L 12 AS 6418/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 6067/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 6418/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Freiburg vom 7.12.2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin (Ast.) begehrt die vorläufige Übernahme ihrer tatsächlichen Wohnungsmiete in Höhe von 653,00 EUR im Rahmen der laufenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssu¬chende nach dem SGB II ab dem Monat Dezember 2006.

Die Ast. lebt zusammen mit Herrn V. Z. (Z.) und dem gemeinsamen, am 24.11.1999 geborenen Sohn C. seit dem 1.10.2004 in einer ca. 97 qm großen Dreizimmerwohnung in N. (Landkreis-B.-H.). Für diese Woh¬nung ist eine Kaltmiete von monatlich 533,00 EUR bzw. eine Gesamtmiete von monatlich 653,00 EUR zu entrichten. Seit dem 1.1.2005 bezieht sie gemeinsam mit Z. und C. als Bedarfsgemein¬schaft Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II von der Antragsgegnerin (Ag.).

Der Leistungsanspruch der Ast. und ihrer Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum 1.1.2005 - 31.10.2005 war Gegenstand des Rechtsstreits S 7 AS 5106/06 vor dem Sozialgericht F. (SG). Dieser fand durch den Gerichtsbescheid vom 26.7.2006 seinen Abschluss, mit dem der Ast. und der Bedarfsgemeinschaft für eine Übergangszeit vom 1.1.2005 - 31.8.2005 Kosten der Unterkunft unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kaltmiete nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zugesprochen wurden; dies entgegen der mit der Klage angefochtenen Bescheide der Beklagten, in denen bereits ab dem 1.1.2005 nur die für angemessen erachtete Kaltmiete berück¬sichtigt worden war. Mit Gerichtsbescheid vom 26.7.2006 wurde bestätigt, dass die tatsächlichen Wohnkosten für einen Dreipersonenhaushalt unangemessen hoch seien; am Wohnort der Ast. seien lediglich monatlich 383,25 EUR (75 qm x 5,11 EUR Kaltmiete pro qm) angemessen. Daher bestehe ab dem 1.9.2005 nur noch ein Anspruch auf die Übernahme der angemessenen Kaltmiete im Rahmen der laufenden Leistungen nach dem SGB II. Gegen den Gerichtsbescheid vom 26.7.2006 wurde Berufung eingelegt, die durch Urteil des LSG Baden-Württemberg (L 12 AS 4159/06) vom 26.01.2007 überwiegend zurückgewiesen wurde. Stattgegeben wurde der Berufung zugunsten der Ast. hinsichtlich der Übernahme der vollen Mietkosten für die Monate September und Oktober 2005. Der Senat vertrat in Bezug auf die Mietkosten die Auffassung, dass es der Klägerin trotz ihrer Bemühungen nicht gelungen sei, eine günstigere Wohnung zu finden.

Mit Bescheid vom 19.10.2006 bewilligte die Ag. der Bedarfsgemeinschaft laufende Leistungen für die Zeit vom 1.11.2006 - 30.4.2007 in Höhe von monatlich 691,82 EUR weiter. Als Bedarf wurden erneut Regelleistungen in Höhe von jeweils 311,00 EUR für die Ast. und Z. und in Höhe von 207,00 EUR für Christian sowie Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II in Höhe von insgesamt 498,32 EUR (für angemessen erachtete Kaltmiete zzgl. Nebenkosten) angenommen. Die Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II werden in Höhe von 461,40 EUR monatlich nach § 22 Abs. 4 SGB II direkt an die Vermieterin überwiesen. Gegen diesen Bescheid legte die Ast. am 24.10.2006 Widerspruch ein u. a. mit der Begründung, die Ag. sei verpflichtet, die Kosten der Unterkunft in voller Höhe zu übernehmen. Über den Widerspruch ist bisher noch nicht entschieden worden.

Bereits am 14.9.2006 hatte die Ast. beim Sozialgericht F. einen Antrag auf Er¬lass einer einstweiligen Anordnung (Az. S 12 AS 4547/06 ER) gestellt mit dem Ziel, die Ag. zur vorläufigen Übernahme der tatsächlichen Kaltmiete über den 31.8.2005 hinaus zu verpflichten. Mit Beschluss vom 6.12.2006 wurde dieser Antrag abgelehnt. In den Gründen wurde ausdrücklich eine Verpflichtung der Ag. zur Übernahme der tatsächlichen Kaltmiete ab dem 1.12.2006 abgelehnt.

Am 6.12.2006 stellte die Ast. den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem erneuten Ziel, die Ag. zur vorläufigen Gewährung der vollen tatsächlichen Kosten der Unterkunft im Rahmen der laufenden Leistungen nach dem SGB II für den Monat Dezember 2006 zu verpflichten. Mit Beschluss vom 7.12.2006 lehnte das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. zur Begründung wurde ausgeführt, der Antrag sei unzulässig. Das Antragsbegehren, näm¬lich ab Dezember 2006 anstatt lediglich der angemessenen Kosten der Unterkunft die vollen Kosten der Unterkunft von der Ag. zu erhalten, sei bereits Gegenstand des Eilverfahrens S 12 AS 4547/06 ER (Antrag vom 14.9.2006) gewesen. In diesem Verfahren sei mit Beschluss vom 6.12.2006 entschieden worden, dass die Ag. auch für die Zeit ab dem 1.12.2006 nicht verpflichtet sei, Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II in der Höhe der tatsächlichen Wohnungsmiete zu gewähren. Es habe also eine doppelte Rechts¬hängigkeit bestanden. Der jetzt streitgegenständliche - spätere - Eilantrag sei im Hinblick auf dieses Antragsbegehren daher unzulässig. Es besteht kein Anspruch auf eine mehrfache oder wiederholte gerichtliche Ent¬scheidung über den gleichen Gegenstand.

Gegen diesen Beschluss hat die Ast. Beschwerde eingelegt, welches das SG nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg vorlegte.

II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass der Antrag als unzulässig zurückzuweisen war. Das SG hat die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend dargelegt. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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