Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 3349/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 375/07 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 5. April 2006 (S 13 AS 3349/05) zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt (§ 145 Abs. 5 SGG).
Die Entscheidung über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bleibt einer Entscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Gründe:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehende Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Fahrkostenzuschuss und auf einen Mehrbedarf zur Ausübung des Umgangsrechts mit seinen drei minderjährigen Kindern, die bei der allein sorgeberechtigten Mutter in Niedersachsen leben, hat.
Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben. Die Frist des § 145 Absatz 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet vorliegend bereits deshalb keine Anwendung, weil das SG das angefochtene Urteil, gegen das der Kläger im Übrigen am 26.04.2006 Berufung eingelegt hat (L 8 AS 2149/06), über die noch nicht entschieden ist, nicht ordnungsgemäß zugestellt hat. Das Urteil wurde an den Kläger am 24.04.2006 mit Übergabeeinschreiben ohne Rückschein zur Post gegeben. Die Übersendung durch Übergabeeinschreiben genügt aber nicht den Anforderungen des § 63 Abs. 2 SGG i.V.m. § 175 der Zivilprozessordnung (ZPO) an eine ordnungsgemäße Zustellung. Die Beschwerdefrist wurde daher nicht in Gang gesetzt. Unabhängig davon hat das SG dem Kläger eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung dahin erteilt, dass das Urteil mit der Berufung angefochten werden könne. Dies trifft jedoch nicht zu, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 EUR nicht übersteigt, weshalb die Berufung gemäß § 144 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht statthaft ist. Im Streit ist noch ein Leistungsanspruch in Höhe von 178,90 EUR, nachdem das SG dem Kläger im Klageverfahren die beantragte Leistung in Höhe von 570 EUR durch das angefochtene Urteil teilweise in Höhe von 391,10 EUR als Zuschuss zuerkannt hat. Damit ist der Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 500 EUR nicht erreicht. Ein Fall des § 144 Absatz 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Damit gilt jedenfalls eine Jahresfrist (§ 66 Absatz 2 Satz 1 SGG), die vorliegend gewahrt ist.
Die Beschwerde ist auch sonst zulässig und begründet.
Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vorliegend ist die Berufung nach § 144 Absatz 2 Nr. 2 SGG zuzulassen. Das SG hat die Verurteilung der Beklagten, die Kosten des Klägers zur Wahrnehmung seines Umgangsrechts mit seinen drei Kindern für die Zeit vom 23.07.2005 bis 13.08.2005 in Höhe von 391,10 EUR zu bezuschussen, maßgeblich auf eine verfassungskonforme Auslegung des § 20 SGB II gestützt. Damit weicht das SG von dem - später ergangenen - Urteil des BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - ab. Das BSG hat in diesem Urteil zur Frage der Zahlung von Arbeitslosengeld II wegen der Kosten, die in Ausübung des Umgangsrechtes mit minderjährigen Kindern entstehen, (u.a.) ausgeführt, dass eine Erhöhung des Regelsatzes des § 20 SGB II nach dem Konzept des SGB II ausgeschlossen ist und die Grenzen einer zulässigen verfassungskonformen Auslegung überschreitet.
Die Entscheidung über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bleibt einer Entscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Gründe:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehende Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Fahrkostenzuschuss und auf einen Mehrbedarf zur Ausübung des Umgangsrechts mit seinen drei minderjährigen Kindern, die bei der allein sorgeberechtigten Mutter in Niedersachsen leben, hat.
Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben. Die Frist des § 145 Absatz 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet vorliegend bereits deshalb keine Anwendung, weil das SG das angefochtene Urteil, gegen das der Kläger im Übrigen am 26.04.2006 Berufung eingelegt hat (L 8 AS 2149/06), über die noch nicht entschieden ist, nicht ordnungsgemäß zugestellt hat. Das Urteil wurde an den Kläger am 24.04.2006 mit Übergabeeinschreiben ohne Rückschein zur Post gegeben. Die Übersendung durch Übergabeeinschreiben genügt aber nicht den Anforderungen des § 63 Abs. 2 SGG i.V.m. § 175 der Zivilprozessordnung (ZPO) an eine ordnungsgemäße Zustellung. Die Beschwerdefrist wurde daher nicht in Gang gesetzt. Unabhängig davon hat das SG dem Kläger eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung dahin erteilt, dass das Urteil mit der Berufung angefochten werden könne. Dies trifft jedoch nicht zu, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 EUR nicht übersteigt, weshalb die Berufung gemäß § 144 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht statthaft ist. Im Streit ist noch ein Leistungsanspruch in Höhe von 178,90 EUR, nachdem das SG dem Kläger im Klageverfahren die beantragte Leistung in Höhe von 570 EUR durch das angefochtene Urteil teilweise in Höhe von 391,10 EUR als Zuschuss zuerkannt hat. Damit ist der Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 500 EUR nicht erreicht. Ein Fall des § 144 Absatz 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Damit gilt jedenfalls eine Jahresfrist (§ 66 Absatz 2 Satz 1 SGG), die vorliegend gewahrt ist.
Die Beschwerde ist auch sonst zulässig und begründet.
Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vorliegend ist die Berufung nach § 144 Absatz 2 Nr. 2 SGG zuzulassen. Das SG hat die Verurteilung der Beklagten, die Kosten des Klägers zur Wahrnehmung seines Umgangsrechts mit seinen drei Kindern für die Zeit vom 23.07.2005 bis 13.08.2005 in Höhe von 391,10 EUR zu bezuschussen, maßgeblich auf eine verfassungskonforme Auslegung des § 20 SGB II gestützt. Damit weicht das SG von dem - später ergangenen - Urteil des BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - ab. Das BSG hat in diesem Urteil zur Frage der Zahlung von Arbeitslosengeld II wegen der Kosten, die in Ausübung des Umgangsrechtes mit minderjährigen Kindern entstehen, (u.a.) ausgeführt, dass eine Erhöhung des Regelsatzes des § 20 SGB II nach dem Konzept des SGB II ausgeschlossen ist und die Grenzen einer zulässigen verfassungskonformen Auslegung überschreitet.
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