Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AL 02880/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 4734/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Klage gegen die Bescheide vom 27. Dezember 2002, 18. Januar 2003, 27. Januar 2003, 22. Mai 2003 sowie vom Januar 2004 und vom 24. Mai 2004 wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger erstrebt die Gewährung von Übergangsgeld, hilfsweise höhere Arbeitslosenhilfe.
Der im Jahre 1957 geborene Kläger ist gelernter Zentralheizungs- und Lüftungsbauer. Er war zunächst bis Januar 1982 in diesem Beruf tätig. Ab dem 01.02.1982 absolvierte er eine Fortbildung zum Heizungstechniker, die wegen aufgetretener gesundheitlicher Probleme des Klägers mit Bescheid der Beklagten vom 20.06.1983 rückwirkend als berufsfördernde Bildungsmaßnahme "ab 01.02.1982 bis voraussichtlich Ende Jan. 84" bewilligt wurde. Nachdem die Fortbildung im Jahre 1988 gescheitert war, stellte der Beklagte mit Bescheid vom 23.03.1990 fest, dass ein Rehabilitationsanspruch des Klägers auf Fortsetzung der Fortbildung zum staatlich geprüften Heizungstechniker weiterhin bestehe und die notwendigen Kosten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen übernommen würden. Mit Schreiben vom 03.05.1988 wurde dem Kläger durch den Ausbildungsträger die Zulassung zur Abschlussprüfung endgültig versagt. Widerspruch, Klage und Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers blieben ohne Erfolg (Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 09.05. 1990 - 7 K 204/89; Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10.08.1990 - 9 S 1433/90; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.1990 - 7 B 143.90 -). Nach dem Scheitern der Fortbildung war der Kläger zeitweilig erneut im erlernten Beruf tätig; überwiegend bezog er allerdings Krankengeld, Übergangsgeld (von der Beklagten und vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung) sowie Arbeitslosengeld und schließlich bis Ende des Jahres 2004 Arbeitslosenhilfe. Vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wurde ihm mit Bescheid vom 26.03.1999 rückwirkend zum 28.08.1996 Rente wegen Berufsunfähigkeit bewilligt.
Mit ab dem Jahre 1991 zunehmender Häufigkeit betreibt der Kläger unter anderem sozialgerichtliche Verfahren insbesondere auf den Gebieten des Arbeitsförderungs-, Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsrechts. Dabei hat er allein vor dem erkennenden Landessozialgericht mehr als 90 größtenteils erfolglose Hauptsache- und Nebenverfahren anhängig gemacht. Derzeit begehrt er beim erkennenden Senat neben dem vorliegenden in zwei weiteren Berufungsverfahren - L 3 AL 1340/01, L 3 AL 687/02 - sozialgerichtlichen Rechtsschutz gegen die Bundesagentur für Arbeit. Im erstgenannten Verfahren begehrt er nach Abweisung seiner am 02.10.1995 beim Sozialgericht Karlsruhe erhobenen Klage - S 2 AL 2926/95 - eingelegten Berufung unter anderem die Weitergewährung von Übergangsgeld für die Zeit nach Ende des von der Beklagten für eine Maßnahme der Berufsfindungs- und Arbeitserprobung sowie eine vorgesehene Umschulungsmaßnahme in den Jahren 1991 und 1992 bewilligten Zeitraums am 31.07.1992.
Nach Erschöpfung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 06.07.1998 Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich DM 276,64 für die Zeit ab dem 04.06.1998. Dem lag ein gegenüber den Berechnungsgrundlagen des zuvor gewährten Arbeitslosengeldes verringertes gerundetes wöchentliches Bemessungsentgelt von DM 1.140,00, eine Einstufung in Leistungsgruppe A bei ehöhtem Leistungssatz sowie die Anrechnung von Einkommen seiner Ehefrau i. H. von wöchentlich DM 86,34 zu Grunde.
Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs trug der Kläger im wesentlichen vor, die Berechnung der Leistung sei nicht nachvollziehbar. Auch habe das Arbeitsamt die von ihm entrichteten Beiträge nach der höchsten Qualifikationsstufe berechnet und eingezogen, so dass die erfolgte "Rückstufung" offensichtlich rechtswidrig sei. Im Übrigen bestehe ein Anspruch auf gesetzlich vorrangige Leistungen der beruflichen Rehabilitation.
Unter Hinweis auf die zwischenzeitlich ergangenen Änderungs-, Aufhebungs- und Weiterbewilligungsbescheide vom 07.09.1998/10.09.1998 (Arbeitslosenhilfe i. H. von wöchentlich DM 362,95 ohne Anrechnung von Einkommen ab dem 01.08.1998), 30.09.1998 (Arbeitslosenhilfe i. H. von wöchentlich DM 231,49 unter Anrechnung von Einkommen i. H. von wöchentlich DM 131,49 ab dem 01.09.1998), 11.01.1999 (Arbeitslosenhilfe i. H. von wöchentlich DM 236,46 unter Anrechnung von Einkommen i. H. von wöchentlich DM 128,13 ab dem 01.01.1999 bei Änderung der Leistungsentgeltverordnung), 07.05.1999 (teilweise Aufhebung der Bewilligung i. H. von insgesamt DM 8.923,50 ab dem 04.06.1998 wegen Anrechnung der Berufsunfähigkeitsrente des Klägers unter Zugrundelegung eines Freibetrages von wöchentlich DM 95,97), 18.05.1999 (Arbeitslosenhilfe i. H. von wöchentlich DM 47,88 unter Anrechnung von Einkommen i. H. von wöchentlich DM 316,69 ab dem 01.05.1999), 08.10.1999 (Weiterbewilligung von Arbeitslosenhilfe i. H. von wöchentlich DM 42,42 unter Zugundelegung eines verringerten gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelts von DM 1.120,00 und Anrechnung von Einkommen i. H. von wöchentlich DM 317,51 ab dem 04.06.1999 sowie Arbeitslosenhilfe i. H. von wöchentlich DM 167,58 unter und Anrechnung von Einkommen i. H. von wöchentlich DM 192,38 ab dem 16.07.1999), 10.01.2000 (Arbeitslosenhilfe i. H. von wöchentlich DM 175,84 wegen Änderung der Leistungsentgeltverordnung ab dem 01.01.2000), 02.06.2000 (Weiterbewilligung von Arbeitslosenhilfe i. H. von wöchentlich DM 173.39 unter Zugundelegung eines verringerten gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelts von DM 1.110,00 ab dem 04.06.2000 sowie i. H. von wöchentlich DM 147,70 unter Zugundelegung des allgemeinen Leistungssatzes ab dem 01.07.2000), 17.10.2000/19.10.2000 (Arbeitslosenhilfe i. H. von wöchentlich DM 173,39 unter Zugundelegung des erhöhten Leistungssatzes ab dem 01.10.2000), 08.01.2001 (Arbeitslosenhilfe i. H. von wöchentlich DM 185,22 wegen Änderung der Leistungsentgeltverordnung ab dem 01.01.2001), 26.02.2001 (Arbeitslosenhilfe i. H. von wöchentlich DM 362,95 ohne Anrechnung von Einkommen ab dem 04.06.1998, von wöchentlich DM 297,99 unter Anrechnung von Einkommen i. H. von wöchentlich DM 64,96 ab dem 01.10.1998, teilweise Aufhebung der Bewilligung i. H. von wöchentlich DM 12,68 [insgesamt DM 47,10] wegen Anrechnung von Einkommen der Ehefrau des Klägers i. H. von wöchentlich DM 144,17 vom 01.11.1998 bis zum 26.11.1998 [der überzahlte Betrag sei vom Kläger nicht zu erstatten], Arbeitslosenhilfe i. H. von wöchentlich DM 356,65 wegen Anrechnung von Einkommen i. H. von wöchentlich DM 6,30, ab dem 27.11.1998, Arbeitslosenhilfe i. H. von wöchentlich DM 356,50 wegen Anrechnung von Einkommen i. H. von wöchentlich DM 6,45 ab dem 01.12.1998, Arbeitslosenhilfe i. H. von wöchentlich DM 364,56 ohne Anrechnung von Einkommen ab dem 01.01.1999, Arbeitslosenhilfe i. H. von wöchentlich DM 177,68 wegen Anrechnung von Einkommen i. H. von wöchentlich DM 186,88 ab dem 01.05.1999, Arbeitslosenhilfe i. H. von wöchentlich DM 171,38 wegen Anrechnung von Einkommen i. H. von wöchentlich DM 188,56 ab dem 04.06.1999, Arbeitslosenhilfe i. H. von wöchentlich DM 174,74 wegen Anrechnung von Einkommen i. H. von wöchentlich DM 191,01 ab dem 04.06.2000 sowie teilweise Aufhebung der Bewilligung [Änderung zum Bescheid vom 07.05. 1999] i. H. von insgesamt DM 8.844,06 vom 04.06.1998 bis zum 30.04.1999 wegen Anrechnung der Berufsunfähigkeitsrente des Klägers unter Zugrundelegung eines Freibetrages von wöchentlich DM 97,65; der Kläger erhalte eine Gesamtnachzahlung i. H. von DM 5.346,32 -) und 27.02.2001 (Arbeitslosenhilfe i. H. von wöchentlich DM 186,55 unter Anrechnung von Einkommen i. H. von wöchentlich DM 191,01 ab dem 01.01.2001) legte die Beklagte mit Schreiben vom 30.03.2001 die Berechnung der dem Kläger gewährten Arbeitslosenhilfe und deren Grundlagen im Einzelnen dar und gab Gelegenheit zur Stellungnahme.
Nachdem der Kläger daraufhin im Wesentlichen geltend gemacht hatte, er habe Anspruch auf Rehabilitationsleistungen und insbesondere auf Gewährung von Übergangsgeld, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.2001 unter Einbeziehung der oben angeführten Änderungs-, Aufhebungs- und Weiterbewilligungsbescheide und des Bescheides vom 22.06.2001 (Arbeitslosenhilfe i. H. von wöchentlich DM 228,27 unter Zugundelegung eines verringerten gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelts von DM 1.080,00 und Anrechnung von Einkommen i. H. von wöchentlich DM 142,03 ab dem 04.06.2001) zurück. In den Gründen heißt es, dem Kläger sei infolge der ergangenen Änderungsbescheide zwischenzeitlich durchgehend Arbeitslosenhilfe unter Zugrundelegung des erhöhten Leistungssatzes bewilligt worden. Da er auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht mehr das Bemessungsentgelt erzielen könne, das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zu Grunde gelegen habe, sei das Bemessungsentgelt aus der ihm noch möglichen Tätigkeit als Obermonteur nach dem Tarifvertrag für Sanitär und Heizung zu ermitteln und auf zunächst DM 1.140,00 zu runden gewesen. Es werde nach § 201 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Entstehen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe mit einem um 0,03 verminderten Anpassungsfaktor angepasst. Die Änderungsbescheide vom 26.02.2001 beträfen bezogen auf die Zeit vom 04.06.2000 bis zum 30.04.1999 die Anrechnung des Einkommens und der Rente wegen Berufsunfähigkeit der Ehefrau des Klägers, die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung hingegen die Anrechnung der ihm selbst mit Bescheid vom 26.03.1999 rückwirkend für diesen Zeitraum gewährten Rente wegen Berufsunfähigkeit i. H. von wöchentlich DM 157,30 ab dem 04.06.1998 und in Höhe von wöchentlich DM 186,88 ab dem 01.07.1998. Unter Darlegung der entsprechenden Berechnungen im Einzelnen ist weiter ausgeführt, bei Berücksichtigung der Frei-, Pausch- und sonstigen Absetzungsbeträge seien die Anrechnungen zutreffend erfolgt. Die Aufhebung sei nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i. V. m. § 303 SGB III ab Änderung der Verhältnisse vorzunehmen gewesen. Die dem Kläger in der Zeit vom 04.06.2000 bis zum 30.04.1999 zu Unrecht gewährte Arbeitslosenhilfe i. H. von DM 8.844,06 habe die Landesversicherungsanstalt Baden erstattet; ein die genannte Summe übersteigender Betrag von DM 79,44 sei an den Kläger ausbezahlt worden. Diese Entscheidung ist dem Kläger am 13.07.2001 zugegangen.
Am 13.08.2001 hat der Kläger beim Sozialgericht Karlsruhe Klage erhoben und die Bewilligung von Zwischenübergangsgeld ab dem 27.08.1996, hilfsweise höhere Arbeitslosenhilfe, insbesondere unter Zugrundelegung des Arbeitsentgelts eines Heizungstechnikers begehrt. Zu beanstanden sei im Übrigen die Berechnung der Arbeitslosenhilfe bzw. die Anrechnung der verschiedenen Einkommen.
Mit Urteil vom 10.09.2002 hat das Sozialgericht die Klage unter Einbeziehung der angeführten Änderungs-, Aufhebungs- und Weiterbewilligungsbescheide sowie des Änderungsbescheides vom 08.01.2002 (Arbeitslosenhilfe i. H. von wöchentlich EUR 116,76 wegen Änderung der Leistungsentgeltverordnung samt Währungsumstellung ab dem 01.01.2002 unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von EUR 550,00 und eines wöchentlichen Anrechnungsbetrages i. H. von EUR 72,62) und des hinsichtlich der Leistungshöhe vorläufigen Bewilligungsbescheides vom 16.07.2002 (Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich EUR 101,71 ab dem 04.06.2002 unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von EUR 545,00, des allgemeinen Leistungssatzes und eines wöchentlichen Anrechnungsbetrages i. H. von EUR 72,59) abgewiesen. Soweit der Kläger die Gewährung von Zwischenübergangsgeld begehre, sei die Klage unzulässig, da dieser Streitgegenstand seit dem 02.10.1995 bereits anderweitig beim Sozialgericht Karlsruhe - S 2 AL 2926/95 - bzw. nach Abweisung der Klage beim erkennenden Gericht - L 3 AL 1340/01 - rechtshängig sei. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Fehler der Beklagten bei der Berechnung der Arbeitslosenhilfe im Einzelnen der Anrechnung der verschiedenen Einkommen seien weder vorgetragen noch erkennbar. Das zu Grunde gelegte Bemessungsentgelt sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Kläger könne seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Heizungsmonteur aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Das gegenüber dem Lohn eines Obermonteurs nach dem Tarifvertrag für Sanitär und Heizung höhere Entgelt eines Heizungstechnikers könne vorliegend keine Berücksichtigung finden, da der Kläger die entsprechende Ausbildung nicht abgeschlossen habe. Schließlich könne sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen. Diese Entscheidung ist dem Kläger am 28.10.2002 zugestellt worden.
Am 27.11.2002 hat der Kläger Berufung eingelegt und im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt.
Im Verlaufe des Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit Bescheiden vom 27.12.2002 (endgültige Festsetzung der Arbeitslosenhilfe i. H. Von wöchentlich EUR 90,51 ab dem 01.07.2002 unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von EUR 545,00, des allgemeinen Leistungssatzes und eines wöchentlichen Anrechnungsbetrages i. H. von EUR 83,79), 18.01.2003 (Arbeitslosenhilfe i. H. von wöchentlich EUR 89,32 ab dem 01.01.2003 wegen Änderung der Leistungsentgeltverordnung unter Anrechnung von Einkommen i. H. von wöchentlich EUR 83,79), 27.01.2003 (Arbeitslosenhilfe i. H. von wöchentlich EUR 108,25 unter Zugrundelegung des erhöhten Leistungssatzes und eines wöchentlichen Anrechnungsbetrages i. H. von EUR 79,21 vom 04.06.2002 bis zum 30.06.2002; teilweise Aufhebung der vorläufigen Bewilligung für die Zeit vom 01.07.2002 bis zum 31.12.2002 sowie Erstattung des überzahlten Betrages i. H. von EUR 294,40 nebst Anrechnung auf eine Nachzahlung für die Zeit vom 04.06.2002 bis zum 30.06.2002), 22.05.2003 (Arbeitslosenhilfe i. H. von wöchentlich EUR 59,43 ab dem 04.06.2004 unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von EUR 525,00, des allgemeinen Leistungssatzes und eines wöchentlichen Anrechnungsbetrages i. H. von EUR 108,99), vom Januar 2004 (Arbeitslosenhilfe i. H. von wöchentlich EUR 63,21 ab dem 01.01.2004 wegen Änderung der Leistungsentgeltverordnung) und vom 24.05.2004 (Arbeitslosenhilfe i. H. von EUR 67,27 ab dem 04.06.2004 unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von EUR 510,00 und eines wöchentlichen Anrechnungsbetrages i. H. von EUR 101,36) über die weitere Leistungsbewilligung bis zum Ende des Jahres 2004 abschließend entschieden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. September 2002 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 06. Juli 1998 sowie die Folgebescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2001 und der weiteren Folgebescheide abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit ab dem 27. August 1996 Zwischenübergangsgeld, hilfsweise höhere Arbeitslosenhilfe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen die Bescheide vom 27. Dezember 2002, 18. Januar 2003, 27. Januar 2003, 22. Mai 2003 sowie vom Januar 2004 und vom 24. Mai 2004 abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Pro¬zessakten des Senats und des Sozialgerichts Karlsruhe, die Akten der Parallelverfahren und die - auch zu den übrigen, beim Se¬nat anhängigen Berufungsverfahren - beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden; denn auf diese Möglichkeit war in der ordnungsgemäß und insbesondere rechtzeitig bewirkten Ladung hingewiesen worden (§ 126 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Das Gericht war auch nicht gehindert, unter Mitwirkung des vom Kläger im vorliegenden Verfahren - sowie den übrigen beim Se¬nat anhängigen und ebenfalls auf den 21.03.2007, 9.20 Uhr, terminierten Berufungsverfahren des Klägers - wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Senatsvorsitzenden zu verhandeln und zu entscheiden. Denn das Ablehnungsgesuch ist unzulässig weil rechtsmissbräuchlich, so dass der Senat in unveränderter Besetzung auch hierüber entscheiden kann (vgl. BSG, Beschlüsse vom 28.05.2001 - B 14 KG 3/01 B -, zit. nach juris, und vom 26.11.1965 - 12 RJ 94/65 - SozR Nr. 5 zu § 42 ZPO) und es einer - gesonderten - förmlichen Entscheidung nicht bedarf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.11.1960, BVerfGE 11, 1, 5; 343. 348). Das Ablehnungsgesuch ist nämlich offensichtlich allein in der Absicht der Verfahrensverschleppung - in allen beim Senat anhängigen Berufungsverfahren - bei Gericht angebracht worden, nachdem es erst am 20.03.2007 (23.55 Uhr) mittels Telefax eingereicht worden ist und mit den ihm zugrunde gelegten Vorwürfen zum Teil in tatsächlicher und im Übrigen in rechtlicher Hinsicht völlig an der Sache vorbei geht.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, soweit der Kläger - unbedingt - die Gewährung von Zwischenübergangsgeld erstrebt; insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil vom 10.09.2002 verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Hinsichtlich der vom Kläger hilfsweise begehrten höhere Arbeitslosenhilfe ist seine Klage zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Denn die im Tatbestand angeführten Bescheide, die gem. § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens bzw. gem. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des erstinstanzlichen Klageverfahrens geworden sind, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten.
Gleiches gilt für die im Verlaufe des Berufungsverfahrens ergangen Folgebescheide, die gem. § 96 Abs. 1 SGG ebenfalls Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden sind; insoweit entscheidet der Senat auf Klage und ist diese abzuweisen.
Dass und weshalb die Beklagte das für die Berechnung der Arbeitslosenhilfe maßgebliche Bemessungsentgelt fehlerfrei unter Zugrundelegung des Lohnes eines Obermonteurs nach dem Tarifvertrag für Sanitär und Heizung festgelegt hat, hat bereits das Sozialgericht im angegriffenen Urteil zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist auszuführen, dass die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs schon deshalb nicht vorliegen, weil es an jeglichen Anhaltspunkten dafür fehlt, dass die endgültige Versagung der Zulassung des Klägers zur Abschlussprüfung als Heizungstechniker - nach immerhin sechsjähriger Förderung der Ausbildung durch die Beklagte - und damit das Fehlen eines entsprechenden Abschlusses des Klägers auf einer Pflichtverletzung der Beklagten beruht.
Die Einzelheiten der Berechnung der dem Kläger bis zum Erlass der Widerspruchsentscheidung bewilligten Arbeitslosenhilfe sind im Widerspruchsbescheid vom 11.07.2001 ausführlich und fehlerfrei dargelegt, weshalb der Senat insoweit auf diesen verweist (§ 136 Abs. 3 SGG). Aus diesem ergibt sich auch Bezug und Regelungsgehalt der Änderungsbescheide vom 26.02.2001 (Anrechnung des Einkommens und der Rente wegen Berufsunfähigkeit der Ehefrau des Klägers) und der Teilaufhebungsbescheide vom 26.02.2001 (Anrechnung der dem Kläger selbst gewährten Rente wegen Berufsunfähigkeit) mit ausreichender Deutlichkeit. Bedenken gegen die auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i. V. m. § 330 SGB III wegen erzielten Einkommens erfolgten Teilaufhebungen von Leistungsbewilligungen bestehen bei der erforderlichen Gesamtschau der auf den Widerspruch des Klägers erfolgten Neuberechnung der zu gewährenden Arbeitslosenhilfe seit Leistungsbeginn und der infolge dessen mit den Bescheiden vom 26.02.2001 - im Ergebnis zu seinen Gunsten - getroffenen Neuregelung nicht. Gleiches gilt für die im Verlaufe des erstinstanzlichen Klageverfahrens und des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheide insbesondere mit Blick auf die errechnete Leistungshöhe sowie die Teilaufhebung der hinsichtlich der Leistungshöhe lediglich vorläufigen (§ 328 SGB III) Bewilligung vom 16.07.2002.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Klage gegen die Bescheide vom 27. Dezember 2002, 18. Januar 2003, 27. Januar 2003, 22. Mai 2003 sowie vom Januar 2004 und vom 24. Mai 2004 wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger erstrebt die Gewährung von Übergangsgeld, hilfsweise höhere Arbeitslosenhilfe.
Der im Jahre 1957 geborene Kläger ist gelernter Zentralheizungs- und Lüftungsbauer. Er war zunächst bis Januar 1982 in diesem Beruf tätig. Ab dem 01.02.1982 absolvierte er eine Fortbildung zum Heizungstechniker, die wegen aufgetretener gesundheitlicher Probleme des Klägers mit Bescheid der Beklagten vom 20.06.1983 rückwirkend als berufsfördernde Bildungsmaßnahme "ab 01.02.1982 bis voraussichtlich Ende Jan. 84" bewilligt wurde. Nachdem die Fortbildung im Jahre 1988 gescheitert war, stellte der Beklagte mit Bescheid vom 23.03.1990 fest, dass ein Rehabilitationsanspruch des Klägers auf Fortsetzung der Fortbildung zum staatlich geprüften Heizungstechniker weiterhin bestehe und die notwendigen Kosten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen übernommen würden. Mit Schreiben vom 03.05.1988 wurde dem Kläger durch den Ausbildungsträger die Zulassung zur Abschlussprüfung endgültig versagt. Widerspruch, Klage und Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers blieben ohne Erfolg (Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 09.05. 1990 - 7 K 204/89; Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10.08.1990 - 9 S 1433/90; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.1990 - 7 B 143.90 -). Nach dem Scheitern der Fortbildung war der Kläger zeitweilig erneut im erlernten Beruf tätig; überwiegend bezog er allerdings Krankengeld, Übergangsgeld (von der Beklagten und vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung) sowie Arbeitslosengeld und schließlich bis Ende des Jahres 2004 Arbeitslosenhilfe. Vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wurde ihm mit Bescheid vom 26.03.1999 rückwirkend zum 28.08.1996 Rente wegen Berufsunfähigkeit bewilligt.
Mit ab dem Jahre 1991 zunehmender Häufigkeit betreibt der Kläger unter anderem sozialgerichtliche Verfahren insbesondere auf den Gebieten des Arbeitsförderungs-, Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsrechts. Dabei hat er allein vor dem erkennenden Landessozialgericht mehr als 90 größtenteils erfolglose Hauptsache- und Nebenverfahren anhängig gemacht. Derzeit begehrt er beim erkennenden Senat neben dem vorliegenden in zwei weiteren Berufungsverfahren - L 3 AL 1340/01, L 3 AL 687/02 - sozialgerichtlichen Rechtsschutz gegen die Bundesagentur für Arbeit. Im erstgenannten Verfahren begehrt er nach Abweisung seiner am 02.10.1995 beim Sozialgericht Karlsruhe erhobenen Klage - S 2 AL 2926/95 - eingelegten Berufung unter anderem die Weitergewährung von Übergangsgeld für die Zeit nach Ende des von der Beklagten für eine Maßnahme der Berufsfindungs- und Arbeitserprobung sowie eine vorgesehene Umschulungsmaßnahme in den Jahren 1991 und 1992 bewilligten Zeitraums am 31.07.1992.
Nach Erschöpfung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 06.07.1998 Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich DM 276,64 für die Zeit ab dem 04.06.1998. Dem lag ein gegenüber den Berechnungsgrundlagen des zuvor gewährten Arbeitslosengeldes verringertes gerundetes wöchentliches Bemessungsentgelt von DM 1.140,00, eine Einstufung in Leistungsgruppe A bei ehöhtem Leistungssatz sowie die Anrechnung von Einkommen seiner Ehefrau i. H. von wöchentlich DM 86,34 zu Grunde.
Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs trug der Kläger im wesentlichen vor, die Berechnung der Leistung sei nicht nachvollziehbar. Auch habe das Arbeitsamt die von ihm entrichteten Beiträge nach der höchsten Qualifikationsstufe berechnet und eingezogen, so dass die erfolgte "Rückstufung" offensichtlich rechtswidrig sei. Im Übrigen bestehe ein Anspruch auf gesetzlich vorrangige Leistungen der beruflichen Rehabilitation.
Unter Hinweis auf die zwischenzeitlich ergangenen Änderungs-, Aufhebungs- und Weiterbewilligungsbescheide vom 07.09.1998/10.09.1998 (Arbeitslosenhilfe i. H. von wöchentlich DM 362,95 ohne Anrechnung von Einkommen ab dem 01.08.1998), 30.09.1998 (Arbeitslosenhilfe i. H. von wöchentlich DM 231,49 unter Anrechnung von Einkommen i. H. von wöchentlich DM 131,49 ab dem 01.09.1998), 11.01.1999 (Arbeitslosenhilfe i. H. von wöchentlich DM 236,46 unter Anrechnung von Einkommen i. H. von wöchentlich DM 128,13 ab dem 01.01.1999 bei Änderung der Leistungsentgeltverordnung), 07.05.1999 (teilweise Aufhebung der Bewilligung i. H. von insgesamt DM 8.923,50 ab dem 04.06.1998 wegen Anrechnung der Berufsunfähigkeitsrente des Klägers unter Zugrundelegung eines Freibetrages von wöchentlich DM 95,97), 18.05.1999 (Arbeitslosenhilfe i. H. von wöchentlich DM 47,88 unter Anrechnung von Einkommen i. H. von wöchentlich DM 316,69 ab dem 01.05.1999), 08.10.1999 (Weiterbewilligung von Arbeitslosenhilfe i. H. von wöchentlich DM 42,42 unter Zugundelegung eines verringerten gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelts von DM 1.120,00 und Anrechnung von Einkommen i. H. von wöchentlich DM 317,51 ab dem 04.06.1999 sowie Arbeitslosenhilfe i. H. von wöchentlich DM 167,58 unter und Anrechnung von Einkommen i. H. von wöchentlich DM 192,38 ab dem 16.07.1999), 10.01.2000 (Arbeitslosenhilfe i. H. von wöchentlich DM 175,84 wegen Änderung der Leistungsentgeltverordnung ab dem 01.01.2000), 02.06.2000 (Weiterbewilligung von Arbeitslosenhilfe i. H. von wöchentlich DM 173.39 unter Zugundelegung eines verringerten gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelts von DM 1.110,00 ab dem 04.06.2000 sowie i. H. von wöchentlich DM 147,70 unter Zugundelegung des allgemeinen Leistungssatzes ab dem 01.07.2000), 17.10.2000/19.10.2000 (Arbeitslosenhilfe i. H. von wöchentlich DM 173,39 unter Zugundelegung des erhöhten Leistungssatzes ab dem 01.10.2000), 08.01.2001 (Arbeitslosenhilfe i. H. von wöchentlich DM 185,22 wegen Änderung der Leistungsentgeltverordnung ab dem 01.01.2001), 26.02.2001 (Arbeitslosenhilfe i. H. von wöchentlich DM 362,95 ohne Anrechnung von Einkommen ab dem 04.06.1998, von wöchentlich DM 297,99 unter Anrechnung von Einkommen i. H. von wöchentlich DM 64,96 ab dem 01.10.1998, teilweise Aufhebung der Bewilligung i. H. von wöchentlich DM 12,68 [insgesamt DM 47,10] wegen Anrechnung von Einkommen der Ehefrau des Klägers i. H. von wöchentlich DM 144,17 vom 01.11.1998 bis zum 26.11.1998 [der überzahlte Betrag sei vom Kläger nicht zu erstatten], Arbeitslosenhilfe i. H. von wöchentlich DM 356,65 wegen Anrechnung von Einkommen i. H. von wöchentlich DM 6,30, ab dem 27.11.1998, Arbeitslosenhilfe i. H. von wöchentlich DM 356,50 wegen Anrechnung von Einkommen i. H. von wöchentlich DM 6,45 ab dem 01.12.1998, Arbeitslosenhilfe i. H. von wöchentlich DM 364,56 ohne Anrechnung von Einkommen ab dem 01.01.1999, Arbeitslosenhilfe i. H. von wöchentlich DM 177,68 wegen Anrechnung von Einkommen i. H. von wöchentlich DM 186,88 ab dem 01.05.1999, Arbeitslosenhilfe i. H. von wöchentlich DM 171,38 wegen Anrechnung von Einkommen i. H. von wöchentlich DM 188,56 ab dem 04.06.1999, Arbeitslosenhilfe i. H. von wöchentlich DM 174,74 wegen Anrechnung von Einkommen i. H. von wöchentlich DM 191,01 ab dem 04.06.2000 sowie teilweise Aufhebung der Bewilligung [Änderung zum Bescheid vom 07.05. 1999] i. H. von insgesamt DM 8.844,06 vom 04.06.1998 bis zum 30.04.1999 wegen Anrechnung der Berufsunfähigkeitsrente des Klägers unter Zugrundelegung eines Freibetrages von wöchentlich DM 97,65; der Kläger erhalte eine Gesamtnachzahlung i. H. von DM 5.346,32 -) und 27.02.2001 (Arbeitslosenhilfe i. H. von wöchentlich DM 186,55 unter Anrechnung von Einkommen i. H. von wöchentlich DM 191,01 ab dem 01.01.2001) legte die Beklagte mit Schreiben vom 30.03.2001 die Berechnung der dem Kläger gewährten Arbeitslosenhilfe und deren Grundlagen im Einzelnen dar und gab Gelegenheit zur Stellungnahme.
Nachdem der Kläger daraufhin im Wesentlichen geltend gemacht hatte, er habe Anspruch auf Rehabilitationsleistungen und insbesondere auf Gewährung von Übergangsgeld, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.2001 unter Einbeziehung der oben angeführten Änderungs-, Aufhebungs- und Weiterbewilligungsbescheide und des Bescheides vom 22.06.2001 (Arbeitslosenhilfe i. H. von wöchentlich DM 228,27 unter Zugundelegung eines verringerten gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelts von DM 1.080,00 und Anrechnung von Einkommen i. H. von wöchentlich DM 142,03 ab dem 04.06.2001) zurück. In den Gründen heißt es, dem Kläger sei infolge der ergangenen Änderungsbescheide zwischenzeitlich durchgehend Arbeitslosenhilfe unter Zugrundelegung des erhöhten Leistungssatzes bewilligt worden. Da er auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht mehr das Bemessungsentgelt erzielen könne, das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zu Grunde gelegen habe, sei das Bemessungsentgelt aus der ihm noch möglichen Tätigkeit als Obermonteur nach dem Tarifvertrag für Sanitär und Heizung zu ermitteln und auf zunächst DM 1.140,00 zu runden gewesen. Es werde nach § 201 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Entstehen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe mit einem um 0,03 verminderten Anpassungsfaktor angepasst. Die Änderungsbescheide vom 26.02.2001 beträfen bezogen auf die Zeit vom 04.06.2000 bis zum 30.04.1999 die Anrechnung des Einkommens und der Rente wegen Berufsunfähigkeit der Ehefrau des Klägers, die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung hingegen die Anrechnung der ihm selbst mit Bescheid vom 26.03.1999 rückwirkend für diesen Zeitraum gewährten Rente wegen Berufsunfähigkeit i. H. von wöchentlich DM 157,30 ab dem 04.06.1998 und in Höhe von wöchentlich DM 186,88 ab dem 01.07.1998. Unter Darlegung der entsprechenden Berechnungen im Einzelnen ist weiter ausgeführt, bei Berücksichtigung der Frei-, Pausch- und sonstigen Absetzungsbeträge seien die Anrechnungen zutreffend erfolgt. Die Aufhebung sei nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i. V. m. § 303 SGB III ab Änderung der Verhältnisse vorzunehmen gewesen. Die dem Kläger in der Zeit vom 04.06.2000 bis zum 30.04.1999 zu Unrecht gewährte Arbeitslosenhilfe i. H. von DM 8.844,06 habe die Landesversicherungsanstalt Baden erstattet; ein die genannte Summe übersteigender Betrag von DM 79,44 sei an den Kläger ausbezahlt worden. Diese Entscheidung ist dem Kläger am 13.07.2001 zugegangen.
Am 13.08.2001 hat der Kläger beim Sozialgericht Karlsruhe Klage erhoben und die Bewilligung von Zwischenübergangsgeld ab dem 27.08.1996, hilfsweise höhere Arbeitslosenhilfe, insbesondere unter Zugrundelegung des Arbeitsentgelts eines Heizungstechnikers begehrt. Zu beanstanden sei im Übrigen die Berechnung der Arbeitslosenhilfe bzw. die Anrechnung der verschiedenen Einkommen.
Mit Urteil vom 10.09.2002 hat das Sozialgericht die Klage unter Einbeziehung der angeführten Änderungs-, Aufhebungs- und Weiterbewilligungsbescheide sowie des Änderungsbescheides vom 08.01.2002 (Arbeitslosenhilfe i. H. von wöchentlich EUR 116,76 wegen Änderung der Leistungsentgeltverordnung samt Währungsumstellung ab dem 01.01.2002 unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von EUR 550,00 und eines wöchentlichen Anrechnungsbetrages i. H. von EUR 72,62) und des hinsichtlich der Leistungshöhe vorläufigen Bewilligungsbescheides vom 16.07.2002 (Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich EUR 101,71 ab dem 04.06.2002 unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von EUR 545,00, des allgemeinen Leistungssatzes und eines wöchentlichen Anrechnungsbetrages i. H. von EUR 72,59) abgewiesen. Soweit der Kläger die Gewährung von Zwischenübergangsgeld begehre, sei die Klage unzulässig, da dieser Streitgegenstand seit dem 02.10.1995 bereits anderweitig beim Sozialgericht Karlsruhe - S 2 AL 2926/95 - bzw. nach Abweisung der Klage beim erkennenden Gericht - L 3 AL 1340/01 - rechtshängig sei. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Fehler der Beklagten bei der Berechnung der Arbeitslosenhilfe im Einzelnen der Anrechnung der verschiedenen Einkommen seien weder vorgetragen noch erkennbar. Das zu Grunde gelegte Bemessungsentgelt sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Kläger könne seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Heizungsmonteur aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Das gegenüber dem Lohn eines Obermonteurs nach dem Tarifvertrag für Sanitär und Heizung höhere Entgelt eines Heizungstechnikers könne vorliegend keine Berücksichtigung finden, da der Kläger die entsprechende Ausbildung nicht abgeschlossen habe. Schließlich könne sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen. Diese Entscheidung ist dem Kläger am 28.10.2002 zugestellt worden.
Am 27.11.2002 hat der Kläger Berufung eingelegt und im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt.
Im Verlaufe des Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit Bescheiden vom 27.12.2002 (endgültige Festsetzung der Arbeitslosenhilfe i. H. Von wöchentlich EUR 90,51 ab dem 01.07.2002 unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von EUR 545,00, des allgemeinen Leistungssatzes und eines wöchentlichen Anrechnungsbetrages i. H. von EUR 83,79), 18.01.2003 (Arbeitslosenhilfe i. H. von wöchentlich EUR 89,32 ab dem 01.01.2003 wegen Änderung der Leistungsentgeltverordnung unter Anrechnung von Einkommen i. H. von wöchentlich EUR 83,79), 27.01.2003 (Arbeitslosenhilfe i. H. von wöchentlich EUR 108,25 unter Zugrundelegung des erhöhten Leistungssatzes und eines wöchentlichen Anrechnungsbetrages i. H. von EUR 79,21 vom 04.06.2002 bis zum 30.06.2002; teilweise Aufhebung der vorläufigen Bewilligung für die Zeit vom 01.07.2002 bis zum 31.12.2002 sowie Erstattung des überzahlten Betrages i. H. von EUR 294,40 nebst Anrechnung auf eine Nachzahlung für die Zeit vom 04.06.2002 bis zum 30.06.2002), 22.05.2003 (Arbeitslosenhilfe i. H. von wöchentlich EUR 59,43 ab dem 04.06.2004 unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von EUR 525,00, des allgemeinen Leistungssatzes und eines wöchentlichen Anrechnungsbetrages i. H. von EUR 108,99), vom Januar 2004 (Arbeitslosenhilfe i. H. von wöchentlich EUR 63,21 ab dem 01.01.2004 wegen Änderung der Leistungsentgeltverordnung) und vom 24.05.2004 (Arbeitslosenhilfe i. H. von EUR 67,27 ab dem 04.06.2004 unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von EUR 510,00 und eines wöchentlichen Anrechnungsbetrages i. H. von EUR 101,36) über die weitere Leistungsbewilligung bis zum Ende des Jahres 2004 abschließend entschieden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. September 2002 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 06. Juli 1998 sowie die Folgebescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2001 und der weiteren Folgebescheide abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit ab dem 27. August 1996 Zwischenübergangsgeld, hilfsweise höhere Arbeitslosenhilfe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen die Bescheide vom 27. Dezember 2002, 18. Januar 2003, 27. Januar 2003, 22. Mai 2003 sowie vom Januar 2004 und vom 24. Mai 2004 abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Pro¬zessakten des Senats und des Sozialgerichts Karlsruhe, die Akten der Parallelverfahren und die - auch zu den übrigen, beim Se¬nat anhängigen Berufungsverfahren - beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden; denn auf diese Möglichkeit war in der ordnungsgemäß und insbesondere rechtzeitig bewirkten Ladung hingewiesen worden (§ 126 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Das Gericht war auch nicht gehindert, unter Mitwirkung des vom Kläger im vorliegenden Verfahren - sowie den übrigen beim Se¬nat anhängigen und ebenfalls auf den 21.03.2007, 9.20 Uhr, terminierten Berufungsverfahren des Klägers - wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Senatsvorsitzenden zu verhandeln und zu entscheiden. Denn das Ablehnungsgesuch ist unzulässig weil rechtsmissbräuchlich, so dass der Senat in unveränderter Besetzung auch hierüber entscheiden kann (vgl. BSG, Beschlüsse vom 28.05.2001 - B 14 KG 3/01 B -, zit. nach juris, und vom 26.11.1965 - 12 RJ 94/65 - SozR Nr. 5 zu § 42 ZPO) und es einer - gesonderten - förmlichen Entscheidung nicht bedarf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.11.1960, BVerfGE 11, 1, 5; 343. 348). Das Ablehnungsgesuch ist nämlich offensichtlich allein in der Absicht der Verfahrensverschleppung - in allen beim Senat anhängigen Berufungsverfahren - bei Gericht angebracht worden, nachdem es erst am 20.03.2007 (23.55 Uhr) mittels Telefax eingereicht worden ist und mit den ihm zugrunde gelegten Vorwürfen zum Teil in tatsächlicher und im Übrigen in rechtlicher Hinsicht völlig an der Sache vorbei geht.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, soweit der Kläger - unbedingt - die Gewährung von Zwischenübergangsgeld erstrebt; insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil vom 10.09.2002 verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Hinsichtlich der vom Kläger hilfsweise begehrten höhere Arbeitslosenhilfe ist seine Klage zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Denn die im Tatbestand angeführten Bescheide, die gem. § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens bzw. gem. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des erstinstanzlichen Klageverfahrens geworden sind, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten.
Gleiches gilt für die im Verlaufe des Berufungsverfahrens ergangen Folgebescheide, die gem. § 96 Abs. 1 SGG ebenfalls Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden sind; insoweit entscheidet der Senat auf Klage und ist diese abzuweisen.
Dass und weshalb die Beklagte das für die Berechnung der Arbeitslosenhilfe maßgebliche Bemessungsentgelt fehlerfrei unter Zugrundelegung des Lohnes eines Obermonteurs nach dem Tarifvertrag für Sanitär und Heizung festgelegt hat, hat bereits das Sozialgericht im angegriffenen Urteil zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist auszuführen, dass die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs schon deshalb nicht vorliegen, weil es an jeglichen Anhaltspunkten dafür fehlt, dass die endgültige Versagung der Zulassung des Klägers zur Abschlussprüfung als Heizungstechniker - nach immerhin sechsjähriger Förderung der Ausbildung durch die Beklagte - und damit das Fehlen eines entsprechenden Abschlusses des Klägers auf einer Pflichtverletzung der Beklagten beruht.
Die Einzelheiten der Berechnung der dem Kläger bis zum Erlass der Widerspruchsentscheidung bewilligten Arbeitslosenhilfe sind im Widerspruchsbescheid vom 11.07.2001 ausführlich und fehlerfrei dargelegt, weshalb der Senat insoweit auf diesen verweist (§ 136 Abs. 3 SGG). Aus diesem ergibt sich auch Bezug und Regelungsgehalt der Änderungsbescheide vom 26.02.2001 (Anrechnung des Einkommens und der Rente wegen Berufsunfähigkeit der Ehefrau des Klägers) und der Teilaufhebungsbescheide vom 26.02.2001 (Anrechnung der dem Kläger selbst gewährten Rente wegen Berufsunfähigkeit) mit ausreichender Deutlichkeit. Bedenken gegen die auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i. V. m. § 330 SGB III wegen erzielten Einkommens erfolgten Teilaufhebungen von Leistungsbewilligungen bestehen bei der erforderlichen Gesamtschau der auf den Widerspruch des Klägers erfolgten Neuberechnung der zu gewährenden Arbeitslosenhilfe seit Leistungsbeginn und der infolge dessen mit den Bescheiden vom 26.02.2001 - im Ergebnis zu seinen Gunsten - getroffenen Neuregelung nicht. Gleiches gilt für die im Verlaufe des erstinstanzlichen Klageverfahrens und des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheide insbesondere mit Blick auf die errechnete Leistungshöhe sowie die Teilaufhebung der hinsichtlich der Leistungshöhe lediglich vorläufigen (§ 328 SGB III) Bewilligung vom 16.07.2002.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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