Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KR 2494/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 3274/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 8.6.2006 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Sozialgericht zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Bei der Klägerin, die ein Gerüstbauunternehmen betreibt, führte die Beklagte Betriebsprüfungen durch, bei der sie zu der Auffassung gelangte, dass von der Klägerin beauftragte so genannte "Subunternehmer" in Wahrheit bei ihr abhängig beschäftigt gewesen seien. Mit Bescheid vom 8.12.1999 forderte sie deswegen die Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von (insgesamt) 311.428,24 DM (im Streit offenbar noch - insgesamt - 278.419,42 DM). Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 29.3.2001) erhob die Klägerin am 26.4.2001 Klage beim Sozialgericht Heilbronn. Dieses trennte durch Beschluss vom 24.09.2002 die Beitragsforderungen hinsichtlich der einzelnen Mitarbeiter und führte den Rechtsstreit betreffend die Beitragspflicht des P. B. unter dem Az. S 2 KR 2494/02. Mit Urteil vom 8.6.2006 wies es die Klage ab. Das Urteil wurde in der mündlichen Verhandlung vom gleichen Tag verkündet. Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils wurden erst im Januar 2007 schriftlich niedergelegt (Vermerk Senatsakte S. 10). Das Urteil wurde der Klägerin am 15.1.2007 zugestellt.
Bereits am 28.6.2006 hatte die Klägerin Berufung eingelegt; sie beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 8.6.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8.12.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.3.2001 aufzuheben,
hilfsweise
die Sache unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Heilbronn vom 8.6.2006 an das Sozialgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten wurden mit Verfügung v. 7.2.2007 darauf hingewiesen, dass wegen verspäteter Niederlegung von Tatbestand und Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (mehr als fünf Monate nach Urteilsverkündung) ein wesentlicher Verfahrensfehler sowie ein absoluter Revisionsgrund vorliege und deshalb erwogen werde, das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und die Sache gem. § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG an das Sozialgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin hat sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung gem. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hebt das von der Klägerin mit der nach §§ 143, 144, 151 SGG statthaften und zulässigen Berufung angefochtene Urteil des Sozialgerichts gem. § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG auf und verweist die Sache an das Sozialgericht zurück.
Gem. § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Wesentlich ist der Mangel, wenn das Urteil auf ihm beruhen kann (Meyer-Ladewig, SGG, § 159 Rdnr. 3a). Hier liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler, ein absoluter Revisionsgrund nach § 202 SGG i. V. m. § 547 Nr. 6 ZPO, vor. Denn das angefochtene Urteil war im Sinne dieser Vorschrift nicht mit Gründen versehen, weil es das Sozialgericht bereits am 8.6.2006 verkündet hatte, Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils aber erst im Januar 2007, und damit etwa 7 Monate nach Urteilsverkündung, schriftlich niedergelegt wurden. Absolute Höchstgrenze für die Übergabe des mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehenen und unterschriebenen Urteils an die Geschäftsstelle sind aber 5 Monate, wobei aus einer Zustellung des Urteils mehr als 7 Monate nach der Verkündung geschlossen werden kann, dass das Urteil nicht innerhalb der Fünf-Monatsfrist an die Geschäftsstelle übergeben wurde (vgl. zu alledem NK-SGG § 134 Rdnr. 6 m.w.N.; GemSOGB v. 27.4.1993, SozR 3-1750 § 551 Nr. 4; BSG, Urt. v. 20.11.2003, - B 13 RJ 41/03 R -). Auch wenn die Zurückverweisung nur ausnahmsweise stattfinden soll, macht der Senat hier angesichts der erheblichen Zeit, die zwischen Urteilsverkündung und Urteilsabsetzung verstrichen ist, von dem ihm in § 159 SGG eröffneten Ermessen im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht Gebrauch. Der Sonderfall einer unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründeten, also bereits nach dem Klagevorbringen selbst unschlüssigen oder gar missbräuchlichen Klage, liegt nicht vor (vgl. dazu auch BSG, Urt. v. 20.11.2003, a. a. O.).
Im zurückverwiesenen Verfahren wird auch zu prüfen sein, ob der P. B. zum Verfahren notwendig beizuladen ist.
Die Kostenentscheidung bleibt der (erneuten) Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Bei der Klägerin, die ein Gerüstbauunternehmen betreibt, führte die Beklagte Betriebsprüfungen durch, bei der sie zu der Auffassung gelangte, dass von der Klägerin beauftragte so genannte "Subunternehmer" in Wahrheit bei ihr abhängig beschäftigt gewesen seien. Mit Bescheid vom 8.12.1999 forderte sie deswegen die Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von (insgesamt) 311.428,24 DM (im Streit offenbar noch - insgesamt - 278.419,42 DM). Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 29.3.2001) erhob die Klägerin am 26.4.2001 Klage beim Sozialgericht Heilbronn. Dieses trennte durch Beschluss vom 24.09.2002 die Beitragsforderungen hinsichtlich der einzelnen Mitarbeiter und führte den Rechtsstreit betreffend die Beitragspflicht des P. B. unter dem Az. S 2 KR 2494/02. Mit Urteil vom 8.6.2006 wies es die Klage ab. Das Urteil wurde in der mündlichen Verhandlung vom gleichen Tag verkündet. Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils wurden erst im Januar 2007 schriftlich niedergelegt (Vermerk Senatsakte S. 10). Das Urteil wurde der Klägerin am 15.1.2007 zugestellt.
Bereits am 28.6.2006 hatte die Klägerin Berufung eingelegt; sie beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 8.6.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8.12.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.3.2001 aufzuheben,
hilfsweise
die Sache unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Heilbronn vom 8.6.2006 an das Sozialgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten wurden mit Verfügung v. 7.2.2007 darauf hingewiesen, dass wegen verspäteter Niederlegung von Tatbestand und Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (mehr als fünf Monate nach Urteilsverkündung) ein wesentlicher Verfahrensfehler sowie ein absoluter Revisionsgrund vorliege und deshalb erwogen werde, das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und die Sache gem. § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG an das Sozialgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin hat sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung gem. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hebt das von der Klägerin mit der nach §§ 143, 144, 151 SGG statthaften und zulässigen Berufung angefochtene Urteil des Sozialgerichts gem. § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG auf und verweist die Sache an das Sozialgericht zurück.
Gem. § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Wesentlich ist der Mangel, wenn das Urteil auf ihm beruhen kann (Meyer-Ladewig, SGG, § 159 Rdnr. 3a). Hier liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler, ein absoluter Revisionsgrund nach § 202 SGG i. V. m. § 547 Nr. 6 ZPO, vor. Denn das angefochtene Urteil war im Sinne dieser Vorschrift nicht mit Gründen versehen, weil es das Sozialgericht bereits am 8.6.2006 verkündet hatte, Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils aber erst im Januar 2007, und damit etwa 7 Monate nach Urteilsverkündung, schriftlich niedergelegt wurden. Absolute Höchstgrenze für die Übergabe des mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehenen und unterschriebenen Urteils an die Geschäftsstelle sind aber 5 Monate, wobei aus einer Zustellung des Urteils mehr als 7 Monate nach der Verkündung geschlossen werden kann, dass das Urteil nicht innerhalb der Fünf-Monatsfrist an die Geschäftsstelle übergeben wurde (vgl. zu alledem NK-SGG § 134 Rdnr. 6 m.w.N.; GemSOGB v. 27.4.1993, SozR 3-1750 § 551 Nr. 4; BSG, Urt. v. 20.11.2003, - B 13 RJ 41/03 R -). Auch wenn die Zurückverweisung nur ausnahmsweise stattfinden soll, macht der Senat hier angesichts der erheblichen Zeit, die zwischen Urteilsverkündung und Urteilsabsetzung verstrichen ist, von dem ihm in § 159 SGG eröffneten Ermessen im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht Gebrauch. Der Sonderfall einer unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründeten, also bereits nach dem Klagevorbringen selbst unschlüssigen oder gar missbräuchlichen Klage, liegt nicht vor (vgl. dazu auch BSG, Urt. v. 20.11.2003, a. a. O.).
Im zurückverwiesenen Verfahren wird auch zu prüfen sein, ob der P. B. zum Verfahren notwendig beizuladen ist.
Die Kostenentscheidung bleibt der (erneuten) Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.
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