L 3 AS 1454/07 PKH-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 1454/07 PKH-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Dem Antragsteller wird für das Berufungsverfahren L3 AS 1024/07 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin beigeordnet.

Gründe:

Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung - ZPO -) ist neben der Prozesskostenhilfebedürftigkeit und der Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung eine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung (§ 114 Satz 1 ZPO).

Der Kläger, der lediglich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht, ist bedürftig im Sinne der Prozesskostenhilfevorschriften.

Nach § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist in einem höheren Rechtszug nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bittet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.

Da vorliegend die Beklagte Berufung eingelegt hat, war Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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