Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
3
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 6 SB 1478/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 SB 5310/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Streitig ist der Grad der Behinderung (GdB).
Tatbestand:
Bei dem am 24.2.1945 geborenen Kläger stellte der Beklagte auf den Erstantrag vom 9.7.2004 mit Bescheid vom 2.9.2004 und Teil-Abhilfebescheid vom 28.2.2005 als Funktionsbeeinträchtigungen "Entzündlich-rheumatische Erkrankung der Wirbelsäule, Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Nervenwurzelreizerscheinungen, Funktionsbehinderung beider Schultergelenke" bei einem GdB von 30 fest und wies den gegen den Teil-Abhilfebescheid aufrechterhaltenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.5.2005 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 20.6.2005 beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Feststellung eines GdB von 60 weiterverfolgt hat.
Das SG hat den Hausarzt K. als sachverständigen Zeugen befragt, der in seinem Bericht vom 10.11.2005 ausschließlich wegen orthopädischer Befunde und hierdurch verursachter Schmerzen einen GdB von mindestens 50 angenommen hat.
Sodann hat das SG Beweis erhoben durch Einholung des orthopädischen Sachverständigengutachtens von Dr. N. vom 1.12.2005. Dieser hat eine chronisch-rezidivierende Spondylarthropathie bei degenerativen Veränderungen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, eine AC-Gelenksarthrose beidseits, eine Gonarthrose beidseits, eine Coxarthrose beidseits sowie eine degenerative mediale Meniskopathie diagnostiziert. Es bestünden mittelgradige, nicht aber schwere funktionelle Einschränkungen der einzelnen Wirbelsäulenabschnitte, die unter Einschluss der letztgradigen Funktionsbehinderung der Schultereckgelenke einen Teil-GdB von 30 bedingten. Für die übrigen Befunde sei bei noch annähernd altersentsprechender Funktion kein Einzel-GdB anzusetzen. Der Gesamt-GdB betrage 30.
Das SG hat die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid vom 1.9.2006 abgewiesen.
Es hat unter Darstellung der für die GdB-Feststellung erforderlichen Voraussetzungen und maßgeblichen Rechtsvorschriften sowie unter Hinweis auf die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht 2004 (AHP) entschieden, dass für die Wirbelsäulenveränderungen mangels schwerer funktioneller Auswirkungen kein höherer Teil-GdB als 30 festgestellt werden könne. Die letztgradige Funktionsbehinderung der Schultergelenke und die übrigen Befunde bedingten keine GdB-Erhöhung. Eine wesentliche und GdB-erhöhende Funktionsbeeinträchtigung durch Bluthochdruck lasse sich aus der Auskunft des Hausarztes nicht ableiten. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen den ihm am 22.9.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 23.10.2006 (Montag) Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren - trotz Erinnerung und Fristsetzung ohne nähere Begründung - weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 1. September 2006 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 2. September 2004 und 28. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2005 zu verurteilen, einen GdB von 60 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Schwerbehindertenakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 30.
Der Senat weist die Berufung im Wesentlichen bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Beim Kläger bestehen nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens Teil-GdB bedingende Funktionsbeeinträchtigungen ausschließlich im Bereich der Wirbelsäule. Diese sind nach dem Sachverständigengutachten von Dr. N. als mittelgradig einzustufen und somit nach Ziff. 26.18 (Seite 116) der AHP allenfalls mit einem Teil-GdB von 30 einzustufen. Schwere funktionelle Auswirkungen, die einen höheren Teil-GdB bedingen könnten, wurden von Dr. N. - nach den erhobenen Befunden schlüssig und nachvollziehbar - verneint.
Anhaltspunkte dafür, dass beim Kläger weitere und GdB-erhöhende Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
Der Antrag des Klägers auf Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens von Dr. R. wurde vom Senat als verspätet abgelehnt (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats vom 23.3.2007 Bezug genommen).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Streitig ist der Grad der Behinderung (GdB).
Tatbestand:
Bei dem am 24.2.1945 geborenen Kläger stellte der Beklagte auf den Erstantrag vom 9.7.2004 mit Bescheid vom 2.9.2004 und Teil-Abhilfebescheid vom 28.2.2005 als Funktionsbeeinträchtigungen "Entzündlich-rheumatische Erkrankung der Wirbelsäule, Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Nervenwurzelreizerscheinungen, Funktionsbehinderung beider Schultergelenke" bei einem GdB von 30 fest und wies den gegen den Teil-Abhilfebescheid aufrechterhaltenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.5.2005 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 20.6.2005 beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Feststellung eines GdB von 60 weiterverfolgt hat.
Das SG hat den Hausarzt K. als sachverständigen Zeugen befragt, der in seinem Bericht vom 10.11.2005 ausschließlich wegen orthopädischer Befunde und hierdurch verursachter Schmerzen einen GdB von mindestens 50 angenommen hat.
Sodann hat das SG Beweis erhoben durch Einholung des orthopädischen Sachverständigengutachtens von Dr. N. vom 1.12.2005. Dieser hat eine chronisch-rezidivierende Spondylarthropathie bei degenerativen Veränderungen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, eine AC-Gelenksarthrose beidseits, eine Gonarthrose beidseits, eine Coxarthrose beidseits sowie eine degenerative mediale Meniskopathie diagnostiziert. Es bestünden mittelgradige, nicht aber schwere funktionelle Einschränkungen der einzelnen Wirbelsäulenabschnitte, die unter Einschluss der letztgradigen Funktionsbehinderung der Schultereckgelenke einen Teil-GdB von 30 bedingten. Für die übrigen Befunde sei bei noch annähernd altersentsprechender Funktion kein Einzel-GdB anzusetzen. Der Gesamt-GdB betrage 30.
Das SG hat die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid vom 1.9.2006 abgewiesen.
Es hat unter Darstellung der für die GdB-Feststellung erforderlichen Voraussetzungen und maßgeblichen Rechtsvorschriften sowie unter Hinweis auf die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht 2004 (AHP) entschieden, dass für die Wirbelsäulenveränderungen mangels schwerer funktioneller Auswirkungen kein höherer Teil-GdB als 30 festgestellt werden könne. Die letztgradige Funktionsbehinderung der Schultergelenke und die übrigen Befunde bedingten keine GdB-Erhöhung. Eine wesentliche und GdB-erhöhende Funktionsbeeinträchtigung durch Bluthochdruck lasse sich aus der Auskunft des Hausarztes nicht ableiten. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen den ihm am 22.9.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 23.10.2006 (Montag) Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren - trotz Erinnerung und Fristsetzung ohne nähere Begründung - weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 1. September 2006 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 2. September 2004 und 28. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2005 zu verurteilen, einen GdB von 60 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Schwerbehindertenakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 30.
Der Senat weist die Berufung im Wesentlichen bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Beim Kläger bestehen nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens Teil-GdB bedingende Funktionsbeeinträchtigungen ausschließlich im Bereich der Wirbelsäule. Diese sind nach dem Sachverständigengutachten von Dr. N. als mittelgradig einzustufen und somit nach Ziff. 26.18 (Seite 116) der AHP allenfalls mit einem Teil-GdB von 30 einzustufen. Schwere funktionelle Auswirkungen, die einen höheren Teil-GdB bedingen könnten, wurden von Dr. N. - nach den erhobenen Befunden schlüssig und nachvollziehbar - verneint.
Anhaltspunkte dafür, dass beim Kläger weitere und GdB-erhöhende Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
Der Antrag des Klägers auf Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens von Dr. R. wurde vom Senat als verspätet abgelehnt (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats vom 23.3.2007 Bezug genommen).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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