Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 1227/07 A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht S., den Richter am Landessozialgericht H., die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. P.-G. und die Richterin am Landessozialgericht W. werden als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Befangenheitsgesuche sind unzulässig.
Nach § 60 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 42 Zivilprozeßordnung (ZPO) findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen, wobei das Ablehnungsrecht durch entsprechenden Antrag den Parteien zusteht (§ 42 Abs. 3 ZPO).
Die Befangenheitsgesuche vom 8. März 2007 lassen bereits nicht erkennen, ob sie namens und in Vollmacht der antragsberechtigten Klägerin oder vom Vertreter der Klägerin in eigenem Namen gestellt werden und schon deswegen unzulässig sind. Dies bedarf keiner weiteren Aufklärung, weil sie auch, soweit sie der Klägerin zuzurechnen sind, unzulässig sind.
Die Befangenheitsgesuche richten sich gegen alle Richter, die an der Entscheidung vom 7. März 2007 über ein Befangenheitsgesuch gegen die Richterin am Landessozialgericht W. mitgewirkt haben, sowie erneut gegen die Richterin am Landessozialgericht W ... Diese Gesuche sind rechtsmissbräuchlich, sodass ohne Einholung dienstlicher Stellungnahmen unter Mitwirkung der Richter und Richterinnen zu entscheiden war, gegen die sich die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit richtet. Ein Missbrauch des Ablehnungsrechts durch die Ablehnung des gesamten Spruchkörpers ist auch beim Anknüpfen an eine Entscheidung dieses Spruchkörpers anzunehmen, wenn, wie hier, das weitere Gesuch - ebenso wie der Antrag auf Einsicht in die Akten der Ablehnungsverfahren - offenkundig verfahrensverzögernden und verfahrensfremden Zwecken dient oder unter Würdigung des vorangegangenen und aktuellen Prozessverhaltens gar nicht bzw. nur mit Umständen begründet wird, die die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können. Auch das gegen die Richterin am Landessozialgericht W. gerichtete Gesuch ist unzulässig. Die dienstliche Äußerung, die keinerlei Anlass für ein Befangenheitsgesuch bietet, lag bereits der Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs durch Beschluss vom 7. März 2007 zugrunde.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Gründe:
Die Befangenheitsgesuche sind unzulässig.
Nach § 60 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 42 Zivilprozeßordnung (ZPO) findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen, wobei das Ablehnungsrecht durch entsprechenden Antrag den Parteien zusteht (§ 42 Abs. 3 ZPO).
Die Befangenheitsgesuche vom 8. März 2007 lassen bereits nicht erkennen, ob sie namens und in Vollmacht der antragsberechtigten Klägerin oder vom Vertreter der Klägerin in eigenem Namen gestellt werden und schon deswegen unzulässig sind. Dies bedarf keiner weiteren Aufklärung, weil sie auch, soweit sie der Klägerin zuzurechnen sind, unzulässig sind.
Die Befangenheitsgesuche richten sich gegen alle Richter, die an der Entscheidung vom 7. März 2007 über ein Befangenheitsgesuch gegen die Richterin am Landessozialgericht W. mitgewirkt haben, sowie erneut gegen die Richterin am Landessozialgericht W ... Diese Gesuche sind rechtsmissbräuchlich, sodass ohne Einholung dienstlicher Stellungnahmen unter Mitwirkung der Richter und Richterinnen zu entscheiden war, gegen die sich die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit richtet. Ein Missbrauch des Ablehnungsrechts durch die Ablehnung des gesamten Spruchkörpers ist auch beim Anknüpfen an eine Entscheidung dieses Spruchkörpers anzunehmen, wenn, wie hier, das weitere Gesuch - ebenso wie der Antrag auf Einsicht in die Akten der Ablehnungsverfahren - offenkundig verfahrensverzögernden und verfahrensfremden Zwecken dient oder unter Würdigung des vorangegangenen und aktuellen Prozessverhaltens gar nicht bzw. nur mit Umständen begründet wird, die die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können. Auch das gegen die Richterin am Landessozialgericht W. gerichtete Gesuch ist unzulässig. Die dienstliche Äußerung, die keinerlei Anlass für ein Befangenheitsgesuch bietet, lag bereits der Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs durch Beschluss vom 7. März 2007 zugrunde.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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