Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 4925/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 797/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 16. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß den §§ 172ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
Vorliegend fehlt es für den Erlass einer über den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 16.01.2007 hinausgehenden einstweiligen Anordnung an einem Anordnungsgrund. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war bereits insofern erfolgreich, als dem Antragsteller eine monatliche Regelleistung von 345 EUR anstelle der vom Antragsgegner (zunächst) bewilligten 276 EUR, also weitere 69 EUR pro Monat, zugesprochen wurde. Da ihm vom Antragsgegner für die Zeit von November 2006 bis November 2007 bereits monatliche Leistungen in Höhe von 459,92 EUR zuerkannt wurden (Bescheid vom 07.12.2006), stehen ihm jetzt monatlich 528,92 EUR zu.
Darüber hinaus macht er mit seiner Beschwerde noch als zusätzliche Kosten der Unterkunft Nebenkosten in Höhe von weniger als 20 EUR monatlich geltend. Das SG hat völlig zu Recht entschieden, dass es insoweit bereits an einer Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt.
Eine Eilbedürftigkeit ergibt sich aber auch nicht daraus, dass der Antragsteller als Kosten der Unterkunft die Zahlung von 260 EUR Kaltmiete statt der bewilligten rund 130 EUR geltend macht, weil er mit seinen Eltern, in deren Wohnung er lebt, im Rahmen eines Untermietvertrages die Zahlung einer Untermiete in Höhe von 260 EUR vereinbart hat. In einem vom Antragsteller im Verfahren S 2 AS 1793/05 vorgelegten Schreiben seiner Eltern vom 22.12.2005 (Bl. 36 der Akte des SG Ulm S 2 AS 1793/05) erklären diese, sie würden 2/3 der gemeinsam anfallenden Generalkosten des Haushalts tragen und der Antragsteller 1/3. Den Akten lässt sich überdies entnehmen, dass auch die Eltern des Antragstellers Leistungen nach dem SGB II erhalten, und zwar u. a. 2/3 der vom Antragsgegner für angemessen erachteten Mietkosten in Höhe von 345 EUR. Bei diesem Sachverhalt sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass dem Antragsteller für die Zeit vom November 2006 bis November 2007 monatlich 528, 92 EUR zugebilligt worden sind, bedarf es auch bei einem auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II gerichteten Anordnungsverfahren einer näheren Darlegung, woraus sich die Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zugunsten des in der Wohnung seiner Eltern lebenden Antragstellers ergibt. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass es auch die besonderen Anforderungen an Eilverfahren nicht ausschließen, dass die Gerichte, um eine Vorwegnahme der Hauptsache zu vermeiden, Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).
Ob die Aufteilung der Miete nach Kopfanteilen im vorliegenden Fall rechtmäßig ist, dürfte davon abhängen, ob der Untermietvertrag, den der Antragsteller mit seinen Eltern abgeschlossen hat, wirksam ist oder nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 15.09.2006 L 8 AS 5071/05) ist dies anhand der vom Bundesfinanzhof (BFH) entwickelten Grundsätze zum sog. Fremdvergleich zu beurteilen. Danach sind Verträge zwischen Angehörigen der Besteuerung nur dann zugrunde zu legen, wenn sie zum einen bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und darüber hinaus sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (sog Fremdvergleich). Dies setzt zumindest voraus, dass die Hauptpflichten der Vertragsparteien, wie das Überlassen einer bestimmten Mietsache zur Nutzung und die Höhe der zu entrichteten Miete klar und eindeutig vereinbart worden sind und entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt werden (BFH 19.10.1999 - IX R 39/99 - NJW 2000, 758 mwN). Diese für das Steuerrecht aufgestellten Kriterien zur Abgrenzung des Spielraums an zulässigen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten und deren Missbrauch können auf das Recht des SGB II, bei dem es um die Bewilligung öffentlicher Leistungen geht, übertragen werden (so zum Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung VG Augsburg - Au 3 K 04.1474 - in Juris). Ob nach diesen Grundsätzen von einem wirksamen Untermietvertrag ausgegangen werden kann, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Ebenso kann offen bleiben, ob der Antragsgegner zu Recht Unterkunftskosten nur in Höhe einer Mietobergrenze anerkannt hat. Die Klärung dieser Fragen kann dem Hauptsacheverfahren überlassen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß den §§ 172ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
Vorliegend fehlt es für den Erlass einer über den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 16.01.2007 hinausgehenden einstweiligen Anordnung an einem Anordnungsgrund. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war bereits insofern erfolgreich, als dem Antragsteller eine monatliche Regelleistung von 345 EUR anstelle der vom Antragsgegner (zunächst) bewilligten 276 EUR, also weitere 69 EUR pro Monat, zugesprochen wurde. Da ihm vom Antragsgegner für die Zeit von November 2006 bis November 2007 bereits monatliche Leistungen in Höhe von 459,92 EUR zuerkannt wurden (Bescheid vom 07.12.2006), stehen ihm jetzt monatlich 528,92 EUR zu.
Darüber hinaus macht er mit seiner Beschwerde noch als zusätzliche Kosten der Unterkunft Nebenkosten in Höhe von weniger als 20 EUR monatlich geltend. Das SG hat völlig zu Recht entschieden, dass es insoweit bereits an einer Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt.
Eine Eilbedürftigkeit ergibt sich aber auch nicht daraus, dass der Antragsteller als Kosten der Unterkunft die Zahlung von 260 EUR Kaltmiete statt der bewilligten rund 130 EUR geltend macht, weil er mit seinen Eltern, in deren Wohnung er lebt, im Rahmen eines Untermietvertrages die Zahlung einer Untermiete in Höhe von 260 EUR vereinbart hat. In einem vom Antragsteller im Verfahren S 2 AS 1793/05 vorgelegten Schreiben seiner Eltern vom 22.12.2005 (Bl. 36 der Akte des SG Ulm S 2 AS 1793/05) erklären diese, sie würden 2/3 der gemeinsam anfallenden Generalkosten des Haushalts tragen und der Antragsteller 1/3. Den Akten lässt sich überdies entnehmen, dass auch die Eltern des Antragstellers Leistungen nach dem SGB II erhalten, und zwar u. a. 2/3 der vom Antragsgegner für angemessen erachteten Mietkosten in Höhe von 345 EUR. Bei diesem Sachverhalt sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass dem Antragsteller für die Zeit vom November 2006 bis November 2007 monatlich 528, 92 EUR zugebilligt worden sind, bedarf es auch bei einem auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II gerichteten Anordnungsverfahren einer näheren Darlegung, woraus sich die Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zugunsten des in der Wohnung seiner Eltern lebenden Antragstellers ergibt. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass es auch die besonderen Anforderungen an Eilverfahren nicht ausschließen, dass die Gerichte, um eine Vorwegnahme der Hauptsache zu vermeiden, Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).
Ob die Aufteilung der Miete nach Kopfanteilen im vorliegenden Fall rechtmäßig ist, dürfte davon abhängen, ob der Untermietvertrag, den der Antragsteller mit seinen Eltern abgeschlossen hat, wirksam ist oder nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 15.09.2006 L 8 AS 5071/05) ist dies anhand der vom Bundesfinanzhof (BFH) entwickelten Grundsätze zum sog. Fremdvergleich zu beurteilen. Danach sind Verträge zwischen Angehörigen der Besteuerung nur dann zugrunde zu legen, wenn sie zum einen bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und darüber hinaus sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (sog Fremdvergleich). Dies setzt zumindest voraus, dass die Hauptpflichten der Vertragsparteien, wie das Überlassen einer bestimmten Mietsache zur Nutzung und die Höhe der zu entrichteten Miete klar und eindeutig vereinbart worden sind und entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt werden (BFH 19.10.1999 - IX R 39/99 - NJW 2000, 758 mwN). Diese für das Steuerrecht aufgestellten Kriterien zur Abgrenzung des Spielraums an zulässigen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten und deren Missbrauch können auf das Recht des SGB II, bei dem es um die Bewilligung öffentlicher Leistungen geht, übertragen werden (so zum Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung VG Augsburg - Au 3 K 04.1474 - in Juris). Ob nach diesen Grundsätzen von einem wirksamen Untermietvertrag ausgegangen werden kann, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Ebenso kann offen bleiben, ob der Antragsgegner zu Recht Unterkunftskosten nur in Höhe einer Mietobergrenze anerkannt hat. Die Klärung dieser Fragen kann dem Hauptsacheverfahren überlassen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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