Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AL 4448/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AL 264/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 22. November 2006 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen des Zugunstenverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, ihren Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 31. März 2004 (Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 24. Juni bis 30. November 2003 und Rückforderung von insgesamt 6.167,49 EUR) zurückzunehmen.
Am 2005 beantragte der Kläger (erneut) nach § 44 SGB X die Überprüfung des genannten Aufhebungsbescheides vom 31. März 2004. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. September 2005 ab. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 22. November 2005 zurückgewiesen.
Am 22. Dezember 2005 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Mit Urteil vom 22. November 2006 hat das SG die Klage abgewiesen; wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das dem früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers durch Empfangsbekenntnis am 8. Dezember 2006 zugestellte Urteil verwiesen.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2005, beim Landessozialgericht (LSG) per Telefax eingegangen am selben Tag, hat der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers Berufung eingelegt.
Durch gerichtliche Verfügung vom 1. Februar 2007 wurde der Kläger-Vertreter auf die Versäumung der Berufungsfrist hingewiesen.
Mit Verfügung vom 8. März 2007 sind die Beteiligten auf die beabsichtigte Verwerfung der Berufung durch Beschluss als unzulässig hingewiesen worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 22. November 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 30. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2005 den Bescheid vom 31. März 2004 zurückzunehmen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers, über welche im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter anstelle des Senats entscheiden kann (§ 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Entscheidung kann nach Satz 2 der Bestimmung durch Beschluss ergehen; der Senat hat hiervon nach dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Die Beteiligten haben im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit erhalten, sich zur beabsichtigten Verwerfung der Berufung durch Beschluss zu äußern; Einwendungen hiergegen sind nicht erhoben worden.
Die Berufung des Kläger ist zwar formgerecht im Sinne des § 151 Abs. 1 und 2 SGG eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig eingelegt wurde.
Nach § 151 Absatz 1 SGG ist die Berufung binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 Satz 1 SGG). Urteile, die - wie hier - verkündet worden sind, sind zuzustellen (§ 135 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGG); zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO - (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG). Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach der Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt - hier also die Zustellung - fällt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG); fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (Abs. 3 a.a.O.). Vorliegend ist die Berufungsfrist versäumt, ohne dass Wiedereinsetzungsgründe gegeben sind.
Das mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung (vgl. § 136 Abs. 1 Nr. 7 SGG i.V.m. § 66 SGG) versehene Urteil des SG vom 22. November 2006 ist dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 8. Dezember 2006 durch Empfangsbekenntnis wirksam zugestellt worden. Damit endete die Berufungsfrist (§ 151 Abs. 1 SGG) für den Kläger am Montag, den 8. Januar 2007. Demgegenüber ist seine Berufung ausweislich des Eingangsstempels erst am 15. Januar 2007 beim LSG eingegangen. Damit ist die Berufung verspätet eingelegt worden.
Wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung kann dem Kläger auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Wiedereinsetzung ist (nur) zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine Verfahrensfrist einzuhalten (§ 67 Abs. 1 SGG). Dies ist dann der Fall, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt aufgewendet hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung zuzumuten sind (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 67 Rdnr. 3 m.w.N.). Gründe, welche den Kläger bzw. seinen (früheren oder jetzigen) Prozessbevollmächtigten (vgl. § 202 SGG i.V.m. § 85 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)) schuldlos an einer rechtzeitigen Einlegung der Berufung gehindert haben, sind indes weder vorgebracht noch sonst wie ersichtlich. Eine Prüfung des klägerischen Begehrens in der Sache ist dem Senat mithin verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen des Zugunstenverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, ihren Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 31. März 2004 (Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 24. Juni bis 30. November 2003 und Rückforderung von insgesamt 6.167,49 EUR) zurückzunehmen.
Am 2005 beantragte der Kläger (erneut) nach § 44 SGB X die Überprüfung des genannten Aufhebungsbescheides vom 31. März 2004. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. September 2005 ab. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 22. November 2005 zurückgewiesen.
Am 22. Dezember 2005 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Mit Urteil vom 22. November 2006 hat das SG die Klage abgewiesen; wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das dem früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers durch Empfangsbekenntnis am 8. Dezember 2006 zugestellte Urteil verwiesen.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2005, beim Landessozialgericht (LSG) per Telefax eingegangen am selben Tag, hat der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers Berufung eingelegt.
Durch gerichtliche Verfügung vom 1. Februar 2007 wurde der Kläger-Vertreter auf die Versäumung der Berufungsfrist hingewiesen.
Mit Verfügung vom 8. März 2007 sind die Beteiligten auf die beabsichtigte Verwerfung der Berufung durch Beschluss als unzulässig hingewiesen worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 22. November 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 30. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2005 den Bescheid vom 31. März 2004 zurückzunehmen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers, über welche im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter anstelle des Senats entscheiden kann (§ 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Entscheidung kann nach Satz 2 der Bestimmung durch Beschluss ergehen; der Senat hat hiervon nach dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Die Beteiligten haben im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit erhalten, sich zur beabsichtigten Verwerfung der Berufung durch Beschluss zu äußern; Einwendungen hiergegen sind nicht erhoben worden.
Die Berufung des Kläger ist zwar formgerecht im Sinne des § 151 Abs. 1 und 2 SGG eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig eingelegt wurde.
Nach § 151 Absatz 1 SGG ist die Berufung binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 Satz 1 SGG). Urteile, die - wie hier - verkündet worden sind, sind zuzustellen (§ 135 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGG); zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO - (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG). Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach der Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt - hier also die Zustellung - fällt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG); fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (Abs. 3 a.a.O.). Vorliegend ist die Berufungsfrist versäumt, ohne dass Wiedereinsetzungsgründe gegeben sind.
Das mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung (vgl. § 136 Abs. 1 Nr. 7 SGG i.V.m. § 66 SGG) versehene Urteil des SG vom 22. November 2006 ist dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 8. Dezember 2006 durch Empfangsbekenntnis wirksam zugestellt worden. Damit endete die Berufungsfrist (§ 151 Abs. 1 SGG) für den Kläger am Montag, den 8. Januar 2007. Demgegenüber ist seine Berufung ausweislich des Eingangsstempels erst am 15. Januar 2007 beim LSG eingegangen. Damit ist die Berufung verspätet eingelegt worden.
Wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung kann dem Kläger auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Wiedereinsetzung ist (nur) zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine Verfahrensfrist einzuhalten (§ 67 Abs. 1 SGG). Dies ist dann der Fall, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt aufgewendet hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung zuzumuten sind (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 67 Rdnr. 3 m.w.N.). Gründe, welche den Kläger bzw. seinen (früheren oder jetzigen) Prozessbevollmächtigten (vgl. § 202 SGG i.V.m. § 85 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)) schuldlos an einer rechtzeitigen Einlegung der Berufung gehindert haben, sind indes weder vorgebracht noch sonst wie ersichtlich. Eine Prüfung des klägerischen Begehrens in der Sache ist dem Senat mithin verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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