Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 19 R 4575/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 633/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1949 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Der Versicherungsverlauf der Beklagten weist für die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 1.6.1968 bis 31.12.1972 lediglich 24 Monate an Pflichtbeiträgen für Kindererziehung aus. In Griechenland war die Klägerin von Januar 1988 bis Dezember 2000 89 Kalendermonate versicherungspflichtig beschäftigt, anfänglich als Arbeiterin in einem Hotel, dann in einem Supermarkt. Seit 21.10.2002 bezieht die Klägerin vom griechischen Versicherungsträger (befristet bis 31.10.2006) eine Invaliditätsrente.
Nachdem ein erster Rentenantrag vom 14.12.2000 durch Bescheid vom 14.8.2001 und ein zweiter Rentenantrag vom 21.10.2002 durch Bescheid vom 24.11.2003 abgelehnt worden waren, beantragte die Klägerin am 9.11.2004 bei der Beklagten erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Beklagte ließ die ärztlichen Unterlagen aus Griechenland durch Dr. G. auswerten (Stellungnahme vom 19.1.2005) und lehnte mit Bescheid vom 26.1.2005 die Gewährung von Rente ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege. Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin sei durch einen operierten Bandscheibenvorfall C 5/6 mit Spondylodese versorgt (1998), Halswirbelsäulen-Beschwerden, Bandscheibenvorfall L 4/5 mit zeitweiligen Nervenwurzelreizungen und Lumboischialgie links beeinträchtigt. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen sei die Klägerin noch in der Lage, Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden täglich zu verrichten.
Hiergegen legte die Klägerin am 8.2.2005 Widerspruch ein. Die Beklagte holte daraufhin ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten ein. Professor Dr. K. führte im Gutachten vom 10.5.2005 aus, die von der Klägerin angegebenen somatischen Beschwerden hätten bei den neurologischen Untersuchungen nicht objektiviert werden können. Die Reflexe der oberen und unteren Extremitäten seien seitengleich lebhaft auslösbar. Der Finger-Boden-Abstand habe ca. 15 cm betragen. Gangstörungen hätten nicht vorgelegen. Nach den angegebenen Beschwerden bestehe wahrscheinlich eine Lumboischialgie rechts, jedoch ohne neurologische Ausfälle. Bei der Klägerin liege eine neurotische Störung mit psychosomatischen Beschwerden vor, jedoch keine major Depression und auch kein neurologisches Defizit. Leichte einfache Arbeiten überwiegend im Sitzen ohne Wechsel- und Nachtschicht, ohne besonderen Zeitdruck, ohne Eigen- und Fremdgefährdung könne die Klägerin noch vollschichtig verrichten. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.7.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin am 22.7.2005 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart, mit der sie die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung weiter verfolgte.
Die Beklagte legte eine beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. G. vom 14.11.2005 vor und wies darauf hin, dass die Klägerin in dem verlängerten 5-Jahreszeitraum lediglich 14 Kalendermonate an Pflichtbeitragszeiten aufweise.
Mit Gerichtsbescheid vom 27.1.2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte das SG - gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. K. - aus, die Klägerin sei nicht erwerbsgemindert, da sie noch in der Lage sei, mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, da sie als ungelernte Arbeiterin auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes breit verweisbar sei. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen den am 1.2.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 9.2.2006 Berufung eingelegt und vorgetragen, Dr. T. sei bereits im November 2002 von einer stark depressiven Neurose und am 25.6.2004 von einer chronischen starken Depression mit psychosomatischen Symptomen ausgegangen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Januar 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer, hilfsweise auf Zeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, neue medizinische Gesichtspunkte würden in der Berufungsbegründung nicht geltend gemacht. Die Anfrage an den griechischen Versicherungsträger vom 28.7.2005, wie die bescheinigten Versicherungstage sich auf die Monate der jeweiligen Jahre aufteilte, sei trotz Erinnerung von diesem bisher nicht beantwortet worden.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung und auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat.
Das SG hat den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend dargestellt, die an eine Rentengewährung geknüpften Voraussetzungen zutreffend benannt und das Beweisergebnis frei von Rechtsfehlern gewürdigt. Hierbei ist es ausführlich auf die bei der Klägerin bestehenden Gesundheitsstörungen eingegangen; auch hat es überzeugend begründet, weshalb es den Beurteilungen des Professor Dr. K. gefolgt ist. Der Senat schließt sich der Beweiswürdigung des SG uneingeschränkt an und sieht deshalb von einer Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG weitgehend ab. Ergänzend ist auszuführen, dass auch der Senat zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Klägerin nicht erwerbsgemindert ist.
Eine Erwerbsminderung der Klägerin, d. h. ein Absinken ihrer beruflichen und körperlichen Leistungsfähigkeit auf ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als sechs Stunden, lässt sich zur Überzeugung des Senats nicht belegen. Dies ergibt sich im wesentlichen aus den Berichten der griechischen Gesundheitskommission vom 6.8.2003 und vom 25.10.2004, den beratungsärztlichen Stellungnahmen von Dr. W. vom 18.11.2003 und 24.5.2005, von Dr. G. vom 19.1. und 14.11.2005 sowie insbesondere aus dem Gutachten von Prof. Dr. K. vom 10.5.2005.
Die Klägerin leidet danach zur Überzeugung des Senats an folgenden, für ihre Leistungsfähigkeit bedeutsamen Gesundheitsstörungen: • Neurotische Störungen mit psychosomatischen Beschwerden • Mit Versteifungsoperation versorgter Bandscheibenvorfall C 5/6 (1998) • Lumboischialgie links, Bandscheibenvorfall LWK 4/5 mit zeitweiligen Nervenwurzelreizungen. Diese Gesundheitsstörungen schränken die berufliche Leistungsfähigkeit der Klägerin zwar in qualitativer, nicht aber in quantitativer Hinsicht ein. Aus medizinischer Sicht ist die Klägerin noch in der Lage, leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Gutachten von Prof. Dr. K ...
Eine schwere Depression im Sinne einer so genannten major Depression liegt bei der Klägerin nicht vor, wie der Senat dem Gutachten von Prof. Dr. K. entnimmt. Bei der gutachterlichen Untersuchung war die Klägerin bewusstseinsklar und allseits voll orientiert. Anhaltspunkte für das Vorhandensein formaler und inhaltlicher Denkstörungen waren nicht festzustellen. Der Gedankengang war unauffällig; eine psychotisch-produktive Symptomatik und eine gravierende Depressivität lagen nicht vor. Gedächtnisstörungen bestanden nicht, das Auffassungsvermögen entsprach der Ausbildung. Es zeigte sich lediglich eine leichte Ermüdung bei intellektuellen Arbeiten und Rechnungen. Selbstmordgedanken, Zwangsideen, Phobien, Alkoholmissbrauch und Drogenabhängigkeit liegen bei der Klägerin nicht vor. Das psychopathologische Bild stellt sich als eine neurotische Störung mit psychosomatischen Beschwerden dar. Gegen eine schwere Depression sprechen insbesondere das Fehlen einer tiefgehenden Verzweiflung, einer Agitiertheit, einer schweren Hemmung und eines weitgehenden Verlustes des Selbstwertgefühls.
Der neurologische Befund war im wesentlichen regelrecht. Über Beschwerden im HWS-Bereich hat die Klägerin bei Prof. Dr. K. nicht geklagt. Der Kopf und die oberen Extremitäten waren frei beweglich. Eine Kraftminderung ließ sich nicht feststellen, die Reflexe waren seitengleich und die Sensibilität ungestört; Muskelatrophien waren nicht vorhanden. Die unteren Extremitäten waren ebenfalls frei beweglich, eine Kraftminderung und Muskelatrophien lagen nicht vor. Der Finger-Boden-Abstand betrug ca. 15 cm; Gangstörungen lagen nicht vor. Die Klägerin gab lediglich Hypästhesien am ganzen rechten Bein bis zu den Fußzehen an.
Diese Gesundheitsstörungen führen dazu, dass die Klägerin keine schweren und mittelschweren Tätigkeiten und keine Tätigkeiten mit Wechsel- und Nachtschicht, besonderem Zeitdruck sowie Eigen- und Fremdgefährdung mehr verrichten kann. Sie ist jedoch nicht gehindert, körperlich leichte überwiegend sitzende Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten.
Zusammenfassend ist die Klägerin unter Berücksichtigung sämtlicher bei ihr diagnostizierter Gesundheitsstörungen nach alledem noch in der Lage, jedenfalls körperlich leichte Tätigkeiten mit den genannten qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Die Klägerin ist somit nicht erwerbsgemindert, zumal auch die Zusammenschau der einzelnen Gesundheitsstörungen kein Leistungsvermögen von täglich weniger als sechs Stunden begründet. Insbesondere muss für die Verneinung von Erwerbsminderung bei mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähigen Versicherten - anders als bei Teilzeitkräften - weder eine konkrete Tätigkeit benannt werden, noch ist die Frage zu prüfen, ob es genügend Arbeitsplätze gibt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für in diesem Umfang leistungsfähige Ungelernte und Angelernte des unteren Bereichs geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl vorhanden sind (Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996, u.a. SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Dies stimmt mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers überein, der durch § 43 Abs. 3 SGB VI klargestellt hat, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Der Klägerin ist somit keine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren, und zwar unabhängig davon, ob die für sie zuständige Arbeitsagentur einen ihrem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz anbieten könnte. Denn das Risiko, keinen offenen Arbeitsplatz zu finden, ist nicht von der Renten-, sondern grundsätzlich von der Arbeitslosenversicherung zu tragen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 137 m.w.N.). Allerdings ist die Frage, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeitsplätze gibt, immer dann zu klären, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 104 und 117) oder wenn Arbeitskräfte i.S.v. § 43 Abs. 3 SGB VI nur noch auf solchen Arbeitsplätzen einsetzbar sind, bei denen wegen ihrer Seltenheit die Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes besteht, also z.B. noch in Betracht kommende Tätigkeiten nicht unter betriebsüblichen Bedingungen ausgeübt werden können oder entsprechende Arbeitsplätze aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen von der Wohnung aus nicht erreichbar sind oder nur vereinzelt vorkommen (BSG SozR 2200 §§ 1246 Nrn. 136, 137 und 139 sowie 1247 Nrn. 33 und 53; SozR 3-2200 § 1247 Nrn. 10 und 14).
Ausgehend hiervon sind keine Beschränkungen des zumutbaren Arbeitsweges erkennbar. Auch benötigt die Klägerin keine betriebsunüblichen Pausen. Ebenso gibt es für das Bestehen der übrigen sog. Katalogfälle keine Anhaltspunkte.
Darüber hinaus liegt auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Denn bei den genannten Einschränkungen handelt es sich im Wesentlichen um solche, denen durch die Begrenzung auf leichte körperliche Arbeit hinreichend Rechnung getragen wird. So sind die der Klägerin noch zumutbaren leichten körperlichen überwiegend sitzenden Arbeiten nicht mit Eigen- und Fremdgefährdung verbunden. Der Ausschluss von Arbeiten mit besonderem Zeitdruck sowie mit Wechsel- und Nachtschicht führt zu keiner Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, da die der Klägerin noch zumutbaren Arbeiten (z. B. Verpacken von Kleinteilen, Sortier-, Montier-, Etikettier- und Klebearbeiten) überwiegend in Normalarbeitszeit durchgeführt werden und nicht mit besonderem Zeitdruck sowie mit Wechsel- und Nachtschicht verbunden sind. Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung liegt ebenfalls nicht vor.
Schließlich ist auch die Festlegung eines Invaliditätsgrades durch den griechischen Rentenversicherungsträger für die Beurteilung der körperlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin durch den deutschen Rentenversicherungsträger und die deutschen Gerichte nicht bindend. Die Feststellung von Invalidität durch einen Rentenversicherungsträger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist nur insoweit für den Träger eines anderen Mitgliedstaates verbindlich, als die Übereinstimmung von Tatbestandsmerkmalen der Invalidität im Verhältnis zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten im Sinn von Art. 40 Abs. 4 EWG-Verordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 (ABl. EG 1971 Nr. L 149/2 ff.) anerkannt worden ist. Eine solche Übereinstimmenserklärung liegt im Verhältnis zwischen der griechischen Invaliditätsregelung und den Bestimmungen des deutschen Rechts über Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bislang nicht vor (vgl. näher: BSG, Beschluss vom 9. Juli 2001, B 13 RJ 61/01 B und BSG SozR 3-6050 Art. 40 Nr. 3).
Darüber hinaus erfüllt die Klägerin nach Aktenlage die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente nicht. Die Klägerin bezieht seit dem 21.10.2002 eine Rente des griechischen Versicherungsträgers. Im Zeitraum vom 1.1.1998 bis zum 31.12.2000 liegen nach der Berechnung der Beklagten 11 Monate mit Pflichtbeiträgen, wobei die Beklagte die im Versicherungsverlauf für das Jahr 1998 nachgewiesenen 110 Tage nach dem in Art. 15 Abs. 3 a) VO 574/72 EWG festgelegten Schlüssel (26 Arbeitstage = 1 Monat) in 5 Monate, die für 1999 nachgewiesenen 83 Arbeitstage in 4 Monate und die für das Jahr 2000 ausgewiesenen 55 Arbeitstage in 2 Monate umgerechnet hat. Auch wenn man bei dem Teiler von 26 Tagen für die 55 Tage im Jahr 2000 auf 3 Monate kommt, werden nur 12 Monate an Pflichtbeiträgen erreicht. Zwar liegt die von der Beklagten bereits im Juli 2005 bei griechischen Versicherungsträger angeforderte Aufteilung der Versicherungstage auf die einzelnen Monate noch nicht vor. Es ist aber äußerst unwahrscheinlich, dass die Versicherungstage sich so auf die Monate der Jahre 1998 bis 2000 verteilen, dass 36 Monate an Pflichtbeiträgen in der Zeit vom 21.10.1997 bis zum 20.10.2002 erreicht werden. Denn die Klägerin hat gegenüber Prof. Dr. K. angegeben, sie habe nach der im Jahre 1998 durchgeführten Bandscheibenoperation, die wegen rückfälliger Beschwerden zu einer weiteren stationären Behandlung im November 1999 führte, noch ca. 6 Monate auf derselben Stelle in einem Supermarkt gearbeitet und sei dann von dieser Stelle entlassen worden. Seit diesem Zeitpunkt sei sie keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgegangen.
Nach alledem waren der angefochtene Gerichtsbescheid und die Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1949 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Der Versicherungsverlauf der Beklagten weist für die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 1.6.1968 bis 31.12.1972 lediglich 24 Monate an Pflichtbeiträgen für Kindererziehung aus. In Griechenland war die Klägerin von Januar 1988 bis Dezember 2000 89 Kalendermonate versicherungspflichtig beschäftigt, anfänglich als Arbeiterin in einem Hotel, dann in einem Supermarkt. Seit 21.10.2002 bezieht die Klägerin vom griechischen Versicherungsträger (befristet bis 31.10.2006) eine Invaliditätsrente.
Nachdem ein erster Rentenantrag vom 14.12.2000 durch Bescheid vom 14.8.2001 und ein zweiter Rentenantrag vom 21.10.2002 durch Bescheid vom 24.11.2003 abgelehnt worden waren, beantragte die Klägerin am 9.11.2004 bei der Beklagten erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Beklagte ließ die ärztlichen Unterlagen aus Griechenland durch Dr. G. auswerten (Stellungnahme vom 19.1.2005) und lehnte mit Bescheid vom 26.1.2005 die Gewährung von Rente ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege. Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin sei durch einen operierten Bandscheibenvorfall C 5/6 mit Spondylodese versorgt (1998), Halswirbelsäulen-Beschwerden, Bandscheibenvorfall L 4/5 mit zeitweiligen Nervenwurzelreizungen und Lumboischialgie links beeinträchtigt. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen sei die Klägerin noch in der Lage, Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden täglich zu verrichten.
Hiergegen legte die Klägerin am 8.2.2005 Widerspruch ein. Die Beklagte holte daraufhin ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten ein. Professor Dr. K. führte im Gutachten vom 10.5.2005 aus, die von der Klägerin angegebenen somatischen Beschwerden hätten bei den neurologischen Untersuchungen nicht objektiviert werden können. Die Reflexe der oberen und unteren Extremitäten seien seitengleich lebhaft auslösbar. Der Finger-Boden-Abstand habe ca. 15 cm betragen. Gangstörungen hätten nicht vorgelegen. Nach den angegebenen Beschwerden bestehe wahrscheinlich eine Lumboischialgie rechts, jedoch ohne neurologische Ausfälle. Bei der Klägerin liege eine neurotische Störung mit psychosomatischen Beschwerden vor, jedoch keine major Depression und auch kein neurologisches Defizit. Leichte einfache Arbeiten überwiegend im Sitzen ohne Wechsel- und Nachtschicht, ohne besonderen Zeitdruck, ohne Eigen- und Fremdgefährdung könne die Klägerin noch vollschichtig verrichten. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.7.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin am 22.7.2005 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart, mit der sie die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung weiter verfolgte.
Die Beklagte legte eine beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. G. vom 14.11.2005 vor und wies darauf hin, dass die Klägerin in dem verlängerten 5-Jahreszeitraum lediglich 14 Kalendermonate an Pflichtbeitragszeiten aufweise.
Mit Gerichtsbescheid vom 27.1.2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte das SG - gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. K. - aus, die Klägerin sei nicht erwerbsgemindert, da sie noch in der Lage sei, mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, da sie als ungelernte Arbeiterin auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes breit verweisbar sei. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen den am 1.2.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 9.2.2006 Berufung eingelegt und vorgetragen, Dr. T. sei bereits im November 2002 von einer stark depressiven Neurose und am 25.6.2004 von einer chronischen starken Depression mit psychosomatischen Symptomen ausgegangen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Januar 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer, hilfsweise auf Zeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, neue medizinische Gesichtspunkte würden in der Berufungsbegründung nicht geltend gemacht. Die Anfrage an den griechischen Versicherungsträger vom 28.7.2005, wie die bescheinigten Versicherungstage sich auf die Monate der jeweiligen Jahre aufteilte, sei trotz Erinnerung von diesem bisher nicht beantwortet worden.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung und auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat.
Das SG hat den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend dargestellt, die an eine Rentengewährung geknüpften Voraussetzungen zutreffend benannt und das Beweisergebnis frei von Rechtsfehlern gewürdigt. Hierbei ist es ausführlich auf die bei der Klägerin bestehenden Gesundheitsstörungen eingegangen; auch hat es überzeugend begründet, weshalb es den Beurteilungen des Professor Dr. K. gefolgt ist. Der Senat schließt sich der Beweiswürdigung des SG uneingeschränkt an und sieht deshalb von einer Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG weitgehend ab. Ergänzend ist auszuführen, dass auch der Senat zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Klägerin nicht erwerbsgemindert ist.
Eine Erwerbsminderung der Klägerin, d. h. ein Absinken ihrer beruflichen und körperlichen Leistungsfähigkeit auf ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als sechs Stunden, lässt sich zur Überzeugung des Senats nicht belegen. Dies ergibt sich im wesentlichen aus den Berichten der griechischen Gesundheitskommission vom 6.8.2003 und vom 25.10.2004, den beratungsärztlichen Stellungnahmen von Dr. W. vom 18.11.2003 und 24.5.2005, von Dr. G. vom 19.1. und 14.11.2005 sowie insbesondere aus dem Gutachten von Prof. Dr. K. vom 10.5.2005.
Die Klägerin leidet danach zur Überzeugung des Senats an folgenden, für ihre Leistungsfähigkeit bedeutsamen Gesundheitsstörungen: • Neurotische Störungen mit psychosomatischen Beschwerden • Mit Versteifungsoperation versorgter Bandscheibenvorfall C 5/6 (1998) • Lumboischialgie links, Bandscheibenvorfall LWK 4/5 mit zeitweiligen Nervenwurzelreizungen. Diese Gesundheitsstörungen schränken die berufliche Leistungsfähigkeit der Klägerin zwar in qualitativer, nicht aber in quantitativer Hinsicht ein. Aus medizinischer Sicht ist die Klägerin noch in der Lage, leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Gutachten von Prof. Dr. K ...
Eine schwere Depression im Sinne einer so genannten major Depression liegt bei der Klägerin nicht vor, wie der Senat dem Gutachten von Prof. Dr. K. entnimmt. Bei der gutachterlichen Untersuchung war die Klägerin bewusstseinsklar und allseits voll orientiert. Anhaltspunkte für das Vorhandensein formaler und inhaltlicher Denkstörungen waren nicht festzustellen. Der Gedankengang war unauffällig; eine psychotisch-produktive Symptomatik und eine gravierende Depressivität lagen nicht vor. Gedächtnisstörungen bestanden nicht, das Auffassungsvermögen entsprach der Ausbildung. Es zeigte sich lediglich eine leichte Ermüdung bei intellektuellen Arbeiten und Rechnungen. Selbstmordgedanken, Zwangsideen, Phobien, Alkoholmissbrauch und Drogenabhängigkeit liegen bei der Klägerin nicht vor. Das psychopathologische Bild stellt sich als eine neurotische Störung mit psychosomatischen Beschwerden dar. Gegen eine schwere Depression sprechen insbesondere das Fehlen einer tiefgehenden Verzweiflung, einer Agitiertheit, einer schweren Hemmung und eines weitgehenden Verlustes des Selbstwertgefühls.
Der neurologische Befund war im wesentlichen regelrecht. Über Beschwerden im HWS-Bereich hat die Klägerin bei Prof. Dr. K. nicht geklagt. Der Kopf und die oberen Extremitäten waren frei beweglich. Eine Kraftminderung ließ sich nicht feststellen, die Reflexe waren seitengleich und die Sensibilität ungestört; Muskelatrophien waren nicht vorhanden. Die unteren Extremitäten waren ebenfalls frei beweglich, eine Kraftminderung und Muskelatrophien lagen nicht vor. Der Finger-Boden-Abstand betrug ca. 15 cm; Gangstörungen lagen nicht vor. Die Klägerin gab lediglich Hypästhesien am ganzen rechten Bein bis zu den Fußzehen an.
Diese Gesundheitsstörungen führen dazu, dass die Klägerin keine schweren und mittelschweren Tätigkeiten und keine Tätigkeiten mit Wechsel- und Nachtschicht, besonderem Zeitdruck sowie Eigen- und Fremdgefährdung mehr verrichten kann. Sie ist jedoch nicht gehindert, körperlich leichte überwiegend sitzende Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten.
Zusammenfassend ist die Klägerin unter Berücksichtigung sämtlicher bei ihr diagnostizierter Gesundheitsstörungen nach alledem noch in der Lage, jedenfalls körperlich leichte Tätigkeiten mit den genannten qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Die Klägerin ist somit nicht erwerbsgemindert, zumal auch die Zusammenschau der einzelnen Gesundheitsstörungen kein Leistungsvermögen von täglich weniger als sechs Stunden begründet. Insbesondere muss für die Verneinung von Erwerbsminderung bei mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähigen Versicherten - anders als bei Teilzeitkräften - weder eine konkrete Tätigkeit benannt werden, noch ist die Frage zu prüfen, ob es genügend Arbeitsplätze gibt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für in diesem Umfang leistungsfähige Ungelernte und Angelernte des unteren Bereichs geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl vorhanden sind (Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996, u.a. SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Dies stimmt mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers überein, der durch § 43 Abs. 3 SGB VI klargestellt hat, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Der Klägerin ist somit keine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren, und zwar unabhängig davon, ob die für sie zuständige Arbeitsagentur einen ihrem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz anbieten könnte. Denn das Risiko, keinen offenen Arbeitsplatz zu finden, ist nicht von der Renten-, sondern grundsätzlich von der Arbeitslosenversicherung zu tragen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 137 m.w.N.). Allerdings ist die Frage, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeitsplätze gibt, immer dann zu klären, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 104 und 117) oder wenn Arbeitskräfte i.S.v. § 43 Abs. 3 SGB VI nur noch auf solchen Arbeitsplätzen einsetzbar sind, bei denen wegen ihrer Seltenheit die Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes besteht, also z.B. noch in Betracht kommende Tätigkeiten nicht unter betriebsüblichen Bedingungen ausgeübt werden können oder entsprechende Arbeitsplätze aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen von der Wohnung aus nicht erreichbar sind oder nur vereinzelt vorkommen (BSG SozR 2200 §§ 1246 Nrn. 136, 137 und 139 sowie 1247 Nrn. 33 und 53; SozR 3-2200 § 1247 Nrn. 10 und 14).
Ausgehend hiervon sind keine Beschränkungen des zumutbaren Arbeitsweges erkennbar. Auch benötigt die Klägerin keine betriebsunüblichen Pausen. Ebenso gibt es für das Bestehen der übrigen sog. Katalogfälle keine Anhaltspunkte.
Darüber hinaus liegt auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Denn bei den genannten Einschränkungen handelt es sich im Wesentlichen um solche, denen durch die Begrenzung auf leichte körperliche Arbeit hinreichend Rechnung getragen wird. So sind die der Klägerin noch zumutbaren leichten körperlichen überwiegend sitzenden Arbeiten nicht mit Eigen- und Fremdgefährdung verbunden. Der Ausschluss von Arbeiten mit besonderem Zeitdruck sowie mit Wechsel- und Nachtschicht führt zu keiner Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, da die der Klägerin noch zumutbaren Arbeiten (z. B. Verpacken von Kleinteilen, Sortier-, Montier-, Etikettier- und Klebearbeiten) überwiegend in Normalarbeitszeit durchgeführt werden und nicht mit besonderem Zeitdruck sowie mit Wechsel- und Nachtschicht verbunden sind. Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung liegt ebenfalls nicht vor.
Schließlich ist auch die Festlegung eines Invaliditätsgrades durch den griechischen Rentenversicherungsträger für die Beurteilung der körperlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin durch den deutschen Rentenversicherungsträger und die deutschen Gerichte nicht bindend. Die Feststellung von Invalidität durch einen Rentenversicherungsträger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist nur insoweit für den Träger eines anderen Mitgliedstaates verbindlich, als die Übereinstimmung von Tatbestandsmerkmalen der Invalidität im Verhältnis zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten im Sinn von Art. 40 Abs. 4 EWG-Verordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 (ABl. EG 1971 Nr. L 149/2 ff.) anerkannt worden ist. Eine solche Übereinstimmenserklärung liegt im Verhältnis zwischen der griechischen Invaliditätsregelung und den Bestimmungen des deutschen Rechts über Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bislang nicht vor (vgl. näher: BSG, Beschluss vom 9. Juli 2001, B 13 RJ 61/01 B und BSG SozR 3-6050 Art. 40 Nr. 3).
Darüber hinaus erfüllt die Klägerin nach Aktenlage die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente nicht. Die Klägerin bezieht seit dem 21.10.2002 eine Rente des griechischen Versicherungsträgers. Im Zeitraum vom 1.1.1998 bis zum 31.12.2000 liegen nach der Berechnung der Beklagten 11 Monate mit Pflichtbeiträgen, wobei die Beklagte die im Versicherungsverlauf für das Jahr 1998 nachgewiesenen 110 Tage nach dem in Art. 15 Abs. 3 a) VO 574/72 EWG festgelegten Schlüssel (26 Arbeitstage = 1 Monat) in 5 Monate, die für 1999 nachgewiesenen 83 Arbeitstage in 4 Monate und die für das Jahr 2000 ausgewiesenen 55 Arbeitstage in 2 Monate umgerechnet hat. Auch wenn man bei dem Teiler von 26 Tagen für die 55 Tage im Jahr 2000 auf 3 Monate kommt, werden nur 12 Monate an Pflichtbeiträgen erreicht. Zwar liegt die von der Beklagten bereits im Juli 2005 bei griechischen Versicherungsträger angeforderte Aufteilung der Versicherungstage auf die einzelnen Monate noch nicht vor. Es ist aber äußerst unwahrscheinlich, dass die Versicherungstage sich so auf die Monate der Jahre 1998 bis 2000 verteilen, dass 36 Monate an Pflichtbeiträgen in der Zeit vom 21.10.1997 bis zum 20.10.2002 erreicht werden. Denn die Klägerin hat gegenüber Prof. Dr. K. angegeben, sie habe nach der im Jahre 1998 durchgeführten Bandscheibenoperation, die wegen rückfälliger Beschwerden zu einer weiteren stationären Behandlung im November 1999 führte, noch ca. 6 Monate auf derselben Stelle in einem Supermarkt gearbeitet und sei dann von dieser Stelle entlassen worden. Seit diesem Zeitpunkt sei sie keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgegangen.
Nach alledem waren der angefochtene Gerichtsbescheid und die Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved