Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AL 01787/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 4350/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Arbeitslosenhilfe (Alhi) des Klägers im Wege einer Zugunstenentscheidung streitig.
Der am 24.07.1943 geborene italienische Kläger, der ausweislich der Anträge auf ärztliche Begutachtung (Bl. 10 und 103 der Verwaltungsakten) keine Berufsausbildung abgeschlossen hat, war vom 03.08.1987 bis 31.03.1999 als Maschinenbediener bei der Firma O. und B. GmbH und Co. KG beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Arbeitgebers aus betriebsbedingten Gründen bei Zahlung einer Sozialabfindung. Vom 01.03.1999 bis 20.04.1999 bezog der Kläger Krankengeld. Ab Arbeitslosmeldung und Antragstellung am 28.04.1999 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von wöchentlich 469,49 DM (Leistungsgruppe C, erhöhter Bemessungssatz, wöchentliches Bemessungsentgelt 970 DM). Der Kläger bezog Alg bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 14.07.2001, aufgrund der Dynamisierung zuletzt ab dem 21.04.2001 (Bescheid vom 25.04.2001) nach einem gerundeten Bemessungsentgelt von wöchentlich 1.100 DM.
Nachdem der Kläger bei der Beklagten an Krücken gehend vorgesprochen hatte, veranlasste diese dessen amtsärztliche Untersuchung. Im Gutachten vom 05.07.1999 führte die Amtsärztin aus, der Kläger könne noch körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten ohne Zeitdruck, Nässe, Kälte, Zugluft, Temperaturschwankungen, häufiges Bücken, Zwangshaltungen, häufiges Heben und Tragen ohne mechanische Hilfsmittel vollschichtig verrichten.
Am 21.06.2001 beantragte der Kläger die Gewährung von Alhi. Dabei gab er an, er sei vom 22.05.2001 bis voraussichtlich 23.06.2001 arbeitsunfähig krank geschrieben. Seine Vermittlungsfähigkeit sei nach Tätigkeiten oder Arbeitsstunden eingeschränkt. Die Tätigkeit aus seiner letzten Beschäftigung könne er nicht mehr ausüben. Mit Bescheid vom 17.07.2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alhi ab 15.07.2001 in Höhe von 363,58 DM wöchentlich (Leistungsgruppe C, erhöhter Leistungssatz, Bemessungsentgelt 820,00 DM). Der fiktiven Bemessung legte sie Lohngruppe V des Metalltarifvertrages Nordwürttemberg/Nordbaden zuzüglich einer Leistungszulage von 16% und 52 DM vermögenswirksame Leistungen zugrunde.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, seine gesundheitlichen Einschränkungen seien bereits beim letzten Arbeitgeber berücksichtigt worden. Deshalb sei ihm damals eine leichtere Tätigkeit zugewiesen worden.
Der letzte Arbeitgeber teilte auf Anfrage der Beklagten mit, der Kläger habe bis November 1995 in der Galvanik gearbeitet. Seine Aufgabe habe darin bestanden, Teile zu entfetten und zu vernickeln. Von Dezember 1995 bis ca. August 1998 habe er im Bereich Zerspanungstechnik für den Materialnachschub für zwei bis drei Maschinen sorgen und die gefertigten Teile weiterleiten müssen. Hierbei habe es sich um eine Tätigkeit im Stehen mit Heben von Gewichten bis zu 7 kg gehandelt. Danach sei er in der Kontrolle eingesetzt gewesen und habe Teile verlesen müssen. Hierbei habe es sich um eine Tätigkeit überwiegend im Sitzen gehandelt. Bei dieser Tätigkeit habe er den gleichen Verdienst wie zuvor erzielt, da aufgrund einer Betriebsvereinbarung sowie der Regelungen des Metalltarifvertrages das zuletzt erzielte Entgelt bei einer Arbeitsplatzänderung mindestens 18 Monate weiter zu zahlen gewesen sei. Zusätzlich zu einer 16%igen Leistungszulage erhalte jeder Mitarbeiter eine abgesicherte betriebliche Zulage in Höhe von 10% sowie je nach Leistung eine weitere Zulage zwischen 5 und 15%. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wäre der Kläger ohne die Verdienstabsicherung in Gruppe III des Metalltarifvertrages eingestuft worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger könne das der Bemessung des Alg zugrunde gelegte Entgelt wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr erzielen. Der Bemessung der Alhi sei deshalb das Entgelt der Beschäftigung zugrunde zu legen, auf die sich die Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur in erster Linie richteten. Die Vermittlungsbemühungen der Beklagten erstreckten sich in erster Linie auf eine Beschäftigung als Prüfer bzw. auf leichte Anlerntätigkeiten mit mittleren Belastungen, die eine gewisse Sach- und Arbeitskenntnis erforderten bzw. Arbeiten mit einer Anlernzeit von bis zu 12 Wochen. Dementsprechend sei das Bemessungsentgelt festgesetzt worden.
Am 27.09.2001 sprach der Kläger bei der Beklagten vor. Die Beklagte wertete dies als Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 20.09.2001 gem. § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), den sie mit Bescheid vom 07.12.2001 ablehnte, nachdem der arbeitsamtsärztliche Dienst in der gutachterlichen Äußerung vom 05.11.2001 mitgeteilt hatte, gegenüber der letzten Begutachtung habe sich der Gesundheitszustand des Klägers eher verschlechtert. Eine ganztägig im Stehen zu verrichtende Tätigkeit könne der Kläger nicht mehr ausüben.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, er sei zuletzt nach Lohngruppe VI des Gehaltsabkommens der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden entlohnt worden. Auf sein Arbeitsverhältnis habe der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden Anwendung gefunden. Nach § 6.1 des Tarifvertrages hätten Beschäftigte nach Vollendung des 54. Lebensjahres und einer Betriebszugehörigkeit von einem Jahr Anspruch auf Verdienstsicherung. Deshalb habe der Lohn auch bei Annahme einer niedriger bewerteten Tätigkeit nicht gemindert werden dürfen. Unabhängig hiervon sei er auch heute noch in der Lage, in Lohngruppe VI eingestufte Tätigkeiten zu verrichten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass beim Erlass des Bescheides vom 17.07.2001 und des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2001 von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Der Kläger habe mehrmals angegeben, er habe zuletzt ganztags im Stehen bzw. überwiegend stehend mit häufigem Bücken arbeiten müssen. Dementsprechend habe er im Antrag auf Alhi auch die Frage verneint, ob er die zuletzt ausgeübte Tätigkeit weiterhin ausüben könne. Unbeachtlich sei die im letzten Beschäftigungsverhältnis bestehende Verdienstssicherung. Sein bisheriger, für höherwertige Tätigkeiten vereinbarter Lohn sei ihm gerade wegen der Verdienstsicherung weiterhin gezahlt worden. Nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis könne er dieses Privileg nicht mehr für sich beanspruchen. Die Verdienstsicherung sei an das letzte Beschäftigungsverhältnis gebunden gewesen. In einem neuen Beschäftigungsverhältnis könne er eine solche nicht beanspruchen.
Hiergegen hat der Kläger am 27.05.2002 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Mit Urteil vom 25.09.2002, auf das Bezug genommen wird, hat das SG die Klage abgewiesen.
Gegen das am 09.10.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06.11.2002 Berufung eingelegt. Er trägt vor, er sei bis August 1998 in der Zerspanungstechnik tätig und in Lohngruppe VI eingestuft gewesen. Diese Tätigkeit habe er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fortführen können. Aufgrund der tariflichen Verdienstsicherung sei ihm die Entlohnung in bisheriger Höhe weiter gezahlt worden. Er sei auch weiterhin noch in der Lage, die volle Arbeitsleistung an einem mit Lohngruppe VI bewerteten Arbeitsplatz im Bereich der Metallindustrie zu erbringen. Eine Vermittlung auf eine nach Lohngruppe VI entlohnte Tätigkeit im Bereich der Metallindustrie sei somit möglich.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. September 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 17. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2001 abzuändern und ihm ab dem 15. Juli 2001 Arbeitslosenhilfe nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.100 DM zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagten-Akten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgereicht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 SGG entscheidet, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Gründe für eine Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 17.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides 20.09.2001 liegen nicht vor. Die Beklagte hat das Bemessungsentgelt, nach dem sich die Alhi des Klägers bemisst, zutreffend festgesetzt und dementsprechend Alhi in zutreffender Höhe bewilligt.
Nach § 200 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung ist Bemessungsentgelt für die Alhi das Bemessungsentgelt, nach dem das Alg zuletzt bemessen worden ist oder ohne § 133 Abs. 3 SGB III bemessen worden wäre, vermindert um den Betrag, der auf einmalig gezahltem Arbeitsentgelt beruht. Eine hiervon abweichende Berechnung des Bemessungsentgelts ist in § 200 Abs. 2 SGB III geregelt. Solange der Arbeitslose aus Gründen, die in seiner Person liegen, nicht mehr das maßgebliche Bemessungsentgelt erzielen kann, ist danach Bemessungsentgelt das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat; alle Umstände des Einzelfalls sind zu berücksichtigen. Einschränkungen des Leistungsvermögens bleiben nur dann unberücksichtigt, wenn - was vorliegend nicht der Fall ist - Alhi nach der Vorschrift über den Anspruch bei Minderung der Leistungsfähigkeit nach § 125 SGB III geleistet wird (§ 200 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Mit dieser Norm soll bereits bei der erstmaligen Bewilligung von Alhi eine Anpassung des maßgeblichen Bemessungsentgelts an die realistischen Verdienstmöglichkeiten vorgenommen werden. Eine Herabsetzung des Bemessungsentgelts kann nicht nur dann erfolgen, wenn die Leistungseinschränkung erst während des Alhi-Bezuges eingetreten ist, sondern auch dann, wenn die fragliche Leistungseinschränkung bereits im Zeitpunkt der Bewilligung von Alg vorgelegen hatte (BSG Urteil vom 05.09.2006 - B 7a AL 66/05 R - in juris; Urteil vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 55/04 - in juris ; Urteil vom 30.06.2005 - B 7a/7 AL 72/04 R - SozR 4-4300 § 200 Nr. 2). Zu berücksichtigen sind danach auch besondere persönliche Leistungseinschränkungen, die in der Regel auf individuellen gesundheitlichen Beeinträchtigungen beruhen (Niesel, SGB III 2. Aufl. § 200 Rn. 12).
Der Kläger kann das zuletzt bis zum 31.03.1999 erzielte Entgelt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erzielen. Er war bei seiner Tätigkeit bei der Firma OBE zuletzt in Lohngruppe VI des Tarifvertrages für die Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden eingestuft. Diese Einstufung entsprach der vom Kläger bis zum August 1998 ausgeübten Tätigkeit im Bereich der Zerspanungstechnik, bei der er zwei bis drei Maschinen zu bedienen, für den Materialnachschub zu sogen und die gefertigten Teile weiterzuleiten hatte. Hierbei handelte es sich um eine Tätigkeit im Stehen und mit regelmäßigem Heben und Tragen von Gewichten bis zu 7 kg. Diese Tätigkeit entsprach Lohngruppe VI. Darin eingestuft sind Arbeiten, die ein Können erfordern, das erreicht wird durch eine Anlernzeit von mehr als zwölf Wochen oder Arbeiten der Gruppe V, jedoch mit erschwerenden Belastungen. Der Kläger verfügt über kein Können, das eine mehr als zwölfwöchige Anlernzeit erfordert. Er hat zum einen keine abgeschlossene Ausbildung absolviert. Auch für eine innerbetriebliche Fortbildung des Klägers liegen keine Anhaltspunkte vor. Ausweislich der Auskunft des Arbeitgebers hat der Kläger von 1987 bis November 1995 in der Galvanikabteilung gearbeitet und hierbei Teile aufgehängt, vernickelt, gewaschen und entfettet. Danach hatte er bis August 1995 in der Zerspanungstechnik zwei bis drei Maschinen zu bedienen, für den Materialnachschub zu sorgen und die gefertigten Teile weiter zu leiten. Hierbei handelte es sich um Anlerntätigkeiten mit einer Anlernzeit unter zwölf Wochen. Die Einstufung in Lohngruppe VI beruhte damit nicht auf durch eine Ausbildung oder ein Anlernverhältnis erworbenen Kenntnissen, sondern auf den mit der Tätigkeit verbundenen erschwerenden Belastungen. In Lohngruppe VI eingestufte Tätigkeiten kann der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Er ist nämlich nur noch in der Lage, körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten überwiegend sitzend ohne Zeitdruck, Nässe, Kälte, Zugluft, Temperaturschwankungen, häufigem Bücken, Zwangshaltungen sowie häufigem Heben und Tragen vollschichtig zu verrichten. Der Senat stützt sich bei dieser Beurteilung auf die arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 05.07.1999 und 05.11.2001. Auch hat der Kläger im Alhi-Antrag vom 21.06.2001 selbst angegeben, er könne die Tätigkeit aus seiner letzten Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Die Voraussetzungen für eine fiktive Festsetzung des Bemessungsentgelts nach § 200 Abs. 2 Satz 1 SGB III liegen damit vor.
Unbeachtlich ist, dass der Kläger aufgrund der tariflichen Verdienstsicherungsklausel in seinem letzten Arbeitsverhältnis auch bei Ausübung einer tariflich niedriger eingestuften Tätigkeit weiterhin nach Lohngruppe VI entlohnt wurde. Diese Entlohnung galt nämlich nur für das bestehende Arbeitsverhältnis und beruhte neben dem Alter des Klägers auf einer Betriebszugehörigkeit von mindestens einem Jahr. Gerade deshalb war sie beim zukünftig erzielbaren Arbeitsentgelt nicht zu berücksichtigen, weil in einem neuen Arbeitsverhältnis mangels bisheriger Betriebszugehörigkeit keine Verdienstsicherungsklauseln anwendbar sind.
Die Beklagte hat das fiktive Bemessungsentgelt unter Zugrundelegung der für den Kläger günstigsten Lohngruppe V des Metalltarifvertrages Nordwürttemberg/Nordbaden festgesetzt. Erzielbar ist das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, auf die die Arbeitsagentur die Vermittlungsbemühungen in erster Linie zu erstrecken hat. Hierbei ist das Günstigkeitsprinzip anzuwenden, nach dem von der Beschäftigung mit dem höchsten Arbeitsentgelt auszugehen ist (BSG SozR 4100 § 112 Nr. 43). Zum tariflichen Arbeitsentgelt gehören hierbei alle Entgelte, die durch Tarifvertrag festgelegt worden sind, wie z.B. Leistungszulagen zum Arbeitsentgelt. Übertarifliche Entgelte sind dagegen, auch wenn sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblich sind, nicht zu berücksichtigen (Niesel, SGB III § 134 Rn. 16). Die Beklagte hat danach in nicht zu beanstandender Weise Lohngruppe V des Metalltarifvertrages, eine 16%ige Leistungszulage sowie vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 52 DM zur Bestimmung des Bemessungsentgelts zugrunde gelegt. In Lohngruppe V sind Arbeiten eingruppiert, die eine Anlernzeit von zehn bis zwölf Wochen erfordern oder Arbeiten der Lohngruppe IV mit mittleren Belastungen oder Arbeiten der Lohngruppe III mit erschwerenden Belastungen. Zugunsten des Klägers hat sie nicht Lohngruppe III zugrunde gelegt, in welche die vom Kläger zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Kontrolle eingestuft war. Danach ergibt sich bei einem Grundlohn von 3.019 DM zuzüglich einer 16%igen Leistungszulage (483,04 DM) sowie vermögenswirksamen Leistungen von 52 DM ein Arbeitsentgelt von 3.554,04 DM bzw. ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 820 DM (3554,04 x 3: 13).
Auch die sonstigen Voraussetzungen für den Alhi-Anspruch hat die Beklagte zutreffend festgestellt und den Bewilligungsbescheiden zugrunde gelegt. Die Berufung des Klägers war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Arbeitslosenhilfe (Alhi) des Klägers im Wege einer Zugunstenentscheidung streitig.
Der am 24.07.1943 geborene italienische Kläger, der ausweislich der Anträge auf ärztliche Begutachtung (Bl. 10 und 103 der Verwaltungsakten) keine Berufsausbildung abgeschlossen hat, war vom 03.08.1987 bis 31.03.1999 als Maschinenbediener bei der Firma O. und B. GmbH und Co. KG beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Arbeitgebers aus betriebsbedingten Gründen bei Zahlung einer Sozialabfindung. Vom 01.03.1999 bis 20.04.1999 bezog der Kläger Krankengeld. Ab Arbeitslosmeldung und Antragstellung am 28.04.1999 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von wöchentlich 469,49 DM (Leistungsgruppe C, erhöhter Bemessungssatz, wöchentliches Bemessungsentgelt 970 DM). Der Kläger bezog Alg bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 14.07.2001, aufgrund der Dynamisierung zuletzt ab dem 21.04.2001 (Bescheid vom 25.04.2001) nach einem gerundeten Bemessungsentgelt von wöchentlich 1.100 DM.
Nachdem der Kläger bei der Beklagten an Krücken gehend vorgesprochen hatte, veranlasste diese dessen amtsärztliche Untersuchung. Im Gutachten vom 05.07.1999 führte die Amtsärztin aus, der Kläger könne noch körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten ohne Zeitdruck, Nässe, Kälte, Zugluft, Temperaturschwankungen, häufiges Bücken, Zwangshaltungen, häufiges Heben und Tragen ohne mechanische Hilfsmittel vollschichtig verrichten.
Am 21.06.2001 beantragte der Kläger die Gewährung von Alhi. Dabei gab er an, er sei vom 22.05.2001 bis voraussichtlich 23.06.2001 arbeitsunfähig krank geschrieben. Seine Vermittlungsfähigkeit sei nach Tätigkeiten oder Arbeitsstunden eingeschränkt. Die Tätigkeit aus seiner letzten Beschäftigung könne er nicht mehr ausüben. Mit Bescheid vom 17.07.2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alhi ab 15.07.2001 in Höhe von 363,58 DM wöchentlich (Leistungsgruppe C, erhöhter Leistungssatz, Bemessungsentgelt 820,00 DM). Der fiktiven Bemessung legte sie Lohngruppe V des Metalltarifvertrages Nordwürttemberg/Nordbaden zuzüglich einer Leistungszulage von 16% und 52 DM vermögenswirksame Leistungen zugrunde.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, seine gesundheitlichen Einschränkungen seien bereits beim letzten Arbeitgeber berücksichtigt worden. Deshalb sei ihm damals eine leichtere Tätigkeit zugewiesen worden.
Der letzte Arbeitgeber teilte auf Anfrage der Beklagten mit, der Kläger habe bis November 1995 in der Galvanik gearbeitet. Seine Aufgabe habe darin bestanden, Teile zu entfetten und zu vernickeln. Von Dezember 1995 bis ca. August 1998 habe er im Bereich Zerspanungstechnik für den Materialnachschub für zwei bis drei Maschinen sorgen und die gefertigten Teile weiterleiten müssen. Hierbei habe es sich um eine Tätigkeit im Stehen mit Heben von Gewichten bis zu 7 kg gehandelt. Danach sei er in der Kontrolle eingesetzt gewesen und habe Teile verlesen müssen. Hierbei habe es sich um eine Tätigkeit überwiegend im Sitzen gehandelt. Bei dieser Tätigkeit habe er den gleichen Verdienst wie zuvor erzielt, da aufgrund einer Betriebsvereinbarung sowie der Regelungen des Metalltarifvertrages das zuletzt erzielte Entgelt bei einer Arbeitsplatzänderung mindestens 18 Monate weiter zu zahlen gewesen sei. Zusätzlich zu einer 16%igen Leistungszulage erhalte jeder Mitarbeiter eine abgesicherte betriebliche Zulage in Höhe von 10% sowie je nach Leistung eine weitere Zulage zwischen 5 und 15%. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wäre der Kläger ohne die Verdienstabsicherung in Gruppe III des Metalltarifvertrages eingestuft worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger könne das der Bemessung des Alg zugrunde gelegte Entgelt wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr erzielen. Der Bemessung der Alhi sei deshalb das Entgelt der Beschäftigung zugrunde zu legen, auf die sich die Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur in erster Linie richteten. Die Vermittlungsbemühungen der Beklagten erstreckten sich in erster Linie auf eine Beschäftigung als Prüfer bzw. auf leichte Anlerntätigkeiten mit mittleren Belastungen, die eine gewisse Sach- und Arbeitskenntnis erforderten bzw. Arbeiten mit einer Anlernzeit von bis zu 12 Wochen. Dementsprechend sei das Bemessungsentgelt festgesetzt worden.
Am 27.09.2001 sprach der Kläger bei der Beklagten vor. Die Beklagte wertete dies als Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 20.09.2001 gem. § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), den sie mit Bescheid vom 07.12.2001 ablehnte, nachdem der arbeitsamtsärztliche Dienst in der gutachterlichen Äußerung vom 05.11.2001 mitgeteilt hatte, gegenüber der letzten Begutachtung habe sich der Gesundheitszustand des Klägers eher verschlechtert. Eine ganztägig im Stehen zu verrichtende Tätigkeit könne der Kläger nicht mehr ausüben.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, er sei zuletzt nach Lohngruppe VI des Gehaltsabkommens der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden entlohnt worden. Auf sein Arbeitsverhältnis habe der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden Anwendung gefunden. Nach § 6.1 des Tarifvertrages hätten Beschäftigte nach Vollendung des 54. Lebensjahres und einer Betriebszugehörigkeit von einem Jahr Anspruch auf Verdienstsicherung. Deshalb habe der Lohn auch bei Annahme einer niedriger bewerteten Tätigkeit nicht gemindert werden dürfen. Unabhängig hiervon sei er auch heute noch in der Lage, in Lohngruppe VI eingestufte Tätigkeiten zu verrichten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass beim Erlass des Bescheides vom 17.07.2001 und des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2001 von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Der Kläger habe mehrmals angegeben, er habe zuletzt ganztags im Stehen bzw. überwiegend stehend mit häufigem Bücken arbeiten müssen. Dementsprechend habe er im Antrag auf Alhi auch die Frage verneint, ob er die zuletzt ausgeübte Tätigkeit weiterhin ausüben könne. Unbeachtlich sei die im letzten Beschäftigungsverhältnis bestehende Verdienstssicherung. Sein bisheriger, für höherwertige Tätigkeiten vereinbarter Lohn sei ihm gerade wegen der Verdienstsicherung weiterhin gezahlt worden. Nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis könne er dieses Privileg nicht mehr für sich beanspruchen. Die Verdienstsicherung sei an das letzte Beschäftigungsverhältnis gebunden gewesen. In einem neuen Beschäftigungsverhältnis könne er eine solche nicht beanspruchen.
Hiergegen hat der Kläger am 27.05.2002 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Mit Urteil vom 25.09.2002, auf das Bezug genommen wird, hat das SG die Klage abgewiesen.
Gegen das am 09.10.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06.11.2002 Berufung eingelegt. Er trägt vor, er sei bis August 1998 in der Zerspanungstechnik tätig und in Lohngruppe VI eingestuft gewesen. Diese Tätigkeit habe er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fortführen können. Aufgrund der tariflichen Verdienstsicherung sei ihm die Entlohnung in bisheriger Höhe weiter gezahlt worden. Er sei auch weiterhin noch in der Lage, die volle Arbeitsleistung an einem mit Lohngruppe VI bewerteten Arbeitsplatz im Bereich der Metallindustrie zu erbringen. Eine Vermittlung auf eine nach Lohngruppe VI entlohnte Tätigkeit im Bereich der Metallindustrie sei somit möglich.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. September 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 17. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2001 abzuändern und ihm ab dem 15. Juli 2001 Arbeitslosenhilfe nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.100 DM zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagten-Akten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgereicht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 SGG entscheidet, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Gründe für eine Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 17.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides 20.09.2001 liegen nicht vor. Die Beklagte hat das Bemessungsentgelt, nach dem sich die Alhi des Klägers bemisst, zutreffend festgesetzt und dementsprechend Alhi in zutreffender Höhe bewilligt.
Nach § 200 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung ist Bemessungsentgelt für die Alhi das Bemessungsentgelt, nach dem das Alg zuletzt bemessen worden ist oder ohne § 133 Abs. 3 SGB III bemessen worden wäre, vermindert um den Betrag, der auf einmalig gezahltem Arbeitsentgelt beruht. Eine hiervon abweichende Berechnung des Bemessungsentgelts ist in § 200 Abs. 2 SGB III geregelt. Solange der Arbeitslose aus Gründen, die in seiner Person liegen, nicht mehr das maßgebliche Bemessungsentgelt erzielen kann, ist danach Bemessungsentgelt das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat; alle Umstände des Einzelfalls sind zu berücksichtigen. Einschränkungen des Leistungsvermögens bleiben nur dann unberücksichtigt, wenn - was vorliegend nicht der Fall ist - Alhi nach der Vorschrift über den Anspruch bei Minderung der Leistungsfähigkeit nach § 125 SGB III geleistet wird (§ 200 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Mit dieser Norm soll bereits bei der erstmaligen Bewilligung von Alhi eine Anpassung des maßgeblichen Bemessungsentgelts an die realistischen Verdienstmöglichkeiten vorgenommen werden. Eine Herabsetzung des Bemessungsentgelts kann nicht nur dann erfolgen, wenn die Leistungseinschränkung erst während des Alhi-Bezuges eingetreten ist, sondern auch dann, wenn die fragliche Leistungseinschränkung bereits im Zeitpunkt der Bewilligung von Alg vorgelegen hatte (BSG Urteil vom 05.09.2006 - B 7a AL 66/05 R - in juris; Urteil vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 55/04 - in juris ; Urteil vom 30.06.2005 - B 7a/7 AL 72/04 R - SozR 4-4300 § 200 Nr. 2). Zu berücksichtigen sind danach auch besondere persönliche Leistungseinschränkungen, die in der Regel auf individuellen gesundheitlichen Beeinträchtigungen beruhen (Niesel, SGB III 2. Aufl. § 200 Rn. 12).
Der Kläger kann das zuletzt bis zum 31.03.1999 erzielte Entgelt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erzielen. Er war bei seiner Tätigkeit bei der Firma OBE zuletzt in Lohngruppe VI des Tarifvertrages für die Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden eingestuft. Diese Einstufung entsprach der vom Kläger bis zum August 1998 ausgeübten Tätigkeit im Bereich der Zerspanungstechnik, bei der er zwei bis drei Maschinen zu bedienen, für den Materialnachschub zu sogen und die gefertigten Teile weiterzuleiten hatte. Hierbei handelte es sich um eine Tätigkeit im Stehen und mit regelmäßigem Heben und Tragen von Gewichten bis zu 7 kg. Diese Tätigkeit entsprach Lohngruppe VI. Darin eingestuft sind Arbeiten, die ein Können erfordern, das erreicht wird durch eine Anlernzeit von mehr als zwölf Wochen oder Arbeiten der Gruppe V, jedoch mit erschwerenden Belastungen. Der Kläger verfügt über kein Können, das eine mehr als zwölfwöchige Anlernzeit erfordert. Er hat zum einen keine abgeschlossene Ausbildung absolviert. Auch für eine innerbetriebliche Fortbildung des Klägers liegen keine Anhaltspunkte vor. Ausweislich der Auskunft des Arbeitgebers hat der Kläger von 1987 bis November 1995 in der Galvanikabteilung gearbeitet und hierbei Teile aufgehängt, vernickelt, gewaschen und entfettet. Danach hatte er bis August 1995 in der Zerspanungstechnik zwei bis drei Maschinen zu bedienen, für den Materialnachschub zu sorgen und die gefertigten Teile weiter zu leiten. Hierbei handelte es sich um Anlerntätigkeiten mit einer Anlernzeit unter zwölf Wochen. Die Einstufung in Lohngruppe VI beruhte damit nicht auf durch eine Ausbildung oder ein Anlernverhältnis erworbenen Kenntnissen, sondern auf den mit der Tätigkeit verbundenen erschwerenden Belastungen. In Lohngruppe VI eingestufte Tätigkeiten kann der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Er ist nämlich nur noch in der Lage, körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten überwiegend sitzend ohne Zeitdruck, Nässe, Kälte, Zugluft, Temperaturschwankungen, häufigem Bücken, Zwangshaltungen sowie häufigem Heben und Tragen vollschichtig zu verrichten. Der Senat stützt sich bei dieser Beurteilung auf die arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 05.07.1999 und 05.11.2001. Auch hat der Kläger im Alhi-Antrag vom 21.06.2001 selbst angegeben, er könne die Tätigkeit aus seiner letzten Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Die Voraussetzungen für eine fiktive Festsetzung des Bemessungsentgelts nach § 200 Abs. 2 Satz 1 SGB III liegen damit vor.
Unbeachtlich ist, dass der Kläger aufgrund der tariflichen Verdienstsicherungsklausel in seinem letzten Arbeitsverhältnis auch bei Ausübung einer tariflich niedriger eingestuften Tätigkeit weiterhin nach Lohngruppe VI entlohnt wurde. Diese Entlohnung galt nämlich nur für das bestehende Arbeitsverhältnis und beruhte neben dem Alter des Klägers auf einer Betriebszugehörigkeit von mindestens einem Jahr. Gerade deshalb war sie beim zukünftig erzielbaren Arbeitsentgelt nicht zu berücksichtigen, weil in einem neuen Arbeitsverhältnis mangels bisheriger Betriebszugehörigkeit keine Verdienstsicherungsklauseln anwendbar sind.
Die Beklagte hat das fiktive Bemessungsentgelt unter Zugrundelegung der für den Kläger günstigsten Lohngruppe V des Metalltarifvertrages Nordwürttemberg/Nordbaden festgesetzt. Erzielbar ist das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, auf die die Arbeitsagentur die Vermittlungsbemühungen in erster Linie zu erstrecken hat. Hierbei ist das Günstigkeitsprinzip anzuwenden, nach dem von der Beschäftigung mit dem höchsten Arbeitsentgelt auszugehen ist (BSG SozR 4100 § 112 Nr. 43). Zum tariflichen Arbeitsentgelt gehören hierbei alle Entgelte, die durch Tarifvertrag festgelegt worden sind, wie z.B. Leistungszulagen zum Arbeitsentgelt. Übertarifliche Entgelte sind dagegen, auch wenn sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblich sind, nicht zu berücksichtigen (Niesel, SGB III § 134 Rn. 16). Die Beklagte hat danach in nicht zu beanstandender Weise Lohngruppe V des Metalltarifvertrages, eine 16%ige Leistungszulage sowie vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 52 DM zur Bestimmung des Bemessungsentgelts zugrunde gelegt. In Lohngruppe V sind Arbeiten eingruppiert, die eine Anlernzeit von zehn bis zwölf Wochen erfordern oder Arbeiten der Lohngruppe IV mit mittleren Belastungen oder Arbeiten der Lohngruppe III mit erschwerenden Belastungen. Zugunsten des Klägers hat sie nicht Lohngruppe III zugrunde gelegt, in welche die vom Kläger zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Kontrolle eingestuft war. Danach ergibt sich bei einem Grundlohn von 3.019 DM zuzüglich einer 16%igen Leistungszulage (483,04 DM) sowie vermögenswirksamen Leistungen von 52 DM ein Arbeitsentgelt von 3.554,04 DM bzw. ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 820 DM (3554,04 x 3: 13).
Auch die sonstigen Voraussetzungen für den Alhi-Anspruch hat die Beklagte zutreffend festgestellt und den Bewilligungsbescheiden zugrunde gelegt. Die Berufung des Klägers war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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