetzung nicht nur der (bezifferten) Leistungsbescheide vom 22.01.2004 und 08.12.2004, sondern auch des die Umlagepflicht dem Grunde nach feststellenden Bescheides vom 02.06.2004 für beide Instanzen auf EUR 1.250,00 (1/4 aus EUR 5.000,00; vgl. Nr. 7.1 des Streitwertkataloges für die Sozialgerichtsbarkeit, Ausgabe 2006) festzusetzen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts auf jeweils EUR 1.250,00 festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat es das Sozialgericht Konstanz mit Beschluss vom 09.01.2007 abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers - S 3 AL 2038/05 - gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 22.01.2004, 02.06.2004 und 08.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2005 anzuordnen.
Die gebotene Abwägung (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ergibt, dass das kraft Gesetzes bestehende öffentliche Interesse am Sofortvollzug der im Klageverfahren angegriffenen Bescheide das gegenläufige private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Denn weder unterliegt nach derzeitigem Verfahrensstand die Rechtmäßigkeit der auf den §§ 354 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gestützten Entscheidungen der Antragsgegnerin - deren sofortige Vollziehung gesetzlich angeordnet ist (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG) - ernstlichen Zweifeln noch hätte die Vollziehung der Bescheide für den Kläger eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge (§ 86a Abs. 3 Satz 2 SGG in entsprechender Anwendung). Dies hat das Sozialgericht im angegriffenen Beschluss zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, sein Baggerbetrieb sei nicht als (umlagepflichtiger) Betrieb des Baugewerbes i. S. des § 354 SGB III anzusehen, da seine Mitarbeiter nicht überwiegend durch Bauleistungen in Anspruch genommen seien, vermag dies bei der hier allein möglichen summarischen Prüfung für die Zeit ab dem 01.01.2004 i. Ü. auch angesichts des zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen § 211 Abs. 1a SGB III (Gesetz vom 23.12.2003; BGBl. I 2848) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der durch Bescheid vom 02.06.2004 festgestellten Umlagepflicht dem Grunde nach nicht zu begründen. Denn der Antragsteller, dessen Betrieb unstreitig Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt, hat die daraus folgende gesetzliche Vermutung der Baubetriebs-Eigenschaft (§ 211 Abs. 1a Satz 1 SGB III) nicht durch den Nachweis, dass Bauleistungen arbeitszeitlich nicht überwiegen, widerlegt (vgl. § 211 Abs. 1a Satz 2 SGB III). Sein bislang durch nichts belegtes Vorbringen, er und seine Mitarbeiter seien überwiegend nicht durch Bauleistungen in Anspruch genommen, genügt hierzu nicht.
Bedenken gegen die Höhe der von der Antragstellerin geltend gemachten Umlage sind weder vorgetragen noch erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG - in entsprechender Anwendung - i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Der Streitwert ist gem. § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 i. V. m. §§ 53 Abs. 3 Nr. 4, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) angesichts der vom Antragsteller begehrten Vollzugsaussetzung nicht nur der (bezifferten) Leistungsbescheide vom 22.01.2004 und 08.12.2004, sondern auch des die Umlagepflicht dem Grunde nach feststellenden Bescheides vom 02.06.2004 für beide Instanzen auf EUR 1.250,00 (1/4 aus EUR 5.000,00; vgl. Nr. 7.1 des Streitwertkataloges für die Sozialgerichtsbarkeit, Ausgabe 2006) festzusetzen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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