L 10 U 1408/07 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 1 U 105/07 PKH-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 1408/07 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 7. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer (Bf) begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung seines Bevollmächtigten für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) wegen Gewährung von Verletztenrente ab Juli 2000 für Folgen eines Arbeitsunfalles vom 7. Juli 2000. Dies hat das SG mit Beschluss vom 7. Februar 2007 abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat, ist unbegründet.

Gemäß § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringt.

Das SG hat zu Recht hinreichende Erfolgsaussichten der Klage verneint, da diese nach dem Ergebnis der im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorzunehmenden Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Die Beklagte lehnte - auf Grund eines Gutachtens von Prof. Dr. Sch. und einer Stellungnahme des Beratungsfacharztes Dr. K. - bereits mit gemäß § 77 SGG bindend gewordenem Bescheid vom 25. Februar 2003 unter Anerkennung von "ohne wesentliche Folgen verheilter, operativ versorgter Riss im Diskus triangularis nach Distorsion des linken Handgelenkes" als Unfallfolgen die Gewährung von Verletztenrente und mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. Mai 2006 und Widerspruchsbescheid vom 15. September 2006 eine Neufeststellung ab.

Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 und 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) für die Gewährung von Verletztenrente dürften nicht erfüllt sein. Für die Zeit bis zur Begutachtung durch Prof. Dr. Sch. ergibt sich dies aus dessen schlüssigem Gutachten, wonach eine unfallbedingte rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nicht vorliegt. Diese Einschätzung widerlegende ärztliche Äußerungen liegen nicht vor. Auch für die Zeit danach liegen Anhaltspunkte für eine rentenberechtigende MdE nach den vorliegenden ärztlichen Äußerungen, insbesondere des behandelnden Arztes Dr. K. nicht vor. Nach dessen Berichten hat sich der Bf zwar ab 21. Februar 2006 mehrmals wegen persistierender Beschwerden am Handgelenk vorgestellt, doch hat Dr. K. am 21. Februar 2006 (bei unauffälligen äußeren Handgelenkskonturen, reizlosen Narbenverhältnissen und über dem distalen Radioulnargelenk schmerzhafter aber freier Beweglichkeit des Gelenkes bei Dorsalextension) Arbeitsunfähigkeit verneint, am 7. März 2006 (bei völlig freier Beweglichkeit des linken Handgelenks, das nur bei maximaler Dorsalextension schmerzhaft erscheine) eine MdE in rentenberechtigendem Grade verneint, am 20. April 2006 Arbeitsunfähigkeit bejaht sowie am 5. Juli 2006 (bei unauffällig erscheinenden äußeren Konturen des Gelenkes und umschriebener Spontan- und Druckdolenz an der Dorsalseite des Gelenkes mit Schmerzzunahme bei Dorsalextension und Belastung) mitgeteilt, der Kläger könne seine bisherigen Tätigkeit wieder uneingeschränkt auszuüben. Auch das von ihm veranlasste MRT belegt keine funktionellen Einschränkungen.

Soweit der Bf Beschwerden am verletzten Handgelenk angibt, wurden diese bereits vom behandelnden Arzt Dr. K. gewürdigt. Eine von der Rentenversicherung - wie vom Bf in der Beschwerdebegründung vorgetragen - festgestellte "endgradige" Funktionseinschränkung im linken Handgelenk bietet im Übrigen keinen Anhalt für eine rentenberechtigende MdE. Soweit der Bf behauptet, neue ärztliche Befundberichte und ein entsprechendes gerichtliches Gutachten würden das Vorliegen einer rentenberechtigenden MdE nachweisen, besteht im Hinblick auf die Ausführungen von Dr. K. kein weiterer Ermittlungsbedarf und hat er die Möglichkeit, im Klageverfahren auf sein Kostenrisiko die Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG zu beantragen. Dies allerdings rechtfertigt nicht die Annahme hinreichender Erfolgsaussichten der Klage (§ 73a Abs. 3 SGG).

Da das SG somit zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a Abs. 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Rechtskraft
Aus
Saved