Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 1796/07 A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Befangenheitsgesuch der Klägerin gegen Gerichtsoberinspektorin B. wird abgelehnt.
Gründe:
Das Befangenheitsgesuch der Klägerin ist jedenfalls unbegründet.
Nach § 60 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 42 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann eine Gerichtsperson - entsprechendes gilt nach § 49 ZPO für Urkundsbeamte der Geschäftsstelle - wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, sondern schon dann, wenn ein Beteiligter bei Würdigung aller Umstände und bei vernünftigen Erwägungen Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung der Gerichtsperson zu zweifeln. Ein im Rahmen gebotener Verfahrensweise liegendes Verhalten kann keinen Ablehnungsgrund begründen.
Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht gemäß § 60 SGG i.V.m. § 42 ZPO durch den Senat.
Die Klägerin begründet ihr Ablehnungsgesuch damit, dass Gerichtsoberinspektorin B. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle im abgeschlossenen Verfahren L 10 U 900/07 ER Gerichtsgebühren in Höhe von 82,50 EUR angefordert hat. Mit diesem Verhalten hat die Urkundsbeamtin aber lediglich die verfahrensrechtlich vorgegebenen Konsequenzen aus den Entscheidungen des Senats in diesem Verfahren gezogen, wonach dieses Verfahren gerichtskostenpflichtig gewesen und ein Streitwert von 1135,89 EUR festgesetzt worden ist. Dies stellt keinen Ablehnungsgrund dar.
Da die Klägerin lediglich einen Umstand (Anforderung von Gerichtsgebühren) für das Ablehnungsgesuch vorträgt, der durch die dem Senat vorliegenden Akten bestätigt wird, hat der Senat davon abgesehen, eine dienstliche Äußerung der abgelehnten Urkundsbeamtin einzuholen. Denn eine solche dienstliche Äußerung müsste sich gerade auf die vorgebrachte Tatsache beziehen (s. Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage, § 44 Rdnr. 3) und könnte hier somit lediglich eine Bestätigung der vorgebrachten Tatsache enthalten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Befangenheitsgesuch der Klägerin ist jedenfalls unbegründet.
Nach § 60 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 42 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann eine Gerichtsperson - entsprechendes gilt nach § 49 ZPO für Urkundsbeamte der Geschäftsstelle - wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, sondern schon dann, wenn ein Beteiligter bei Würdigung aller Umstände und bei vernünftigen Erwägungen Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung der Gerichtsperson zu zweifeln. Ein im Rahmen gebotener Verfahrensweise liegendes Verhalten kann keinen Ablehnungsgrund begründen.
Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht gemäß § 60 SGG i.V.m. § 42 ZPO durch den Senat.
Die Klägerin begründet ihr Ablehnungsgesuch damit, dass Gerichtsoberinspektorin B. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle im abgeschlossenen Verfahren L 10 U 900/07 ER Gerichtsgebühren in Höhe von 82,50 EUR angefordert hat. Mit diesem Verhalten hat die Urkundsbeamtin aber lediglich die verfahrensrechtlich vorgegebenen Konsequenzen aus den Entscheidungen des Senats in diesem Verfahren gezogen, wonach dieses Verfahren gerichtskostenpflichtig gewesen und ein Streitwert von 1135,89 EUR festgesetzt worden ist. Dies stellt keinen Ablehnungsgrund dar.
Da die Klägerin lediglich einen Umstand (Anforderung von Gerichtsgebühren) für das Ablehnungsgesuch vorträgt, der durch die dem Senat vorliegenden Akten bestätigt wird, hat der Senat davon abgesehen, eine dienstliche Äußerung der abgelehnten Urkundsbeamtin einzuholen. Denn eine solche dienstliche Äußerung müsste sich gerade auf die vorgebrachte Tatsache beziehen (s. Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage, § 44 Rdnr. 3) und könnte hier somit lediglich eine Bestätigung der vorgebrachten Tatsache enthalten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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