Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 2356/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 839/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12.1.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1959 geborene Kläger absolvierte von 1974 bis 1977 eine Ausbildung zum Fliesenleger. Von Juli 1978 bis November 1999 war er bei der Fa. A. als Estrichleger versicherungspflichtig beschäftigt. Bis April 2001 bezog der Kläger Krankengeld, sodann Leistungen der Bundesagentur für Arbeit. In der von der Beklagten eingeholten Arbeitgeberauskunft vom 23.6.2000 (Verwaltungsakte, VA, S. 183) teilte die Fa. A. mit, der Kläger habe angelernte Arbeiten mit einer Ausbildungsdauer von drei Monaten verrichtet. Einen Ausbildungsabschluss habe er nicht nachgewiesen, nach Einarbeitung als Estrichleger aber die für die Facharbeitertätigkeit erforderliche Qualifikation bzw. die praktischen und theoretischen Kenntnisse eines voll ausgebildeten Facharbeiters erlangt. Der Kläger sei nicht nur in Teilbereichen des Facharbeiterberufes eingesetzt worden.
Vom 14.3. bis 11.4.2000 absolvierte der Kläger eine stationäre Rehabilitationsbehandlung in der G. Fachklinik, Bad A ... Im Entlassungsbericht vom 5.5.2000 (SG-Akte S. 53) ist ausgeführt, als Estrichleger könne der Kläger nicht mehr vollschichtig arbeiten. Vollschichtig zumutbar seien jedoch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, ohne überwiegendes Bücken und ohne überwiegende Zwangshaltungen bzw. ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten. Eine im Wesentlichen gleich lautende Leistungseinschätzung ist im Entlassungsbericht der Klinik vom 3.3.1998 über eine vom 3.2 bis 3.3.1998 durchgeführte Rehabilitationsbehandlung festgehalten (Reha-Akte).
Am 29.4.2003 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung gab er an, wegen Bandscheibenschäden und Knorpelschäden an den Kniegelenken könne er keinerlei Arbeit mehr leisten.
Die Beklagte zog Arztunterlagen bei und erhob das Gutachten der Chirurgin und Sozialmedizinerin Dr. L. vom 13.6.2003 (VA S. 143). Diese diagnostizierte Kniegelenksbeschwerden beidseits bei Knorpelschaden der Kniescheibenrückfläche, rechts ausgeprägter als links, mit geringen funktionellen Einbußen, links ohne Reizzustand sowie ein HWS-LWS-Syndrom mit Neigung zu muskulären Verspannungen, aktuell ohne Wurzelreizsymptome, ohne neurologische Ausfälle und ohne wesentliche Funktionseinbußen. Bei der klinischen Untersuchung habe sich für die HWS eine freie Beweglichkeit gezeigt, die Muskulatur sei nicht auffällig verspannt. Eine wesentliche Schmerzsymptomatik habe nicht provoziert werden können. Auch für die Rumpfwirbelsäule habe sich ein wesentlicher krankhafter klinischer Befund nicht ergeben. Die Bewegungsmuster seien ungestört, die Beweglichkeit sei frei. Auch die Gelenke hätten sich als frei beweglich erwiesen. Hinsichtlich des rechten Kniegelenks sei anlässlich einer im Jahr 2001 durchgeführten Arthroskopie ein krankhafter Befund nicht beschrieben. Nur initiale degenerative Veränderungen seien festzustellen. Der Kläger könne leichte und mittelschwere Arbeiten über sechs Stunden täglich verrichten. Arbeiten in lang dauernder kniender oder hockender Position, mit häufigem Steigen auf Leitern und Gerüsten unter Gewichtsbelastung sowie Arbeiten in lang dauernder Wirbelsäulenzwangshaltung seien auszuschließen. Als Estrichleger könne der Kläger nicht mehr eingesetzt werden. Deshalb seien bereits im Jahr 2000 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben befürwortet worden. Allerdings wirke der Kläger hinsichtlich einer Rückkehr in das Erwerbsleben nicht übermäßig motiviert. Vielmehr scheine er sich mit der Situation recht gut arrangiert zu haben; er versorge das sechsjährige Kind und den Haushalt, da die Ehefrau berufstätig sei.
Mit Bescheid vom 8.7.2003 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Der Kläger sei nicht erwerbsgemindert, weil er Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne.
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor, er leide außerdem an einer Meniskusschädigung und an Wirbelsäulenerkrankungen, weshalb er einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.5.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, worauf der Kläger am 15.6.2004 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe erhob. Er bekräftigte sein bisheriges Vorbringen und trug ergänzend vor, zumindest liege Berufsunfähigkeit vor, da er als Fliesenleger nicht mehr einsetzbar sei.
Das Sozialgericht befragte behandelnde Ärzte und erhob das Gutachten des Orthopäden Dr. M. vom 12.10.2005. Außerdem holte es die (ergänzende) Arbeitgeberauskunft der Firma A. vom 20.12.2004 ein (SG-Akte S. 61), vernahm den Zeugen A. in der mündlichen Verhandlung vom 31.8.2005 und zog die in Klageverfahren gegen die gesetzliche Unfallversicherung (S 15 U 4065/02 und S 15 U 4064/02) erstatteten Gutachten des Orthopäden Dr. J. vom 09.10.2003 und des Allgemeinarztes Dr. R. vom 19.7.2004 bei.
Der Zeuge A. gab an, der Kläger sei als gelernter Fliesenleger vor allem zum Abziehen des Estrichs eingesetzt worden, da er das sehr gut gekonnt habe. Er habe alle Tätigkeiten verrichten können, die zum Beruf des Estrichlegers gehörten. Für diesen Beruf sei eine Lehrzeit von drei Jahren vorgesehen (Berufsbeschreibung SG-Akte S. 122).
Der Neurologe und Psychiater Dr. Sch. teilte unter dem 12.10.2004 mit, die von ihm erhobenen Befunde stünden einer körperlich leichten Berufstätigkeit von mindestens sechs Stunden täglich nicht entgegen, sofern Tätigkeiten von hebender Belastung vermieden würden (SG-Akte S. 21). Der Allgemeinarzt Dr. R. gab unter dem 30.12.2004 an, auch nach seiner Auffassung könne der Kläger leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten (SG-Akte S. 33). Der Orthopäde Dr. St. gab eine Leistungseinschätzung nicht ab (Bericht vom 13.4.2003, SG-Akte S. 67).
Dr. M. führte in seinem Gutachten aus, der Kläger habe angegeben, er verspüre an beiden Kniegelenken, vorwiegend am rechten Kniegelenk seit drei bis vier Jahren Schmerzen, die besonders nach dem Radfahren, beim Aufstehen vom Sitzen oder beim Treppensteigen aufträten. Eine Therapie habe bislang nicht stattgefunden. Zu Rückenschmerzen komme es vorwiegend wetterbedingt, weniger bei Belastung. Er spüre jeden Wetterumschwung in der unteren Lendenwirbelsäule. Der Gutachter diagnostizierte ein Schmerzsyndrom der Kniescheiben-Oberschenkel-Nebengelenke bei Fehltopik und Fehlform der Kniescheiben sowie arthroskopisch nachgewiesenem Knorpelschaden der Kniescheibenrückfläche (Chondromalazia patellae), eine Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule bei bildgebend nachgewiesenen Bandscheibenvorfällen, derzeit ohne Wurzelreizsymptomatik, eine Neigung zu Halswirbelsäulenbeschwerden, derzeit klinisch ohne krankhaften Befund, sowie ein Syndrom der Ellenrinne beidseits. Im Vordergrund der Schmerzsymptomatik stehe der Kniegelenksschmerz beidseits, rechtsbetont, der im Anschluss an das Radfahren auftrete sowie beim Aufstehen aus sitzender Position. Der Kniescheibenbefund sei zwar auffällig, es fänden sich jedoch keinerlei Hinweise für eine Meniskussymptomatik. Im Hinblick auf die Kniegelenkserkrankungen müsse der Kläger Tätigkeiten im Knien oder Hocken bzw. mit ständigem oder häufigem Besteigen von Leitern oder Treppen vermeiden. Wegen der Lendenwirbelsäulenerkrankung solle schweres Heben und Tragen ebenso dauerndes mittelschweres Heben gemieden werden. Insgesamt könne der Kläger leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten mit dem Heben leichter Lasten und dem zeitweiligen Heben mittelschwerer Lasten im Gehen, Stehen und Sitzen, ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen, ohne häufiges Bücken, ohne ständiges Besteigen von Treppen oder Leitern sechs Stunden täglich und mehr verrichten. Als Estrichleger sei das Leistungsvermögen auf drei bis unter sechs Stunden bzw. zwei Stunden bis unter halbschichtig abgesunken, da der Kläger, insbesondere als "Abzieher", vorwiegend in kniender Position arbeiten müsste und außerdem häufig schweres Heben und schweres Tragen (etwa von Zementsäcken) notwendig wäre. Der Kläger sei wegefähig.
In der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts vom 12.1.2006 trug die Beklagte vor, für den Fall, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Facharbeitertätigkeit einzustufen wäre, werde dem Kläger als Verweisungstätigkeit der Beruf des Hausmeisters in größeren Wohnanlagen benannt.
Mit Urteil vom 12.1.2006 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert bzw. berufsunfähig. Im Hinblick auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Estrichleger könne er zwar den Berufsschutz des Facharbeiters beanspruchen. Er müsse sich jedoch auf den Beruf des Hauswarts in größeren Wohnanlagen verweisen lassen. Dieser Beruf sei einem Facharbeiter sozial zuzumuten (BSG, Urt. vom 21.2.1995, - 8 RKn 4/93; BayLSG, Urt. vom 24.3.2004, - L 20 RJ 541/01 -). Die Aufgaben des Hauswarts in größeren Wohnanlagen oder Verwaltungsgebäuden bestünden in regelmäßigen Kontrollen des Gebäudes, der Außenanlagen und technischen Einrichtungen auf Funktionstüchtigkeit bzw. Ordnungsmäßigkeit, im Erledigen oder Veranlassen von Reparaturen, im Überwachen und Sicherstellen der Versorgung mit Heizöl, Gas und Strom, in der Aufsicht über Reinigung, Instandhaltung und Instandsetzung der Gebäude, im Aufzeichnen von Arbeits- und Materialkosten oder im Anfertigen von Berichten für Eigentümer und Verwalter. Außerdem würden Beschwerden von Mietern bearbeitet und die Einhaltung der Hausordnung überwacht. Schließlich führe der Hauswart Besichtigungen für Mietinteressenten durch. Bei all diesen Tätigkeiten handele es sich um körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechselrhythmus. Bei Reparaturen könnten zwar auch Zwangshaltungen vorkommen, ständig gebücktes Arbeiten oder ständige Wirbelsäulenzwangshaltungen seien jedoch nicht erforderlich. Auch mittelschwere Tätigkeiten müssten allenfalls kurzzeitig verrichtet werden. Darin unterscheide sich die Tätigkeit des Hauswarts in größeren Wohnanlagen bzw. Verwaltungsgebäuden von der Arbeit des Hausmeisters. Überwiegend fielen überwachende Tätigkeiten an, wobei der Hauswart nur kleinere oder einfachere Reparaturen selbst erledige.
Diesem Anforderungsprofil sei der Kläger mit seinem gesundheitlichen Restleistungsvermögen gewachsen. Das gehe aus dem Gutachten des Dr. M. hervor. Die im Vordergrund stehende Schmerzsymptomatik an den Kniegelenken sei dadurch berücksichtigt, dass ständiges Besteigen von Leitern und Treppen sowie häufiges Bücken ausgeschlossen würden. Qualitative Einschränkungen für Tätigkeiten in Wirbelsäulenzwangshaltung sowie für häufiges Bücken und ausschließlich mittelschwere bzw. schwere körperliche Arbeit trügen der verminderten Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule Rechnung.
Auf das ihm am 10.2.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.2.2006 Berufung eingelegt. Er trägt ergänzend vor, es sei nicht zulässig, ihn auf den Beruf des Hauswarts in größeren Wohnanlagen zu verweisen. Außer den vom Sozialgericht unter Hinweis auf das Urteil des BayLSG vom 24.3.2004 (a. a. O.) genannten Tätigkeiten müsse der Hauswart nämlich schwere Müllcontainer für die städtische Müllabfuhr in größeren Mengen, regelmäßig zweimal wöchentlich, bereitstellen, Schnee räumen und Streuen unter Einsatz entsprechend schweren technischen Geräts, Materialien, wie Streugut und Streusalz in größeren und schweren Mengen besorgen, Werkzeuge in meist schweren Werkzeugkisten transportieren. Hinzu kämen Hilfeleistungen für Mieter, Aufräumarbeiten im Haus und auf Freiflächen hinsichtlich mitunter schwerer Gegenstände sowie die Führung und Aufzeichnung von Listen. Im Ausnahmefall mag die vom Sozialgericht angenommene Verweisung daher in Betracht kommen, im Regelfall aber nicht. Denn die Tätigkeit des Hauswarts in Wohnanlagen sei von vielfältigen schweren körperlichen Arbeiten gekennzeichnet und außerdem mit Kopfarbeit verbunden, die qualifizierte Facharbeiter des Baugewerbes nicht bewältigen könnten. Er sei als Fliesen- oder Estrichleger nicht gewohnt, einigermaßen qualifizierte Berichte anzufertigen. Schwere körperliche Arbeit könne er nicht mehr bewältigen. Das gelte auch für Schneeräumen oder Salzstreuen, selbst wenn dafür technisches Gerät eingesetzt werde. Schon jetzt steht fest, dass er als Hauswart nicht zur Zufriedenheit seines Arbeitgebers arbeiten werde. Schließlich sei es der Agentur für Arbeit nicht gelungen, ihn in ein Arbeitsverhältnis zu vermitteln.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12.1.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 8.7.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.5.2004 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1.4.2003 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt ergänzend vor, der Kläger habe nur einen Teilbereich der Tätigkeiten und Fähigkeiten beherrscht, die von einem gelernten Estrichleger erwartet würden. Er sei auch nicht in einer Facharbeiterlohngruppe, sondern in einer Lohngruppe für obere Anlerntätigkeiten eingestuft gewesen. Daher könne der Kläger den Berufsschutz des Facharbeiters nicht beanspruchen. Außerdem habe er sich aus familiären Gründen außer Stande gesehen, eine vorgeschlagene Umschulung in internatsmäßiger Form zu absolvieren. Damit habe er auf eine für ihn kostenlose Berufsausbildung verzichtet, ohne dass dafür gesundheitliche Gründe vorgelegen hätten. Das dürfte mit der Lösung von bisherigen Beruf vergleichbar sein und die Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zur Folge haben (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.6.1999, - L 8 RJ 2699/97 -).
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung gem. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).
Die gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Er hat darauf keinen Anspruch, weil er weder voll noch teilweise erwerbsgemindert (§ 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, SGB VI) noch berufsunfähig (§ 240 SGB VI) ist.
Nach § 43 VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie (unbeschadet hier nicht streitiger versicherungsrechtlicher Voraussetzungen) entweder voll oder teilweise erwerbsgemindert, sie also wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei bzw. sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 bzw. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Nicht erwerbsgemindert ist gem. § 43 Abs. 3 SGB VI, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Das Sozialgericht hat diese Vorschriften rechtsfehlerfrei angewendet. Es hat unter zutreffender Würdigung der ärztlichen Erkenntnisse, insbesondere der vorliegenden Gutachten (Verwaltungsgutachten Dr. L. vom 13.6.2003; Gerichtsgutachten Dr. M. vom 12.10.2005), zu Recht angenommen, dass der Kläger körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (unter qualitativen Einschränkungen) noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann, was die Gewährung von Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI ausschließt. Der Senat nimmt hierfür auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (S. 8 2. Absatz bis S. 9 des Entscheidungsabdrucks) Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Die Leistungseinschätzung der Gutachter entspricht dem in den Entlassungsberichten der G. Fachklinik Bad A. vom 3.3.1998 und 5.5.2000 festgehaltenen Leistungsbild und wird dadurch zusätzlich untermauert.
Der Kläger kann auch Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) nicht beanspruchen, weil er nicht berufsunfähig ist.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 240 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VI). Gemäß § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI ist nicht berufsunfähig, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitmarktlage nicht zu berücksichtigen. Berufsunfähigkeitsrente wird damit nicht schon dann gewährt, wenn der Versicherte seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Der Gesetzgeber verlangt von ihm vielmehr, dass er, bezogen auf seinen bisherigen Beruf, einen sozial zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf nimmt und sich vor Inanspruchnahme einer Rente mit einer geringwertigeren Erwerbstätigkeit zufrieden gibt.
Zur Gewährung von Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat der Senat zuletzt in seinem Urteil vom 14.2.2007 (- L 5 R 2401/06 -) im Anschluss an das Senatsurteil vom 10.11.2006 (- L 5 R 4635/05 -) folgendes ausgeführt:
Nur wenn der Kläger aufgrund seiner krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen die qualitativen Anforderungen seines bisherigen Berufs (Hauptberuf) nicht mehr erfüllen kann, liegt eine - im Sinne der Rentenversicherung relevante - Minderung der Berufsfähigkeit vor. Der Hauptberuf ist regelmäßig die der Versicherungspflicht zugrunde liegende Berufstätigkeit, die der Versicherte zuletzt auf Dauer, d. h. mit dem Ziel verrichtet hat, sie bis zum Erreichen der Altersgrenze oder bis zum Eintritt der auf Krankheit oder Behinderung beruhenden Unfähigkeit auszuüben. Wurde zuvor im Laufe des Erwerbslebens eine höher qualifizierte Tätigkeit im Wesentlichen krankheits- oder gebrechensbedingt aufgegeben, so ist zu prüfen, ob diese Tätigkeit maßgeblicher Hauptberuf geblieben ist oder ob der Versicherte ihn dennoch "freiwillig" aufgegeben bzw. sich mit seinem Verlust dauerhaft abgefunden hat.
Das BSG hat in dem Zusammenhang das so genannte Mehrstufenschema entwickelt. Die Stufen sind von unten nach oben nach ihrer Leistungsqualität, diese gemessen nach Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung und beruflichen Erfahrung, nicht nach Entlohnung oder Prestige, geordnet. Danach sind zu unterscheiden: Ungelernte Berufe (Stufe 1); Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Stufe 2); Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3); Berufe, die zusätzliche Qualifikation oder Erfahrungen oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen (Stufe 4), zu ihr gehören Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung; Berufe, die einen erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule oder eine zumindest gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen (Stufe 5); Berufe, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht (Stufe 6). In jedem Fall kann ein Arbeitsverdienst hilfstatsächliche Bedeutung für die Feststellung des qualitativen Werts des bisherigen (oder Vergleichs-) Berufs nur haben, soweit er die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt; nur insoweit ist er überhaupt rechtlich relevant. Eine "Verweisung", die grundsätzlich durch eine konkrete Benennung eines Berufs geschehen muss, der an mindestens 300 Arbeitsplätzen im Bundesgebiet ausgeübt wird, kann nur auf einen Beruf derselben qualitativen Stufe oder der nächst niedrigeren erfolgen. Hierbei ist das Überforderungsverbot (Einarbeitung innerhalb von drei Monaten) zu beachten. Eine konkrete Benennung ist grundsätzlich (Ausnahmen: so genannte Unüblichkeitsfälle oder Seltenheitsfälle) nur dann nicht erforderlich, wenn der bisherige Beruf der ersten Stufe angehört oder wenn ein so genannter einfacher Angelernter (Stufe 2, aber Ausbildung bis zu einem Jahre) auf ungelernte Berufe verwiesen wird (siehe hierzu insgesamt Urteil des BSG vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 5/04 R -).
Konkret ist hinsichtlich des Leitberufs des Facharbeiters noch folgendes zu berücksichtigen: so kann der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters auch zu geordnet werden, wer einen anerkannten Ausbildungsberuf mit mehr als zweijähriger Ausbildung zwar nicht erlangt hat, dessen Tätigkeit für den Betrieb aber insbesondere hinsichtlich der tarifvertraglichen Bewertung bzw. der tariflichen Einordnung durch den Arbeitgeber als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist (siehe näher zur "Tarifrechtsprechung" BSG Urteil vom 20. Juli 2005 - B 13 RJ 19/04 R -); der Versicherte muss in einem anerkannten Ausbildungsberuf gearbeitet und sich durch praktische Berufsausübung die Kenntnisse angeeignet haben, die ihn befähigen, sich unter gelernten Facharbeitern auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig und damit vollwertig zu behaupten (BSGE 65, 169). Was die Verweisbarkeit auf die nächst niedrigere Berufsgruppe des Mehrstufenschemas angeht, hat das BSG hinsichtlich der Facharbeiterberufe konkretisierend festgelegt, dass Facharbeiter nur auf solche Tätigkeiten verwiesen werden dürfen, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens drei Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen (vgl. näher BSG Urteil vom 25. Juli 2001 - B 8 KN 14/00 R - in SozR 3-2600 § 43 Nr. 26).
Davon ausgehend kann der Senat offen lassen, ob der Kläger Berufsschutz als Facharbeiter in Anspruch nehmen kann. Den von der Beklagten zuletzt mit der Berufungserwiderung erhobenen Einwendungen braucht der Senat nicht weiter nachzugehen, da sich der Kläger jedenfalls auf den Beruf des Hauswarts in größeren Wohnanlagen verweisen lassen muss, was die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ausschließt. Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts, wonach dem der Kläger dieser Beruf sozial zumutbar ist und er auch dessen gesundheitlichem und fachlichem Belastungsprofil gerecht wird. Hierfür wird auf die entsprechenden, u.a. auf die Rechtsprechung des BSG - Urt. v. 21.12.1995, - 8 RKn 4/93 -gestützten, Darlegungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (S. 6 3. Absatz bis S. 7 des Entscheidungsabdrucks) Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen des Klägers ändert nichts.
Der Kläger meint zu Unrecht, er könne dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit nicht gerecht werden. Schwere körperliche Arbeit wird ihm bei der Tätigkeit als Hauswart in größeren Wohnanlagen nicht abverlangt. Das Bewegen von Müllcontainern, das Schneeräumen unter Einsatz entsprechenden Räumgeräts und die übrigen vom Kläger angeführten Arbeiten (Tragen einer Werkzeugkiste, Aufräumarbeiten, Hilfeleistungen für Mieter) gehören dazu nicht. Sofern im Zusammenhang damit gelegentlich kurzzeitige mittelschwere Arbeiten anfallen sollten, kann der Kläger diese leisten, nachdem ihn Dr. M. in seinem Gutachten für fähig erachtet hat, die (teils schwere) Arbeit des Estrichlegers immerhin noch drei bis unter sechs Stunden täglich bzw. zwei Sunden täglich bis unter halbschichtig zu bewältigen. Damit steht aber gelegentlichen kurzzeitig mittelschweren Tätigkeiten nichts entgegen; mehr hat der Kläger als Hauswart in größeren Wohnanlagen nicht zu erbringen.
Der Kläger kann das Ansinnen, in dem benannten Verweisungsberuf (noch) arbeiten zu sollen, auch nicht mit dem Hinweis auf das Anfertigen von Listen als "Kopfarbeit" abwehren. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 10.11.2006 (a. a. O.) – bezogen auf Computerkenntnisse – ausgeführt, dass die für den Verweisungsberuf des Registrators erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von 3 Monaten zu erwerben sind. Unbeschadet dessen, dass die bloße Begabung für die bisherige Facharbeitertätigkeit eine höchstens dreimonatige Einarbeitungszeit nicht immer und für sich allein bedingt (vgl. BSG, Urt. v. 8.9.1982, - 5b RJ 16/81 -, SozR 2200 § 1246 Nr. 101), darf von einem Versicherten, der den Berufsschutz eines Facharbeiters reklamiert, erwartet werden, dass er bereit und im Hinblick auf seine Facharbeiterqualifikation auch in der Lage ist, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraums, vielfach aber in weit kürzerer Zeit, zu erwerben. Wer auf der einen Seite die Qualifikation des Facharbeiters in Anspruch nimmt, weil er einen Facharbeiterberuf mit regelmäßig dreijähriger Ausbildungszeit erlernt oder entsprechend hochwertige Arbeit geleistet hat, kann sich auf der anderen Seite nicht für außerstande erklären, innerhalb der genannten Zeit den Umgang mit dem PC – um besondere Computerkenntnisse geht es nicht - zu erlernen. Dass der Kläger handwerklich gearbeitet hat, ändert daran nichts (Senatsurteil vom 10.11.2006, a. a. O.). Für die Fähigkeit zur Anfertigung einfacher Berichte oder zum Führen manueller Listen gilt nichts anderes. Wer dazu nicht imstande sein will, kann auch keinen Berufsschutz als Facharbeiter reklamieren.
Das Sozialgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung des Klägers erfolglos bleiben muss. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1959 geborene Kläger absolvierte von 1974 bis 1977 eine Ausbildung zum Fliesenleger. Von Juli 1978 bis November 1999 war er bei der Fa. A. als Estrichleger versicherungspflichtig beschäftigt. Bis April 2001 bezog der Kläger Krankengeld, sodann Leistungen der Bundesagentur für Arbeit. In der von der Beklagten eingeholten Arbeitgeberauskunft vom 23.6.2000 (Verwaltungsakte, VA, S. 183) teilte die Fa. A. mit, der Kläger habe angelernte Arbeiten mit einer Ausbildungsdauer von drei Monaten verrichtet. Einen Ausbildungsabschluss habe er nicht nachgewiesen, nach Einarbeitung als Estrichleger aber die für die Facharbeitertätigkeit erforderliche Qualifikation bzw. die praktischen und theoretischen Kenntnisse eines voll ausgebildeten Facharbeiters erlangt. Der Kläger sei nicht nur in Teilbereichen des Facharbeiterberufes eingesetzt worden.
Vom 14.3. bis 11.4.2000 absolvierte der Kläger eine stationäre Rehabilitationsbehandlung in der G. Fachklinik, Bad A ... Im Entlassungsbericht vom 5.5.2000 (SG-Akte S. 53) ist ausgeführt, als Estrichleger könne der Kläger nicht mehr vollschichtig arbeiten. Vollschichtig zumutbar seien jedoch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, ohne überwiegendes Bücken und ohne überwiegende Zwangshaltungen bzw. ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten. Eine im Wesentlichen gleich lautende Leistungseinschätzung ist im Entlassungsbericht der Klinik vom 3.3.1998 über eine vom 3.2 bis 3.3.1998 durchgeführte Rehabilitationsbehandlung festgehalten (Reha-Akte).
Am 29.4.2003 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung gab er an, wegen Bandscheibenschäden und Knorpelschäden an den Kniegelenken könne er keinerlei Arbeit mehr leisten.
Die Beklagte zog Arztunterlagen bei und erhob das Gutachten der Chirurgin und Sozialmedizinerin Dr. L. vom 13.6.2003 (VA S. 143). Diese diagnostizierte Kniegelenksbeschwerden beidseits bei Knorpelschaden der Kniescheibenrückfläche, rechts ausgeprägter als links, mit geringen funktionellen Einbußen, links ohne Reizzustand sowie ein HWS-LWS-Syndrom mit Neigung zu muskulären Verspannungen, aktuell ohne Wurzelreizsymptome, ohne neurologische Ausfälle und ohne wesentliche Funktionseinbußen. Bei der klinischen Untersuchung habe sich für die HWS eine freie Beweglichkeit gezeigt, die Muskulatur sei nicht auffällig verspannt. Eine wesentliche Schmerzsymptomatik habe nicht provoziert werden können. Auch für die Rumpfwirbelsäule habe sich ein wesentlicher krankhafter klinischer Befund nicht ergeben. Die Bewegungsmuster seien ungestört, die Beweglichkeit sei frei. Auch die Gelenke hätten sich als frei beweglich erwiesen. Hinsichtlich des rechten Kniegelenks sei anlässlich einer im Jahr 2001 durchgeführten Arthroskopie ein krankhafter Befund nicht beschrieben. Nur initiale degenerative Veränderungen seien festzustellen. Der Kläger könne leichte und mittelschwere Arbeiten über sechs Stunden täglich verrichten. Arbeiten in lang dauernder kniender oder hockender Position, mit häufigem Steigen auf Leitern und Gerüsten unter Gewichtsbelastung sowie Arbeiten in lang dauernder Wirbelsäulenzwangshaltung seien auszuschließen. Als Estrichleger könne der Kläger nicht mehr eingesetzt werden. Deshalb seien bereits im Jahr 2000 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben befürwortet worden. Allerdings wirke der Kläger hinsichtlich einer Rückkehr in das Erwerbsleben nicht übermäßig motiviert. Vielmehr scheine er sich mit der Situation recht gut arrangiert zu haben; er versorge das sechsjährige Kind und den Haushalt, da die Ehefrau berufstätig sei.
Mit Bescheid vom 8.7.2003 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Der Kläger sei nicht erwerbsgemindert, weil er Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne.
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor, er leide außerdem an einer Meniskusschädigung und an Wirbelsäulenerkrankungen, weshalb er einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.5.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, worauf der Kläger am 15.6.2004 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe erhob. Er bekräftigte sein bisheriges Vorbringen und trug ergänzend vor, zumindest liege Berufsunfähigkeit vor, da er als Fliesenleger nicht mehr einsetzbar sei.
Das Sozialgericht befragte behandelnde Ärzte und erhob das Gutachten des Orthopäden Dr. M. vom 12.10.2005. Außerdem holte es die (ergänzende) Arbeitgeberauskunft der Firma A. vom 20.12.2004 ein (SG-Akte S. 61), vernahm den Zeugen A. in der mündlichen Verhandlung vom 31.8.2005 und zog die in Klageverfahren gegen die gesetzliche Unfallversicherung (S 15 U 4065/02 und S 15 U 4064/02) erstatteten Gutachten des Orthopäden Dr. J. vom 09.10.2003 und des Allgemeinarztes Dr. R. vom 19.7.2004 bei.
Der Zeuge A. gab an, der Kläger sei als gelernter Fliesenleger vor allem zum Abziehen des Estrichs eingesetzt worden, da er das sehr gut gekonnt habe. Er habe alle Tätigkeiten verrichten können, die zum Beruf des Estrichlegers gehörten. Für diesen Beruf sei eine Lehrzeit von drei Jahren vorgesehen (Berufsbeschreibung SG-Akte S. 122).
Der Neurologe und Psychiater Dr. Sch. teilte unter dem 12.10.2004 mit, die von ihm erhobenen Befunde stünden einer körperlich leichten Berufstätigkeit von mindestens sechs Stunden täglich nicht entgegen, sofern Tätigkeiten von hebender Belastung vermieden würden (SG-Akte S. 21). Der Allgemeinarzt Dr. R. gab unter dem 30.12.2004 an, auch nach seiner Auffassung könne der Kläger leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten (SG-Akte S. 33). Der Orthopäde Dr. St. gab eine Leistungseinschätzung nicht ab (Bericht vom 13.4.2003, SG-Akte S. 67).
Dr. M. führte in seinem Gutachten aus, der Kläger habe angegeben, er verspüre an beiden Kniegelenken, vorwiegend am rechten Kniegelenk seit drei bis vier Jahren Schmerzen, die besonders nach dem Radfahren, beim Aufstehen vom Sitzen oder beim Treppensteigen aufträten. Eine Therapie habe bislang nicht stattgefunden. Zu Rückenschmerzen komme es vorwiegend wetterbedingt, weniger bei Belastung. Er spüre jeden Wetterumschwung in der unteren Lendenwirbelsäule. Der Gutachter diagnostizierte ein Schmerzsyndrom der Kniescheiben-Oberschenkel-Nebengelenke bei Fehltopik und Fehlform der Kniescheiben sowie arthroskopisch nachgewiesenem Knorpelschaden der Kniescheibenrückfläche (Chondromalazia patellae), eine Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule bei bildgebend nachgewiesenen Bandscheibenvorfällen, derzeit ohne Wurzelreizsymptomatik, eine Neigung zu Halswirbelsäulenbeschwerden, derzeit klinisch ohne krankhaften Befund, sowie ein Syndrom der Ellenrinne beidseits. Im Vordergrund der Schmerzsymptomatik stehe der Kniegelenksschmerz beidseits, rechtsbetont, der im Anschluss an das Radfahren auftrete sowie beim Aufstehen aus sitzender Position. Der Kniescheibenbefund sei zwar auffällig, es fänden sich jedoch keinerlei Hinweise für eine Meniskussymptomatik. Im Hinblick auf die Kniegelenkserkrankungen müsse der Kläger Tätigkeiten im Knien oder Hocken bzw. mit ständigem oder häufigem Besteigen von Leitern oder Treppen vermeiden. Wegen der Lendenwirbelsäulenerkrankung solle schweres Heben und Tragen ebenso dauerndes mittelschweres Heben gemieden werden. Insgesamt könne der Kläger leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten mit dem Heben leichter Lasten und dem zeitweiligen Heben mittelschwerer Lasten im Gehen, Stehen und Sitzen, ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen, ohne häufiges Bücken, ohne ständiges Besteigen von Treppen oder Leitern sechs Stunden täglich und mehr verrichten. Als Estrichleger sei das Leistungsvermögen auf drei bis unter sechs Stunden bzw. zwei Stunden bis unter halbschichtig abgesunken, da der Kläger, insbesondere als "Abzieher", vorwiegend in kniender Position arbeiten müsste und außerdem häufig schweres Heben und schweres Tragen (etwa von Zementsäcken) notwendig wäre. Der Kläger sei wegefähig.
In der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts vom 12.1.2006 trug die Beklagte vor, für den Fall, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Facharbeitertätigkeit einzustufen wäre, werde dem Kläger als Verweisungstätigkeit der Beruf des Hausmeisters in größeren Wohnanlagen benannt.
Mit Urteil vom 12.1.2006 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert bzw. berufsunfähig. Im Hinblick auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Estrichleger könne er zwar den Berufsschutz des Facharbeiters beanspruchen. Er müsse sich jedoch auf den Beruf des Hauswarts in größeren Wohnanlagen verweisen lassen. Dieser Beruf sei einem Facharbeiter sozial zuzumuten (BSG, Urt. vom 21.2.1995, - 8 RKn 4/93; BayLSG, Urt. vom 24.3.2004, - L 20 RJ 541/01 -). Die Aufgaben des Hauswarts in größeren Wohnanlagen oder Verwaltungsgebäuden bestünden in regelmäßigen Kontrollen des Gebäudes, der Außenanlagen und technischen Einrichtungen auf Funktionstüchtigkeit bzw. Ordnungsmäßigkeit, im Erledigen oder Veranlassen von Reparaturen, im Überwachen und Sicherstellen der Versorgung mit Heizöl, Gas und Strom, in der Aufsicht über Reinigung, Instandhaltung und Instandsetzung der Gebäude, im Aufzeichnen von Arbeits- und Materialkosten oder im Anfertigen von Berichten für Eigentümer und Verwalter. Außerdem würden Beschwerden von Mietern bearbeitet und die Einhaltung der Hausordnung überwacht. Schließlich führe der Hauswart Besichtigungen für Mietinteressenten durch. Bei all diesen Tätigkeiten handele es sich um körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechselrhythmus. Bei Reparaturen könnten zwar auch Zwangshaltungen vorkommen, ständig gebücktes Arbeiten oder ständige Wirbelsäulenzwangshaltungen seien jedoch nicht erforderlich. Auch mittelschwere Tätigkeiten müssten allenfalls kurzzeitig verrichtet werden. Darin unterscheide sich die Tätigkeit des Hauswarts in größeren Wohnanlagen bzw. Verwaltungsgebäuden von der Arbeit des Hausmeisters. Überwiegend fielen überwachende Tätigkeiten an, wobei der Hauswart nur kleinere oder einfachere Reparaturen selbst erledige.
Diesem Anforderungsprofil sei der Kläger mit seinem gesundheitlichen Restleistungsvermögen gewachsen. Das gehe aus dem Gutachten des Dr. M. hervor. Die im Vordergrund stehende Schmerzsymptomatik an den Kniegelenken sei dadurch berücksichtigt, dass ständiges Besteigen von Leitern und Treppen sowie häufiges Bücken ausgeschlossen würden. Qualitative Einschränkungen für Tätigkeiten in Wirbelsäulenzwangshaltung sowie für häufiges Bücken und ausschließlich mittelschwere bzw. schwere körperliche Arbeit trügen der verminderten Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule Rechnung.
Auf das ihm am 10.2.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.2.2006 Berufung eingelegt. Er trägt ergänzend vor, es sei nicht zulässig, ihn auf den Beruf des Hauswarts in größeren Wohnanlagen zu verweisen. Außer den vom Sozialgericht unter Hinweis auf das Urteil des BayLSG vom 24.3.2004 (a. a. O.) genannten Tätigkeiten müsse der Hauswart nämlich schwere Müllcontainer für die städtische Müllabfuhr in größeren Mengen, regelmäßig zweimal wöchentlich, bereitstellen, Schnee räumen und Streuen unter Einsatz entsprechend schweren technischen Geräts, Materialien, wie Streugut und Streusalz in größeren und schweren Mengen besorgen, Werkzeuge in meist schweren Werkzeugkisten transportieren. Hinzu kämen Hilfeleistungen für Mieter, Aufräumarbeiten im Haus und auf Freiflächen hinsichtlich mitunter schwerer Gegenstände sowie die Führung und Aufzeichnung von Listen. Im Ausnahmefall mag die vom Sozialgericht angenommene Verweisung daher in Betracht kommen, im Regelfall aber nicht. Denn die Tätigkeit des Hauswarts in Wohnanlagen sei von vielfältigen schweren körperlichen Arbeiten gekennzeichnet und außerdem mit Kopfarbeit verbunden, die qualifizierte Facharbeiter des Baugewerbes nicht bewältigen könnten. Er sei als Fliesen- oder Estrichleger nicht gewohnt, einigermaßen qualifizierte Berichte anzufertigen. Schwere körperliche Arbeit könne er nicht mehr bewältigen. Das gelte auch für Schneeräumen oder Salzstreuen, selbst wenn dafür technisches Gerät eingesetzt werde. Schon jetzt steht fest, dass er als Hauswart nicht zur Zufriedenheit seines Arbeitgebers arbeiten werde. Schließlich sei es der Agentur für Arbeit nicht gelungen, ihn in ein Arbeitsverhältnis zu vermitteln.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12.1.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 8.7.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.5.2004 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1.4.2003 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt ergänzend vor, der Kläger habe nur einen Teilbereich der Tätigkeiten und Fähigkeiten beherrscht, die von einem gelernten Estrichleger erwartet würden. Er sei auch nicht in einer Facharbeiterlohngruppe, sondern in einer Lohngruppe für obere Anlerntätigkeiten eingestuft gewesen. Daher könne der Kläger den Berufsschutz des Facharbeiters nicht beanspruchen. Außerdem habe er sich aus familiären Gründen außer Stande gesehen, eine vorgeschlagene Umschulung in internatsmäßiger Form zu absolvieren. Damit habe er auf eine für ihn kostenlose Berufsausbildung verzichtet, ohne dass dafür gesundheitliche Gründe vorgelegen hätten. Das dürfte mit der Lösung von bisherigen Beruf vergleichbar sein und die Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zur Folge haben (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.6.1999, - L 8 RJ 2699/97 -).
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung gem. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).
Die gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Er hat darauf keinen Anspruch, weil er weder voll noch teilweise erwerbsgemindert (§ 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, SGB VI) noch berufsunfähig (§ 240 SGB VI) ist.
Nach § 43 VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie (unbeschadet hier nicht streitiger versicherungsrechtlicher Voraussetzungen) entweder voll oder teilweise erwerbsgemindert, sie also wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei bzw. sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 bzw. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Nicht erwerbsgemindert ist gem. § 43 Abs. 3 SGB VI, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Das Sozialgericht hat diese Vorschriften rechtsfehlerfrei angewendet. Es hat unter zutreffender Würdigung der ärztlichen Erkenntnisse, insbesondere der vorliegenden Gutachten (Verwaltungsgutachten Dr. L. vom 13.6.2003; Gerichtsgutachten Dr. M. vom 12.10.2005), zu Recht angenommen, dass der Kläger körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (unter qualitativen Einschränkungen) noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann, was die Gewährung von Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI ausschließt. Der Senat nimmt hierfür auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (S. 8 2. Absatz bis S. 9 des Entscheidungsabdrucks) Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Die Leistungseinschätzung der Gutachter entspricht dem in den Entlassungsberichten der G. Fachklinik Bad A. vom 3.3.1998 und 5.5.2000 festgehaltenen Leistungsbild und wird dadurch zusätzlich untermauert.
Der Kläger kann auch Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) nicht beanspruchen, weil er nicht berufsunfähig ist.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 240 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VI). Gemäß § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI ist nicht berufsunfähig, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitmarktlage nicht zu berücksichtigen. Berufsunfähigkeitsrente wird damit nicht schon dann gewährt, wenn der Versicherte seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Der Gesetzgeber verlangt von ihm vielmehr, dass er, bezogen auf seinen bisherigen Beruf, einen sozial zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf nimmt und sich vor Inanspruchnahme einer Rente mit einer geringwertigeren Erwerbstätigkeit zufrieden gibt.
Zur Gewährung von Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat der Senat zuletzt in seinem Urteil vom 14.2.2007 (- L 5 R 2401/06 -) im Anschluss an das Senatsurteil vom 10.11.2006 (- L 5 R 4635/05 -) folgendes ausgeführt:
Nur wenn der Kläger aufgrund seiner krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen die qualitativen Anforderungen seines bisherigen Berufs (Hauptberuf) nicht mehr erfüllen kann, liegt eine - im Sinne der Rentenversicherung relevante - Minderung der Berufsfähigkeit vor. Der Hauptberuf ist regelmäßig die der Versicherungspflicht zugrunde liegende Berufstätigkeit, die der Versicherte zuletzt auf Dauer, d. h. mit dem Ziel verrichtet hat, sie bis zum Erreichen der Altersgrenze oder bis zum Eintritt der auf Krankheit oder Behinderung beruhenden Unfähigkeit auszuüben. Wurde zuvor im Laufe des Erwerbslebens eine höher qualifizierte Tätigkeit im Wesentlichen krankheits- oder gebrechensbedingt aufgegeben, so ist zu prüfen, ob diese Tätigkeit maßgeblicher Hauptberuf geblieben ist oder ob der Versicherte ihn dennoch "freiwillig" aufgegeben bzw. sich mit seinem Verlust dauerhaft abgefunden hat.
Das BSG hat in dem Zusammenhang das so genannte Mehrstufenschema entwickelt. Die Stufen sind von unten nach oben nach ihrer Leistungsqualität, diese gemessen nach Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung und beruflichen Erfahrung, nicht nach Entlohnung oder Prestige, geordnet. Danach sind zu unterscheiden: Ungelernte Berufe (Stufe 1); Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Stufe 2); Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3); Berufe, die zusätzliche Qualifikation oder Erfahrungen oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen (Stufe 4), zu ihr gehören Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung; Berufe, die einen erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule oder eine zumindest gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen (Stufe 5); Berufe, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht (Stufe 6). In jedem Fall kann ein Arbeitsverdienst hilfstatsächliche Bedeutung für die Feststellung des qualitativen Werts des bisherigen (oder Vergleichs-) Berufs nur haben, soweit er die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt; nur insoweit ist er überhaupt rechtlich relevant. Eine "Verweisung", die grundsätzlich durch eine konkrete Benennung eines Berufs geschehen muss, der an mindestens 300 Arbeitsplätzen im Bundesgebiet ausgeübt wird, kann nur auf einen Beruf derselben qualitativen Stufe oder der nächst niedrigeren erfolgen. Hierbei ist das Überforderungsverbot (Einarbeitung innerhalb von drei Monaten) zu beachten. Eine konkrete Benennung ist grundsätzlich (Ausnahmen: so genannte Unüblichkeitsfälle oder Seltenheitsfälle) nur dann nicht erforderlich, wenn der bisherige Beruf der ersten Stufe angehört oder wenn ein so genannter einfacher Angelernter (Stufe 2, aber Ausbildung bis zu einem Jahre) auf ungelernte Berufe verwiesen wird (siehe hierzu insgesamt Urteil des BSG vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 5/04 R -).
Konkret ist hinsichtlich des Leitberufs des Facharbeiters noch folgendes zu berücksichtigen: so kann der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters auch zu geordnet werden, wer einen anerkannten Ausbildungsberuf mit mehr als zweijähriger Ausbildung zwar nicht erlangt hat, dessen Tätigkeit für den Betrieb aber insbesondere hinsichtlich der tarifvertraglichen Bewertung bzw. der tariflichen Einordnung durch den Arbeitgeber als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist (siehe näher zur "Tarifrechtsprechung" BSG Urteil vom 20. Juli 2005 - B 13 RJ 19/04 R -); der Versicherte muss in einem anerkannten Ausbildungsberuf gearbeitet und sich durch praktische Berufsausübung die Kenntnisse angeeignet haben, die ihn befähigen, sich unter gelernten Facharbeitern auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig und damit vollwertig zu behaupten (BSGE 65, 169). Was die Verweisbarkeit auf die nächst niedrigere Berufsgruppe des Mehrstufenschemas angeht, hat das BSG hinsichtlich der Facharbeiterberufe konkretisierend festgelegt, dass Facharbeiter nur auf solche Tätigkeiten verwiesen werden dürfen, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens drei Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen (vgl. näher BSG Urteil vom 25. Juli 2001 - B 8 KN 14/00 R - in SozR 3-2600 § 43 Nr. 26).
Davon ausgehend kann der Senat offen lassen, ob der Kläger Berufsschutz als Facharbeiter in Anspruch nehmen kann. Den von der Beklagten zuletzt mit der Berufungserwiderung erhobenen Einwendungen braucht der Senat nicht weiter nachzugehen, da sich der Kläger jedenfalls auf den Beruf des Hauswarts in größeren Wohnanlagen verweisen lassen muss, was die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ausschließt. Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts, wonach dem der Kläger dieser Beruf sozial zumutbar ist und er auch dessen gesundheitlichem und fachlichem Belastungsprofil gerecht wird. Hierfür wird auf die entsprechenden, u.a. auf die Rechtsprechung des BSG - Urt. v. 21.12.1995, - 8 RKn 4/93 -gestützten, Darlegungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (S. 6 3. Absatz bis S. 7 des Entscheidungsabdrucks) Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen des Klägers ändert nichts.
Der Kläger meint zu Unrecht, er könne dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit nicht gerecht werden. Schwere körperliche Arbeit wird ihm bei der Tätigkeit als Hauswart in größeren Wohnanlagen nicht abverlangt. Das Bewegen von Müllcontainern, das Schneeräumen unter Einsatz entsprechenden Räumgeräts und die übrigen vom Kläger angeführten Arbeiten (Tragen einer Werkzeugkiste, Aufräumarbeiten, Hilfeleistungen für Mieter) gehören dazu nicht. Sofern im Zusammenhang damit gelegentlich kurzzeitige mittelschwere Arbeiten anfallen sollten, kann der Kläger diese leisten, nachdem ihn Dr. M. in seinem Gutachten für fähig erachtet hat, die (teils schwere) Arbeit des Estrichlegers immerhin noch drei bis unter sechs Stunden täglich bzw. zwei Sunden täglich bis unter halbschichtig zu bewältigen. Damit steht aber gelegentlichen kurzzeitig mittelschweren Tätigkeiten nichts entgegen; mehr hat der Kläger als Hauswart in größeren Wohnanlagen nicht zu erbringen.
Der Kläger kann das Ansinnen, in dem benannten Verweisungsberuf (noch) arbeiten zu sollen, auch nicht mit dem Hinweis auf das Anfertigen von Listen als "Kopfarbeit" abwehren. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 10.11.2006 (a. a. O.) – bezogen auf Computerkenntnisse – ausgeführt, dass die für den Verweisungsberuf des Registrators erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von 3 Monaten zu erwerben sind. Unbeschadet dessen, dass die bloße Begabung für die bisherige Facharbeitertätigkeit eine höchstens dreimonatige Einarbeitungszeit nicht immer und für sich allein bedingt (vgl. BSG, Urt. v. 8.9.1982, - 5b RJ 16/81 -, SozR 2200 § 1246 Nr. 101), darf von einem Versicherten, der den Berufsschutz eines Facharbeiters reklamiert, erwartet werden, dass er bereit und im Hinblick auf seine Facharbeiterqualifikation auch in der Lage ist, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraums, vielfach aber in weit kürzerer Zeit, zu erwerben. Wer auf der einen Seite die Qualifikation des Facharbeiters in Anspruch nimmt, weil er einen Facharbeiterberuf mit regelmäßig dreijähriger Ausbildungszeit erlernt oder entsprechend hochwertige Arbeit geleistet hat, kann sich auf der anderen Seite nicht für außerstande erklären, innerhalb der genannten Zeit den Umgang mit dem PC – um besondere Computerkenntnisse geht es nicht - zu erlernen. Dass der Kläger handwerklich gearbeitet hat, ändert daran nichts (Senatsurteil vom 10.11.2006, a. a. O.). Für die Fähigkeit zur Anfertigung einfacher Berichte oder zum Führen manueller Listen gilt nichts anderes. Wer dazu nicht imstande sein will, kann auch keinen Berufsschutz als Facharbeiter reklamieren.
Das Sozialgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung des Klägers erfolglos bleiben muss. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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