Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 2/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 330/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Freiburg vom 15.1.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin (Ast.) begehrt die vorläufige Übernahme und Auszahlung an sich selbst der gesamten entstehenden Kosten der Unterkunft in Höhe von 653,00 EUR im Rahmen der laufenden Leistungen nach dem SGB II für den Monat Januar 2007, mindestens aber die vorläufige Auszahlung der Leistungen für diesen Monat in der im Bescheid vom 19.10.2006 bewilligten Höhe.
Die Antragsgegnerin (Ag.) kam dem Begehren der Ast. nicht nach und daraufhin beantragte diese beim SG Freiburg (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Bereits mit Beschluss vom 7.12.2006 hat das SG einen entsprechenden Antrag (Miete und Auszahlung an die Antragstellerin) für den Monat Oktober 2006 zurückgewiesen ( S 12 AS 4874/06 ER). Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 12.4.2007 zurückgewiesen (L 12 AS 6413/06 ER-B).
Der Antrag bzgl. des Monats Januar 2007 wurde vom SG mit Beschluss vom 15.01.2007 teils als unzulässig und teils als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Beschluss hat die Ast. Beschwerde eingelegt, welches das SG nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg vorlegte.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat weist sie aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung sowie aus den Gründen der zwischen den identischen Beteiligten ergangenen Entscheidung vom 12.4.2007 (L 12 AS 6413/06 ER-B) zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Antragstellerin (Ast.) begehrt die vorläufige Übernahme und Auszahlung an sich selbst der gesamten entstehenden Kosten der Unterkunft in Höhe von 653,00 EUR im Rahmen der laufenden Leistungen nach dem SGB II für den Monat Januar 2007, mindestens aber die vorläufige Auszahlung der Leistungen für diesen Monat in der im Bescheid vom 19.10.2006 bewilligten Höhe.
Die Antragsgegnerin (Ag.) kam dem Begehren der Ast. nicht nach und daraufhin beantragte diese beim SG Freiburg (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Bereits mit Beschluss vom 7.12.2006 hat das SG einen entsprechenden Antrag (Miete und Auszahlung an die Antragstellerin) für den Monat Oktober 2006 zurückgewiesen ( S 12 AS 4874/06 ER). Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 12.4.2007 zurückgewiesen (L 12 AS 6413/06 ER-B).
Der Antrag bzgl. des Monats Januar 2007 wurde vom SG mit Beschluss vom 15.01.2007 teils als unzulässig und teils als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Beschluss hat die Ast. Beschwerde eingelegt, welches das SG nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg vorlegte.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat weist sie aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung sowie aus den Gründen der zwischen den identischen Beteiligten ergangenen Entscheidung vom 12.4.2007 (L 12 AS 6413/06 ER-B) zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved