L 9 R 433/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 1557/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 433/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Geschiedenenwitwerrente.

Der 1941 geborene Kläger war seit dem 23. Juni 1964 mit der 1942 geborenen und 2003 verstorbenen Versicherten verheiratet. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde durch am 5. August 1969 rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts Karlsruhe - LG - (10 R 88/69) vom 20. Juni 1969 unter Zuweisung der Schuld an der Scheidung an den Kläger aufgrund der Begründung und Fortführung eines ehewidrigen Verhältnisses mit einer anderen Frau geschieden. Weder der Kläger noch die verstorbene Versicherte heirateten wieder.

Mit am 24. September 2004 bei der Beklagten eingegangenem Antrag vom 18. September 2004 wandte sich der Kläger formlos mit dem schriftlichen Antrag an die Beklagte mit der Bitte um Prüfung, ob ihm ein Anspruch auf Witwer- bzw. Hinterbliebenenrente nach der verstorbenen Versicherten zustehe. Zur Begründung wies der Kläger unter Vorlage des Scheidungsurteils darauf hin, die verstorbene Versicherte habe ihn während der vergangenen zehn Jahre finanziell unterstützt.

Die ihm von der Beklagten daraufhin unter dem 27. September 2004 übersandten Antragsformulare gingen, vom Kläger ausgefüllt und auf den 15. November 2004 datiert, am 7. Dezember 2004 bei der Beklagten ein. Im Folgenden bat die Beklagte den Kläger unter dem 15. Dezember 2004 den als Anlage beigefügten Vordruck R 630 ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden und sämtliche vorhandenen Unterlagen (Heirats- und Sterbeurkunde, Unterhaltsdokumente) vorzulegen. Der vom Kläger unter dem 28. Dezember 2004 unterschriebene Vordruck R 630 ging am 11. Januar 2005 bei der Beklagten ein. Darin hatte der Kläger ausgeführt, die verstorbene Versicherte habe ihm während der vergangenen zehn Jahre freiwillig Geld- und Sachleistungen zugewandt und auch einige gemeinsame Urlaube finanziert. Bargeld und Nahrungsmittel habe sie ihm bei Bedarf persönlich in ihrer Wohnung gegeben, wo er zuweilen auch verköstigt worden sei. Darüber hinausgehend habe die verstorbene Versicherte ihm auch Barmittel für laufende Abbuchungen von seinem Konto (Telefon, Krankenkasse, Gas, Strom etc.) zukommen lassen, im letzten Jahr in Höhe von 2.400 Euro. Dieses Geld habe er dann auf sein Konto bar eingezahlt (Bareinzahlungsbelege vom 7. November 2002, 9. Januar, 12. Mai und 29. Juli 2003 in Höhe von 500,-, 1.000,-, 600,- und 300,- Euro). Zum Zeitpunkt der Ehescheidung habe er über Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von ca. 900 DM monatlich verfügt. Im Zeitpunkt des Todes der bis zuletzt versicherungspflichtig als Rechtsanwaltsgehilfin beschäftigten Versicherten habe er Pflegegeld für die Pflege seiner Tante in Höhe von monatlich 205 Euro bezogen und außerdem monatlich ca. 200 Euro für eine ehrenamtliche Tätigkeit erhalten. Bei seiner Tante habe er täglich Koch- und Pflegeleistungen erbracht und sei auch beköstigt worden. Er habe aber weder Arbeit gehabt noch Leistungen eines Sozialträgers bezogen.

Mit Bescheid vom 20. Januar 2005 lehnte die Beklagte den Antrag unter Hinweis darauf ab, dass die Versicherte zum Zeitpunkt ihres Todes gegenüber dem Kläger nicht zum Unterhalt verpflichtet gewesen sei. Die Ehe sei aufgrund Verschuldens des Klägers geschieden worden, daher habe nach dem Ehegesetz keine Unterhaltspflicht der verstorbenen Versicherten bestanden. Des Weiteren habe der Kläger auch nicht nachgewiesen, dass die verstorbene Versicherte im letzten Jahr vor ihrem Tode ihm tatsächlich regelmäßig freiwillig Unterhalt geleistet habe. Die gemachten Angaben und die vorgelegten Einzahlungsbelege über Bareinzahlungen in Höhe von 2.400 Euro stellten keinen Nachweis über regelmäßige Zahlungen durch die verstorbene Versicherte dar. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Geschiedenenwitwerrente seien damit nicht erfüllt.

Zur Begründung des dagegen am 17. Februar 2005 erhobenen Widerspruchs führte der Kläger aus, er wisse, dass die verstorbene Versicherte ihm gegen nicht unterhaltspflichtig gewesen sei. Sie habe ihn vielmehr - wie vorgetragen - freiwillig mit Geld- und Sachleistungen unterstützt. Die Ehescheidung sei im beiderseitigen Einvernehmen erfolgt, um wieder frei zu sein und die einjährige Trennungszeit nicht einhalten zu müssen. Die Schuld der Eheverfehlung habe er allein auf sich genommen, um Zeit und Kosten zu sparen. Dies sei zum einen schon aufgrund des kurzen Zeitablaufs zwischen Januar 1969 (letzter ehelicher Verkehr) und der Ehescheidung im Juni 1969 und zum anderen angesichts des fadenscheinigen Schuldeingeständnisses zu erkennen. Unterhaltszahlungen seien nicht festgesetzt worden, weil die verstorbene Versicherte darauf verzichtet habe. Während der ca. letzten zehn Jahre vor ihrem Tod habe die Versicherte ihn freiwillig mit Geld- und Sachleistungen unterstützt. Infolge seiner immer schlechter werdenden finanziellen Situation habe sich diese Unterstützung während der letzten vier Jahre intensiviert. So habe die verstorbene Versicherte gemeinsame Urlaube finanziert, ihn mit Lebensmitteln versorgt, gemeinschaftliche Gaststättenbesuche bezahlt und - meist am Wochenende - in ihrer Wohnung verköstigt. Dort sei ihm auch immer das Bargeld unquittiert ausgehändigt worden.

Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 1. April 2005 als unbegründet zurück und führte aus, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Geschiedenenwitwerrente seien nicht erfüllt. Eine Unterhaltspflicht der verstorbenen Versicherten nach dem Ehegesetz in der Fassung bis zum 30. Juni 1977 habe nicht bestanden, weil auf der Grundlage des rechtskräftig gewordenen Scheidungsurteils die Unterhaltspflicht denjenigen treffe, dessen überwiegendes Verschulden festgestellt werde. Dies aber sei der Kläger gewesen. Auch ein "sonstiger Grund" für das Vorliegen einer Unterhaltspflicht sei nicht erkennbar; insbesondere sei eine Unterhaltszahlung nicht vereinbart gewesen. Soweit die verstorbene Versicherte im letzten Jahr vor ihrem Tode tatsächliche Unterhaltsleistungen zugunsten des Klägers erbracht habe, seien diese nicht kontinuierlich geleistet worden. Die einzelnen belegten Zahlungen ohne Zahlungsverpflichtung stellten keinen laufenden Unterhalt dar. Ebenso wenig lägen die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 243 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - vor, zum einen, weil die verstorbene Versicherte aufgrund der Art des Scheidungsausspruchs nicht unterhaltspflichtig habe werden können und zum anderen, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Scheidung - 1969 - das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt habe. Der Widerspruchsbescheid wurde am 1. April 2005 zur Post gegeben.

Am 2. Mai 2005 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe - SG - (S 8 R 1557/05). Zur Begründung trug er vor, entgegen der Ansicht der Beklagten sei davon auszugehen, dass die von der verstorbenen Versicherten im Zeitraum zwischen dem 7. November 2002 und dem 29. Juli 2003 geleisteten Unterhaltszahlungen in Höhe eines nachgewiesenen Gesamtbetrages von 2.400 Euro hinreichend kontinuierlich erbracht worden seien. Immerhin habe die verstorbene Versicherte ihm damit während etwa 10 Monaten einen durchschnittlichen Monatsbetrag von etwa 240 Euro an Geldmitteln zur Verfügung gestellt. Dazu komme noch der von ihr erbrachte Naturalunterhalt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts genüge es, wenn der an den geschiedenen Ehegatten geleistete Unterhalt 25 v.H. des zeitlich und örtlich notwendigen Mindestbedarfs nach dem Bundessozialhilfegesetz - BSHG - (jetzt Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch) erreiche. Der monatliche Regelsatz für einen Haushaltsvorstand nach dem BSHG habe im hier maßgeblichen Jahre 2003 bei 297 Euro zuzüglich angemessener Wohnungskosten gelegen. Die Zuwendungen, die er von der verstorbenen Versicherten erhalten habe, lägen deutlich über diesem Betrag.

Das Sozialgericht wies die Klage durch Urteil vom 14. Dezember 2005 als unbegründet ab. In den Entscheidungsgründen hieß es: Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Witwerrente nach § 243 Abs. 1, 2 und 3 SGB VI lägen nicht vor. Ein Unterhaltsanspruch des Klägers im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod der Versicherten habe nicht bestanden, weil die Ehe vor dem 30. Juni 1977 aufgrund Verschuldens des Klägers geschieden worden sei und die einschlägige Unterhaltsnorm - § 58 Ehegesetz a. F. - Unterhaltsansprüche des schuldhaft geschiedenen Ehegatten ausschließe. Daran ändere auch der Vortrag des Klägers, er habe die Schuld der Eheverfehlung nur auf sich genommen, um Zeit und Kosten zu sparen, nichts. Denn der Sonderfall einer sogenannten "Konventionalscheidung" - Scheidungsschuldanerkenntnis gegen Unterhaltsverzichtserklärung - liege nicht vor. Des Weiteren sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger im letzten Jahr vor dem Tod der verstorbenen Versicherten von dieser Unterhalt in sozialrechtlich relevanter Höhe erhalten habe. Der Kläger habe seinen Vortrag, von der verstorbenen Versicherten Bargeld und Lebensmittel erhalten zu haben und des öfteren zum Essen eingeladen worden zu sein, nicht durch objektive Anhaltspunkte belegen können. Im Übrigen sei sein Vortrag auch nicht in allen Punkten schlüssig. So habe der Kläger im Verwaltungsverfahren angegeben, seit September 2002 Pflegegeld für die Pflege seiner Tante zu erhalten und bei dieser zu kochen und auch zu essen. Im Widerspruchsverfahren habe er dann aber mitgeteilt, von der verstorbenen Versicherten beköstigt und mit Lebensmitteln versorgt worden zu sein. Diesen Widerspruch habe der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht aufzulösen vermocht. Im Hinblick auf die Bargeldleistungen der verstorbenen Versicherten habe der Kläger nur vier Einzahlungsquittungen auf sein Konto vorgelegt. Diese belegten aber nur, dass Bareinzahlungen auf das Konto des Klägers vorgenommen worden seien, nicht aber, von wem das Geld dafür gestammt habe und zu welchem Zweck die Zahlungen erfolgt seien. Als Einzahler sei lediglich der Name des Klägers vermerkt, so dass sich ein Zusammenhang mit der vom Kläger behaupteten Zahlung der verstorbenen Versicherten nicht herstellen lasse. Schließlich fehle es im Hinblick auf die eingezahlten Beträge - unterstellt sie stammten von der verstorbenen Versicherten - an der für Unterhaltsleistungen erforderlichen kontinuierlichen Regelmäßigkeit wiederkehrender Leistungen. Bei den Einzahlungen handele es sich um unregelmäßig eingezahlte Geldbeträge in unterschiedlicher Höhe. Das Urteil wurde den damaligen Bevollmächtigten des Klägers am 28. Dezember 2005 zugestellt.

Am 26. Januar 2006 hat der Kläger gegen das Urteil Berufung eingelegt.

Der Kläger ist weiter der Auffassung, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten lägen vor. Er sei mit der Versicherten verheiratet gewesen, die Ehe sei 1969 rechtskräftig geschieden worden, die Versicherte sei verstorben, er habe nicht wieder geheiratet, das 60. Lebensjahr vollendet und in letzten Jahr vor dem Tod der Versicherten Unterhalt von dieser erhalten. Diesen habe er in vier Barbeträgen, d.h. den Einzahlungen auf sein Konto, und in Lebensmitteln bekommen. Außerdem habe er von der Versicherten regelmäßig jedes Wochenende 50 Euro Bargeld erhalten. Die Versicherte habe die Unterhaltszahlungen aufgrund seiner schlechten Finanzsituation freiwillig geleistet. Die von der Versicherten erbrachten Leistungen könne er nicht weiter beweisen, weil keine Quittungen ausgestellt worden seien.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. Dezember 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. April 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm große Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten, hilfsweise kleine Witwerrente ab Antragstellung (1. Oktober 2003) in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte wiederholt, dem Kläger obliege die Beweislast dafür, im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod der Versicherten von dieser Unterhalt erhalten zu haben. Diesen Beweis habe er nicht erbringen können. Soziale Aspekte (Bedürftigkeit) könnten bei der Entscheidung über einen Rentenanspruch keine Rolle spielen. Die Beteiligten haben übereinstimmend erklärt, mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung einverstanden zu sein.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die bei der Beklagten geführten Verwaltungsakten des Klägers, die vom Senat beigezogenen Akte des Landgerichts Karlsruhe 10 R 88/69 sowie die Senatsakten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden hat (§ 124 Abs. 2 SGG), hat keinen Erfolg. Die mit einem Anfechtungs- und Leistungsantrag (§ 54 Abs. 1 und Abs. 4 SGG) verbundene Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. Dezember 2005 und der Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2005 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheid vom 1. April 2005 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten (sog. Geschiedenenwitwerrente).

Es kann dahinstehen, ob das Recht des Klägers auf die Geschiedenenwitwerrente sich nach dem Text des § 42 AVG oder nach § 243 SGB VI beurteilt. Denn mit dem Inkrafttreten des Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - hat sich insoweit keine (inhaltliche) Rechtsänderung ergeben, so dass auch die Übergangsvorschriften der §§ 300 ff. SGB VI von vornherein nicht zur Anwendung gelangen (vgl. BSG SozR 3-2600 § 63 Nr. 1 S. 8). Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 12. Juni 2001, B 4 RA 37/00 R) folgend, gelangen im Weiteren die Regelungen des § 243 SGB VI zur Anwendung.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach seiner geschiedenen Ehefrau als der bei der Beklagten Versicherten. Er erfüllt weder die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 SGB VI, der die kleine Witwerrente regelt, noch diejenigen des § 243 Abs. 2 SGB VI, die die große Witwerrente betreffen. Schließlich scheidet auch ein Anspruch gemäß § 243 Abs. 3 SGB VI aus.

Sowohl § 243 Abs. 1 SGB VI als auch § 243 Abs. 2 SGB VI machen einen Geschiedenenwitwerrentenanspruch davon abhängig, dass der Anspruchsteller im letzten Jahr vor dem Tode des geschiedenen Ehegatten (Versicherter) Unterhalt von diesem erhalten hat oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tode einen Anspruch hierauf hatte (§ 243 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 SGB VI).

Hieran fehlt es hier. Der Kläger hat für den maßgeblichen Zeitraum des letzten Jahres vor dem Tod der Versicherten am 22. September 2003 weder nachweisen können, von der verstorbenen Versicherten Unterhalt erhalten zu haben, noch hat er dem Grunde nach einen Unterhaltsanspruch gegen sie gehabt.

Grundsätzlich gilt, dass Unterhaltsansprüche, die auf dem Ehegesetz vom 20. Februar 1946 in der Fassung des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961 (BGBl. I. S. 1221) - EheG - beruhen, auch über den 30. Juni 1977 als dem Tag des Außerkrafttretens dieses Ehegesetzes nach dessen materiell-rechtlichem Regelungsgehalt zu beurteilen sind. Dies folgt aus Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des 1. Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 - 1 EheRG -, BGBl. I S. 1421, wonach sich der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen Ehe nach den bisher geltenden Vorschriften geschieden worden ist, auch künftig nach bisherigem Recht bestimmt.

Angesichts des mit vom Kläger konkret eingeräumten Eheverfehlungen begründeten Schuldausspruchs im Scheidungsurteil vom 20. Juni 1969 zu Lasten des Klägers ist für Unterhaltansprüche des Klägers gegenüber der verstorbenen Versicherten nach dem hier anzuwendenden § 58 Ehegesetz a. F. von vorneherein kein Raum. Dies weiß auch der Kläger, betont er doch die Freiwilligkeit der Leistungen, die er behauptet von der verstorbenen Versicherten erhalten zu haben. Damit verfehlt der Kläger das Tatbestandsmerkmal des § 243 Abs. 1 Nr. 3 Var. 2 bzw. Abs. 2 Nr. 3 Var. 2 SGB VI, das voraussetzt, dass der Anspruchsberechtigte im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tode jedenfalls dem Grunde nach einen Unterhaltsanspruch gehabt hat. Auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts wird Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ebenso wenig hat der Kläger nachgewiesen, von der verstorbenen Versicherten im letzten Jahr vor deren Tod tatsächlich Unterhalt gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 3 Var. 1 SGB VI erhalten zu haben. Insoweit ist er - wie vom Sozialgericht im Einzelnen ausführlich und zutreffend begründet - beweisfällig geblieben. Auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts vom 14. Dezember 2005 wird auch insoweit Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).

Im Berufungsverfahren hat der Kläger ergänzend nun noch vorgetragen, aufgrund seiner finanziell schlechten Lage von der verstorbenen Versicherten über die bislang behaupteten Leistungen hinaus zusätzlich an jedem Wochenende 50 Euro Bargeld bekommen zu haben. Aber auch dafür vermag der Kläger keine objektivierbaren Belege vorzulegen oder andere Beweismittel zu benennen. Er räumt vielmehr ausdrücklich ein, über solche nicht zu verfügen, weil Quittungen nicht ausgestellt worden seien.

Schließlich erfüllt der Kläger auch die nach § 243 Abs. 3 SGB VI erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen nicht, weil es an einem Unterhaltsanspruch schon dem Grunde nach fehlt und er zum maßgeblichen Zeitpunkt der Scheidung - 1969 - weder ein eigenes Kind noch ein Kind der Versicherten erzogen hat noch das 45. Lebensjahr vollendet hatte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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