Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 4394/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 6497/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Freiburg vom 6.12.2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin (Ast.) begehrt die Übernahme der Kosten einer zahnärztlichen Behandlung sowie die Übernahme der Kosten für ein im Zusammenhang damit ergangenes anwaltliches Mahnschreiben im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II.
Die Ast. lebt zusammen mit Herrn V. Z. (z.) und dem gemeinsamen Sohn C. in N. (Landkreis-B.-H.). Seit dem 1.1.2005 bezieht sie gemeinsam mit Herrn Z. und ihrem Sohn C. als Bedarfsgemeinschaft Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II von der Antragsgegnerin (Ag.).
Im März 2006 befand sich die Ast. in zahnärztlicher Behandlung bei Dr. P. in N ... Am 14.3.2006 beantragte sie bei der Ag. die Übernahme der dadurch entstehenden Kosten, soweit sie nicht von der Krankenkasse getragen würden. Die Ag. lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 14.3.2006 ab. Es sei davon auszugehen, dass die Kosten für medizinisch notwendige Behandlungen durch die Krankenkasse getragen würden. Von den Zuzahlungen könne sich die Ast. befreien lassen. Ansonsten seien die Kosten aus der Regelleistung zu bestreiten. Eine einmalige Beihilfe zusätzlich zur Regelleistung sei nicht vorgesehen.
Gegen diese Entscheidung legte die Ast. Widerspruch ein. Am 30.3.2006 erneuerte sie ihren Antrag und legte die Rechnung von Dr. P. vom 22.3.2006 über 206,58 EUR vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.6.2006 wies die Ag. den Widerspruch als unbegründet zurück. Auch ein Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II käme nicht in Betracht, da die Ast. eine höherwertige medizinische Versorgung gewählt habe, die einen zu hohen Eigenanteil zur Folge gehabt habe. Eine solche Versorgung sei nicht unabweisbar im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Am 27.6.2006 wurde der ausstehende Rechnungsbetrag zzgl. einer Mahngebühr von 2,40 EUR von Dr. P. angemahnt. Mit Anwaltsschreiben vom 2.8.2006 wurde der Betrag erneut angemahnt, wobei der Ast. nunmehr auch die Kosten für das Anwaltsschreiben in Höhe von weiteren 55,68 EUR in Rechnung gestellt wurden. Am 10.7.2006 hat die Ast. unter dem Az. S 12 AS 3344/06 Klage beim Sozialgericht F. (SG) erhoben, mit der sie u. a. die Übernahme der Zahnbehandlungskosten begehrt. Die Ag. ist dieser Klage entgegengetreten. Über die Klage wurde bisher noch nicht entschieden.
Am 5.9.2006 stellte die Ast. einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Ag. zur - zumindest darlehensweisen - Übernahme der zahnärztlichen Behandlungskosten verpflichten zu lassen. Die Behandlung sei über das medizinisch Notwendige nicht hinausgegangen. Die Krankenkasse übernehme aber nicht mehr alle Kosten einer medizinisch notwendigen Behandlung. Andererseits sei die Regelleistung des § 20 SGB II zu gering, um Gesundheitskosten dieser Art daraus zu bestreiten. Der Bedarf sei daher durch eine Einzelleistung der Ag. zu decken. Die Eilbedürftigkeit der Angelegen¬heit ergebe sich daraus, das die Ast. zahlungsunfähig sei und kaum die laufenden Kosten der Lebensunterhalts für sich und ihren Sohn aufbringen könne.
Mit Beschluss vom 7.12.2006 wiese das SG den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung zurück. Es fehle an einem Anordnungs¬grund. Im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens könnten grundsätzlich nur Leistungen für einen Bedarf in der Gegenwart und nahen Zukunft begehrt werden, da nur in diesen Fällen eine gerichtliche Eilentscheidung zur Abwendung bestehender oder unmittelbar drohender wesentlicher Nachteile notwendig sein könne. Die Deckung eines in der Vergangenheit entstandenen Bedarfs sei dagegen grundsätzlich im Hauptsacheverfahren zu klären, da in diesem Fall auch ohne eine vorläufige Entscheidung im Eilverfahren keine wesentlichen. d. h. existen¬ziellen Nachteile (mehr) drohen könnten.
Die von der Ast. geltend gemachten Kosten seien zum Zeitpunkt der Antrag¬stellung am 5.9.2006 sämtlich der Vergangenheit zuzuordnen gewesen. Damit beantrage die Ast. die Übernahme von Schulden aus der Vergangenheit. In wieweit der Ast. in dieser Situation das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache - die bereits anhängig ist - unzumutbar sein soll, erschließe sich dem Gericht nicht. Dass die Zwangsvollstreckung der Forderung drohe, führe zu keinen wesentlichen, d. h. existenziellen Nachteil für die Ast., da Zwangsvollstreckungsversuche aussichtslos sein dürften, solange die Ast. bedürftig im Sinne des § 9 SGB II sei. Gegen diesen Beschluss hat die Ast. Beschwerde eingelegt, welches das SG nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg vorlegte.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass der Antrag wegen des fehlenden Anordnungsgrundes zurückzuweisen war. Das SG hat die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend dargelegt. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin (Ast.) begehrt die Übernahme der Kosten einer zahnärztlichen Behandlung sowie die Übernahme der Kosten für ein im Zusammenhang damit ergangenes anwaltliches Mahnschreiben im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II.
Die Ast. lebt zusammen mit Herrn V. Z. (z.) und dem gemeinsamen Sohn C. in N. (Landkreis-B.-H.). Seit dem 1.1.2005 bezieht sie gemeinsam mit Herrn Z. und ihrem Sohn C. als Bedarfsgemeinschaft Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II von der Antragsgegnerin (Ag.).
Im März 2006 befand sich die Ast. in zahnärztlicher Behandlung bei Dr. P. in N ... Am 14.3.2006 beantragte sie bei der Ag. die Übernahme der dadurch entstehenden Kosten, soweit sie nicht von der Krankenkasse getragen würden. Die Ag. lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 14.3.2006 ab. Es sei davon auszugehen, dass die Kosten für medizinisch notwendige Behandlungen durch die Krankenkasse getragen würden. Von den Zuzahlungen könne sich die Ast. befreien lassen. Ansonsten seien die Kosten aus der Regelleistung zu bestreiten. Eine einmalige Beihilfe zusätzlich zur Regelleistung sei nicht vorgesehen.
Gegen diese Entscheidung legte die Ast. Widerspruch ein. Am 30.3.2006 erneuerte sie ihren Antrag und legte die Rechnung von Dr. P. vom 22.3.2006 über 206,58 EUR vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.6.2006 wies die Ag. den Widerspruch als unbegründet zurück. Auch ein Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II käme nicht in Betracht, da die Ast. eine höherwertige medizinische Versorgung gewählt habe, die einen zu hohen Eigenanteil zur Folge gehabt habe. Eine solche Versorgung sei nicht unabweisbar im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Am 27.6.2006 wurde der ausstehende Rechnungsbetrag zzgl. einer Mahngebühr von 2,40 EUR von Dr. P. angemahnt. Mit Anwaltsschreiben vom 2.8.2006 wurde der Betrag erneut angemahnt, wobei der Ast. nunmehr auch die Kosten für das Anwaltsschreiben in Höhe von weiteren 55,68 EUR in Rechnung gestellt wurden. Am 10.7.2006 hat die Ast. unter dem Az. S 12 AS 3344/06 Klage beim Sozialgericht F. (SG) erhoben, mit der sie u. a. die Übernahme der Zahnbehandlungskosten begehrt. Die Ag. ist dieser Klage entgegengetreten. Über die Klage wurde bisher noch nicht entschieden.
Am 5.9.2006 stellte die Ast. einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Ag. zur - zumindest darlehensweisen - Übernahme der zahnärztlichen Behandlungskosten verpflichten zu lassen. Die Behandlung sei über das medizinisch Notwendige nicht hinausgegangen. Die Krankenkasse übernehme aber nicht mehr alle Kosten einer medizinisch notwendigen Behandlung. Andererseits sei die Regelleistung des § 20 SGB II zu gering, um Gesundheitskosten dieser Art daraus zu bestreiten. Der Bedarf sei daher durch eine Einzelleistung der Ag. zu decken. Die Eilbedürftigkeit der Angelegen¬heit ergebe sich daraus, das die Ast. zahlungsunfähig sei und kaum die laufenden Kosten der Lebensunterhalts für sich und ihren Sohn aufbringen könne.
Mit Beschluss vom 7.12.2006 wiese das SG den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung zurück. Es fehle an einem Anordnungs¬grund. Im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens könnten grundsätzlich nur Leistungen für einen Bedarf in der Gegenwart und nahen Zukunft begehrt werden, da nur in diesen Fällen eine gerichtliche Eilentscheidung zur Abwendung bestehender oder unmittelbar drohender wesentlicher Nachteile notwendig sein könne. Die Deckung eines in der Vergangenheit entstandenen Bedarfs sei dagegen grundsätzlich im Hauptsacheverfahren zu klären, da in diesem Fall auch ohne eine vorläufige Entscheidung im Eilverfahren keine wesentlichen. d. h. existen¬ziellen Nachteile (mehr) drohen könnten.
Die von der Ast. geltend gemachten Kosten seien zum Zeitpunkt der Antrag¬stellung am 5.9.2006 sämtlich der Vergangenheit zuzuordnen gewesen. Damit beantrage die Ast. die Übernahme von Schulden aus der Vergangenheit. In wieweit der Ast. in dieser Situation das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache - die bereits anhängig ist - unzumutbar sein soll, erschließe sich dem Gericht nicht. Dass die Zwangsvollstreckung der Forderung drohe, führe zu keinen wesentlichen, d. h. existenziellen Nachteil für die Ast., da Zwangsvollstreckungsversuche aussichtslos sein dürften, solange die Ast. bedürftig im Sinne des § 9 SGB II sei. Gegen diesen Beschluss hat die Ast. Beschwerde eingelegt, welches das SG nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg vorlegte.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass der Antrag wegen des fehlenden Anordnungsgrundes zurückzuweisen war. Das SG hat die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend dargelegt. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved