L 13 R 97/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 RA 2718/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 97/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 23. September 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Geschiedenenwitwenrente aus der Versicherung ihres 1980 verstorbenen geschiedenen Ehemannes H. K. (Versicherter) zu gewähren ist. Die 1943 geborene Klägerin heiratete 1968 den 1908 geborenen Versicherten vor dem Standesbeamten in H. (Kreis L.). Die Ehe wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Freiburg vom 12. Januar 1971 aus dem Verschulden der Klägerin geschieden. Die Klägerin hat anschließend nicht wieder geheiratet. 1974 brachte sie eine Tochter zur Welt, deren Vater nicht der Versicherte ist. Am 7. April 2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Geschiedenenwitwenrente. Dabei gab sie an, nach der Auflösung der Ehe mit dem Versicherten vom 12. Januar 1971 bis zum 27. Juni 1980 wieder einen gemeinsamen Haushalt geführt zu haben. Weiterhin erklärte sie, dass der Versicherte ihr im letzten Jahr vor seinem Tod keinen Unterhalt geleistet und sie ihm weder den Haushalt weiterhin geführt, noch ihn gepflegt noch ihm sonstige Leistungen erbracht habe. Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 16. Mai 2003 mit der Begründung ab, der Versicherte sei zur Zeit seines Todes nicht zur Gewährung von Unterhalt an die Klägerin verpflichtet gewesen. Die Klägerin habe auch nicht nachgewiesen, dass ihr der Versicherte im letzten Jahr vor seinem Tode, ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein, tatsächlich Unterhalt geleistet habe. Daher seien die Voraussetzungen zum Bezug einer Witwenrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten nach § 243 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht erfüllt. Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch trug die Klägerin vor, dass der Versicherte ihrer Meinung nach Unterhalt im weiteren Sinne freiwillig bezahlt habe. Bis zu seinem Tod habe der Versicherte ein Münzhandelsgeschäft in F. betrieben, in dem sie als Angestellte tätig gewesen sei. Der Betrieb in der G.straße in F. (1976) sei sowohl ihr Arbeitsplatz als auch ihre Wohnung gewesen. Unter dieser Anschrift sei sie auch polizeilich gemeldet gewesen. Es habe sich um eine Wohnung gehandelt, in der sie bis zum Tod des Versicherten ohne Mietzahlung gewohnt habe. Privatentnahmen aus der Kasse hätten alle ihre Unterschrift getragen. Mit dem Einverständnis des Versicherten habe sie sich nach Bedarf aus der Kasse bedienen können. Für ihre Bekannten und Freunde hätten sie bis zum Tod des Versicherten als Ehepaar gegolten, da sie alles gemeinsam geplant hätten (finanziell und privat) und immer gemeinsam aufgetreten seien. Die Klägerin legte ihren tabellarischen Lebenslauf vor, in dem sie u.a. angibt, seit 1963 als Sekretärin des Versicherten in dessen Münzhandlung und Verlag beschäftigt gewesen zu sein. Später habe sie das Geschäft zusammen mit dem Versicherten selbständig geleitet. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2003 zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, der Vortrag der Klägerin, sie habe weiterhin im Betrieb ihres geschiedenen Ehemannes gearbeitet und auch dort ihren Wohnsitz gehabt, sei unbeachtlich. Bei den sich hieraus ergebenden Einkünften handele es sich nicht um ehebedingte Unterhaltsleistungen, sondern um Einkünfte aufgrund der ausgeübten Tätigkeit. Die Klägerin hat am 1. September 2003 Klage beim Sozialgericht Freiburg erhoben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, sie habe vom Versicherten Naturalunterhalt erhalten. Nach der Scheidung habe sie mit ihm zusammengewohnt und ein eheähnliches Verhältnis gehabt. Sämtliche Kosten des täglichen Lebens (Nahrungsmittel, Urlaub, Versicherungen usw.) habe der Versicherte bezahlt. Diese Angaben könnten durch zahlreiche Zeugen bestätigt werden. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten ließ sie weiter vortragen, der Versicherte habe ihr insbesondere auch im letzten Jahr vor seinem Tod "Unterhalt" gewährt. Die Ehescheidung habe eigentlich nur auf dem Papier gestanden. Problematisch sei natürlich der Altersunterschied von etwa 35 Jahren gewesen. Nach der Scheidung sei sie nach wie vor beim Versicherten angestellt gewesen, man habe einen gemeinsamen Haushalt geführt, zusammen gekocht und gegessen. Sie habe vom Geschäftskonto des Versicherten für eigene oder gemeinsame private Zwecke Entnahmen tätigen können. So sei sie bei allen ihre Lohnbezüge überschreitenden Ausgaben vorgegangen. Der Versicherte und sie hätten häufig gemeinsam Urlaub im Hotel "H." gemacht, auch nachdem sie 1974 ihre Tochter R. geboren habe, deren Vater nicht der Versicherte gewesen sei, was dieser gewusst habe. Sie habe keine Miete gezahlt und der Versicherte habe auch die Kosten für die Einrichtung des Zimmers der Tochter und für deren Kleidung übernommen. Diese Besonderheiten des Einzelfalles müssten berücksichtigt werden. Es habe zwar keine Unterhaltsverpflichtung bestanden und sie sei auch nicht bedürftig im unterhaltsrechtlichen Sinn gewesen, sie habe aber auch ihr Ganztagsgehalt weiter bezogen, obwohl sie im Betrieb des Versicherten nur noch in geringem Umfang tätig gewesen sei. Diese Zahlungen seien ganz offenbar nicht mehr eine adäquate Bezahlung für geleistete Dienste, sondern darüber hinausgehende Leistungen zur Bestreitung ihrer Lebensführung und somit Unterhaltszahlungen gewesen. Auch ihr mietfreies Wohnen sei als Unterhaltsleistung des Versicherten anzusehen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, dass hier nach dem Ehegesetz keine Unterhaltsverpflichtung des Versicherten bestanden habe. Darüber hinaus habe auch keine Bedürftigkeit bei der Klägerin vorgelegen, weil sie nach ihren Angaben Einkünfte aus dem Beschäftigungsverhältnis in Höhe von 3500,00 DM monatlich bezogen habe. Es seien auch tatsächlich keine Unterhaltsleistungen gezahlt worden. Einmalige Zahlungen für Urlaubsreisen oder Sonderzuwendungen zugunsten der Tochter der Klägerin könnten nicht als tatsächliche Unterhaltsleistungen für die Klägerin gewertet werden. Da keine Unterhaltsverpflichtung bestanden habe und auch keine Bedürftigkeit gegeben gewesen sei, bestehe keine Veranlassung, aus gegebenenfalls überhöhten Gehaltszahlungen oder mietfreiem Wohnen eine Unterhaltsleistung zu fingieren. Mit Urteil vom 23. September 2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass tatsächliche Unterhaltsleistungen des Versicherten zugunsten der Klägerin nicht nachgewiesen seien. Die Klägerin habe nach der Scheidung durchgehend bis zum Tod des Versicherten 1980 als Sekretärin für diesen gearbeitet und bis zu dessen Tod auch Gehalt bezogen. Aus der von der Klägerin vorgelegten Gehaltskonto-Karte 1973 gehe hervor, dass sie damals als Sekretärin ein Gehalt in Höhe von ca. 2000,- DM brutto erhalten habe. In der mündlichen Verhandlung habe die Klägerin dies nochmals bestätigt. In der mündlichen Verhandlung habe die Klägerin auch weiterhin erklärt, in der Zeit nach der Scheidung bis zum Tod des Versicherten den gemeinsamen Haushalt geführt zu haben. Bei den Einkünften der Klägerin habe es sich nach der Überzeugung des Gerichts nicht um ehebedingte Unterhaltsleistungen, sondern um die Gegenleistung für die ausgeübte Tätigkeit im Geschäft und im Haushalt gehandelt. Gegen dieses ihrem Bevollmächtigten am 3. Dezember 2004 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil hat die Klägerin am 3. Januar 2005 Berufung eingelegt. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr Vorbringen zum gemeinsamen Leben nach der Scheidung und trägt erstmalig vor, dass der Versicherte ihr Beschäftigungsverhältnis zum 1. April 1974 gekündigt habe, nachdem er von ihrer Schwangerschaft erfahren habe. Sie sei dann bis zum 30. Juni 1975 arbeitslos gewesen. Auch nachdem die Tochter geboren worden sei, hätten sie weiterhin gemeinsam Urlaub gemacht. Alles sei vom Versicherten bezahlt worden, der ihr Kind wie eine eigene Tochter behandelt und alimentiert habe. Obwohl sie nach der Geburt der Tochter zunächst nur noch wenig habe arbeiten können, habe sie ein Ganztagsgehalt von 3.500,- DM monatlich erhalten, nachdem sie am 1. Juli 1975 wieder von diesem eingestellt worden und bis zu dessen Tode in seiner Firma beschäftigt gewesen sei. Der Versicherte habe ständig Putzfrauen, manchmal auch ganztägige Hausangestellte, die auch gekocht hätten, beschäftigt. Später sei eine Babysitterin dazugekommen und kurzfristig sei einmal auch ein Kindermädchen beschäftigt worden. Sie habe keine Miete gezahlt und keine Mietnebenkosten getragen. Der Versicherte habe auch vorgehabt, die weitere Versorgung für sie und ihre Tochter für den Fall seines Todes sicherzustellen. Diese Pläne seien durch den dritten Herzinfarkt, der im Juni 1980 unmittelbar zum Tode geführt habe, durchkreuzt worden. Noch am Morgen seines Todes habe er von einem Termin bei den Rechtsanwälten Dr. F. und Kollegen am nächsten Montag gesprochen, bei dem es um die Gründung einer gemeinsamen GmbH habe gehen sollen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 23. September 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2003 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab 1. Mai 2003 Witwengeschiedenenrente zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angegriffene Urteil und ihre Bescheide für zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der SG-Akten sowie der Berufungsakten Bezug genommen.

II.

Der Senat hat über die Berufung der Klägerin gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss entschieden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu durch Schreiben vom 28. Dezember 2006 gehört worden; Anlass, von der angekündigten Verfahrensform abzuweichen, hat sich nicht mehr ergeben. Die frist- und formgerecht (vgl. § 151 SGG) eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig (§ 143 SGG), jedoch unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage auf Verurteilung zur Gewährung einer Geschiedenenwitwenrente abgewiesen. Die Voraussetzungen des mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) vorrangig verfolgten Anspruchs auf - große - Witwenrente nach § 243 Abs. 2 oder Abs. 3 SGB VI, der hier gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI Anwendung findet, liegen nicht vor. Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht nach § 243 Abs. 2 SGB VI für geschiedene Ehegatten, 1. deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist, 2. die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und 3. die im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten und 4. die entweder a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2), b) das 45. Lebensjahr vollendet haben, c) erwerbsgemindert sind, d) vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind oder e) am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist. Nicht alle dieser Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten ist zwar vor dem 1. Juli 1977, nämlich am 12. Januar 1971, rechtskräftig geschieden worden (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, § 243 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI). Die Klägerin hat auch nicht erneut geheiratet (§ 243 Abs. 1 SGB VI, § 243 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI). Weil die Ehe aus dem Verschulden der Klägerin geschieden wurde, bestand für diese im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod des Versicherten kein Unterhaltsanspruch (§ 243 Abs. 1 bzw. 2 Nr. 3 2. Alt. SGB VI), und zwar weder aus Gesetz noch aus einem sonstigen Rechtsgrund. Da schon kein Anspruch auf Unterhalt dem Grunde nach besteht, sind auch die Voraussetzungen des § 243 Abs. 3 SGB VI nicht erfüllt; diese Bestimmung erfasst den hier nicht vorliegenden Sachverhalt, dass ein Unterhaltsanspruch allein wegen fehlender Bedürftigkeit oder fehlender Leistungsfähigkeit nicht bestanden hat. Näherer Betrachtung bedarf daher die Frage, ob der Versicherte der Klägerin im letzten Jahr vor seinem Tod – also von Juli 1979 bis Juni 1980 – tatsächlich Unterhalt gewährt hat (§ 243 Abs. 1 bzw. Nr. 3 SGB VI, § 243 Abs. 2 Nr. 3 1. Alt. SGB VI). Die 1943 geborene Klägerin, die am 1988 das 45. Lebensjahr vollendet hat (§ 243 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b) SGB VI), könnte dann als geschiedene Ehefrau große Witwenrente beanspruchen, wenn weiterhin der nach dem 30. April 1942 gestorbene Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hätte, was von der Beklagten noch nicht geklärt ist. Letzteres bedarf auch im vorliegenden Verfahren keiner Klärung, weil nach Überzeugung des Senats nicht feststeht, dass der Versicherte der Klägerin im letzten Jahr vor seinem Tod den geltend gemachten Anspruch begründenden tatsächliche Unterhaltsleistungen gewährt hat. Zutreffend ist das SG zu dem Ergebnis gekommen, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Versicherte im letzten Jahr vor seinem Tod der Klägerin tatsächlich Unterhalt geleistet hat. Unterhalt sind alle Geldleistungen und geldwerten Leistungen (Bundessozialgericht [BSG], SozR Nr. 19 zu § 1265 Reichsversicherungsordnung – RVO –), die geeignet und bestimmt sind, den laufenden wirtschaftlichen Lebensbedarf eines anderen unabhängig von einer Gegenleistung zu befriedigen (BSGE 19, 185, 187). Diese freiwillig gewährten (BSGE 12, 278, 279) Leistungen verlieren nicht ihren Charakter als Unterhalt, wenn der angemessene Unterhalt des geschiedenen Ehegatten bereits anderweitig gedeckt ist (BSGE 12, 279, 281). Jedoch müssen die Leistungen vom Versicherten regelmäßig erbracht worden sein, da sonst eine auf Dauer angelegte Unterhaltslage nicht angenommen werden kann. Zum Unterhalt zählen nur solche Leistungen eines Versicherten, die in der allein maßgeblichen Zeit nach der Scheidung der Ehe (BSGE 14, 255, 259; BSGE 38, 242, 244) nicht nur freiwillig, sondern auch unentgeltlich, also unabhängig von einer Gegenleistung erbracht worden sind (BSGE 19, 185, 187; BSGE 46, 16, 17). Die Leistungen des Versicherten müssen der Bestreitung der Lebensführung der geschiedenen Ehefrau und somit der Deckung ihres laufenden Lebensbedarf gedient haben (BSG SozR Nr. 19 zu § 1265 RVO). Erforderlich ist weiter, dass die Leistungen in der Zeit nach der Scheidung grundsätzlich während der Dauer eines vollen Jahres vor dem Tod erbracht worden sind (BSGE 25, 86, 87). Leben geschiedene Eheleute nach der Scheidung wieder zusammen und besteht keine Unterhaltsverpflichtung des Versicherten nach dem Ehegesetz oder aus sonstigen Gründen, so ist ferner zu berücksichtigen, dass die Leistungen des Versicherten hier vielfach mit Rücksicht auf die Leistungen der früheren Ehefrau etwa in Gestalt der Versorgung des Haushalts und der Versorgung des Versicherten erbracht werden. Hier kann nur in seltenen Ausnahmefüllen angenommen werden, dass der Versicherte den wirtschaftlichen Lebensbedarf seiner geschiedenen Ehefrau auch ohne Gegenleistung befriedigt hätte (BSGE 19, 185, 187). Daher erfordert es die hier gegebene – untypische – Situation, dass die früheren Ehegatten nach der Scheidung wieder zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt führen, zu dem für den Unterhaltsbegriff konstitutiven Merkmal der "fehlenden Gegenleistung" besondere Feststellungen zu treffen. Es bedarf mithin der Begründung, dass ausnahmsweise festgestellt werden kann, dass der Versicherte seinen Beitrag zum Lebensbedarf der Klägerin auch nach Wegfall der Gegenleistung weitergewährt hätte. Weiterhin fehlt es schließlich in Fällen, in denen der Wert des Beitrags des Versicherten zum gemeinsamen Haushalt den Wert des Beitrages der früheren Ehefrau mit Einschluss des Wertes der Haushaltsführung nicht übersteigt, an einer Unterhaltsleistung. Der Wert des Beitrages des Versicherten zum gemeinsamen Haushalt muss in einem Umfang, der wirtschaftlich ins Gewicht fällt, höher sein als der Beitrag der geschiedenen Ehefrau. Dies ist der Fall, wenn der übersteigende Beitrag des Versicherten wenigstens 25 v.H. des Sozialhilfe-Regelbedarfes (ohne Aufwendungen für die Unterkunft), d.h. des Mindestbedarfs, im jeweiligen Zeitraum ausmacht. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens steht zur Überzeugung des Senats schon nicht fest, dass der Versicherte im letzten Jahr vor seinem Tod (und auch zuvor) regelmäßig Leistungen zur Deckung des Lebensbedarfs der Klägerin erbracht hat. Es lässt sich die mietfreie Nutzung seiner Eigentumswohnung nicht feststellen. Darüber hinaus steht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens zur Überzeugung des Senats auch nicht fest, dass der Versicherte die sonstigen Kosten der gemeinsamen Haushaltsführung allein getragen und der Klägerin regelmäßig einen wöchentlichen Barbetrag in einer bestimmten Höhe zur Verfügung gestellt hat. Die Klägerin hat in ihrem Antrag auf Geschiedenenwitwenrente am 11. April 2003 angegeben, dass der Versicherte ihr während des gesamten letzten Jahres vor seinem Tod keinen Unterhalt geleistet und sie ihm den Haushalt nicht geführt hat. Erstmals in der Widerspruchsbegründung vom 4. Juni 2003 gab sie an, sie habe auch nach der Scheidung bis zum Tod des Versicherten mietfrei in dessen Wohnung gewohnt. Sie habe sich im Einverständnis des Versicherten nach Bedarf aus der Kasse bedienen dürfen. In der Klagebegründung vom 1. September 2003 gab sie dann an, sie habe Naturalunterhalt vom Versicherten erhalten. Dieser habe sämtliche Kosten des täglichen Lebens z.B. für Nahrungsmittel, Urlaub, Versicherungen etc. getragen. Von ihrem Bevollmächtigten ließ sie mit Schriftsatz vom 2. Februar 2004 (S. 3) schließlich vortragen, sie sei berechtigt gewesen, für ihre eigenen und für gemeinsame private Zwecke Entnahmen vom Geschäftskonto des Versicherten zu tätigen. Sie habe alle Ausgaben, die ihre Lohnbezüge überschritten hätten, auf diese Weise im Einverständnis mit dem Versicherten bestritten. Diese Angaben der Klägerin sind teilweise bereits widersprüchlich und unschlüssig, im Übrigen vage und unsubstantiiert. Die Klägerin nennt keinen konkreten Betrag oder ein bestimmtes Limit für die Entnahmen aus der Kasse und die Abhebungen vom Geschäftskonto. Sie trägt selbst nicht vor, regelmäßige Zahlungen in einer bestimmten Höhe erhalten zu haben. Soweit sie angibt, der Versicherte habe sämtliche Kosten des täglichen Lebens z.B. für Nahrungsmittel, Urlaub, Versicherungen etc. getragen, steht dem ihre Aussage entgegen, sie habe alle Ausgaben, die ihre Lohnbezüge überschritten hätten, durch Entnahmen aus der Kasse und Abhebungen vom Geschäftskonto bestritten. Denn dies spricht dafür, dass sie zunächst einmal ihr eigenes, nicht geringes Einkommen zur Bestreitung ihres Unterhalts einsetzen musste. Dies galt auch für die Unterkunftskosten. Denn aus den von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Gehaltskonten-Karten ergibt sich, wie das SG zutreffend festgestellt hat, dass, entgegen ihrem noch im Berufungsverfahren wiederholten Vorbringen, sie habe mietfrei gewohnt, ihr der Versicherte, bei dem sie wohl schon vor der Eheschließung angestellt war, einen Mietkostenanteil in Höhe von 250,- DM monatlich unmittelbar vom ihren Gehalt abzog. Dies steht auch in deutlichem Gegensatz dazu, dass der Versicherte von der Klägerin keine Rechenschaft für von ihr getätigte Barentnahmen aus der Kasse und für Abhebungen vom Geschäftskonto gefordert haben soll und ihr einen nicht zweckgebundenen, über die notwendigen Ausgaben für das Geschäft und ggf. für den Haushalt hinausgehenden Zugriff auf den Kasseninhalt bzw. das Geschäftskonto gestattet hätte. Denn die Tatsache, dass ihr ein Mietkostenanteil unmittelbar vom Gehalt abgezogen wurde, steht mit einem entsprechendem Vertrauen und einer entsprechenden finanziellen Großzügigkeit des Versicherten gegenüber der Klägerin nicht in Einklang. Es kommt damit nicht darauf an, ob sie Kassen- und Kontovollmacht hatte. Auch wenn die Klägerin, Kassen- und Kontovollmacht gehabt hätte, ergibt sich hieraus nicht die Berechtigung, Beträge in beliebiger Höhe für eigene private Zwecke zu entnehmen. Die Klägerin, die - auch insoweit - keine konkreten Tatsachen über die Höhe und den zeitlichen Abstand der vom Geschäftskonto einerseits und aus der Kasse andererseits entnommenen Beträge und deren Verwendung angegeben hat, die einer Überprüfung fähig wären, hat auch auf die Bitte des Gerichts, Unterlagen vorzulegen, die zumindest als Indizien dafür dienen könnten, dass sie ihr eigenes Einkommen nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts eingesetzt habe, nicht reagiert. Neben der Frage der Kassen- und Kontovollmacht kann auch offen bleiben, ob es zutrifft, dass die Klägerin und der Versicherte durchweg als Eheleute aufgetreten sind, und ob ein allein vom Versicherten finanzierter gemeinsamer Haushalt bestand, dessen Führung im engeren Sinne schwerpunktmäßig der Klägerin oblag. Denn auch dass der Versicherte mit der - unterstellten - Finanzierung des anfallenden Bedarfs seinen - gegenleistungslosen – Unterhaltsbeitrag in Anbetracht des unterschiedlichen Einkommens ausgehend von den Vorstellungen einer "Hausfrauenehe" leisten wollte, ist in keiner Weise nachgewiesen und unterliegt schon im Hinblick auf den von der Klägerin einbehaltenen Mietanteil erheblichen Zweifeln. Ebenso kann der der Klägerin gewährte Lohn nicht als Unterhaltsbeitrag gewertet werden. Die Behauptung, die Gehaltszahlungen hätten zum Teil Unterhaltsleistungen dargestellt, weil sie - auch im Hinblick auf ihr Kind keine dem Lohn entsprechende vollschichtige Arbeitsleistung mehr erbracht habe, überzeugt wiederum schon im Hinblick auf die regelmäßige Einbehaltung des Mietanteils nicht. Diese lässt erkennen, dass der Versicherte als Wohnungseigentümer für die Mitnutzung seiner Wohnung auf eine Gegenleistung der Klägerin Wert legte und spricht dagegen, dass er als Arbeitgeber bereit gewesen sein soll, ihr Lohn ohne entsprechende Gegenleistung bzw. vertragliche Verpflichtung zur Lohnfortzahlung zu gewähren. Die Klägerin hat selbst angegeben, dass sie aufgrund der Kündigung des Versicherten im ersten halben Jahr nach der Geburt ihrer Tochter arbeitslos war. Später seien Babysitter beschäftigt worden. Hinzukommt, dass die Klägerin in einem der Beklagten vorgelegten Lebenslauf angegeben hat, ab 1963 bis 1980 Sekretärin in der Firma des Versicherten gewesen zu sein und später die Firma selbständig zusammen mit dem Inhaber geführt zu haben. Allerdings hat die Klägerin, die die Kinder des Versicherten nicht als Zeugen benannt hat, in ihrem Lebenslauf auch angegeben, dass die Erben die Firma nach dem Unfalltod des Versicherten aufgelöst hätten, was aber nicht zutreffen dürfte. Darauf, ob der Versicherte sowohl der Klägerin als auch deren 1974 geborener Tochter R., deren Vater nicht der Versicherte ist, gelegentlich auch großzügige Geschenke gemacht hat, kommt es vorliegend nicht an. Damit fehlt es schon mangels konkreter und schlüssiger Angaben an der Feststellbarkeit von regelmäßigen, die Leistungen der Klägerin in Haushalt und Geschäft im maßgeblichen Umfang wertmäßig überschreitenden geldwerten Zuwendungen des Versicherten Unanhängig hiervon kann auch nicht festgestellt werden, dass der Versicherte, soweit er Leistungen erbracht hat, diese gegenleistungslos erbringen wollte und diese auch bei Wegfall der Gegenleistung weiterhin gewährt hätte. Vielmehr liegt nahe, dass die Finanzierung des Haushalts, soweit sie durch den Versicherten erfolgte, und die Auszahlung des Lohns abzüglich Mietanteil, als Gegenleistungen für die Leistungen der Klägerin im Haushalt und im Geschäft erbracht wurden. Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte der 35 Jahre jüngeren Klägerin unter Aufgabe der durch die Scheidung erlangten "Machtposition" (vgl. S. 2 der Klagebegründung vom 2. Februar 2004, Berufungsbegründung vom 3. Januar 2005 S. 3) Gewähr dafür geben wollte, dass ihr Unterhalt von ihm auch dann noch gesichert wird, wenn sie ihre Gegenleistungen nicht mehr erbringt, bestehen nicht. Hiergegen spricht neben dem Abzug des Mietanteils und der vorübergehenden Entlassung der Klägerin aufgrund ihrer Schwangerschaft, insbesondere, dass dieser die Klägerin nicht testamentarisch bedacht hat. Der Versicherte hat nichts getan, um sicherzustellen, dass für die Klägerin keine Änderung zu den vor seinem Tode bestehenden wirtschaftlichen Verhältnissen eintreten werde. Er hatte auch im Übrigen keine Vorsorge dafür getroffen, dass die Klägerin ihre Stellung in seiner Firma behalten könnte, ihr weiterhin die Wohnung zur Verfügung stehen würde und sie mit Geldmitteln für die Kosten der Haushaltsführung ausgestattet wäre. Selbst wenn der Versicherte in den letzten Tagen vor seinem Tod die Klägerin, wie sie unbelegt vorträgt, durch die Beteiligung an einer von ihm zu gründenden GmbH in einem nicht näher bestimmten Umfang absichern wollte, ändert das nichts an dem Gegenleistungscharakter der bis dahin erbrachten Leistungen. Dafür, dass er bereits früher - spätestens zu Beginn seines letzten Lebensjahres (Mai 1980 bis Juni 1980) - seine Haltung bezüglich der Klägerin geändert habe sollte, gibt es keine Anhaltspunkte. Zudem wäre in diesem Fall zu erwarten gewesen, dass der im Alter von 72 Jahren verstorbene Versicherten spätestens nach dem ersten Herzinfarkt entsprechende Verfügungen getroffen hätte. Nach alledem fehlt es schon an einem schlüssigen und substantiierten Vorbringen der Klägerin sowohl über regelmäßige Zuwendungen in bestimmter oder zumindest feststellbarer Höhe, als auch zu tatsächlichen Grundlagen für die Annahme, dass solche als gegenleistungslose Unterhaltsleistungen erbracht wurden. Die nach dem Hinweis gemäß § 153 Abs. 4 SGG nicht erneuerten Beweisanregungen, zu denen trotz Aufforderung keine Beweistatsachen genannt wurden, die die Prüfung ihrer Entscheidungserheblichkeit zuließen, dienen damit insgesamt der Ausforschung und bieten keinen Anlass für weitere Ermittlungen. Bei dieser Sachlage sind auch die Unterhaltsvoraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI nicht erfüllt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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