L 3 AS 2347/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 5452/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 2347/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 2. Mai 2006 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger im Berufungsverfahren.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der den Klägern zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.07.2005 sowie die Aufhebung und Rückforderung der für diese Zeit erbrachten Leistungen streitig.

Der am 07.10.1963 geborene Kläger Ziff. 1 ist als selbständiger Innenarchitekt tätig. Er führt mit seiner am 04.04.1963 geborenen Ehefrau (Klägerin Ziff. 2) und den am 30.05.1989 und 25.02.2001 geborenen Kindern (Kläger Ziff. 3 und 4) einen gemeinsamen Haushalt. Im Haushalt lebt weiter der am 07.09.1983 geborene Sohn P ...

Auf den Antrag der Kläger vom 31.01.2005 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 09.03.2005 den Klägern Ziff. 1 bis 4 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 01.02.2005 bis 31.03.2005 in Höhe von 249,68 EUR monatlich und vom 01.04.2005 bis 31.07.2005 in Höhe von 556,68 EUR monatlich. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Nebenkosten könnten nicht in voller Höhe übernommen werden, weil eine Pauschale in Höhe von 25 EUR für die Warmwasseraufbereitung in der Regelleistung enthalten sei. Das für Februar und März 2005 ausgezahlte Wohngeld werde zwischen der Wohngeldstelle des Landratsamtes und der A. verrechnet. Dieser bereits ausgezahlte Betrag sei deshalb im Februar und März 2005 abgesetzt worden. Die Bedarfe für den Sohn P. seien nicht berücksichtigt, dieser müsse ggf. einen eigenen Antrag auf Alg II stellen. Hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, das nach § 11 SGB II zu berücksichtigende Einkommen sei falsch berechnet worden. Es fehle der beim Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit abzusetzende Pauschalbetrag in Höhe von 30% der Betriebseinnahmen. Darüber hinaus fehle der nach § 11 Abs. 2 SGB II zu berücksichtigende Absetzbetrag für angemessene Versicherungen. Vom Einkommen eines jeden volljährigen Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft seien 30 EUR monatlich pauschal für angemessene private Versicherungen abzusetzen. Es fehle auch der Absetzbetrag für Pflichtversicherungen, insbesondere der Abzug für die nachgewiesene Kfz-Versicherung. Auch fehle der nach § 30 SGB II zu berücksichtigende besondere Freibetrag bei Erwerbstätigkeit. Der Kläger Ziff. 1 sei als selbständiger Architekt beim Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg versichert und zahle dort den ermäßigten Monatsbeitrag in Höhe von 250 EUR. Die monatliche Belastung für die Krankenversicherung betrage 277,12 EUR. Schließlich bestehe auch ein Anspruch für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.01.2005, da der Antrag am 31.01.2005 gestellt worden sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2005 gab die Beklagte dem Widerspruch insoweit statt, als ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 01.01.2005 bis 31.03.2005 in Höhe von 594,43 EUR monatlich und ab 01.04.2005 in Höhe von 901,43 EUR monatlich anerkannt wurde. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Mit Änderungsbescheid vom 28.07.2005 bewilligte die Beklagte Leistungen für die Zeit vom 01.02.2005 bis 31.07.2005 in letztgenannter Höhe. Mit Bescheid vom 02.09.2005 bewilligte die Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom 01.01.2005 bis 31.01.2005 in Höhe von 672,80 EUR.

Mit Schreiben vom 05.09.2005 erläuterte die Beklagte das von ihr zugrunde gelegte Erwerbseinkommen des Klägers Ziff. 1 wie folgt: Einkünfte aus selbständiger Arbeit jährlich 11.913 EUR. Monatlich 1/12 = 992,75 EUR./. 30% pauschale Betriebsausgaben 297,83 EUR Verbleiben netto 694,92 EUR./. private Krankenversicherung 277,12 EUR./. Kfz-Versicherung 31,15 EUR./. pauschale private Versicherungen 30,00 EUR./. Freibetrag § 30 SGB II 80,46 EUR Anzusetzendes Erwerbseinkommen 276,19 EUR.

Bereits am 25.08.2005 hatten die Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Zur Begründung haben sie vorgetragen, beim Einkommen des Klägers Ziff. 1 seien die Rentenversicherungsbeiträge an seine berufsständische Versicherung gem. § 11 Abs. 2 Nr. 3b SGB II in Höhe von monatlich 250 EUR zu berücksichtigen. Weiter sei der monatliche Gesamtbedarf um Stromkosten in Höhe von 77 EUR auf insgesamt 1.500,31 EUR zu erhöhen.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 08.12.2005 vorgetragen, nach Auswertung der von den Klägern vorgelegten Nachweise stünden diesen von Anfang an kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu.

Die monatliche Regelleistung für die gesamte Bedarfsgemeinschaft, zu welcher der volljährige Sohn P. nicht gehöre, betrage monatlich 1.105,- EUR.

Als Kosten der Unterkunft seien Schuldzinsen in Höhe von 191,75 EUR, Heizungskosten in Höhe von 29,20 EUR, Nebenkosten in Höhe von 84,86 EUR, monatliche Grundsteuer von 7,60 EUR und Kosten für Wasser in Höhe von 84,88 EUR, somit insgesamt 397,89 EUR anzusetzen. Hiervon sei ein Betrag in Höhe von 4/5, somit 318,31 EUR als Kosten der Unterkunft anzusetzen, da der Sohn P. nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehöre.

Als Einkommen seien das Kindergeld für das Kind F. in Höhe von monatlich 154,- EUR und für das Kind L. in Höhe von monatlich 179,- EUR anzurechnen.

Der Kläger Ziff. 1 habe unter Zugrundelegung des betriebswirtschaftlichen Kurzberichtes für das Jahr 2004, der nach seinen Angaben auch für die Verhältnisse im Jahr 2005 zutreffend sei, Einnahmen in Höhe von monatlich 2719,16 EUR. Seine Ausgaben ohne Berücksichtigung der Privatentnahme in Höhe von 15.964,04 EUR beliefen sich auf monatlich 345,78 EUR, so dass von einem berücksichtigungsfähigen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von 2.373,39 EUR auszugehen sei. Hiervon seien abzusetzen die Versicherungspauschale in Höhe von 30,- EUR, Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 31,15 EUR, Freibetrag Erwerbstätigkeit in Höhe von 261,84 EUR, Beitragszuschuss zur Rentenversicherung in Höhe von 78,- EUR und Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 139,90 EUR. Das anzurechnende Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit belaufe sich damit auf monatlich 1.832,50 EUR. Das Gesamteinkommen einschließlich des Kindergeldes betrage monatlich 2.165 EUR und übersteige damit den Bedarf in Höhe von 1.423, 31 EUR, so dass von Anfang an wegen fehlender Hilfebedürftigkeit kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bestanden habe.

Dem sind die Kläger unter Vorlage des Bescheides für 2004 über Einkommenssteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag entgegengetreten. Darin werden Einkünfte des Klägers Ziff.1 aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 11.913,- EUR sowie ein zu versteuerndes Einkommen von 4.505,- EUR ausgewiesen. Die Kläger haben vorgetragen, der nach § 9 SGB II maßgebliche Betrag der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ergebe sich aus dem Steuerbescheid für das Jahr 2004. Danach ergebe sich ein zu berücksichtigendes Einkommen des Klägers Ziff. 1 in Höhe von monatlich 992,75 EUR. Beim Bedarf seien weiter Stromkosten in Höhe von monatlich 77,- EUR zu berücksichtigen, so dass sich ein Gesamtbedarf in Höhe von 1.531, EUR ergebe.

Mit Urteil vom 04.04.2006 hat das SG den Bescheid vom 09.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2005 abgeändert und die Beklagte verurteilt, das dem Kläger Ziff. 1 zugeschriebene Einkommen um den nicht bezuschussten Teil seines Beitrags zum Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg in Höhe von 172,- EUR zu mindern. Im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, hinsichtlich des Antrags auf Übernahme monatlicher Stromkosten in Höhe von 77,- EUR sei die Klage nicht begründet. Die Energiekosten, die für die Haushaltsenergie anfielen, seien nicht von der Vorschrift des § 22 SGB II als Kosten der Unterkunft und Heizung erfasst, sondern seien Bestandteile der in § 20 SGB II geregelten Regelleistung.

In den angefochtenen Bescheiden sei die Beklagte von einem Erwerbseinkommen des Klägers Ziff. 1 in Höhe von jährlich 11.913,- EUR bzw. monatlich 992,75 EUR ausgegangen. Hiervon seien über den von der Beklagten anerkannten Beitrag des Klägers Ziff. 1 zum Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg in Höhe von 78,- EUR ein weiterer Betrag von monatlich 172,- EUR abzuziehen. Der Kläger zahle monatlich einen Beitrag zum Versorgungswerk der Architekten in Höhe von 250,- EUR. Dieser werde nach § 26 Abs. 1 SGB II mit 78,- EUR bezuschusst. Den Restbetrag in Höhe von 172,- EUR bestreite der Kläger aus eigenem Einkommen. Dieser Restbetrag sei nach § 11 Abs. 2 Nr. 3b SGB II bei der Berechnung der Leistungshöhe vom Einkommen des Klägers abzusetzen. Nach dieser Vorschrift seien die dort genannten Versicherungsbeiträge, insbesondere Beiträge zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit seien, vom Einkommen abzusetzen, soweit die Beiträge nicht nach § 26 SGB II bezuschusst würden.

Gegen das am 03.05.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 05.05.2006 Berufung eingelegt.

Mit Bescheid vom 02.05.2006 hat die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 01.02.2005 bis 31.07.2005 vollständig aufgehoben und die Erstattung der überzahlten Leistungen in Höhe von 5.264,80 EUR festgesetzt. Mit weiterem Bescheid vom 02.05.2006 hat die Beklagte den Antrag vom 31.01.2005 auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abgelehnt.

Mit Änderungsbescheid vom 14.09.2006 hat die Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.02.2005 bis 31.07.2005 in Höhe von monatlich 857,66 EUR als Darlehen bewilligt.

Die Beklagte trägt vor, sie sei bei der Ermittlung des Einkommens des Klägers Ziff. 1 nicht an die steuerrechtlichen Vorschriften gebunden. Grundlage der Einkommensermittlung seien die Betriebseinnahmen, von denen die berücksichtigungsfähigen Betriebsausgaben abzusetzen seien. Nach § 2a Abs. 3 Alg II-Verordnung sei bei Selbständigen als Einkommen ein Betrag anzusetzen, der auf der Grundlage früherer Betriebsergebnisse und unter Berücksichtigung der im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr bereits erzielten Einnahmen und geleisteten notwendigen Ausgaben sowie der im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr noch zu erwartenden Einnahmen und notwendigen Ausgaben zu errechnen sei. Zu dem im Steuerbescheid ausgewiesenen Jahresgewinn seien die in der Summen- und Saldenliste des Jahres 2004 ausgewiesenen Privatentnahmen des Klägers Ziff. 1 zu addieren.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 4. April 2006 aufzuheben und die Klage gegen die Bescheide vom 2. Mai 2006 abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen sowie die Bescheide der Beklagten vom 2. Mai 2006 aufzuheben.

Sie tragen vor, für die Ermittlung des Einkommens des Klägers Ziff. 1 aus selbständiger Tätigkeit sei der im Steuerbescheid ausgewiesene und nach den Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn maßgeblich. Darüber hinaus liege ein Vertrauenstatbestand gem. § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vor, da sie eine fehlerhafte Bewilligung der Leistung nicht hätten erkennen können.

Der Kläger Ziff. 1 hat hierzu einen betriebswirtschaftlichen Kurzbericht für das Jahr 2004 vorgelegt. Darin sind Umsatzerlöse und ein Rohertrag in Höhe von 32.630,03 EUR, Abschreibungen in Höhe von 4.149,31 EUR, sonstige Kosten in Höhe von 15.964,04 EUR sowie ein vorläufiges Ergebnis von 12.516,68 EUR ausgewiesen.

Die Kläger haben weiter den Bescheid für 2005 über Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vorgelegt. Darin sind Einkünfte des Klägers Ziff. 1 aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 12.369,- EUR festgesetzt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagten-Akten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor. Insbesondere ist die Berufungssumme von 500,- EUR überschritten, da ein Betrag von 6 x 172,- EUR streitig ist.

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind auch die nach Erlass des Urteils ergangenen Bescheide der Beklagten vom 02.05.2006, über die der Senat in analoger Anwendung von § 96 i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG auf Klage entscheidet (Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl. § 96 Rn. 7a).

Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Die den Betrag von 78,- EUR übersteigenden Beiträge des Klägers Ziff. 1 zum Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg in Höhe von monatlich 172,- EUR hat das SG zu Recht als einkommensmindernde Ausgaben gem. § 11 Abs. 2 Nr. 3b SGB II gewertet. Gegen die Begründung im angefochtenen Urteil hat die Beklagte auch keine weiteren Einwände vorgebracht. Es wird insoweit gem. § 153 Abs. 2 SGG auf die Begründung des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Klage der Kläger gegen die Bescheide vom 02.05.2006 sind begründet.

Auf die Klage der Kläger war der Bescheid vom 02.05.2006 aufzuheben, mit dem die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom 01.02.2005 bis 31.07.2005 vollständig aufgehoben und die Erstattung der erbrachten Leistungen festgesetzt worden ist.

Zutreffend ist zwar die Auffassung der Beklagten, Grundlage der Einkommensermittlung seien die Betriebseinnahmen, von denen die berücksichtigungsfähigen Betriebsausgaben abzusetzen seien. Nicht zutreffend ist dagegen die Berechnungsweise, von den Einnahmen des Jahres 2004 in Höhe von monatlich 2719,16 EUR lediglich die Abschreibungskosten in Höhe von monatlich 345,78 EUR (4.149,31: 12) abzusetzen und die sonstigen Kosten in Höhe von 15.964,04 EUR als Privatentnahme und damit als Einkommen zu berücksichtigen.

Wie der Summen- und Saldenliste per 31.12.2003, die der Kläger Ziff.1 mit dem betriebswirtschaftlichen Kurzbericht per 31.12.2004 vorgelegt hat, entnommen werden kann, handelt es sich bei dem Betrag von 15.964,04 EUR nicht um Privatentnahmen, sondern um Kosten für Miete, Gas, Strom, Wasser, Versicherungen, Beiträge, Reisekostenunternehmer, Sofortabschreibungen GWG, Porto, Telefon, Internet, Bürobedarf, Zeitschriften, Bücher, Fortbildungskosten, Buchführungskosten, Zinsen, Nebenkosten des Geldverkehrs, Betriebsbedarf sowie Kosten für Modellbau. Diese Kosten mindern somit den Gewinn des Klägers Ziff. 1.

Nicht zutreffend ist die Auffassung der Beklagten, der Kläger Ziff. 1 habe im Schriftsatz vom 5.12.2006 selbst vorgetragen, neben dem Jahresgewinn in Höhe von 12.369,90 EUR im Jahr 2005 noch zusätzlich Geldbeträge in einer Gesamthöhe von 12.053,80 EUR von seinem Geschäftskonto auf sein Privatkonto zur Deckung des Lebensunterhalts der Bedarfsgemeinschaft überwiesen zu haben. Die Privatentnahmen werden außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, da Privatentnahmen zwar das Eigenkapital, nicht aber den Gewinn mindern. Die Privatentnahmen erhöhen deshalb nicht die Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit ist gem. § 2a Abs. 1 Satz 1 Alg II-VO vom Arbeitseinkommen i.S.d. § 15 SGB IV auszugehen. Nach § 15 Abs. 1 SGB IV ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Einkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommenssteuerrecht zu bewerten ist. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 12/5700 S. 92) soll das Arbeitseinkommen aus dem Steuerbescheid übernommen werden. Der Betrag der Entnahmen ist hierbei nur ein Rechnungsposten bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG), der jedoch nicht dem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit gleichzustellen ist. Die Entnahmen sind nicht dem Gewinn gleichzusetzen, sondern stellen für diesen nur einen Berechnungsfaktor dar (BSG Urteil vom 09.03.1982 - 3 RK 90/80 - SozR 2100 § 15 Nr. 5). Zwar kommt der Festsetzung im Steuerbescheid keine Feststellungswirkung zu. Eine abweichende Berechnung des Einkommens hat jedoch nach steuerrechtlichen Regelungen zu erfolgen (Seewald in Kasseler Kommentar, § 15 SGB IV Rz. 23 f.).

Auch der weitere Bescheid vom 02.05.2006, mit dem der Antrag vom 31.01.2005 auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abgelehnt worden ist, war aufzuheben. Über diesen Antrag hat die Beklagte für die Zeit vom 01.02.2005 bis 31.07.2005 mit Bescheid vom 09.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2005 und für die Zeit vom 01.01. bis 31.01.2005 mit Bescheid vom 02.09.2005 entschieden. Nach Aufhebung des diese Bewilligungsbescheide aufhebenden Bescheids ist auch die Ablehnung der Leistungsbewilligung rechtswidrig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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