L 3 AL 1119/02

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AL 02058/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 1119/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe sowie die von der Beklagten geforderte Erstattung erbrachter Leistungen.

Der im Jahre 1957 geborene Kläger ist bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo. Er lebt seit Anfang der Neunziger Jahre mit seiner Ehefrau und seinen drei minderjährigen Kindern im Bundesgebiet. Von März 1992 bis Ende April 1997 war er als Monteur versicherungspflichtig beschäftigt. Hernach bezog er bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 29.04.1998 mit Unterbrechungen zunächst Arbeitslosengeld. Anschließend beantragte er die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe. Dabei gab er an, er und seine Ehefrau hätten weder Freistellungsaufträge für Kapitalerträge erteilt noch Vermögen in Form von Bargeld, Bankguthaben oder Wertpapieren (z. B. Sparbriefen und Aktien).

Mit Bescheid vom 26.05.1998 bewilligte die Beklagte dem Kläger daraufhin ab dem 30.04.1998 Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich DM 409,43. Dem lag ein gerundetes wöchentliches Bemessungsentgelt von DM 1.030,00 sowie eine Einstufung in Leistungsgruppe C bei erhöhtem Leistungssatz zu Grunde. Die genannte Bewilligung sowie die bezogen auf den hier streitigen Zeitraum nachfolgenden Bewilligungsentscheidungen vom 04.09.1998, 29.10.1998, 25.11.1998 - in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13.01.1999 (Arbeitslosenhilfe i. H. v. wöchentlich DM 416,01 wegen Änderung der Leistungsentgeltverordnung ab dem 01.01.1991) - und 15.04.1999 waren jeweils auf den Zeitpunkt des Ablaufs der dem Kläger zu jener Zeit erteilten ausländerbehördlichen Duldungen befristet und schlossen bis zum 29.04.1999 nahtlos aneinander an. Nachdem der Kläger die im Rahmen der Erstantragstellung gemachten Angaben zu Freistellungsaufträgen und Vermögen in seinem bei Ablauf des Bewilligungsabschnitts gestellten schriftlichen Fortzahlungsantrag wiederholt hatte, wurde ihm mit - wiederum jeweils auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Duldungen befristeten - Bescheiden vom 30.06.1999, 13.07.1999 und 23.08.1999 für die Zeit vom 01.05.1999 bis zum 30.09.1999 Arbeitslosenhilfe i. H. v. wöchentlich DM 410,69 unter Zugrundelegung eines gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelts i. H. v. DM 1.010,00 und ansonsten unveränderten Leistungsmerkmalen bewilligt.

Unter dem 25.02.2000 teilte das Zentralamt der Beklagten dem zuständigen Arbeitsamt Karlsruhe mit, ein Datenabgleich mit dem Bundesamt für Finanzen habe für das Jahr 1998 einen vom Kläger und seiner Ehefrau gegenüber der Sparkasse Karlsruhe erteilten Freistellungsauftrag für Kapitalerträge i. H. v. DM 4.950,00 ergeben.

Auf entsprechende Anforderung legte der Kläger in der Folgezeit Kontoauszüge der Sparkasse Karlsruhe für das Sparbrief Konto Nr. 801 142 993 (Wert am 30.04.1998: DM 40.000,00; zurückbezahlt bei Fälligkeit am 01.12.1999), das Sparkonto Nr. 321 347 213 (Kontobewegungen ab dem 30.04.1998: Barauszahlung von DM 30.000,00 am 31.07.1998, Umbuchung von DM 17.000,00 am 18.12.1998, Zinsgutschrift von DM 930,90 am 31.12.1998; Kontostand am 31.12.1998: Guthaben von DM 1.606,02), das Sparkonto Nr. 311 650 105 (Neuanlage am 08.01.1999; Einzahlung DM 1.860,00) und das Sparkonto Nr. 314 300 062 (Kontobewegungen ab dem 30.04.1998: Zinsgutschrift von DM 2,51 am 31.12.1998; Kontostand am 31.12.1998: Guthaben von DM 169,75) vor. Mit Schreiben vom 06.08.2000 gab er an, das fragliche Geldvermögen habe seinem Schwager gehört. Dieser habe ihm im Jahre 1996 das Geld zum Bau seines Hauses in Kosovo geliehen. Hierfür habe das angelegte Geld als Deckung gedient. Nach Ablauf des Anlagezeitraums habe er seinem Schwager das Geld zurückbezahlt. Zur Bestätigung legte der Kläger eine mit demselben Datum versehene "eidesstattliche Versicherung" seines Schwagers vor. Darin heißt es weiter, der Kläger habe für den Hausbau eine Summe von ca. DM 87.000,00 erhalten; sein eigenes, kurz zuvor befristet angelegtes Geld habe der Kläger wegen der relativ guten Festzinsvereinbarung nicht vorzeitig abrufen wollen.

Gestützt auf die §§ 45, 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hob die Beklagte mit Bescheid vom 22.02.2001 die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 30.04.1998 bis zum 18.08.1999 auf und forderte vom Kläger die Erstattung in diesem Zeitraum zu Unrecht erbrachter Leistungen i. H. v. DM 27.973,08. Das zumutbar verwertbare Vermögen des Klägers und seiner Ehefrau am 30.04.1998 habe DM 87.000,00 betragen. Angesichts der Freigrenze von DM 16.000,00 verbleibe ein bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigender Betrag von DM 71.000,00. Hieraus ergebe sich bei Teilung durch das maßgebliche wöchentliche Arbeitsentgelt eine fehlende Bedürftigkeit für einen Zeitraum von 68 Wochen. Mit weiterem Bescheid vom selben Tage forderte die Beklagte vom Kläger unter Berufung auf § 335 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) auch die Erstattung der in der Zeit vom 30.04.1998 bis zum 18.08.1999 abgeführten Krankenn- und Pflegeversicherungsbeiträge i. H. v. DM 8478,30.

Zur Begründung seines gegen beide Bescheide erhobenen Widerspruchs trug der Kläger ergänzend vor, das von ihm erbaute Haus sei zwischenzeitlich abgebrannt. Zur Bestätigung legte er die Fotokopie einer angeblich von der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK) - Direktorium für Planung, Städtebau, Bauwesen und Umweltschutz der Gemeinde Prishtina - stammenden Bescheinigung vom 03.04.2001 in albanischer Sprache samt beglaubigter Übersetzung ins Deutsche vor. Darin heißt es im Wesentlichen, das im Eigentum des Klägers stehende, in seinem Geburtsort gelegene Haus sei vollständig beschädigt bzw. verbrannt; ein Neubau werde empfohlen. Weitere Nachweise, insbesondere über die Herkunft des ihm geliehenen, aus einem Hausverkauf im Kosovo stammenden Schwarzgeldes seines Schwagers besitze er nicht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.05.2001 wies die Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen aus den Gründen der Ausgangsentscheidung zurück. Ergänzend ist ausgeführt, nach dem Ergebnis der Ermittlungen und insbesondere den Angaben des Klägers sei davon auszugehen, dass er und seine Ehefrau frei über ihr Vermögen i. H. v. DM 87.000,00 hätten verfügen können, so dass dieses bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen sei. Angesichts der unrichtigen Angaben des Klägers bei Stellung des Antrages auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe könne er sich gegenüber der Rücknahme der Bewilligung nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen.

Am 12.06.2001 hat der Kläger beim Sozialgericht Karlsruhe Klage erhoben.

In der mündlichen Verhandlung vom 05.03.2002 hat das Sozialgericht den Kläger zur Frage der Höhe seines Vermögens persönlich angehört und dessen Schwager, Haxhi Ahmetaj, zur selben Frage als Zeugen vernommen.

Der Kläger hat im wesentlichen angegeben, er habe die während seiner Erwerbstätigkeit gesparten DM 87.000,00 am 01.12.1994 für fünf Jahre fest angelegt. Vor Ablauf dieses Zeitraums habe er das Geld nicht zurückerhalten können. Für den Neubau seines Hauses im Kosovo im Jahre 1996 habe er dann in bar Geld von seinem Schwager bekommen. Dieses Geld habe der Schwager zuvor aus dem Verkauf eines Hauses im Kosovo erlöst. Der Hausbau sei erfolgt, um eine Bleibe für sich und seine Familie im Kosovo zu haben, nachdem er zu jener Zeit im Bundesgebiet nur Duldungen erhalten und nie gewusst habe, wie lange er noch werde bleiben können.

Der Zeuge Ahmetaj hat ausgesagt, er habe den Kläger im Jahre 1996 Geld geliehen, weil dieser seine eigenen Gelder auf fünf Jahre mit einem Zinssatz von etwa sieben Prozent angelegt gehabt habe und angesichts des guten Zinssatzes auf der Sparkasse habe liegen lassen wollen. Er selbst habe im Jahre 1993 ein Hauses im Kosovo für etwa DM 220.000,00 verkauft. Bis Ende 1994 habe er etwa die ganze Summe erhalten und das Geld in Kosovo in bar aufbewahrt. Er habe dem Kläger DM 87.000,00 geliehen; so viel habe dieser auf dem Konto gehabt. Einer seiner Brüder habe dem Bruder des Klägers das Geld im Kosovo gegeben. Der genannte Bruder des Klägers habe dort für diesen gebaut. Ende 1999 habe er das Geld im Bundesgebiet in bar von seinem Schwager zurückerhalten. Er habe das Geld dann in den Kosovo mitgenommen und dort davon ein Gasthaus gekauft, das jetzt seine Familie betreibe. Zinsen habe er für das geliehene Geld nicht bekommen; das könne er in der Familie nicht verlangen.

Mit Urteil vom 05.03.2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die angegriffenen Bescheide seien nicht zu beanstanden. Dem Kläger stehe für die Zeit vom 30.04.1998 bis zum 18.08.1999 keine Arbeitslosenhilfe zu, da er nicht bedürftig gewesen sei. Die von ihm angelegten DM 87.000,00 seien am 30.04.1998 weiterhin Teil seines Vermögens gewesen. Selbst wenn er zu diesem Zeitpunkt tatsächlich Schulden in Höhe von DM 87.000,00 gehabt habe, seien diese zu jener Zeit nicht fällig gewesen, so dass die Verwertbarkeit des vorhandenen Vermögens nicht ausgeschlossen gewesen sei. Die Verwertbarkeit entfalle auch nicht deshalb, weil das Vermögen mittelbar zum Bau eines Hauses bestimmt gewesen sei. Weder ein zur fraglichen Zeit erfolgter Hausbau im Kosovo noch ein dem Kläger von seinem Schwager gewährtes Darlehen seien nämlich mit der erforderlichen Eindeutigkeit belegt. Zwar sei der entsprechende Sachvortrag schlüssig; indes bestünden an der Glaubhaftigkeit der Darstellung des Klägers und seines Schwagers deshalb erhebliche Zweifel, weil der Kläger sowohl in seinem Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosenhilfe als auch in seinem Fortzahlungsantrag bewusst falsche Angaben gemacht habe. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Schwager dem Kläger ein zinsloses Darlehen gewährt haben wolle, während letzterer für die entsprechende Summe einen beträchtlichen Zinsertrag erzielt habe.

Am 02.04.2002 hat der Kläger Berufung eingelegt und sich wiederum darauf berufen, er habe im Jahre 1996 von seinem Schwager DM 87.000,00 für den Bau eines Hauses im Kosovo erhalten und daher den Rückforderungsanspruch gegenüber seiner Bank in dieser Höhe an den Schwager abgetreten.

Zur Ermittlung des Vermögens des Klägers hat der Senat eine schriftliche Auskunft der Sparkasse Karlsruhe eingeholt. Aus den von dieser mit Schreiben vom 25.11.2002 vorgelegten Kontoauszügen ergeben sich u. a. für das Sparkonto Nr. 321 347 213 zwei am 16.12.1996 erfolgte Einzahlungen in Höhe von insgesamt DM 15.000,00 sowie ein Kapitalbestand von DM 46.428,64 am 31.12.1996 und von DM 47.675,12 am 31.12.1997, für ein bislang unbekanntes Sparkonto Nr. 321 566 317 ein Kapitalbestand von DM 6.141,92 am 31.12.1996, von DM 11.241,03 am 31.12.1997 sowie von DM 16.518,70 am 31.12.1998 und für zwei weitere bislang unbekannte Sparkonten Nr. 321 566 325 sowie Nr. 321 566 333 jeweils identische Kapitalbestände von DM 4.606,71 am 31.12.1996, von DM 8.431,03 am 31.12.1997 sowie von DM 12.389,27 am 31.12.1998.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 05. März 2002 sowie die Bescheide der Beklagten vom 22. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2001 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf das angegriffene Urteil und trägt ergänzend vor, nach dem Ergebnis der Ermittlungen des Senats sei das Vermögen des Klägers zur fraglichen Zeit noch weitaus höher gewesen als bislang angenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Karlsruhe sowie die beigezogenen Leistungsakten der Beklagten verwiesen. II.

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Denn die angegriffenen Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen der Beklagten verletzten ihn nicht in seinen Rechten.

Rechtsgrundlage der angegriffenen Rücknahmeentscheidung der Beklagten ist § 45 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III.

Nach § 45 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, auch nach Unanfechtbarkeit, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X schließt die Rücknahme aus, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Letzteres ist nach § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X in der Regel der Fall, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte gem. § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X hingegen nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (Nr. 1), der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Nr. 2), oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3). Nur in diesen Fällen sowie bei Vorliegen von Wiederaufnahmegründen entsprechend § 580 Zivilprozessordnung - ZPO - wird der Verwaltungsakt gemäß § 45 Abs. 4 SGB X mit Wirkung (auch) für die Vergangenheit zurückgenommen, wobei diese Entscheidung im Ermessen der Behörde steht. Allerdings bestimmt § 330 Abs. 2 SGB III, dass ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X zwingend mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen ist. Bei der Rücknahme eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung und im Falle der Rücknahme eines Verwaltungsakts für die Vergangenheit sind dabei die Fristen des § 45 Abs. 3 und Abs. 4 SGB X zu beachten.

Die danach erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen für die - innerhalb der Fristen des § 45 Abs. 3 und Abs. 4 SGB X erfolgte und gem. § 330 Abs. 2 SGB III auf der Rechtsfolgenseite zwingende - Rücknahme der zu Gunsten des Klägers erfolgten Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 30.04.1998 bis zum 18.08.1999 sind erfüllt.

Dies gilt zunächst mit Blick auf die anfängliche Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide der Beklagten. Denn es lässt sich nicht erweisen, dass dem Kläger für den streitigen Zeitraum ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe zustand. Zwar trifft grundsätzlich den Leistungsträger die Beweislast für die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheides; ergibt sich jedoch nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten, dass der Sphäre des Arbeitslosen zuzuordnende Vorgänge nicht aufklärbar sind, so geht dies zu dessen Lasten (vgl. BSG, Urteil vom 13.09.2006 - B 11a AL 19/06 R -, zit. nach juris; Urteil vom 24.05.2006 - B 11a AL 7/05 R -; info also 2006, 263 [Kurzwiedergabe]). Letzteres ist hier in Bezug auf die Frage der Bedürftigkeit des Klägers im genannten Zeitraum der Fall. Denn für eine Abtretung der Ansprüche des Klägers gegenüber der Sparkasse Karlsruhe in Höhe von DM 87.000,00 spricht nichts, zumal er die in Rede stehende Summe in Teilbeträgen nach seinen eigenen Angaben jeweils selbst von seinem Sparkonto Nr. 321 347 213 abgehoben bzw. bei Ablauf der Festschreibungsfrist des Sparbriefs Konto Nr. 801 142 993 entgegengenommen hat. Aber auch soweit der Kläger vermögensmindernde Schulden für einen Hausbau im Kosovo geltend macht, lässt sich der erforderliche Nachweis nicht führen. Dies hat das Sozialgericht im angegriffenen Urteil vom 05.03.2002 ausführlich und zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG).

Ergänzend ist auszuführen, dass angesichts des Ergebnisses der vom Senat durchgeführten Ermittlungen die Angaben des Klägers zur Frage seiner Bedürftigkeit insgesamt unglaubhaft sind. Denn nachdem nunmehr feststeht, dass der Kläger am 30.04.1998 über Vermögen von insgesamt mehr als DM 114.000,00 verfügte, lässt sich seine Falschangabe bei Antragstellung (er habe weder Freistellungsaufträge erteilt noch verfüge er über Vermögen) auch nicht ansatzweise mit der angeblich gegenüber dem Schwager bestehenden Schuld von lediglich DM 87.000 erklären. Vielmehr spricht alles dafür, dass die Angaben des Klägers jeweils allein dem Zweck dienten, eine bestehende Bedürftigkeit vorzutäuschen.

Demgemäß lässt sich der Rücknahme des rechtswidrigen Bewilligungsbescheides wegen § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 SGB X auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Kläger habe i. S. d. § 45 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB X auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut.

Dass und weshalb die angegriffenen Entscheidungen der Beklagten auch im Übrigen nicht zu beanstanden sind, hat bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt; auch insoweit wird daher auf das angegriffene Urteil verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved