L 9 R 2217/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 19 R 7458/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 2217/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 14. März 2006 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten noch, ob dem Kläger die Rente wegen Erwerbsminderung ab einem früheren Zeitpunkt zu gewähren ist.

Der 1943 geborene Kläger kam 1968 in die Bundesrepublik Deutschland und war hier von Oktober 1968 bis August 1988 überwiegend als ungelernter Arbeiter in einer Metallfabrik beschäftigt, danach war er arbeitsunfähig bzw. arbeitslos. 1994 kehrte er nach Griechenland zurück und arbeitete bis August 2002 in der Landwirtschaft. Seit 1.9.2002 bezieht er vom griechischen Versicherungsträger OGA eine Invaliditätsrente nach einem Invaliditätsgrad von 67%.

Am 18.9.2002 beantragte der Kläger über den griechischen Versicherungsträger für die Landwirtschaft OGA die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Ärzte der griechischen Gesundheitskommission diagnostizierten beim Kläger im Gutachten ohne Datum eine stressbedingte Neurose sowie eine chronisch rezidivierende Lumbalgie. Eine Nachuntersuchung sei am 18.9.2005 erforderlich. Die Beklagte ließ die ärztlichen Unterlagen aus Griechenland von Dr. W. auswerten und lehnte mit Bescheid vom 10.12.2003 den Rentenantrag des Klägers ab, da der Kläger in der Lage sei mit dem vorhandenen Leistungsvermögen mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 18.8.2004 zurück.

Hiergegen erhob der Kläger am 9.11.2004 unter Vorlage ärztlicher Unterlagen Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart, mit der er die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung weiter verfolgte.

Das SG beauftragte Professor Dr. K., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, mit der Begutachtung des Klägers. Dieser stellte im Gutachten vom 3.10.2005 beim Kläger folgende Diagnosen: 1. Mittelschwere depressive Episoden 2. Hyperthireoidismus 3. Lumbago. Er führte aus, das Leistungsvermögen liege unter drei Stunden. Dieser Gesundheitszustand bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit der Einweisung des Klägers am 26.8.2002 in die psychiatrische Klinik und habe sich seitdem nicht wesentlich verändert. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch eine adäquate Therapie nach zwei bis drei Jahren behoben werden könne.

Nach Vorlage des Gutachtens anerkannte die Beklagte am 7.11.2005, dass der Kläger seit 21.9.2005 (Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. K.) voll erwerbsgemindert sei und erklärte sich bereit, Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1.4.2006 bis 31.3.2007 zu gewähren. Dagegen könne der Schlussfolgerung des Gutachters, dass die festgestellte Leistungsminderung bereits seit 26.8.2002 vorliege, nicht gefolgt werden. Das Teilanerkenntnis hat die Beklagte mit Bescheid vom 14.3.2006 ausgeführt.

Der Kläger nahm mit Schreiben vom 25.11.2005 das Anerkenntnis der Beklagten vom 7.11.2005 als Teilanerkenntnis an und begehrte die Gewährung von Rente auch für die Zeit vom 1.9.2002 bis 31.3.2006.

Mit Urteil vom 24.1.2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, das SG habe sich anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht davon überzeugen können, dass der Kläger bereits zu einem früheren als dem von der Beklagten angenommenen Zeitpunkt, dem 21.9.2005, voll erwerbsgemindert gewesen sei. Zwar sei der Kläger am 26.8.2002 in das psychiatrische Krankenhaus eingewiesen worden. Die stationäre Behandlung habe jedoch lediglich vom 26.8. bis 9.9.2002 gedauert. Aufgrund der spärlichen medizinischen Unterlagen sei ein Verlauf der Krankheit seit 2002 bis zur Untersuchung durch Professor Dr. K. im Jahr 2005 nur schwer nachvollziehbar. Die psychiatrische Klinik teile im September 2004 lediglich mit, den Kläger von August bis September 2002 behandelt zu haben. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.

Gegen das am 31.1.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.4.2006 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt, ohne diese zu begründen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Januar 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. März 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. September 2002 bis 31. März 2006 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 14. März 2006 abzuweisen.

Sie hat im Termin zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass der Kläger trotz eines entsprechenden Hinweisschreibens der Beklagten zum Ende des vergangenen Jahres bisher keinen Weitergewährungsantrag gestellt habe.

Mit Verfügung vom 11.12.2006 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass sich aus den bisher vorliegenden Unterlagen nicht ableiten lasse, dass der Kläger von August 2002 bis September 2005 durchgehend erwerbsgemindert gewesen sei. Der Kläger ist deswegen gebeten worden mitzuteilen, an welchen Tagen bzw. in welchen Abständen er in jener Zeit psychiatrisch behandelt worden sei und eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich ergibt, an welchen Tagen welche psychiatrische Befunde erhoben worden seien. Hierauf hat der Kläger nicht geantwortet und keinerlei Unterlagen vorgelegt.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung des Klägers und die Klage sind jedoch nicht begründet. Gegenstand des Berufungsverfahren ist gem. §§ 96, 153 Abs. 1 SGG auch der Bescheid vom 14.3.2006 geworden, der nach Erlass des Urteils des SG ergangen ist. Hierüber entscheidet der Senat auf Klage (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. § 96 Rdnr. 7 und 7a). Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung vor dem 1.4.2006 hat.

Zur Begründung seiner Entscheidung nimmt der Senat in vollem Umfang Bezug auf die Gründe des angefochtenen Urteils vom 24.1.2006 und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Im Berufungsverfahren haben sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Vielmehr hat der Kläger die Berufung trotz Erinnerung nicht begründet. Auch hat er nicht mitgeteilt, an welchen Tagen bzw. in welchen Abständen er von August 2002 bis September 2005 psychiatrisch behandelt worden ist und erst recht hat er keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, aus der sich ergibt, an welchen Tagen welche psychiatrische Befunde erhoben worden sind.

Nach alledem waren die angefochtene Entscheidung des SG und der Bescheid der Beklagten vom 14.3.2006 nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers und die Klage mussten deswegen zurück- bzw. abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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