L 8 AS 4998/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 2565/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 4998/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 20. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt im vorliegenden Rechtsstreit höhere Regelleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II).

Die 1958 geborene ledige Klägerin ist allein stehend. Sie bewohnt eine 1980 bezugsfertig gewordene Wohnung mit einem Wohnflächenanteil von 70 m² (3 Räume, 1 Küche, 1 Bad). Die Miete beläuft sich einschließlich Nebenkosten auf monatlich 423,81 EUR (Warmmiete). In den streitigen Bewilligungszeiträumen vom 01.01.2005 bis 30.04.2005 und 01.05.2005 bis 31.10.2005 ging die Klägerin einer geringfügigen Beschäftigung mit einem Nettoverdienst von monatlich 400 EUR nach. Die Klägerin bezog im Jahr 2004 keine Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG).

Am 22.12.2004 beantragte sie bei der Agentur für Arbeit W. - Alg II -W. (Rhein-Neckar-Kreis) - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Sie machte im Antrag neben den Wohnungskosten monatliche Kosten für Krankenversicherung 115,93 EUR, Pflegeversicherung 13,69 EUR, Unfallversicherung 10,79 EUR, für Mieterverein und mit Rechtsschutz (77 EUR jährlich), für Rentenversicherung 110,39 EUR, Unfallversicherung 10,39 EUR, insgesamt monatlich 140,41 EUR, sowie weitere Nebenkosten (GEZ 48,45 EUR vierteljährlich, Telefon und Internet ca. 45 EUR monatlich, Fachzeitschrift 6 EUR monatlich) geltend und erklärte, über zu berücksichtigendes Vermögen nicht zu verfügen. Sie legte hierzu Belege und außerdem Fahrbelege im Gesamtbetrag von monatlich 72 EUR vor.

Mit Bescheid vom 23.12.2004 bewilligte die "Alg II -W. (Rhein-Neckar-Kreis)" der Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.04.2005 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 516,51 EUR (Regelsatz 345 EUR abzüglich Erwerbseinkommen 240,27 EUR zuzüglich Kosten für Unterkunft und Heizung 411,78 EUR). In diesem Bescheid wurde die Klägerin unter anderem darauf hingewiesen, dass Erstbescheide für Anträge, die vor dem 01.01.2005 gestellt worden seien, hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung in gesetzlichen Auftrag für den kommunalen Träger (§ 65a SGB II) ergingen. In der Rechtsmittelbelehrung wurde ausgeführt, dass Widerspruch bei dem verpflichteten Träger einzulegen sei; dies sei (u.a.) für die Kosten der Unterkunft und Heizung der kommunale Träger, in den übrigen Fällen die Agentur für Arbeit Mannheim.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 27.01.2005 bei der Agentur für Arbeit M. Widerspruch den sie damit begründete, dass für ihre Wohnungskosten ein Betrag von monatlich 423,81 EUR zu bewilligen sei. Außerdem führte sie eingehend aus, dass der Regelsatz unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Bedürfnisse nicht den tatsächlichen Entwicklungen der Lebenshaltungskosten entspräche und das geforderte Existenzminimum unter Verstoß gegen das im Grundgesetz manifestierte Sozialstaatsgebot, das Rechtsstaatsgebot und Art. 1 Absatz 1 Grundgesetz nicht gewährleistet sei. Weiter fehle dem Bescheid die Transparenz und könne nicht nachvollzogen werden. Sie legte hierzu Unterlagen (Kommentierungen, Stellungnahmen, Zeitungsberichte und statistische Auswertungen) vor.

Am 23.03.2005 beantragte die Klägerin die Weiterzahlung von Leistungen nach dem SGB II. Sie machte (im Wesentlichen) dieselben Angaben wie im Antrag vom 22.12.2004 und legte Belege vor.

Mit Bescheid vom 02.05.2005 bewilligte die "Alg II -W. (Rhein-Neckar-Kreis)" der Klägerin für die Zeit vom 01.05.2005 bis 31.10.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II (ohne Kosten der Unterkunft) in Höhe von 104,73 EUR (Regelleistung 345 EUR abzüglich Erwerbseinkommen 240,27 EUR). Hiergegen erhob die Klägerin am 09.05.2005 bei der Agentur für Arbeit M.wiederum Widerspruch.

Mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 03.08.2005 wies die Widerspruchsstelle der Agentur für Arbeit M.die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 23.12.2004 und 02.05.2005 jeweils ab. Zur Begründung wurde jeweils ausgeführt, die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Klägerin betrage monatlich 345 EUR. Hierauf sei zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 246,92 EUR (400 EUR abzüglich Versicherungspauschale 30 EUR, Werbungskosten 72 EUR, Altersvorsorgebeiträge 7,50 EUR = 290,50 EUR abzüglich Freibetrag 15% = 43,58 EUR) anzurechnen. Es ergebe sich ein Betrag in Höhe von 98,08 EUR, der nicht durch die Einnahmen gedeckt sei. Der tatsächlich ausbezahlte Betrag übersteige diesen Betrag. Der Klägerin wurden "außerhalb des Widerspruchsbescheides" zum Bescheid vom 23.12.2004 Hinweise zur Berechnung der Kosten der Unterkunft und Heizung gegeben.

Am 05.09.2005 erhob die Klägerin gegen die Bescheide vom 23.12.2004 und 02.05.2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide beim Sozialgericht Mannheim, (SG) Klage gegen die Beklagte. Die Klägerin machte zur Begründung - soweit vorliegend noch relevant - geltend, die Beklagte setze sich in den Widerspruchsbescheiden nicht mit ihrem Vortrag auseinander. Sie wiederholte und ergänzte ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren und legte hierzu zahlreiche Presseberichte vor.

Die Beklagte trat der Klage unter Bezugnahme auf die Widerspruchsbescheide entgegen. Ergänzend trug sie vor, für Widersprüche bezüglich der Kosten der Unterkunft und Heizung sei nach ihrer Ansicht ausschließlich der Rhein-Neckar-Kreis zuständig. Eine Widerspruchsentscheidung bezüglich der Kosten der Unterkunft und Heizung liege nicht vor.

Der Rechtsstreit ist vom SG in der öffentlichen Sitzung am 20.06.2006 mündlich verhandelt worden. Wegen des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.06.2006 verwiesen.

Mit Urteil vom 20.06.2006 wies das SG die Klage ab. Es hat zur Begründung ausgeführt, Leistungen für Unterkunft und Heizung seien nicht Streitgegenstand, da sich diese Ansprüche gegen den kommunalen Träger richten würden. Der Klägerin stünden Regelleistungen in Höhe von monatlich 98,08 EUR bei einem zu berücksichtigenden Einkommen von 246,92 EUR zu. Zu den von der Beklagten bewilligten Leistungen in Höhe von 104,72 EUR bestehe kein weiterer Leistungsanspruch. Die gesetzliche Festlegung der monatlichen Regelleistung für allein stehende erwerbsfähige Hilfebedürftige auf 345 EUR begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Wegen Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.

Gegen das der Klägerin am 26.08.2006 zugestellten Urteil hat sie am 25.09.2006 (beim SG) Berufung eingelegt. Sie hat zur Begründung nochmals eingehend ausgeführt, den Bewilligungsbescheiden der Beklagten fehle die Transparenz. Beim Tatbestand des Urteils fehle es an der Detailgenauigkeit, so dass sich aus dem Sachverhalt eine angemessene Individualisierung des Rechtsstreites sowie ihres Vorbringens nicht entnehmen lasse. Das SG habe sich mit ihrem Vorbringen in Übergehung des rechtlichen Gehörs nicht auseinander gesetzt. Es werde nicht auf die Verletzung der Art. 1 Absatz 1 und 3, 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 und Art. 80 Abs. 1 Grundgesetz eingegangen. Die gesetzlichen Vorschriften der RSV begegneten entgegen der Auffassung des SG erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie habe dargetan und nachgewiesen, dass die RSV unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Bedürfnisse (insbesondere) hinsichtlich der Kosten für Strom und Warmwasseraufbereitung, für Telefon sowie Internetzugang, für die Teilhabe am kulturellen Leben (Tageszeitung, Fachzeitschrift, Kino- oder Theaterbesuch), für ihre Jahres-/Mitgliedsgebühr beim TV Schriesheim, für die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, für die ärztliche Praxisgebühr sowie die Zahlung von Medikamenten und die Zahnbehandlung, für Dienstleistungen und andere Waren, für Beherbergungs- und Gaststättenbetriebe, für Bekleidung und Schuhe, für Möbel und Haushaltsgeräte nicht existenzdeckend sei, da sie teilweise nicht berücksichtigt würden bzw. jeglicher Bezug zur Realität fehle oder lebensfremd sei. Die Zuverdienstgrenze bei einem 400 EUR Job, die Versicherungspauschale und die Pauschale der Altersvorsorge seien zu niedrig bemessen. Der Aufgabe des Individualisierungsgrundsatzes begegneten erhebliche Bedenken. Die Einzelfallprüfung/Einzelfallgerechtigkeit werde damit aufgegeben. In der Konsequenz seien die Leistungen nach dem SGB II geringer als die Sozialhilfe. Der zu Grunde liegende Warenkorb gehe von der Bezugsgröße des Jahres 1998 aus. Die Festsetzung des Regelsatzes könne nicht willkürlich und nicht aus der Luft gegriffen erfolgen. Die Höhe der Leistungen des SGB II unterschritten das Existenzminimum. Die Regelleistungen entsprächen nicht den tatsächlichen Entwicklungen der Lebenshaltungskosten. Mit dem SGB II erfolge die Demontage der Sozialhilfe. Das Ziel das soziokulturelle Existenzminimum abzusichern, den Lebensunterhalt an aktuelle Lebenshaltungskosten anzupassen und soziale Ab- und Ausgrenzung zu verringern, werde durch die neue RSV verfehlt. Der Staat sei verpflichtet, die Mindestanforderungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger zu schaffen. Der Gesetzgeber dürfe nicht im Rahmen des Systemwechsels das Gebot zur Wahrung des Sozialstaates aufgeben. Aus dem Gesetz ergäben sich keine Kriterien, nach denen Pauschalisierungen vorgenommen werden könnten. Darüber hinaus weise die RSV keine Härtefallregelung aus. Die Klägerin hat zahlreiche Zeitungsberichte aus "Die Welt" vorgelegt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 20. Juni 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 23. Dezember 2004 und 2. Mai 2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 3. August 2005 zur Zahlung eines das Existenzminimum deckenden Geldbetrages unter Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse zu verurteilen, hilfsweise, den Rechtsstreit im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Grundgesetz vorzulegen, da das Gesetz, auf dem die Ausführungsverordnung (RSV) beruht, gegen geltendes Verfassungsrecht, insbesondere Art. 1 Absatz 1 und 3, 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 und 80 Grundgesetz verstoße.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil des SG für zutreffend.

Der Berichterstatter hat die Beteiligten mit Schreiben vom 15.11.2006 darauf hingewiesen, dass der Senat nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, zur Sache und zum beabsichtigten Verfahren bis 05.12.2006 Stellung zu nehmen.

Die Klägerin hat mit dem am 04.12.2006 eingegangenen Schreiben vom 29.11.2006 unter Darlegung der Gründe schriftlich erklärt, mit einem Verfahren ohne mündliche Verhandlung nicht einverstanden zu sein.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten, insbesondere der Klägerin, wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat kann - auch ohne das Einverständnis der Klägerin - über die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss entscheiden, da die Berufsrichter des Senats die Berufung einstimmig für unbegründet erachten, eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halten und die Beteiligten gehört wurden (§ 153 Abs. 4 SGG). Die Ausführungen der Klägerin im Schreiben vom 29.11.2006 machen es nicht erforderlich, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Klägerin hat schriftlich umfassend zur Sache vorgetragen. Die von ihr geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache macht eine mündliche Verhandlung nicht notwendig, weil bereits eine Entscheidung des BSG zur verfassungsrechtlichen Problematik der von der Klägerin beanstandeten Regelungen vorliegt.

Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreites sind nicht Leistungen nach dem SGB II für Kosten der Unterkunft und Heizung. Dies ergibt sich für den Bescheid vom 02.05.2005 daraus, dass dieser Bescheid nur die Regelleistungen nach dem SGB II zum Gegenstand hat. Für den Bescheid vom 23.12.2004 gilt: Dieser Bescheid erging auf der Grundlage des § 65a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung. Nach dieser Vorschrift werden, sofern eine Arbeitsgemeinschaft der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuständigen Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers nicht errichtet ist oder der kommunale Träger die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht auf die Arbeitsgemeinschaft übertragen hat, vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für erwerbsfähige Hilfebedürftige erstmals durch die zuständigen Agentur für Arbeit bewilligt, für Personen, die in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2004 nicht für mindestens einen Tag Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz bezogen haben. Dies trifft für den Bescheid vom 24.12.2004 zu. Hierauf wurde die Klägerin im Bescheid in den Hinweisen auch ausdrücklich hingewiesen. Dem entspricht weiter die der Klägerin in diesem Bescheid erteilte Rechtsmittelbelehrung. Damit erfolgte die Bewilligung von Leistungen für die Kosten für Unterkunft und Heizung im Bescheid vom 22.12.2004 für den nach § 6a Abs. 1 SGB II materiell zuständigen kommunalen Träger in dessen Namen und auf dessen Verantwortung und ist diesem zuzurechnen. Widerspruch und Klage sind insoweit nicht gegen den Bescheid erteilenden, sondern gegen den verpflichteten Leistungsträger zu richten (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.2006 - L 13 AS 4849/05 -). Vorliegend richtet sich die Klage der Klägerin nicht gegen den für die Kosten der Unterkunft und Heizung materiell zuständigen kommunalen Träger (Rhein-Neckar-Kreis), sondern ausdrücklich gegen die Beklagte wegen der Bewilligung von Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Nur hierzu ist im Widerspruchsbescheid vom 03.08.2005 betreffend den Bescheid vom 23.12.2004 durch die Agentur für Arbeit M.sachlich entschieden worden. Im Übrigen ist hinsichtlich der Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung ein Widerspruchsbescheid durch den zuständigen Träger nicht ergangen. Die zusätzlichen Erläuterungen/Hinweise der Agentur für Arbeit M.zur Berechnung der Kosten der Unterkunft und Heizung ergingen eindeutig "außerhalb" dieses Widerspruchsbescheides. Dem entspricht der Klageantrag der Klägerin. Zudem hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung des SG ausweislich der Niederschrift vom 20.06.2006 auf Hinweis des Vorsitzenden, dass Kosten der Warmwasserbereitung und die Kosten für den Haushaltsstrom im Regelsatz enthalten seien und nicht mit den Kosten für Unterkunft und Heizung zusätzlich gewährt werden könnten, erklärt, "Ich will diesen Punkt dann nicht mehr mit einem eigenen Sachvortrag weiterverfolgen, dies im Hinblick auf mein Vorbringen zur Höhe des Regelsatzes" und hat damit klargestellt, dass sich ihre Klage ausschließlich gegen die bewilligten Regelleistungen durch die Beklagte richtet. Hiervon geht auch das SG im angefochtenen Urteil aus, ohne dass die Klägerin im Berufungsverfahren dagegen Einwendungen erhoben hat. Sie hat ihre Berufung vielmehr gegen die - aus ihrer Sicht verfassungswidrig zu niedrigen - Regelleistungssätze gerichtet. Es besteht deshalb kein Anlass, den für die Kosten der Unterkunft und Heizung zuständigen kommunalen Träger im vorliegenden Rechtsstreit zu beteiligen.

Dass die streitgegenständlichen Bewilligungsbescheide von der "Alg II -W. (Rhein-Neckar-Kreis)" erlassen wurden, ist für den Entscheidung des Rechtsstreites nicht relevant. Dies macht die Bescheide nicht zu Lasten der Klägerin fehlerhaft. Die Klägerin ist durch die Zuerkennung von Leistungen in diesen Bescheiden nicht beschwert. Entscheidend ist, ob sie Leistungen erhält oder nicht. Von nachrangiger Bedeutung ist vorliegend die Bezeichnung der erlassenden Behörde ("Alg II -W. (Rhein-Neckar-Kreis)" statt richtig Agentur für Arbeit, von der die angefochtenen Bescheide tatsächlich erlassen wurden, wie sich aus der in den Bescheiden genannten Behördenanschrift ergibt und an die die Klägerin im Übrigen ihre Widersprüche auch adressiert hat. Außerdem hat die zuständige Agentur für Arbeit M.den Widerspruchsbescheid erlassen und der Ausgangsbescheid bildet in Gestalt des Widerspruchsbescheides den Gegenstand der Klage (§ 95 SGG).

Die gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin steht im streitigen Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.10.2005 gegen die Beklagte ein Anspruch auf höhere Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht zu. Nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites sind die den streitigen Bewilligungszeitraum nicht betreffenden ergangenen weiteren Bescheide der Beklagten nach dem SGB II.

Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II).

Erwerbsfähige Hilfebedürftige - wie die Klägerin - erhalten als Arbeitslosengeld II u.a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung). Nach § 20 Abs. 2 SGB II beträgt die monatliche Regelleistung für Personen, die - wie die Klägerin - allein stehend sind, in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345 EUR.

Hiervon ausgehend steht der Klägerin eine Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II in Höhe von monatliche 345 EUR zu. Dem hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden für den streitigen Zeitraum durchgehend Rechnung getragen. Dass die Klägerin zu dem Personenkreis gehört, der nach § 21 SGB II Anspruch auf Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt hat, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht substantiiert geltend gemacht.

Die Klägerin hat im streitigen Zeitraum Einkommen in Höhe von monatlich netto 400 EUR erzielt, das in Höhe von monatlich 246,92 EUR auf den Regelsatz mindernd anzurechnen ist. Den anzurechnenden Einkommensbetrag hat die Beklagte nicht zu Lasten der Klägerin zu hoch berechnet, wie das SG im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung zum selben Ergebnis und verweist zur Begründung seiner eigenen Entscheidung zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die hierzu vom SG gemachten Ausführungen in den Entscheidungsgründen (I. Seite 4 f). Einwendungen gegen die Berechnung des anzurechnenden Einkommensbetrages hat die Klägerin im Übrigen auch nicht erhoben.

Die Regelungen in § 20 Abs. 2 und 3 SGB II und zum zu berücksichtigenden Einkommen (§ 11 SGB II) verstoßen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere den in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsgrundsatz. Der davon abweichenden Ansicht der Klägerin folgt der Senat nicht. Der Senat hat zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungen in § 20 Abs. 2 und 3 SGB II und zum zu berücksichtigenden Einkommen (§ 11 SGB II) in seinem Urteil vom 16.12.2005 - L 8 AS 2764/05 - ausgeführt: "Der Sozialstaatsgrundsatz enthält zwar einen Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber. Angesichts seiner Weite und Unbestimmtheit lässt sich daraus jedoch regelmäßig kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren. Zwingend ist allerdings, dass der Staat die von Art 1 Abs. 1 GG geforderten Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft (vgl. BVerfG Beschluss vom 29.05.1990 BVerfGE 82, 60, 85). Bei der Beurteilung des Mindestbedarfs steht nicht nur dem Verordnungsgeber (z.B. beim Erlass der Regelsatzverordnung nach § 22 BSHG a.F. bzw. § 28 Abs. 2 SGB XII), sondern auch dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich in tatsächlicher Hinsicht darauf, ob die Bemessung der Regelleistungen in § 20 Abs. 2 und 3 SGB II auf ausreichende Erfahrungswerte gestützt werde kann (vgl. zur Regelsatzfestsetzung nach dem Statistikmodell im Rahmen der Sozialhilfe BVerwG Urt. v. 18.12.1996 - 5 C 47/95 -, BVerwGE 102,366 m.w.N.).

Dies ist nach Ansicht des Senats der Fall. Nach der Begründung im Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (BTDRs 15/1516 S. 56) ergibt sich die monatliche Regelleistung für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind (so genannte Eckregelleistung), aus der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt erhobenen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998, die auf den Stand 01.07.2003 hochgerechnet wurde. Die dort dokumentierten Angaben werden jedoch nicht in vollem Umfang in Ansatz gebracht, sondern nur zu einem bestimmten Anteil (vgl. § 2 Abs. 2 der Regelsatzverordnung - RSV - vom 03.06.2004, BGBl I S. 1067). Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Hilfeempfänger weniger konsumieren kann als die unteren 20 % in der Einkommensschichtung (Däubler NZS 2005, 225, 228). Nach Ansicht des Senats stellt diese Art der Bedarfsermittlung und deren Ergebnis keinen Verstoß gegen die Pflicht zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins dar.

Bei dem hier im Streit stehenden Arbeitslosengeld II ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I S. 2954) eine tiefgreifende Reform des sozialen Sicherungssystems vorgenommen hat. Wie sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB II ergibt, soll die neu konzipierte Grundsicherung für Arbeitsuchende dazu beitragen, dass die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können. Dies soll vor allem dadurch erreicht werden, dass die Hilfebedürftigen eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder beibehalten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Um diesen Ansatz verwirklichen zu können, ist es sachgerecht, sich bei der Bedarfsermittlung an den unteren Einkommensgruppen zu orientieren, weil dadurch der Anreiz zur Aufnahme einer Tätigkeit größer ist als bei einer Orientierung im mittleren Bereich der Einkommensgruppen.

Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster unabweisbarer Bedarf dennoch nicht gedeckt werden, kommt die Gewährung eines Darlehens gemäß § 23 Abs. 1 SGB II in Betracht. Den verfassungsrechtlichen Bedenken, die sich aus der unterschiedlichen Regelung im SGB II einerseits - nur Darlehensgewährung bei unabweisbarem Bedarf (§ 23 Abs. 1 SGB II) - und dem SGB XII andererseits - individuelle Berücksichtigung des unabweisbaren Bedarfs abweichend vom Regelsatz (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) - herleiten (vgl. Däubler, NZS 2005, 225, 231; Bieback NZS 2005, 337, 339; O´Sullivan SGb 2005, 369, 372), könnte durch eine Modifizierung der durch § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II eröffneten Aufrechnungsbefugnis begegnet werden (vgl. hierzu Lang in Eicher/Spellbrink aaO § 23 RdNr. 66)."

Die Rechtsprechung des Senats hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - bestätigt. Das BSG hat darin ausgeführt: "3. Der Senat ist auch nach Würdigung des Vorbringens der Revision nicht der Überzeugung, dass die einschlägigen, einen Leistungsanspruch der Klägerin verneinenden Vorschriften verfassungswidrig sind. a) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelungskompetenz des Gesetzgebers und speziell hinsichtlich der Organisationsform der Arbeitsgemeinschaft hat der Senat nicht.

Der Bund konnte sich bei der Einführung des SGB II auf seine Gesetzgebungskompetenzen aus Art 74 Abs 1 Nr 7 GG ("öffentliche Fürsorge") und Art 74 Abs 1 Nr 12 GG ("Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung") stützen. Der Bund hat in diesem Bereich das Gesetzgebungsrecht, soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht ( Art 72 Abs 2 GG ). Die Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung ist gegeben. Denn die Schaffung der Grundsicherung für Arbeitsuchende musste auf Bundesebene erfolgen, um die Einheitlichkeit der Leistungsberechnung für das gesamte Bundesgebiet zu gewährleisten (vgl BT-Drucks 15/1516 S 49). Die organisationsrechtliche Konsequenz der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe, insbesondere die in § 44b SGB II geregelte Pflicht zur Bildung von Arbeitsgemeinschaften, stellt keine unzulässige bundesunmittelbare Inpflichtnahme der Kommunen dar (vgl insbesondere Ruge/Vorholz, DVBl 2005, 403, 404 ff). Bei der Aufgabenzuweisung zu den kommunalen Trägern gemäß § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II handelt es sich (noch) um eine zulässige punktuelle Annexkompetenz, die zum wirksamen Vollzug der materiellen Bestimmungen des SGB II notwendig ist. Der erkennende Senat schließt sich insoweit der Auffassung des 7b. Senats des BSG an (Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 6/06 R - mwN). Auch bestehen Bedenken weder im Hinblick auf die durch Art 28 Abs 2 GG garantierte kommunale Selbstverwaltung noch unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Mischverwaltung (BSG aaO). Entscheidend ist dabei aus Sicht des erkennenden Senats, dass bei einem rechtserheblichen Handeln der Arbeitsgemeinschaft die Zuordnung der jeweiligen Kompetenzen zum jeweils sachlich zuständigen Verwaltungsträger erhalten bleibt, dh nur eine organisatorische Wahrnehmungszuständigkeit (vgl oben unter 1c) ausgeübt wird. Letzteres zeigt sich auch in der Ausgestaltung der Aufsicht, die keine monistischen Strukturen aufweist (vgl § 44b Abs 3 Satz 4 SGB II ). b) Es ist ferner nicht verfassungswidrig, dass der Gesetzgeber die Ansprüche auf Alhi nach den Vorschriften des SGB III in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ohne Übergangsregelung abgeschafft und durch andersartige Ansprüche nach dem SGB II ersetzt hat.

Die Klägerin kann sich insoweit nicht auf die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG berufen. Denn die Alhi ist keine beitragsfinanzierte Leistung, sondern eine aus Steuermitteln finanzierte Fürsorgeleistung (vgl BSGE 85, 123, 130 = SozR 3-4100 § 136 Nr 11 mwN; SozR 3-4300 § 427 Nr 2 S 13; SozR 4-4300 § 434c Nr 3 RdNr 16). Selbst wenn im Übrigen der Anspruch auf Alhi dem Eigentumsschutz unterläge, wäre ein Verstoß gegen Art 14 Abs 1 GG zu verneinen, da der Gesetzgeber mit den Vorschriften zur Abschaffung der Alhi und zur Einführung des SGB II seine Befugnis zur Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nicht überschritten hätte. Insoweit ergäbe sich bei diesem Prüfungsmaßstab hier nichts anderes, als wenn die angegriffenen Regelungen am Maßstab des Rechtsstaatsprinzips des Art 20 Abs 3 GG geprüft werden (vgl BVerfG SozR 3-4100 § 242q Nr 2 S 10, 12 sowie BVerfG SozR 4-2600 § 237a Nr 1 RdNr 24 ff). Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass mit der Abschaffung der Alhi und der Einführung des SGB II bzw des Alg II eine Verletzung des aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl Jarass/Pieroth, GG, 8. Auflage 2006, Art 20 RdNr 80 ff) verbunden war. Zu beachten ist insoweit, dass der Gesetzgeber bei der vorgenommenen Umgestaltung und Zusammenführung bisheriger getrennter staatlicher Fürsorgesysteme zu einem einheitlichen System der Grundsicherung für Arbeitsuchende wichtige Gemeinwohlinteressen im Sinne der Anpassung der Sozialausgaben an eine geänderte Wirtschaftslage verfolgt hat (vgl ua BT-Drucks 15/1516 S 1 ff, 41 ff). Zu beachten ist weiter die in § 1 Abs 1 Satz 1 SGB II zum Ausdruck kommende Absicht des Gesetzgebers, mit der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Eigenverantwortung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger und mit diesen in einer Bedarfsgemeinschaft lebender Personen zu stärken und dazu beizutragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Außerdem hat der Gesetzgeber vor dem Hintergrund der Abschaffung der (Anschluss-)Alhi für ehemalige Alg-Bezieher, die - bereits unter 2a aa erwähnte - Regelung über den befristeten Zuschlag in § 24 SGB II vorgesehen, mit der ein Teil der Einkommenseinbußen abgefedert werden soll, die in der Regel beim Übertritt in die Grundsicherung für Arbeitsuchende entstehen (BT-Drucks 15/1516 S 57 f, zu § 24). Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist nicht ersichtlich, dass die Einführung der neuen gesetzlichen Bestimmungen Betroffene wie die Klägerin bei Abwägung ihrer Interessen mit den verfolgten Gemeinwohlbelangen unverhältnismäßig belasten würde oder dass der Gesetzgeber den ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraum in unverhältnismäßiger Weise überschritten hätte. Der Gesetzgeber hat nach der Überzeugung des Senats auch nicht die Anforderungen des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzips verletzt (vgl BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvL 9/00 ua; dazu auch Schlegel, jurisPR-SozR 19/2006 und Wenner, SozSich 2006, 316). Denn abgesehen von der seit Jahren öffentlich geführten Diskussion über die Zusammenführung von Alhi und Sozialhilfe sind die Bestimmungen zur Aufhebung der §§ 190 ff SGB III und zur Einführung des SGB II bereits am 24. Dezember 2003 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden, die Änderungen aber erst am 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Die Betroffenen hatten somit ausreichend Gelegenheit, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Im Übrigen stand die Alhi wegen ihres Charakters als Fürsorgeleistung von jeher unter der Prämisse der jederzeitigen Änderbarkeit, wie wiederholte Reduzierungen der letzten Jahre belegen (ua zeitliche Anspruchsbegrenzung der originären Alhi durch Gesetz vom 21. Dezember 1993, BGBl I 2353, und deren Abschaffung durch Gesetz vom 22. Dezember 1999, BGBl I 2624; ferner zB Minderung des Bemessungsentgelts durch § 201 Abs 1 Satz 1 SGB III in der Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997, BGBl I 594). Insofern lässt sich ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der bis Ende 2004 geltenden Rechtslage nicht begründen. Jedenfalls ist einem Vertrauen betroffener Arbeitsloser nicht größeres Gewicht beizumessen als dem Gemeinwohlinteresse an der Änderung der Rechtslage (vgl BVerfG SozR 3-4100 § 242q Nr 2 S 11). Der Senat hat im Übrigen einen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Vertrauensschutzprinzip durch die Abschaffung der Alhi sogar für Arbeitslose, die eine Erklärung nach § 428 SGB III abgegeben hatten, verneint (BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R -). Ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen in Höhe der bisherigen Alhi folgt auch nicht aus Art 1 Abs 1 GG iVm dem insbesondere auf Art 20 Abs 1 GG beruhenden Sozialstaatsprinzip (zu letzterem vgl Jarass/Pieroth aaO Art 20 RdNr 112). Die genannten Verfassungsnormen begründen zwar für den Gesetzgeber einen Gestaltungsauftrag; dieser ist jedoch nicht geeignet, eine Verpflichtung des Staates zur Gewährung sozialer Leistungen in einem bestimmten Umfang zu begründen (vgl etwa BVerfGE 94, 241 , 263 = SozR 3-2200 § 1255a Nr 5). Vielmehr sind dem Gesetzgeber im Rahmen der Entscheidung, in welchem Umfang soziale Hilfe unter Berücksichtigung vorhandener Mittel und anderer gleichwertiger Staatsaufgaben gewährt werden kann, weite Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt (vgl BVerfGE 82, 60, 80f = SozR 3-5870 § 10 Nr 1; BVerfGE 98, 169, 204 = NJW 1998, 3337; O’Sullivan SGb 2005, 370). c) Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen ferner nicht gegen die in § 20 Abs 2 und 3 SGB II gesetzlich festgeschriebene Höhe der Regelleistungen. Der Senat folgt insbesondere nicht dem Vorbringen der Revision, die genannten Vorschriften gewährleisteten nicht das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum und verstießen gegen die Menschenwürde sowie gegen fürsorgerechtliche Strukturprinzipien.

aa) Eine genaue Bestimmung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins begegnet angesichts sich ständig ändernder gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse und Entwicklungen erheblichen Schwierigkeiten, wie ua zahlreiche Entscheidungen des BVerfG zum steuerrechtlichen Existenzminimum belegen (vgl etwa BVerfGE 87, 153, 169 ff = NJW 1992, 3153; BVerfGE 99, 246, 259 ff = NJW 1999, 561). Demgemäß hat der Gesetzgeber in den jeweiligen Gesetzen, die sich mit der Bestimmung des Existenzminimums befassen (zB Wohngeldgesetz, Einkommensteuergesetz), keineswegs eine einheitliche Definition gewählt (vgl Wunder/Diehm, SozSich 2006, 195, 197). Soweit dem Begriff der Sicherung der "Mindestvoraussetzungen" die Forderung nach einem Schutz vor Existenznot im Sinne einer Sicherung der physiologischen Existenz des Bürgers zu entnehmen ist (vgl Martinez Soria JZ 2005, 644, 648 mwN), bestehen keine Bedenken, dass der Gesetzgeber des SGB II diese Forderung erfüllt, indem er die in den §§ 14 ff SGB II vorgesehenen Leistungen zur Verfügung stellt und darüber hinaus Regelungen zur Einbeziehung der Hilfebedürftigen in den Schutz der Sozialversicherung trifft (zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung - s §§ 5 Abs 1 Nr 2a, 251, 252 SGB V; §§ 20 Abs 1 Satz 2 Nr 2a , 59 Abs 1 Satz 1 SGB XI; vgl hierzu auch Urteil des LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2006 - L 10 AS 1093/05 -, juris, RdNr 29; Mrozynski, Praxishandbuch zu SGB II und SGB XII, unter II.8 RdNr 102 ff).

Allerdings ist in der Rechtsprechung des BVerwG zur Sozialhilfe anerkannt, dass die staatliche Gewährleistungspflicht nicht nur auf die bloße Sicherung der körperlichen Existenz beschränkt ist, sondern auch die Gewährleistung eines "soziokulturellen Existenzminimums" sowie einen Schutz vor Stigmatisierung und sozialer Ausgrenzung umfasst (vgl BVerwGE 87, 212 = NJW 1991, 2304 ; BVerwGE 94, 326 = NVwZ 1994, 1214). Auch diesen Anforderungen wird der Gesetzgeber bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende grundsätzlich gerecht. Denn er hat die in der Rechtsprechung zur Sozialhilfe entwickelten Erwägungen mit der Regelung in § 20 Abs 1 SGB II aufgegriffen und präzisiert. Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst schon nach dem Gesetzeswortlaut ua (neben zB Ernährung und Kleidung) "in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben". bb) Die Revision vermag auch nicht mit ihren Einwendungen gegen die Höhe der in § 20 Abs 2 SGB II festgelegten Regelleistung von 345 EUR pro Monat für ua allein stehende und allein erziehende Personen durchzudringen. Die vom Gesetzgeber gewählte Art der Bedarfsermittlung und deren Ergebnis sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn es ist grundsätzlich zulässig, Bedarfe gruppenbezogen zu erfassen und eine Typisierung bei Massenverfahren vorzunehmen.

Durchgreifende Bedenken lassen sich entgegen verschiedenen Äußerungen im Schrifttum (etwa Rothkegel in Gagel, aaO, § 20 RdNr 31 f; Ockenga ZfSH/SGB 2006, 143, 144 ff) nicht aus dem Gesetzgebungsverfahren und nicht aus dem nachfolgenden Verfahren zur Vorbereitung der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII - Regelsatzverordnung (RSV) - herleiten. Der Senat hat insoweit berücksichtigt, dass nach der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl BT-Drucks 15/1516 S 56) für die Leistungshöhe eine vom Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt erhobene Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998 mit Hochrechnung auf den Stand 1. Juli 2003 maßgebend sein und dass sich die Regelleistung hinsichtlich Höhe und Neubemessung auch an der RSV orientieren sollte (vgl auch § 20 Abs 4 Satz 2 SGB II iVm § 28 Abs 3 Satz 5 SGB XII ). Der Senat hat auch berücksichtigt, dass die RSV bis zur Verabschiedung des SGB II durch den Bundestag im Dezember 2003 noch nicht erlassen war und dass erst mit Schreiben der Bundesregierung vom 10. März 2004 der RSV-Entwurf und dessen Begründung dem Bundesrat übermittelt wurde (BR-Drucks 206/04; vgl Ockenga, aaO, S 144), ferner, dass vor dem Gesetzesbeschluss zum SGB II der Vorentwurf einer RSV (Stand 21. Juli 2003, vgl im Internet unter www.sozialpolitik.de, Themenfelder "Sozialstaat, Soziale Sicherung") vorlag, der im Detail von der späteren RSV vom 3. Juni 2004 (BGBl I 1067) abweicht. Grundsätzliche Einwände gegen die Festsetzung der Regelleistungen lassen sich aus diesem zeitlichen Ablauf jedoch nicht ableiten, da der Gesetzgeber bei der Ermittlung der - typisierten - Bedarfe wie schon bei der Sozialhilfe auf das Statistikmodell zurückgegriffen hat (vgl Martens SozSich 2006, 182, 184) und erkennbarer Bezugspunkt für die Bemessung der Regelleistung mit 345 EUR die Höhe der bis dahin geltenden Regelsätze (ca 297 EUR) zuzüglich eines an der damaligen Bewilligungspraxis bezüglich einmaliger Leistungen gemessenen Anteils in Höhe von ca 16 vH war (vgl hierzu ua LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. August 2006 - L 8 AS 467/05 -, Revision anhängig unter B 11b AS 39/06 R ; Brünner in LPK-SGB II § 20 Nr 4; Berlit info also 2003, 195 , 202; Bieback NZS 2005, 337 , 338). Auch im Übrigen kann der Senat nicht feststellen, dass die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs 2 SGB II höherrangigem Recht widerspricht. Bereits die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Sozialhilfe hat die Kontrolle für die Regelsatzfestsetzung durch Rechtsverordnung unter der Geltung des § 22 Abs 2 Satz 1 BSHG auf die Prüfung beschränkt, ob die den Bedarf bestimmenden Faktoren auf ausreichenden Erfahrungswerten beruhen und ob die der Festsetzung zu Grunde liegenden Wertungen vertretbar sind (vgl BVerwGE 94, 326 = NVwZ 1994, 1214 ; BVerwGE 102, 366 = NVwZ 1998, 285 ). Diese Prüfungsmaßstäbe zur Vereinbarkeit einer Rechtsverordnung mit dem ermächtigenden Gesetz können denknotwendigerweise nicht gleichermaßen für die Überprüfung des § 20 Abs 2 SGB II gelten. Denn hierin hat der parlamentarische Gesetzgeber, der allein an das GG gebunden ist, die Höhe der Regelleistung unmittelbar bestimmt. Der Senat kann jedoch offen lassen, inwieweit sich die oben genannten Maßstäbe nicht nur aus dem BSHG, sondern auch aus dem GG herleiten lassen (vgl BVerfGE 82, 60 , 80; Rothkegel, SGb 2006, 74 , 76; gegen die Übertragbarkeit der Rechtsprechung des BVerwG: LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. November 2005 - L 3 AS 3/05 -, Revision anhängig unter B 11b AS 5/06 R). Denn selbst auf der Grundlage dieser Maßstäbe bestehen keine Bedenken. Die Prüfung des Senats ergibt unter Berücksichtigung der im Gesetzgebungsverfahren und im Zusammenhang mit dem Erlass der RSV dokumentierten Erwägungen, dass der Bestimmung der Regelleistung ausreichende Erfahrungswerte zu Grunde liegen und dass der dem Gesetzgeber zuzubilligende Einschätzungsspielraum nicht in unvertretbarer Weise überschritten ist. Eine Unvertretbarkeit der Festsetzung der Regelleistung durch den Gesetzgeber ergibt sich nicht etwa daraus, dass im Schrifttum mangelnde Transparenz gerügt oder auf die angebliche Ausgrenzung einzelner Bevölkerungsgruppen hingewiesen wird (vgl ua: Berlit info also 2003, 195 , 202; derselbe info also 2005, 181 -182; Frommann NDV 2004, 248 , 252; Rothkegel ZfSH/SGB 2004, 396 , 403 ff; Däubler, NZS 2005, 225 , 228; Ockenga, ZfSH/SGB 2006, 143, 144 ff). Denn angesichts der offenkundigen Schwierigkeiten, die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein auch unter Einbeziehung eines "soziokulturellen Existenzminimums" sachgerecht zu bestimmen, können Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Angemessenheit und der Gewichtung einzelner Größen keine entscheidende Rolle spielen (vgl auch BSG SozR 3-4100 § 138 Nr 14 S 83 f; vgl zusammenfassend Mrozynski, Praxishandbuch zu SGB II und SGB XII, unter II.8 RdNr 21 ff, 25, Stand 1. März 2006). Bei der Vertretbarkeitsprüfung ist auch zu bedenken, dass die gegenwärtige Situation durch die Zunahme niedrig entlohnter Tätigkeiten und durch Einkommenseinbußen in breiten Bevölkerungskreisen geprägt ist, weshalb dem Gesichtspunkt des Lohnabstandsgebotes maßgebliche Bedeutung zukommen muss (so zutreffend LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2006 - L 10 AS 1093/05 - juris, RdNr 31). Diesem Gebot entspricht, dass in der Konsequenz der Festlegung der Regelleistung in § 20 Abs 2 SGB II der Hilfeempfänger weniger konsumieren kann als die untersten 20 % der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte der EVS ohne Einbeziehung der Hilfeempfänger (vgl § 2 Abs 3 RSV ; Däubler NZS 2005, 225 , 228). Vor allem ist aber im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beachten, dass der Gesetzgeber des SGB II den Hilfebedürftigen nicht nur die Regelleistung, sondern in nicht unwesentlichem Umfang weitere Leistungen zur Verfügung stellt (vgl ua §§ 16, 21, 22, 23 SGB II ; zur Möglichkeit, in Ausnahmefällen auch Leistungen nach Maßgabe des SGB XII zu beanspruchen, vgl Urteil des 7b. Senats des BSG vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R ). Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte vermag der Senat deshalb eine Unvertretbarkeit der Höhe der Regelleistung nicht zu erkennen. Ob und inwieweit den Gesetzgeber über die Anpassungsregelungen in § 20 Abs 4 SGB II hinaus eine besondere Beobachtungspflicht (vgl BSG SozR 3-2200 § 551 Nr 13; BVerfGE 87, 348, 358; 88, 203, 309 ff) bei der praktischen Umsetzung des Gesetzes trifft, kann der Senat schon im Hinblick auf den hier streitigen Zeitraum dahingestellt sein lassen. cc) Die gemäß § 20 Abs 3 SGB II im konkreten Fall nur zu 90 % berücksichtigte Regelleistung (311 EUR) begegnet ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Da bei zwei Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft ein Wirtschaften "aus einem Topf" zu Kostenersparnissen führt, ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber dies typisierend berücksichtigt (vgl hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. Juli 2006 - 1 BvR 2383/04 - zu § 22b Abs 3 Fremdrentengesetz). Die Kostenersparnis bei gemeinsamer Haushaltsführung war schon der Grund für die gestaffelten Regelleistungen nach dem BSHG (s auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. August 2006 - L 8 AS 467/05 -, Revision anhängig unter B 11b AS 37/06 R). Es bestehen ferner keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, bei der Klägerin könnte eine individuelle Sondersituation vorliegen, die eine andere Beurteilung erfordern würde.

d) Schließlich bestehen auch hinsichtlich der von der Revision angegriffenen Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen gemäß § 11 SGB II keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Diese Regelungen sind zwar für die betroffenen Arbeitsuchenden ungünstiger als die bis Ende 2004 für die Bezieher von Alhi geltenden Bestimmungen (vgl insbesondere die Freibetragsregelung in § 194 Abs 1 SGB III). Die im Vergleich zum SGB III abweichenden Modalitäten der Einkommensanrechnung nach dem SGB II rechtfertigen sich indes aus der völlig anderen Zielsetzung der neu konzipierten Grundsicherung für Arbeitsuchende (vgl Knuth SF 2006, 160, 167 ff). Deshalb können auch die vom BVerfG entwickelten Maßstäbe zur Frage der Einkommensanrechnung unter Ehepartnern, die beide zuvor erwerbstätig waren (BVerfGE 87, 234, 255 ff = SozR 3-4100 § 137 Nr 3), nicht von der Alhi auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende übertragen werden."

Hinsichtlich der Berücksichtigung des Einkommens hat das BSG mit Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 - (u.a.) zur Versicherungspauschale entschieden. Es hat darin ausgeführt: "5. Der Senat hat schließlich auch keine Bedenken gegen § 3 Nr 1 Alg II-V (ursprüngliche Fassung bzw § 3 Abs 1 Nr 1 der ab 1. Oktober 2005 geltenden Fassung). Danach ist ein Betrag iHv 30,00 EUR monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, als Pauschbetrag abzusetzen von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und von dem Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 SGB II leben. Ausgehend vom Urteil des erkennenden Senats vom 9. Dezember 2004 ( BSGE 94, 109 ff = SozR 4-4220 § 3 Nr 1) zu der in § 3 Abs 2 Arbeitslosenhilfe-Verordnung vorgesehenen prozentualen Pauschale von 3 % für private Versicherungsbeträge im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung bei der Arbeitslosenhilfe bestehen gegen die Festsetzung einer Pauschale iHv 30,00 EUR keine Bedenken (vgl ebenso Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11 RdNr 61; Söhngen in Juris PK-SGB II, § 11 RdNr 62; aA Hänlein in Gagel, SGB III mit SGB II, § 11 RdNr 39, der unter Berufung auf LSG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2004 - L 10 AL 79/02 -, eine Pauschale iHv 40 bis 50 Euro monatlich für geboten hält). Mit dem festgelegten Betrag von 30,00 EUR sollen die Beiträge zu privaten Versicherungen abgedeckt werden, die bei in einfachen wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Bürgern in Deutschland allgemein üblich sind. Insoweit liegt nach Überzeugung des Senats die Festlegung des konkreten Betrages von 30,00 EUR noch in der Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers; jedenfalls soweit gleichzeitig davon ausgegangen wird, dass von der Pauschale nicht die Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen privaten Versicherungen erfasst sind, die nach § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II gesondert vom Einkommen absetzbar sind und hierzu auch die Beiträge zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung gezählt werden, deren Abschluss Voraussetzung für die Zulassung eines Kfz ist (hierzu Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 13 Rz 65, Stand März 2005; zum BSHG enger: BVerwGE 62, 261 ). Vorliegend war nicht zu entscheiden, ob jede private Kfz-Haftpflichtversicherung als gesetzlich vorgeschriebene Versicherung unter § 11 Abs 2 Nr 3 Satz 1 SGB II zu subsumieren ist oder nur dann, wenn die Haltung eines Kfz notwendig ist (hierzu Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11 RdNr 62).

Gleichzeitig wurde in der Alg II-V berücksichtigt, dass in einer Bedarfsgemeinschaft üblicher Weise nur jeweils eine dieser Versicherungen besteht, deren Versicherungsschutz neben dem Versicherungsnehmer auch dessen Partner und die haushaltsangehörigen minderjährigen Kinder erfasst. Deshalb ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber nicht für jeden einzelnen Grundsicherungsempfänger eine Pauschale iHv 30,00 EUR gemäß § 3 Nr 1 aF bzw § 3 Abs 1 Nr 1 nF Alg II-V vorgesehen hat. Entgegen der Rüge der Revisionskläger liegt insoweit kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG vor. Es bestehen vielmehr hinreichende Gründe (hierzu BVerfGE 84, 133 , 157; 84, 197, 199; 85, 238, 244; 87, 1, 36; 95, 39, 45), minderjährige Kinder, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern oder einem Elternteil leben, von einer Geltendmachung der Pauschale auszuschließen. Im Regelfall, so etwa bei der privaten Haftpflicht- und der Hausratversicherung, nehmen sie am Versicherungsschutz teil, den die Eltern durch den Abschluss einer Versicherung begründet haben.

Die Bedenken der Revision werden auch nicht geteilt, soweit im Rahmen des § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II iVm § 3 Nr 1 aF bzw § 3 Abs 1 Nr 1 nF der Alg II-V der Fall eintreten kann, dass die Pauschale überhaupt nicht Berücksichtigung findet. Dies könnte zwar dann der Fall sein, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft nur minderjährige Kinder Einkommen - in Form von Kindergeld - erzielen, während die Eltern bzw der Elternteil über keinerlei Einkommen verfügt. In diesem Fall ist einer Bedarfsgemeinschaft mithin ein Rückgriff auf den Pauschbetrag gänzlich verwehrt. Dies ist nicht zu beanstanden, denn dieser Pauschbetrag soll gerade keine zusätzliche den Bedarf erhöhende Leistung darstellen, sondern nur dann in Abzug gebracht werden, wenn auch tatsächlich Einkommen erzielt wird. Letztlich braucht dies hier jedoch nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls dem Kläger zu 5) steht die Pauschale gemäß § 3 Nr 1 aF bzw § 3 Abs 1 Nr 1 Alg II-V nF zu, sodass die Bedarfsgemeinschaft in jedem Fall eine Pauschale geltend machen konnte. Dies entspricht auch dem Willen des Verordnungsgebers, der in § 3 Nr 1 aF bzw § 3 Abs 1 Nr 1 nF Alg II-V für jeden Minderjährigen, der auf Grund eigenen Einkommens aus der Bedarfsgemeinschaft herausfällt, eine eigene Pauschale iHv 30,00 EUR monatlich vorsah."

Diesen - weitergehenden - Ausführungen des BSG in den genannten Urteilen schließt sich der Senat an.

Da auch der Senat die die Klägerin betreffenden Vorschriften des SGB II für verfassungsmäßig hält, scheidet eine - von der Klägerin hilfsweise beantragte - Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG aus.

Die Berufung der Klägerin konnte daher keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, nachdem das Bundessozialgericht zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des SGB II entschieden hat und der vorliegende Rechtsstreit sonst keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
Rechtskraft
Aus
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